Seite 3 / Nr. 31

Amtsblatt für den Kreis Calw

Samstag den 2. August 1952

Schadensfeststellung zum Lastenausgleich

1. Was ist Zweck der Sdiadensfeststellung ?

Zweck der Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgese^ ist es, Unterlagen für die Durchführung der Entschädigung im Lastenausgleich zu gewinnen. Ferner soll dem vor allem von den Vertriebenen ge­äußerten Wunsch entsprochen werden, den Geschädigten eine amtliche Bestäti­gung über die erlittenen Verluste in die Hand zu geben.

§ 2 des Feststellungsgesefees bestimmt aus­drücklich, daß die Feststellung von Schäden nach dem Feststellungsgeseg keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich be­gründet und daß erst durch die weitere Gese^- gebung geregelt wird, ob und inwieweit fest­gestellte Schäden im Lastenausgleich zu be­rücksichtigen sind. Nach demLastenausgleichs- geselj ist die Feststellung von Schäden, die nach dem Feststellungsgese^ festgestellt wer­den können, Voraussetzung für die Gewährung vcrn Ausgleichsleistungen mit Rechts­anspruch, insbesondere von Hauptentschädi­gung und Hausratentschädigung, Geschädigte, die im Lastenausgleich nur eine Minderung ihrer Abgabeverpflichtungen we­gen Kriegsschäden (insbesondere wegen Kriegs­sachschäden) zu erwarten haben, bedürfen hier­zu keiner Schadensfeststellung nach dem Fest- stellungsgesetj, weil die Schadensfeststellung für diesen Zweck durch die Finanzämter im Zuge der Veranlagung zur Vermögensabgabe erfolgen wird.

2. Welche Schäden werden festgestellt?

Festgestellt werden Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden.

a) Ein Vertreibungsschaden ist ein Schaden, der einem Vertriebenen in dem­jenigen Gebiet entstanden ist, aus dem er ausgewiesen worden oder geflüchtet ist, durch Vertreibungsmaßnahmen oder voraus­gegangene Kriegshandlungen entstanden ist, und zwar an land- und forstwirtschaft­lichem Vermögen, an Grundvermögen, an Betriebsvermögen, an Gegenständen der Berufsausübung, an Hausrat, an privatrecht­lichen geldwerten Ansprüchen und an An­teilsrechten. Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aus den Gebieten jenseits der Oder-Neiß-Linie oder aus Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) aus­gewiesen worden oder geflüchtet ist. Ver­triebener ist auch der Umsiedler.

b) Ein Kriegssachschaden ist ein Scha­den, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen an land- und forstwirt­schaftlichem Vermögen, an Grundvermögen, an Betriebsvermögen, an Gegenständen der Berufsausübung oder an Hausrat im der­zeitigen Bereich des Bundesgebiets oder in Berlin (West) entstanden ist. Kriegssach­schäden außerhalb des Bundesgebiets oder von Berlin (West), insbesondere also Kriegs­sachschäden in der sowjetischen Besagungs- zone, in Berlin (Ost) oder im Ausland, können nicht festgestellt werden.

c) Ein Ostschaden ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebener ist und die am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitj

im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatte, durchVer- mögensentziehung oder als Kriegssachscha­den in den Ostgebieten an solchen Wirt- schaftsgütem entstanden ist, an denen nach a) Vertreibungsschäden entstehen konnten. Ostgebiete sind die östlich der Oder-Neiße- Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. De­zember 1937.

Zu beachten ist, daß Kriegssachschäden Ver­triebener im Vertreibungsgebiet sowie Kriegs­sachschäden Ostgeschädigter im Ostgebiet als Vertreibungsschäden bezw. Ostschäden behan­delt werden.

3. Wer ist Antragsbereditigter?

Antragsberechtigt nach dem Gesefe ist nur eine natürliche Person, also der einzelne Geschädigte als Person, nicht aber eine juris­tische Person als solche. Zu beachten ist aber, daß Vertriebene und Ostgeschädigte auch Schä­den an ihren Anteilen an juristischen Personen anmelden können.

Den Antrag auf Feststellung kann derjenige stellen, der am 1. April 1952 das verlorene Vermögen besessen hätte. Hat der unmittel­bar Geschädigte zu diesem Zeitpunkt noch gelebt, ist also dieser Antragsberechtigter, war er an diesem Zeitpunkt schon verstorben, sind diejenigen Personen, die an diesem Tage Erben waren. Antragsberechtigte, aber nur dann, wenn es sich handelt um: den Ehegatten, eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes Statt angenom­mene Personen oder sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zu­kommt oder uneheliche Kinder, ferner Abkömm­linge solcher Kinder, Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern oder Stiefeltern, voll- und halbbürtige Geschwister oder deren Abkömm­linge ersten Grades. Es ist zu beachten, daß alle diese Personen den Antrag nur dann stel­len können, wenn sie im Einzelfall auf Grund Testaments, Erbvertags oder nach der geschlichen Erbfolge tatsächlich Erben sind. Wegen eines nach dem 1. April 1952 eingetre­tenen Erbfalls siehe unter Nr. 5.

Im übrigen bestehen hinsichtlich der Antrag­stellung Unterschiede je nach der Schadensart:

a) Vertreibungsschäden und Ost­schäden können nur festgestellt werden, wenn der Antragsberechtigte, der den Schaden geltend macht, also je nachdem der unmittelbar Geschädigte oder dessen Erbe, am 31. Dezember 1950 den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin (West) gehabt hat. Von diesem Grundsah bestehen aber Ausnahmen, insbesondere Im Falle der nachträglichen Aussiedlung, der Familienzusammenführung und für Spätheimkehrer.

b) Kriegssachschäden dagegen kön­nen festgestellt werden ohne Rücksicht auf den Wohnort und auch auf die Staatsange­hörigkeit des unmittelbar Geschädigten oder seines Erben. Der Antrag kann also auch z. B. von Bewohnern der sowjetischen Be- sakungszone und von Ausländern gestellt werden.

Sowjetzonenflüchtlinge können die Feststellung im Bundesgebiet oder in Berlin (West) erlittener Kriegssachschäden beantragen, nicht jedoch die Feststellung solcher Verluste,

die sie in der sowjetischen Besahungszone er­littenhaben. Die Feststellung von Vertreibungs­schäden und Ostschäden (Nr. 2 a und c) kön­nen Sowjetzonenflüchtlinge dann beantragen, wenn sie für ihre Person die vorstehend un­ter Nr. 3 a aufgeführten Voraussetsungen er­füllen.

Evakuierte, d. h. Personen, die infolge von Kriegseinwirkungen ihren \V 0 hnsit 5 ver­legt haben, sind hinsichtlich ihrer im Bundes­gebiet oder in Berlin (West) erlittenen Kriegs­sachschäden berechtigt, ohne Einschränkung Antrag zu stellen. Jenseits der Oder-Neiße- Linie oder in anderen Vertreibungsgebieten erlittene Schäden können Evakuierte nur an­melden, wenn die besonderen Voraussegungen für die Geltendmachung von Vertreibungsschä­den oder Ostschäden vorliegen.

4. Bis wann und wo muß der Antrag auf Feststellung gestellt werden?

Der Antrag kann im allgemeinen bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Las- tenausgleichsgese&es gestellt werden. Dieser Zeitpunkt steht bei Ausgabe der Vordrucke noch nicht genau fest. Doch wird für die An­tragstellung mindestens Zeit bis zum 31. Juli 1953 sein. Es besteht also keine Veran­lassung, die Antragstellung zu überstürzen und infolgedessen unvollständige oder flüchtige Anträge einzureichen.

Für die Entgegennahme der Anträge ist im Regelfall, wenn nicht in einzelnen Län­dern etwas anderes bestimmt wird, die Ge­meindebehörde zuständig, in deren Bereich der Antragsteller den ständigen Aufenthalt hat. Die Anträge werden von der Gemeinde­behörde an das Feststellungsamt (Amt für So­forthilfe, Ausglehhsamt) weitergegeben.

In Berlin (West) sind die Anträge bei dem Ausgleichsamt (Dienststelle für Hausrat­hilfe und Kriegsschäden) des für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Ver­waltungsbezirks einzureichen.

5. Wie sind die Formblätter auszufttllen?

Die Anträge müssen auf dem amtlichen Formblatt gestellt werden, das durch die Gemeindebehörden ausgegeben wird.

Alle Antragsteller, gleichgültig welcher Ge­schädigtengruppe, müssen einheitlich das Hauptformblatt LA2 ausfüllen. In diesem Hauptformblatt sind gleichzeitig anzumelden: al Hausratschäden,

b) Schäden und Verluste an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung,

c) Vertreibungsschäden oder Ostschäden an nicht zum Betriebsvermögen gehörigen pri­vatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, ins­besondere an Bankeinlagen, Pfandbriefen, Obligationen, Hypotheken,

d) Vertreibungsschäden oder Ostschäden an Beteiligungen, insbesondere an GmbH-An- teilen, Genossenschaftsguthaben, Aktien. Will der Geschädigte dagegen die Feststel­lung eines Schadens oder Verlustes an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Be triebsvermög.e n beantragen, dann muß er, weil für diese Ver­mögensarten umfangreiche Einzelangaben not­wendig sind, hierfür jeweils die besonderen Beiblätter LA 2a, LA2b oder LA2c ver

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