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Seite 2 / Nr. 41
Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 11. Oktober 1952
versicherungspflicht unterliegen, soweit sie nicht unter a) und d)fallen 42.-
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Kreispolizeilidie Anordnung über die Bekämpfung der Feldmäuse.
Auf Grund § 2 der Verordnung des Wirtschaftsministerium zur Bekämpfung der Feld- und Wühlmäuse vom 4.10. 1938 (Regbl. S. 239) wird im Benehmen mit dnn Landwirtschaftsämtern Calw und Nagold der durch die sommerliche Trockenheit im Kreis Calw in diesem Jahre wieder stark auftretenden Feldmäuse folgendes angeordnet:
1. ln sämtliäen Gemeinden des Kreises ist die gemeinschaftliche Bekämpfung der Feldmäuse durchzuführen.
Die Nutjungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken sowie die Unterhai- 4. tungspflichtigen von Deichen, Dämmen, Ufern, Strassen und Wegen einschl. der Eisenbahnkörper und Reichsautobahnen sind nach § 1 der eingangs erwähnten Verordnung verpflichtet, zum Schuhe der Wintersaaten und Kleebestände die zur Bekämpfung der Feldmäuse angeordneten Mass- 5. nahmen auf ihre Kosten durchzuführen oder die Durchführung auf ihre Kosten zu gestatten.
2. Der Zeitpunkt für die Durchführung ist alsbald von den Bürgermeistern im Benehmen 6. mit den Obmännern der Landwirtschaft zu bestimmen und bekanntzugeben.- Die Bekämpfunghat sich aufdie gesamte Gemeindemarkung zu erstrecken.
3. Für die Art und Weise der Durchführung gelten die den Bürgermeisterämtern bereits im Jahre 1949 mit Erlaß vom 6. 10. 1949 - Nr. III-4485.2 - übersandten Richtlinien.
Als Bekämpfungsmittel eignet sich besonders der von den Lagerhäusern der Würt- tembergischen landwirtschaftlichen Zentralgenossenschaft „oder vom Landhandel“ zu beziehende Phosphorweizen und PhospHor-
7.
roggen. „Vom Landwirtschaftsministerium, Abwicklungsstelle Tübingen wurden folgende Firmen genannt, die Giftgetreide hersteilen :
Dr. K. Kraus, Ruit/Fildern, (Hohenheimer Phosphid-Getreide)
H. Oetiner, Giengen/Brenz, (Zifertin Phosphid-Getreide)
Elektro-Nitrum A. G., Laufenburg (Baden), (Neuphoro-Giftgetreide)
Chem. Fabrik Delitia, Weinheim (Baden), Delicia Giftkörner).“
Die Organisation der Gemeinschaftsarbeit ist Aufgabe der Bürgermeister, die dazu den Ortsobmann für die Landwirtschaft heranzuziehen haben. Der mit obigem Erlaß des Landratsamts vom 6. 10. 1949 den Bürgermeistern übersandte Organisationsplan hat ebenfalls noch Geltung.
Die Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt den Bürgermeistern als Ortspolizeibehörde und deren Beauftragten; ihren Weisungen ist Fölge zu leisten.
Wer den ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird bei vorsählichem Zuwiderhandeln mit Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit Geldstrafe bis zu 150.— DM und Haft oder mit einer dieser Strafen auf Grund des § 13 des Gesetzes zum Schule der landwirtschaff liehen Kulturpflanzen vom 5. 3. 1937 (RGBl. IS. 271) bestraft.
Diese Anordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Calw, den 29. September 1952
Landratsamt
d) Angestellte höherer Ordnung, z. B.
,
Aerzte, Apotheker, Hauslehrer,
in
Hausdamen, Werkmeister, Guts-
1
in
Inspektoren.
57.—DM
Ha
Bei teilweiser Gewährung von
VOl
freier Station sind anzusehen:
hei
Wohnung (ohne Heizung und Be-
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leuchtung) .
mit 3 4 5 6 * /jo,
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Heizung und Beleuchtung ....
mit V».
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erstes und zweites Frühstück je
mit '/io.
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Mittagessen.
mit 8 /io,
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Nachmittagskaffee.
Abendessen.
mit 1 /«, mit 2 /i 0 ,
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der obigen Sähe.
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Merkblatt für Arbeitgeber über die Invaliden- und Angestellten-Versicherung
der Betriebsangehörigen
1. Der Arbeitgeber hat von allen bei ihm beschäftigten Personen, die der Versicherungspflicht zur Invaliden- und Angestelltenversicherung unterliegen (Versicherte), bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Quittungs- oder Versidierungskarte einzuverlangen.
2. Besigt der Versicherte keine Quittungsoder Versicherungskarte oder legt er sie nicht vor, so kann sie der Arbeitgeber auf Kosten des Versicherten selbst beschaffen. Der Versicherte kann auch vom Bürgermeister zur Beibringung der Quittungs- oder Versicherungskarte durch Ordnungsstrafen in Geld angehalten werden.
3. Die Quittungs- und Versicherungskarte ist vom Arbeitgeber über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sorgfältig zu verwahren; wegen der Umtauschfristen wird auf Ziffer 9 hingewiesen.
4. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens aber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, hat der Arbeitgeber in die Quittungs- oder Versicherungskarte die Beschäftigungszeit und den Arbeitsverdienst einzutragen (Entgeltbescheinigung).
5. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entgeltbescheinigung dem Vordruck entsprechend sorgfältig und gewissenhaft zu erteilen. Er hat zu beachten, daß als Entgelt die Summe aller in den eingetragenen Beschäftigungszeiten gewährten Bar- und Sachbezüge, die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wurden und Entgelt i. Sinne des § 160 RVO darstellen, bescheinigt werden.
6. Zum Entgelt gehören neben dem Gehalt oder Lohn auch Sach- oder andere Bezüge, die der Versicherte, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, statt des Gehaltes oder Lohnes oder neben ihm von dem Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. U. a. sind zu berücksichtigen:
a) die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer, sofern diese vom Arbeitgeber übernommen werden;
b) der Arbeitslohn, der für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt wird;
c) Barleistungen aus Anlaß eines Dienst- oder
Arbeitsjubiläums, sofern sie lohnsteuerpflichtig sind;
d) Ueberstundenvergütungen sowie Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährt werden (KinderzuschJage);
e) Tantiemen, Gratifikationen, 13. Monatsgehalt im Bankgewerbe;
f) Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen), soweit sie 100.— DM im Einzelfall übersteigen. Dasselbe gilt für das 13. Monatsgehalt, wenn es an Stelle einer Weihnachtszuwendung (Neujahrszuwendung) gewährt wird und ganz oder teilweise in der Zeit vom 15. 11. eines Kalenderjahres bis zum 15. 1. des folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung kommt;
g) Urlaubsgelder, Lohnfortzahlungen für Urlaubstage einschl. Barentschädigung für Verzicht auf Urlaubsansprüche.
Nicht zum Entgelt zählen u. a. unentgeltliche Arbeitskleidung, Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten, Notstandsbeihilfen, Weihnadits- oder Neujahrszuwendungen bis zu 100.— DM Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen, Mankogelder unter 30.— DM monatlich, Mehrarbeitszuschläge, sowie die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, ferner Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers bis zum Betrag von 26.- DM monatl. od. 6.- DM wöchtl.
ln Zweifelsfällen erteilen die Ortskrankenkassen und die Ortsbehörden für die Arbeiterund Angestelltenversicherung Auskunft.
7. Sachbezüge sind nach dem amtlich festgesetzten Wert einzusehen und dem Barent- geld zuzuschlagen. Bei voller freier Station (einschl. Wohnung, Heizung' und Beleuditung) sind monatlich anzusehen:
a) für weibliche Arbeitnehmer, die
nicht derAngestelltenversicherungs- pflicht unterliegen und für Lehrmädchen .30.—DM
b) für männliche Arbeitnehmer, die
nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen.36.— DM
c) für männliche und weibliche Arbeitnehmer, die der Angestellten-
Bei Gewährung von freier Station an Familienangehörige des Arbeitnehmers sowie bei Gewährung von Deputationen in der Land- und Forstwirtschaft sind die für die Lohnsteuer vorgeschriebenen Ansäge maßgebend. Arbeitnehmer, die nur freie Station (o. jegl. Barbezüge) erhalten, sind in der Invalidenversicherung und Angestellten-Versicherung beitragsfrei.
8. Bei Arbeitsunterbrechungen, für die kein Entgelt gezahlt wird (Krankheitszeiten ohne Entgeltzahlung, unbezahlter Urlaub), sind nur volle Kalendermonate beim Eintrag der Beschäftigungszeiten auszuscheiden. Teilmonate bleiben außer Betracht. 1. Beispiel: Unterbrechung ohne Entgeltzahlung vom 17. 5, bis 26.
6. 1951. Der Eintrag über die Beschäftigungszeit muß lauten: „1.1.bis 31.12.1951“. 2. Beispiel: Unterbrechung ohne Entgeltzahlung vom 17. 5. bis 26. 7. 1951. Als Beschäftigungszeit ist in diesem Falle einzutragen: „1. 1. bis 31. 5. 1951, 1. 7.—31. 12. 1951“ (Voraussetzung für beide Beispiele ist, daß das Beschäftigungsverhältnis das ganze Kalenderjahr 1951 umfaßt hat).
9. Der Arbeitgeber hat die Quittungs- und Versicherungskarten spätestens nach Ablauf von drei Jahren (möglichst auf Schluß eines Lohnzahlungszeitraums) — vom Tag der Ausstellung der Quittungs- oder Versicherungskarte an gerechnet — bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung (Bügermeisteramt) umzutauschen. Die umzutauschenden Karten sind in ein Verzeichnis aufzunehmen unter Angabe von Name, Beruf, Wohnort und Wohnung, sowie Nr. der Quittungs- und Versicherungskarte. Dieses Verzeichnis ist der Ortsbehörde mit den umzu- tauschenden Karten einzureichen. Die Aufrechnungsbescheinigung ist unverzüglich dem Versicherten zur sorgfältigen Aufbewahrung auszuhändigen.
10. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Versicherten die Quittungskarte oder Versicherungskarte mit ordnungsmäßiger Entgeltbescheinigung auszuhändigen. Der Arbeitgeber darf die Quittungs- kart und Versicherungskarte auch dann nicht zurückbehalten, wenn der Versicherte das Beschäftigungsverhältnis widerrechtlich gelöst oder der Arbeitgeber noch irgendwelche Ansprüche gegen ihn geltend macht.
Calw, den 29. September 1952
Landratsamt - Versicherungsamt -
Maul- und Klauenseuche
In den Gemeinden Büchig u. Schieiberg -Ortsteil Frauenalb- des Kreises Karlsruhe ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, wodurch nachstehende Gemeinden des Kreises Calw in die Schutzzone des 15 km-Umkreises fallen: Arnbach-Bembach-Birkenfeld-Calmbach- Conweiler-Dennach -Dobel -Feldrennach - Gräfenhausen-Herrenalb-Höfen-Loffenau- Neuenbürg - Neusah - Niebelsbach Ottenhausen - Rotensol - Schömberg - Schwann- Waldrennach und Wildbad.
Für diese Gemeinden gelten die Schutjbestim- mungen des § 192 des Ausf. Ges. z. Viehseuchen- gesetj v. 8.Juli 1912. Landratsamt.
Ab jeijt: Kreis-Ausgleichsamt
Das Kreisamt für Soforthilfe besteht nicht mehr. Neue Anschrift:
Kreis-Ausgleichsamt Calw, Schloßberg 3 Calw, 3. 10. 52.
Kreis-Ausgleichsamt Calw