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Amtsblatt für den Kreis Calw
Samstag, 13. September 1952
Samsta
a) 565000 DM für die Erweiterung des Kreiskrankenhauses Calw
b) 250000 DM für den Neubau des Kreisaltenheimes Neuenbürg.
Das Innenministerium (Abwicklungsstelle) Tübingen, hat mit Erlaß vom 25. August 1952 den Gesamtbetrag der Darlehen gern. Art. 45 Abs. 2 Kro. genehmigt.
Calw, den 5. September 1952
Kreisverband
Fahrpreisermässigung für Evakuierte auf der Bundesbahn
Das Ministerium für Heimatvertriebene und Kriegsgeschädigte in Baden-Württemberg hat mit Erlaß vom 21. 7. 52 Nr. 3000/15 die Frist für die Antragstellung auf Fahrpreisermäßigung vom 31.8.52 auf 31.12.52 verschoben. Anträge
die nach diesem Zeitpunkt eingehen können nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Bekanntmachung des Kreissozialamts vom 16. 6.52 veröffentlicht im Kreisamtsblatt vom 21. 6. 52 wird Bezug genommen.
Calw, den 8. 9. 1952
Kreissozialamt - Abt. Kriegsfolgenhilfe -
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.)
Handelsregister - Veränderung A 439 - 2.9.52: Friedrich Kappler & Söhne Kommanditgesellschaft in Calmbach, (Kleinenz- talstr. 193, Sägewerk und Holzhandel). Der Gesellschafter Friedrich Kappler alt Sägewerks- besißer von Calmbach ist am 8. November 1950 durch Tod ausgeschieden. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortge- seßt.
Nichtamtlicher Teil
Welche Schäden und Verluste werden festgestellt?
Fortsetzung und Schluß
Ein Kriegssachschaden ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26.8.1939 bis zum 31.7.1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist an:
1. land- u. forstwirtschaftlichem Vermögen
2. Grundvermögen
3. Betriebsvermögen
4. Gegenständen für Berufsausübung u. der wissenschaftlichen Forschung
5. Hausrat
6. Schiffen
Die Schadensfeststellung kann jedoch nur unter der Vorausseßung erfolgen, daß der entstandene Schaden im derzeitigen Bereich des Bundesgebietes oder in Berlin-West entstanden ist.
- Kriegshandlungen sind im wesentlichen die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln, die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Zerstörung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen. In der Hauptsache gehören hiernach zu den Kriegssachschäden die Fliegerschäden. Als Kriegssachschäden gelten auch Schäden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind, z. B. durch Niederlegung von Gebäuden, um Brandgassen oder freies Schußfeld zu schaffen, durch Abholzungen von Obstanlagen und Waldstreifen, durch Plünderung bei Luftangriffen und durch Entnahme von Baustoffen etc. Da nur unmittelbare Schäden festgestellt werden, können Nußungsschäden keine Berücksichtigung finden. Es wird jedoch eine Tatfrage bleiben, ob Entnahmen durch militärische oder zivile Besatzungsorgane als Kriegssachschaden oder als Reparationsleistungen oder als unechte Resti- stutionsleistungen anzusehen sind.
Ostschäden sind die Schäden und Verluste, die der alteingesessenen Bevölkerung des Reichsgebietes nach dem Gebietsstand vom 31. 12. 1937 in dem östlich der Oder/Neisse/ Linie gelegenen Teil des Reichsgebietes, in den deutschen Ostgebieten, z. B. Warthegau, im Zusammenhang mit den Ereignissen des lebten Krieges durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden entstanden sind. Es sind dieselben Schäden, die den Betroffenen durch Vertreibung entstanden wären, wenn sie in diesen Gebieten gewohnt hätten. Als Ostschäden werden daher nach dem Geseß auch die gleichen Schäden berücksichtigt, wie bei den oben genannten Vertreibungsschäden. Für ihre Geltendmachung müssen jedoch folgende Vorausseßungen erfüllt sein.
1. Der Geschädigte darf nicht Vertriebener sein.
2. Er muß am 13. 12. 1944 seinen Wohnsiß im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. 12. 1937 begründet und am 31. 12. 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin-West gehabt haben. Auf die Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kommt es hierbei nicht an.
3. Der Schaden muß an Wirtschaftsgütern entstanden sein, die in den deutschen Ostgebieten gelegen haben. Bei Verlusten an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen einschließlich Reichsmarkspareinlagen muß der Schuldner, bei Verlusten an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften und an Geschäftsguthaben bei Genossenschaften muß die Gesellschaft oder die Genossenschaft zurZeit der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsiß oder Siß in den Ostgebieten gehabt haben.
Der Geseßgeber hat nur einen bestimmten Teil der Schäden und Verluste für feststellbar anerkannt und einen bestimmten Teil von Schäden und Verlusten von der Feststellung ausgenommen. Nicht feststellbar sind:
Nußungsschäden und soweit es sich nicht um Betriebsvermögen handelt^: Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und sonstige Luxusgegenstände, Kunstgegenstände und Sammlungen.
Von der Feststellung ausgenommen sind:
a) Hausratsverluste von nicht mehr als 50°/ o des Hausrats.
b) Verluste an Anteilsrechten und an Genossenschaftsguthaben, wenn der Wert der Einzelbeteiligung 100.—RM nicht übersteigt.
c) Verluste aus nach §14 des Umstellungs- geseßes nicht umgestellten Forderungen gegen das Reich oder das Land Preussen.
d) Verluste, die bereits nach der Kriegssachschädenverordnung zu mehr als 50 v. H. entschädigt worden sind.
e) Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnußung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind.
f) Bagatellschäden unter 500.—RM.
Schweißfachingenieur-Lehrgang
Die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt des Landesgewerbeamts in Stuttgart hält vom 10. November bis 6. Dezember 1952 in Stuttgart einen Tageskurs für Schweißfach- Ingenieure ab. Dieser Lehrgang soll auf die Tätigkeit als Schweißfachingenieur vorbereiten. Er schließt mit einer Scnweißfachingenieur- Prüfung ab. Nach bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Zeugnis.
Zu dem Lehrgang werden nur Ingenieure zugelassen. Die Teilnehmergebühr beträgt
240.- DM., die Prüfungsgebühr 40.- DM. Materialbeschaffungskosten werden nicht berechnet.
Anmeldungen und Auskunft beim Fachkurssekretariat oder bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt des Landesgewerbeamts in Stuttgart-N, Postschließfach 831, Fernsprecher 99241.
Spart Brennholz, kauft Kohlen!
Die Württ. Forstdirektion Tübingen teilt mit: Der große Bedarf der Wirtschaft an Nußholz, insbesondere an Bauholz, Faserholz und Grubenholz verlangt, daß alles hiezu geeignete Material aus den deutschen Waldungen zur Deckung dieses Bedarfs verwendet wird. Nachdem sich nunmehr die Kohlenversorgung spürbar gebessert hat, ist es nicht mehr angängig, daß heute noch große Mengen Brennholz angefordert und verfeuert werden, obwohl sie als Nußholz eine viel wertvollere Verwendung finden könnten. Mit 1,3 fm Grubenholz können 1000 Ztr. Kohlen gewonnen werden. Aus Abfallholz können beste Holzfaserplatten für Möbel und Bauzwecke hergestellt werden. Es muß daher der in den Nachkriegsjahren überhöhte Brennholzeinschlag im kommenden Forstwirtschaftsjahr 1952/53 unter allen Umständen erheblich eingeschränkt werden. Die Bevölkerung wird gebeten, die lebenswichtige Versorgung unserer Wirtschaft mit Nußholz dadurch zu unterstüßen, daß sie sich jeßt rechtzeitig mit Kohlen eindeckt. Das Heizen mit Kohle ist billiger als mit Holz, und es schont und erhält unseren Wald mit seinen vielseitigen Aufgaben für unser Land und unsere Wirtschaft.
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Calw. Der Verwaltungssonderzug mit Tanzbarwagen und Musikübertragung nach Bad Dürkheim (zum Dürkheimer Wurstmarkt verkehrt nicht am 21. September sondern bereits am 14, September 1952. Der Fahrpreis beträgt 8.50 DM. Der Verwaltungssonderzug mit Tanzbarwagen und Musikübertragung nach Zürich fährt am 28. September 1952: Calw ab 4.39, Zürich an 9.58, Zürich ab 17.07, Calw an 22.53. Fahrpreis 18.20 DM. Für diesen Zug ist Anmeldeschluß am 17. 9.1952. Beide Züge halten nach auf den meisten Bahnhöfen derNagoldbahn.
Neuenbürg. Die in Stuttgart bestehende Landsmannschaft Neuenbürg-Calw, in der sich Enz- und Nagoldtäler zusammengefunden haben, führt am morgigen Sonntag eine Sonderfahrt mit einem Triebwagenzug nach Neuenbürg durch, der um 9.28 hier eintrifft. Aus diesem Anlaß gibt die hiesige Stadtkapelle von 11—12 Uhr auf der Großen Wiese ein Standkonzert und ab 15 Uhr wird dann in der Städt. Turnhalle zusammen mit der Stadtkapelle und dem MGV. „Liederkranz-Freundschaft“ ein Bunter Nachmittag durchgefübrt, bei dem die einheimischen Komiker Klax und Mimiko sowie zwei Stuttgarter Humoristen mitwirken werden.
Ostelsheim. Am Sonntag, den 21. Sept. 1952 findet in Ostelsh eim eine Obstbauversamm- lung statt, zu welcher sämtlicher Vereinsmitglieder, die Baumwarte und alle Obstbauinteressenten freudlichst eingeladen sind. Treffpunkt 13 Uhr 30 Min. am Rathaus in Ostelsheim zu einem Rundgang in das dortige Großbeispiel (Gewand hinter den Höfen). Anschließend ab 15 Uhr Versammlung im Gasthaus zum Rößle. Bei der Versammlung wird Herr Direktor Seißer vom Landesobstbauverband Stuttgart sprechen über „Allgemeine Lage im Obstbau und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.“
Waldrennadi. Bei der auf leßten Dienstag anberaumten Versteigerung des Grundstücks der Gemeinde Parz. Nr. 204/5 76 a 92 qm im Eichwäldle wurde nur ein Angebot abgegeben, sodaß der Zuschlag noch nicht erteilwurde. Die Gemeinde hat nun zu entscheiden, ob sie innerhalb der festgeseßten Frist das Ant gebot annehmen will.
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