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Seite 2 / Nr. 41

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag, 11. Oktober 1952

versicherungspflicht unterliegen, soweit sie nicht unter a) und d)fallen 42.-

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Kreispolizeilidie Anordnung über die Bekämpfung der Feldmäuse.

Auf Grund § 2 der Verordnung des Wirt­schaftsministerium zur Bekämpfung der Feld- und Wühlmäuse vom 4.10. 1938 (Regbl. S. 239) wird im Benehmen mit dnn Landwirtschafts­ämtern Calw und Nagold der durch die som­merliche Trockenheit im Kreis Calw in diesem Jahre wieder stark auftretenden Feldmäuse folgendes angeordnet:

1. ln sämtliäen Gemeinden des Kreises ist die gemeinschaftliche Bekämpfung der Feldmäuse durchzuführen.

Die Nutjungsberechtigten von landwirtschaft­lichen Grundstücken sowie die Unterhai- 4. tungspflichtigen von Deichen, Dämmen, Ufern, Strassen und Wegen einschl. der Eisenbahnkörper und Reichsautobahnen sind nach § 1 der eingangs erwähnten Ver­ordnung verpflichtet, zum Schuhe der Win­tersaaten und Kleebestände die zur Bekäm­pfung der Feldmäuse angeordneten Mass- 5. nahmen auf ihre Kosten durchzuführen oder die Durchführung auf ihre Kosten zu gestatten.

2. Der Zeitpunkt für die Durchführung ist als­bald von den Bürgermeistern im Benehmen 6. mit den Obmännern der Landwirtschaft zu bestimmen und bekanntzugeben.- Die Be­kämpfunghat sich aufdie gesamte Gemeinde­markung zu erstrecken.

3. Für die Art und Weise der Durchführung gelten die den Bürgermeisterämtern bereits im Jahre 1949 mit Erlaß vom 6. 10. 1949 - Nr. III-4485.2 - übersandten Richtlinien.

Als Bekämpfungsmittel eignet sich beson­ders der von den Lagerhäusern der Würt- tembergischen landwirtschaftlichen Zentral­genossenschaftoder vom Landhandel zu beziehende Phosphorweizen und PhospHor-

7.

roggen.Vom Landwirtschaftsministerium, Abwicklungsstelle Tübingen wurden fol­gende Firmen genannt, die Giftgetreide her­steilen :

Dr. K. Kraus, Ruit/Fildern, (Hohenheimer Phosphid-Getreide)

H. Oetiner, Giengen/Brenz, (Zifertin Phos­phid-Getreide)

Elektro-Nitrum A. G., Laufenburg (Baden), (Neuphoro-Giftgetreide)

Chem. Fabrik Delitia, Weinheim (Baden), Delicia Giftkörner).

Die Organisation der Gemeinschaftsarbeit ist Aufgabe der Bürgermeister, die dazu den Ortsobmann für die Landwirtschaft heranzuziehen haben. Der mit obigem Er­laß des Landratsamts vom 6. 10. 1949 den Bürgermeistern übersandte Organisations­plan hat ebenfalls noch Geltung.

Die Ueberwachung der angeordneten Maß­nahmen obliegt den Bürgermeistern als Ortspolizeibehörde und deren Beauftragten; ihren Weisungen ist Fölge zu leisten.

Wer den ergangenen Anordnungen zuwider­handelt, wird bei vorsählichem Zuwiderhan­deln mit Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit Geldstrafe bis zu 150. DM und Haft oder mit einer dieser Strafen auf Grund des § 13 des Gesetzes zum Schule der landwirt­schaff liehen Kulturpflanzen vom 5. 3. 1937 (RGBl. IS. 271) bestraft.

Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekannt­machung in Kraft.

Calw, den 29. September 1952

Landratsamt

d) Angestellte höherer Ordnung, z. B.

,

Aerzte, Apotheker, Hauslehrer,

in

Hausdamen, Werkmeister, Guts-

1

in

Inspektoren.

57.DM

Ha

Bei teilweiser Gewährung von

VOl

freier Station sind anzusehen:

hei

Wohnung (ohne Heizung und Be-

vei

leuchtung) .

mit 3 4 5 6 * /jo,

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Heizung und Beleuchtung ....

mit V».

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erstes und zweites Frühstück je

mit '/io.

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Mittagessen.

mit 8 /io,

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Nachmittagskaffee.

Abendessen.

mit 1 /«, mit 2 /i 0 ,

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der obigen Sähe.

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Merkblatt für Arbeitgeber über die Invaliden- und Angestellten-Versicherung

der Betriebsangehörigen

1. Der Arbeitgeber hat von allen bei ihm beschäftigten Personen, die der Versicherungs­pflicht zur Invaliden- und Angestelltenversiche­rung unterliegen (Versicherte), bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Quittungs- oder Versidierungskarte einzuverlangen.

2. Besigt der Versicherte keine Quittungs­oder Versicherungskarte oder legt er sie nicht vor, so kann sie der Arbeitgeber auf Kosten des Versicherten selbst beschaffen. Der Ver­sicherte kann auch vom Bürgermeister zur Beibringung der Quittungs- oder Versicherungs­karte durch Ordnungsstrafen in Geld angehal­ten werden.

3. Die Quittungs- und Versicherungskarte ist vom Arbeitgeber über die Dauer des Beschäf­tigungsverhältnisses sorgfältig zu verwahren; wegen der Umtauschfristen wird auf Ziffer 9 hingewiesen.

4. Nach Beendigung des Beschäftigungsver­hältnisses, spätestens aber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, hat der Arbeitgeber in die Quittungs- oder Versicherungskarte die Beschäftigungszeit und den Arbeitsverdienst einzutragen (Entgeltbescheinigung).

5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Ent­geltbescheinigung dem Vordruck entsprechend sorgfältig und gewissenhaft zu erteilen. Er hat zu beachten, daß als Entgelt die Summe aller in den eingetragenen Beschäftigungszei­ten gewährten Bar- und Sachbezüge, die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wurden und Entgelt i. Sinne des § 160 RVO darstellen, bescheinigt werden.

6. Zum Entgelt gehören neben dem Gehalt oder Lohn auch Sach- oder andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheits­mäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. U. a. sind zu berücksichtigen:

a) die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer, so­fern diese vom Arbeitgeber übernommen werden;

b) der Arbeitslohn, der für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wird;

c) Barleistungen aus Anlaß eines Dienst- oder

Arbeitsjubiläums, sofern sie lohnsteuerpflich­tig sind;

d) Ueberstundenvergütungen sowie Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährt werden (KinderzuschJage);

e) Tantiemen, Gratifikationen, 13. Monatsgehalt im Bankgewerbe;

f) Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen­dungen), soweit sie 100. DM im Einzel­fall übersteigen. Dasselbe gilt für das 13. Monatsgehalt, wenn es an Stelle einer Weihnachtszuwendung (Neujahrszuwen­dung) gewährt wird und ganz oder teil­weise in der Zeit vom 15. 11. eines Kalen­derjahres bis zum 15. 1. des folgenden Ka­lenderjahres zur Auszahlung kommt;

g) Urlaubsgelder, Lohnfortzahlungen für Ur­laubstage einschl. Barentschädigung für Ver­zicht auf Urlaubsansprüche.

Nicht zum Entgelt zählen u. a. unentgelt­liche Arbeitskleidung, Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten, Notstandsbeihil­fen, Weihnadits- oder Neujahrszuwendungen bis zu 100. DM Sachleistungen bei Betriebs­veranstaltungen, Mankogelder unter 30. DM monatlich, Mehrarbeitszuschläge, sowie die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, ferner Beiträge des Arbeitgebers für die Zu­kunftssicherung des Arbeitnehmers bis zum Betrag von 26.- DM monatl. od. 6.- DM wöchtl.

ln Zweifelsfällen erteilen die Ortskranken­kassen und die Ortsbehörden für die Arbeiter­und Angestelltenversicherung Auskunft.

7. Sachbezüge sind nach dem amtlich fest­gesetzten Wert einzusehen und dem Barent- geld zuzuschlagen. Bei voller freier Station (einschl. Wohnung, Heizung' und Beleuditung) sind monatlich anzusehen:

a) für weibliche Arbeitnehmer, die

nicht derAngestelltenversicherungs- pflicht unterliegen und für Lehr­mädchen .30.DM

b) für männliche Arbeitnehmer, die

nicht der Angestelltenversicher­ungspflicht unterliegen.36. DM

c) für männliche und weibliche Ar­beitnehmer, die der Angestellten-

Bei Gewährung von freier Station an Fa­milienangehörige des Arbeitnehmers sowie bei Gewährung von Deputationen in der Land- und Forstwirtschaft sind die für die Lohnsteuer vorgeschriebenen Ansäge maßgebend. Arbeit­nehmer, die nur freie Station (o. jegl. Barbezüge) erhalten, sind in der Invalidenversicherung und Angestellten-Versicherung beitragsfrei.

8. Bei Arbeitsunterbrechungen, für die kein Entgelt gezahlt wird (Krankheitszeiten ohne Entgeltzahlung, unbezahlter Urlaub), sind nur volle Kalendermonate beim Eintrag der Be­schäftigungszeiten auszuscheiden. Teilmonate bleiben außer Betracht. 1. Beispiel: Unterbre­chung ohne Entgeltzahlung vom 17. 5, bis 26.

6. 1951. Der Eintrag über die Beschäftigungs­zeit muß lauten:1.1.bis 31.12.1951. 2. Bei­spiel: Unterbrechung ohne Entgeltzahlung vom 17. 5. bis 26. 7. 1951. Als Beschäftigungszeit ist in diesem Falle einzutragen:1. 1. bis 31. 5. 1951, 1. 7.31. 12. 1951 (Voraussetzung für beide Beispiele ist, daß das Beschäftigungsver­hältnis das ganze Kalenderjahr 1951 umfaßt hat).

9. Der Arbeitgeber hat die Quittungs- und Versicherungskarten spätestens nach Ablauf von drei Jahren (möglichst auf Schluß eines Lohnzahlungszeitraums) vom Tag der Aus­stellung der Quittungs- oder Versicherungs­karte an gerechnet bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung (Bügermeisteramt) umzutauschen. Die umzu­tauschenden Karten sind in ein Verzeichnis aufzunehmen unter Angabe von Name, Beruf, Wohnort und Wohnung, sowie Nr. der Quit­tungs- und Versicherungskarte. Dieses Ver­zeichnis ist der Ortsbehörde mit den umzu- tauschenden Karten einzureichen. Die Auf­rechnungsbescheinigung ist unverzüglich dem Versicherten zur sorgfältigen Aufbewahrung auszuhändigen.

10. Bei Beendigung des Beschäftigungsver­hältnisses hat der Arbeitgeber dem Versicherten die Quittungskarte oder Versicherungskarte mit ordnungsmäßiger Entgeltbescheinigung auszu­händigen. Der Arbeitgeber darf die Quittungs- kart und Versicherungskarte auch dann nicht zurückbehalten, wenn der Versicherte das Be­schäftigungsverhältnis widerrechtlich gelöst oder der Arbeitgeber noch irgendwelche An­sprüche gegen ihn geltend macht.

Calw, den 29. September 1952

Landratsamt - Versicherungsamt -

Maul- und Klauenseuche

In den Gemeinden Büchig u. Schieiberg -Ortsteil Frauenalb- des Kreises Karlsruhe ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, wo­durch nachstehende Gemeinden des Kreises Calw in die Schutzzone des 15 km-Umkreises fallen: Arnbach-Bembach-Birkenfeld-Calmbach- Conweiler-Dennach -Dobel -Feldrennach - Gräfenhausen-Herrenalb-Höfen-Loffenau- Neuenbürg - Neusah - Niebelsbach Otten­hausen - Rotensol - Schömberg - Schwann- Waldrennach und Wildbad.

Für diese Gemeinden gelten die Schutjbestim- mungen des § 192 des Ausf. Ges. z. Viehseuchen- gesetj v. 8.Juli 1912. Landratsamt.

Ab jeijt: Kreis-Ausgleichsamt

Das Kreisamt für Soforthilfe besteht nicht mehr. Neue Anschrift:

Kreis-Ausgleichsamt Calw, Schloßberg 3 Calw, 3. 10. 52.

Kreis-Ausgleichsamt Calw