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Amtsblatt für den Kreis Calw

24. Mai 1952

24. Ma

Bekanntmachung

des' Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Hohenxollern über die Hagelversicherung 1952

Die schweren Hagelschäden der Jahre 1950 und 1951 haben zahlreiche gegen Hagelschaden nicht versicherte landwirtschaftliche Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Der Hagelverlauf der letzten Jahre hat gezeigt, daß es hagelfreie bzw. hagelsichere Gebiete in Süd­westdeutschland nicht gibt.

Die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft verlangt von den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe nach wie vor, daß sie ihre Felderzeug­nisse unter Festsetzung von Hektarertrags­werten, die den nunmehrigen Erzeugerpreisen entsprechen, gegen Hagelschaden versichern.

Zur Förderung und Erleichterung der Hagel­versicherung bestehen seit Jahrzehnten zwi­schen dem Land Württemberg sowie dem Lan­deskommunalverband der hohenzollerischen Lande einerseits und der Norddeutschen Hagel­versicherungsgesellschaft a. G. andererseits Verträge. Diese gelten auch für das Jahr 1952.

Landwirte in Südwürttemberg und Hohen- zollem, die ihre Felderzeugnisse bei der Nord­deutschen Hagelversicherungsgesellschaft a.G. gegen Hagelschaden versichern, sind entspre­chend dem Inhalt dieser Verträge nach Ent­richtung derNettovorprämie und des Zuschlags für den Hagelversicherungsfonds von jeder Nachschußpflicht befreit. Dieser Zuschlag wurde

in Südwürttemberg und in Hohenzollem trotz der schweren Hagelschäden des Jahres 1951, welche eine zusätzliche Leistung des Landes aus Mitteln des Staatshaushaltplans in Höhe von rund 1,9 Millionen DM erforderlich machten, für das Jahr 1952 wie im Vorjahr auf 90 v. H. der Nettovorprämie festgesetzt, obwohl 1951 die Nachschußleistung 165 v. H. der Nettovor­prämie betragen hat.

Es muß daher erwartet werden, daß von dieser günstigen Versicherungsmöglichkeit überall Gebrauch gemacht wird. Landwirte, die trotzdem ihre Felderzeugnisse gegen Hagel­schaden nicht versichern und im Falle eines Hagelschlags in Not kommen, haben keinerlei Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu er­warten.

Anstelle vorstehender Möglichkeit der Ver­sicherung gegen Hagelschaden bei der Nord­deutschen Hagelversicherungsgesellschaft a.G. können die Landwirte ihre Felderzeugnisse auch bei jeder anderen Versicherungsgesell­schaft, die das Hagelversicherungsgeschäft be­treibt, versichern.

Tübingen, den 26. April 1952

Landwirtschaftsministerium gez.: Dr. Weiß

Kreissatjung über die Entschädigung

der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen

Der Kreisrat hat mit Beschluß vom 20. März 1952 die Kreissatzung über die Entschädigung der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen vorbehaltlich der Genehmigung des Kreistags geändert und u. a. den Tagegeldsatz von 10 auf 12 DM und den Pauschbetrag von 3 DM auf 5 DM mit Wirkung vom 15. März 1952 an er­höht. Das Innenministerium Tübingen hat die Satzungsänderung mit Erlaß vom 10. Mai 1952 genehmigt.

Der Wortlaut der Satzungsänderung kann in der Zeit vom 26. bis 31. Mai 1952 bei der Kreis­pflege eingesehen werden.

Calw, den 15. Mai 1952

Kreisverband Calw

Studium

Wasserwirtschaft und Straßenbau

In der Abteilung für Bauingenieurwesen des Staatstechnikums Karlsruhe besteht die Mög­lichkeit eines Sonderstudiums für künftige In­genieure der Wasserwirtschaft und Kultur­technik. Das Studium umfaßt ein Vorsemester und sechs Fachsemester von je fünf Monaten Dauer und wird mit einer staatlichen Ingenieur­prüfung abgeschlossen, die den sonstigen Ab­schlußprüfungen an höheren technischen Lehr­anstalten gleichwertig ist, also auch zum Eintritt in die Laufbahnen des gehobenen technischen Behördendienstes berechtigt. Für Studien­bewerber, welche eine Allgemeinbildung ent­sprechend dem Ziel der 6. Klasse einer Ober­schule nachweisen, entfällt das Vorsemester. Der Lehrplan deckt sich in den ersten drei Fachsemestem mit demjenigen des allgemeinen Bauingenieurstudiums und enthält vom 4. Se­mester an einschlägige Sonderfächer. Die ge­forderte Vorpraxis umfaßt zwei Jahre (für Oberschüler ein Jahr) Tätigkeit bei einem Wasserwirtschaftsamt und ein Jahr praktische Tätigkeit im Bauhandwerk und in der Land­wirtschaft. Anmeldungen werden jederzeit ent­gegengenommen, jedoch hängt die Durchfüh­rung der Sonderkurse im 4. bis 6. Semester von der Teilnehmerzahl ab, die mindestens 10 be­tragen soll.

An der gleichen Abteilung können sich Stu­dierende für den Dienst bei Straßenbauämtem vorbereiten, und zwar durch Ablegung der Vorprüfung nach drei Fachsemestem für den einfachen Dienst (Straßenmeister), durch Ab­legung der staatlichen Ingenieurprüfung nach

sechs Fachsemestem für den gehobenen Dienst (Straßenbauinspektor). Die Vorpraxis umfaßt zwei Jahre handwerkliche Ausbildung, die für die Straßenmeisterlaufbahn ganz im Straßen­bau, für die Laufbahn des gehobenen Dienstes teilweise im Straßenbau, teilweise im Bau­gewerbe erfolgt sein muß. Der Studiengang ist der gleiche wie beim allgemeinen Bauingenieur­studium, weshalb Anmeldungen zu jedem Sommer- und Winterhalbjahr möglich sind.

Besonders wichtig sind diese Ausbildungs­möglichkeiten für den Nachwuchs der Wasser­wirtschaftsämter, Straßenbauämter, Landrats­ämter und Stadtverwaltungen. NähereAuskunft erteilt das Staatstechnikum Karlsruhe (Baden), Moltkestraße 9.

Tübingen, den 14. Mai 1952 St. N.

Verwendung von Finanzierungshilfen

zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften

Das Landesamt für Soforthilfe vonWürttem- berg-Hohenzollern hat die Richtlinien des Innenministeriums über die Gewährung von Finanzierungshilfen für Eigenheime und Miet­wohnungen vom 16. Januar 1951, 5. Juni 1951 und 23. Juli 1951 IX LA 8790 mit Zustim­mung des Kontrollausschusses beim Innen­ministerium dahingehend erweitert, daß die Finanzierungshilfen auch ganz oder teilweise zum Erwerb von Anteilen an Wohnungsbau­genossenschaften verwendet werden können. Antragsberechtigte Geschädigte nach dem Soforthilfegesetz, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treten insoweit selbst als Darlehensnehmer auf.

Die Anträge auf Gewährung der Finan­zierungshilfe zum Erwerb von Genossen­schaftsanteilen sind stets vom Geschädigten und der Genossenschaft gemeinsam zu stellen. Sie sind nach § 5 Abs. 2 der obengenannten Richtlinien vom 16. Januar 1951 bei dem für den Wohnsitz des Geschädigten zuständigen Amt für Soforthilfe einzureichen. Die Genossen­schaft muß sich verpflichten, dem Geschädigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, eine Wohnung zu überlassen.

Der neue Erlaß regelt im übrigen die wei­teren Einzelheiten, die sich aus dem Rechts­verhältnis zwischen dem antragsberechtigten Geschädigten und der Genossenschaft einer­seits und dem Darlehensgeber gegenüber andererseits ergeben.

Tübingen, den 19. Mai 1952

Landesamt für Soforthilfe

Bekanntmadiungen der Amtsgerichte

Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung

Für die Angaben in () ohne Gewähr HR A 88 15. 5. 52: Firma Fritz Wolf (Möbelfabrik), Egenhausen Kreis Calw: Kom­manditgesellschaft seit 1. Januar 1952. Hans Wolf, Schreinermeister, und Gerhard Wolf, Schreinermeister, beide in Egenhausen, sind in das Geschäft als persönlich haftende Gesell­schafter eingetreten.

Zur Vertretung der Gesellschaft ist der per­sönlich haftende Gesellschafter Fritz Wolf, Schreinermeister in Egenhausen, allein berech­tigt. Eine Kommanditistin ist vorhanden.

Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung Für die Angaben in () ohne Gewähr HR A4 9.5.52: Firma Gustav Wucherer, Sitz in Altensteig Kreis Calw (Rosenstr. 199). Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januar 1952. Persönlich haftende Gesellschafter sind:

1. Frida Wucherer geb. Palm, Witwe des Gustav Wucherer, Kaufmanns in Altensteig

2. Lore Krebs geb. Wucherer, Ehefrau des Her­bert Krebs, Kaufmanns in Altensteig

3. Lene Wucherer, ledig, in Altensteig

4. Beate Wucherer, ledig, in Altensteig

5. Herbert Krebs, Kaufmann in Altensteig. (Geschäftszweig: Vertrieb von Textilwaren

aller Art.)

Niditamtlidier Teil

Aus dem Gemeindeleben

Calw. Die Calwer Jägervereinigung versam­melte sich am Sonntag, den 18. Mai 1952, im Saalbau Weiß zu ihrer Hauptversammlung. Der Kreisvorsitzende Bgm. a. D. Meyle gab einen Überblick über das zurückliegende Ge­schäftsjahr und behandelte anschließend ak­tuelle Fragen, wie Wildschadensregelung, Jagdsteuer, Jägerprüfung. Der geschäfts­führende Landesvorsitzende Kraft, Tübin­gen, machte besonders interessierende Angaben zu den Bonner Verhandlungen zur Jagdaus­übung durch Angehörige der Besatzungsmacht; mit einer Rückgabe aller Jagdreviere in deut­sche Hände könne voraussichtlich gerechnet werden. Weiterhin besprach der Referent Fragen der Waffenamnestie und über die Ein­stellung des Jagdschutzverbandes gegenüber dem kommenden Bundesjagdgesetz, das in seiner derzeitigen Fassung in mehreren Punk­ten unannehmbare Grundsätze enthält.

Altensteig. DerLiederkranz Altensteig hielt kürzlich imEngel seine 114. Hauptversamm­lung ab. Aus dem Tätigkeitsbericht für 1951 ging hervor, mit welchem Fleiß und mit wel­cher Vielseitigkeit imLiederkranz gearbeitet wird, der seine Treue zum deutschen Lied auch weiterhin durch besondere Leistungen unter Beweis stellen wird.

Marktberichte

Pforzheimer Obst- und Gemüsemarkt ln der Woche vom 12. his 18. Mal 1952 Obst: Äpfel 3050, Bananen 75110, Erdbeeren 200300, Kirschen 90100, Orangen 6575, Rhabarber 1520.

OemOie: Blumenkohl 85120, Erbsen bis 75, Gurken St. 80120, Kopfsalat St. 1025, Kartoffel alt 1013, Kartoffel neu 4550, Kohlrabi St. 1545, Karotten 6070, Karotten Bd. 1540, Knoblauch St. 510, Meerrettich St. 1080, Rettiche St. 1530, Rettiche Bd. 2530, Radieschen 1520, Spinat 2031, Spargel 210220, Sellerie 2050, Tomaten 150164, Tomaten-Setzlinge St. 1520, Wirsing 2530, Zwiebel 3550, Zwiebel Bd. 2030, Bohnen bis 250.

Wetterbericht

Prognose vom 24. bis 30. Mai 1952 Aussichten: Wolkig bis heiter. Einzelne Hitze­gewitter. Zum Wochenbeginn Ist für Nordwest- und Westdeutschland mit einer leicht veränderlichen, im wesentlichen niederschlagsfreien Witterung zu rech­nen. Gegen Ende des Monats im ganzen Bundes­gebiet überwiegend trockenes und heiteres Wetter bei ansteigenden Temperaturen. Vereinzelte Wärme­gewitter lm Westen.

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