CALW Samstag, den 13. September 1952 Nr. 37
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtlicher Teil
Geschäftsraummietengesetj
Gesetz zur Regelung der Miet- und Paditverhältnisse über Geschäftsräume
und gewerblich genügte vom 25. Juni 1952
VIERTER ABSCHNITT Schluß- und Übergangsvorsdirlften
§ 23
Dieses Gesetj tritt am Tage nadi seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft;
1. die Vorschriften des Abschnitts V der Verordnung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November 1951 (Bundes- gesetjbl. I S. 920);
2. § 2 der Verordung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. Nov. 1951 (Bundesgesekbl. I S. 926) in der Fassung der Verordnung vom 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 147).
§ 24
(1) Die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Art ist bereits in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesekes und dem 1. Juli 1952 zulässig; jedoch kann die Räumung oder Zurückgabe der Räume oder Grundstücke frühestens zum 1. Juli 1952 verlangt werden.
(2) Hat der Vermieter oder Verpächter nach dem 30. November 1951 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesekes gekündigt, so kann er die Räumung oder Zurückgabe der Räume oder Grundstücke frühestens zum 1. Juli 1952 verlangen.
(3) Aus einem Urteil, durch das ein Mieter oder Pächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesekes auf Grund des § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz in Verbindung mit §52 b des Mieterschufegese^es zur Räumung oder Zurüdegabe der Räume oder Grundstücke verurteilt worden ist, ist die Zwangsvollstreckung nicht vor dem 1. Juli 1952 zulässig; der Vollstreckungsschuldner kann die Unzulässigkeit gemäß § 766 der Zivilprozeßordnung geltend machen.
§25
Die §S 8 bis 22 dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesekes auf Grund des § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschuk in Verbindung mit § 52 b des Mieter- schukgesekes erfolgt sind. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Geseges abgegebene Erklärung des Vermieters oder Verpächters nach § 13 Abs. 2 ist unwirksam.
§ 26
(1) Die §§ 8 bis 25 gelten auch dann, wenn der Mieter oder Pächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 2 der Verordnug über Ausnahmen vom Mieterschutz in Verbindung mit § 52 b des Mieterschußge&es rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden ist.
(2) Macht der Mieter oder Pächter den Anspruch auf Widerruf der Kündigung durch Klage geltend, so kann das Gericht auf Antrag des Mieters oder Pächters die Vollstreckung des Räumungsurteils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf Widerruf der Kündigung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufheben. Die Entscheidung über diesen Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist durch sofortige Beschwerde anfechtbar.
(3) Wird der Vermieter oder Verpächter zum Widerruf der Kündigung verurteilt, so ist in dem Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil für unzulässig zu erklären. Über die außergerichtlichen Kosten des Räumungsverfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen; die Gerichtskosten des Räumungsverfahrens werden niedergeschlagen.
(4) Wird die Klage auf Widerruf der Kündigung abgewiesen, so werden in dem Verfahren Gerichtsgebühren nur insoweit erhoben, als sie nicht bereits in dem Räumungsverfahren erhoben worden sind.
(5) Macht im Falle des Absatzes 1 der Mieter oder Pächter den Anspruch auf Widerruf der Kündigung durch Klage geltend, so ist § 74 Abs. 2. Satz 1 des uerichtskostenge- setjes nicht anzuwenden.
Inhalt des amtlichen Teils
1. Geschäftsraummietengeseg
2. Ausrüstung der Anhänger
3. Freigabe von Gegenständen
4. Haushaltssat)ung
5. Fahrpreisermäßigung
6. Amtsgerichte
unbebaute Grundstücke (BGBl. I S. 338)
§27
(t) Der Vermieter oder Verpächter kann nach dem Inkrafttreten dieses Gesekes von der Aufhebungsklage zur Räumungsklage übergehen.
(2) Mit dem 1. Juli 1952 ist der Aufhebungsstreit in der Hauptsache erledigt. Jede Partei trägt die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten; die Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Das gleiche gilt bei dem Übergang zur Räumungsklage (Absatz 1) bezüglich der durch das Aufhebungsverfahren verursachten besonderen Kosten.
§ 28
Von Vereinbarungen, durch die ein vor dem 1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pachtverhältnis in der Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Gesekes geändert worden ist, kann jeder Vertragsteil innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurücktreten. Hat der Mieter oder Pächter auf Grund einer solchen Vereinbarung eine höhere als die bisherige Miete oder Pacht entrichtet und tritt er von der Vereinbarung zurück, so kann er den Unterschiedsbetrag nur insoweit zurückfordem, als die vereinbarte höhere Miete oder Pacht die sich aus § 9 Abs. 2, 3 ergebende Miete oder Pacht übersteigt.
§ 29
Hat ein Mieter oder Pächter sich vor dem 1. Dez. 1951 verpflichtet, eine höhere als die preisrechtlich zulässige Miete oder Pacht zu bezahlen, so ist diese Verpflichtung vom 1. Dezember 1951 an bis zu dem in § 22 bestimmten Zeitpunkt nur wirksam, soweit die versprochene Miete oder Pacht die sich aus § 9 Abs. 2, 3 ergebende Miete oder Pacht nicht übersteigt.
Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Kanada
Das Auftreten der Maul und Klauenseuche in Kanada und die Ansicht kanadischer Fachleute, daß die Seuche durch Einwanderer eingeschleppt worden sei, haben zu einer Anordnung der kanadischen Bundesregierung geführt, nach der Einwanderungs-Genehmigungen an Landwirte oder landwirtschafltiche Arbeiter bezw. an solche Personen, die in der kanadischen Landwirtschaft arbeiten wollen und aus europäischen Ländern kommen, in denen Maulund Klauenseuche herrscht, nur dann erteilt werden dürfen, wenn in den Auswanderungs- Ländern Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind, die ein Verschleppen der Maul- und Klauenseuche durch nach Kanada einwandemde Personen unmöglich erscheinen lassen.
Von der Kanadischen Botschaft (Einwanderungsmission) sind folgende Maßnahmen als erforderlich angesehen worden:
1. Auswanderer, die aus landwirtschaftlichen Betrieben kommen oder in der kanadischen Landwirtschaft arbeiten wollen, sollen eine Bescheinigung der örtlichen Polizeiverwaltung beibringen, aus der gegebenfalls hervorgeht, daß Sie in den lebten 2 Monaten vor der Ausreise nicht in einem Bezirk gewohnt haben, der offiziell als durch Maul- und Klauenseuche infiziert bezeichnet worden ist (Sperrbezirk). Diese Bescheinigung muß von den Auswanderern innerhalb der lebten 5 Tage vor Verlassen des Wohnorts zum Zwecke der Einschiffung bei der zuständigen Polizeiverwaltung beantragt werden.
Die Auswanderer werden von der kanadischen Einwanderungsmission entsprechende Anweisung erhalten. Die kanadischen Einwanderungsmission wird den Auswandern auch die zur Vorlage bei den örtlichen Polizeiverwaltungen erforderlichen Vordrucke der Bescheinigung anshändigen.
2. Sofern Auswanderer in den letjten zwei Monaten vor der Ausreise in einem Bezirk gewohnt haben, der amtlich als durch Maulund Klauenseuche infiziert bezeichnet worden ist, müssen sie sich selbst und das zur Mitnahme vorgesehene Hand- und Großgepäck desinfizieren lassen, worüber ihnen eine Bescheinigung ausgestellt wird
Personen, die nach Kanada auszuwandem beabsichtigen, werden hierauf besonders auf- marksam gemacht und zur Vermeidung von Schwierigkeiten gebeten, sich rechtzeitig mit dem Landratsamt in Verbindung zu setjen, das nähere Auskunft erteilt.
Landratsamt
Ausrüstung der Anhänger hinter PKW und Krafträder mit dreieckigen Rückstrahlern
Es besteht Veranlaasung darauf hinzuweisen, daß aufgrund § 53 Abs. 4 der StVZO, und des Erlasses des Bundesministers für Verkehr vom 16. 7. 1952 ab sofort sämtliche Anhänger - auch solche, die hinter Personenkraftwagen und Krafträdern mit Beiwagen mitgeführt werden - mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen. Bei Krafträdern ohne Beiwagen genügt ein Rückstrahler.
Calw, den 5. September 1952
Landratsamt - Verkehrsabteilung -
Freigabe von Gegenständen mit Kunst-, Altertums- oder Seltenheitswert durch die amerik. oder brittisdie Besatjungs- macht in Westberlin
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17.6. d. J. im Amtsblatt Nr. 26 vom 28.6.1952 werden Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß zu dem Katalog über oben bezeich- nete Gegenstände ein 1. Nachtrag erschienen ist, der beim Landratsamt Tübingen und beim Finanzministerium - Abwicklungsstelle - in Tübingen eingesehen werden kann.
Calw, den 6. September 1952
Landratsamt Calw - Requisitionsabteilung -
Haushaltssaijung für den außerordentlichen Haushalt imRechnungsjahr 1952
Der Kreisrat hat am 31. Juli 1952 an Stelle des Kreistags auf Grund des Art. 45 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 6 und Art. 29 Abs. 2 der Kreisordnung folgende
Haushaitssatjung für den außerordentlichen Haushalt im Rechnungsjahr 1952
erlassen:
§1
Der ausserordentliche Haushaltsplan wird festgesetjt
in Einnahme auf 1248686.— DM in Ausgabe auf 1 248 686.— DM ■ §2
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des ausserordentlichen Haushaltsplans bestimmt sind, wird auf 815000 DM festgesetjt. Die Darlehen sollen nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden: