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Amtsblatt für den Kreis Calw
24. Mai 1952
24. Ma
Bekanntmachung
des' Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Hohenxollern über die Hagelversicherung 1952
Die schweren Hagelschäden der Jahre 1950 und 1951 haben zahlreiche gegen Hagelschaden nicht versicherte landwirtschaftliche Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Der Hagelverlauf der letzten Jahre hat gezeigt, daß es hagelfreie bzw. hagelsichere Gebiete in Südwestdeutschland nicht gibt.
Die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft verlangt von den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe nach wie vor, daß sie ihre Felderzeugnisse unter Festsetzung von Hektarertragswerten, die den nunmehrigen Erzeugerpreisen entsprechen, gegen Hagelschaden versichern.
Zur Förderung und Erleichterung der Hagelversicherung bestehen seit Jahrzehnten zwischen dem Land Württemberg sowie dem Landeskommunalverband der hohenzollerischen Lande einerseits und der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft a. G. andererseits Verträge. Diese gelten auch für das Jahr 1952.
Landwirte in Südwürttemberg und Hohen- zollem, die ihre Felderzeugnisse bei der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft a.G. gegen Hagelschaden versichern, sind entsprechend dem Inhalt dieser Verträge nach Entrichtung derNettovorprämie und des Zuschlags für den Hagelversicherungsfonds von jeder Nachschußpflicht befreit. Dieser Zuschlag wurde
in Südwürttemberg und in Hohenzollem trotz der schweren Hagelschäden des Jahres 1951, welche eine zusätzliche Leistung des Landes aus Mitteln des Staatshaushaltplans in Höhe von rund 1,9 Millionen DM erforderlich machten, für das Jahr 1952 wie im Vorjahr auf 90 v. H. der Nettovorprämie festgesetzt, obwohl 1951 die Nachschußleistung 165 v. H. der Nettovorprämie betragen hat.
Es muß daher erwartet werden, daß von dieser günstigen Versicherungsmöglichkeit überall Gebrauch gemacht wird. Landwirte, die trotzdem ihre Felderzeugnisse gegen Hagelschaden nicht versichern und im Falle eines Hagelschlags in Not kommen, haben keinerlei Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erwarten.
Anstelle vorstehender Möglichkeit der Versicherung gegen Hagelschaden bei der Norddeutschen Hagelversicherungsgesellschaft a.G. können die Landwirte ihre Felderzeugnisse auch bei jeder anderen Versicherungsgesellschaft, die das Hagelversicherungsgeschäft betreibt, versichern.
Tübingen, den 26. April 1952
Landwirtschaftsministerium gez.: Dr. Weiß
Kreissatjung über die Entschädigung
der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen
Der Kreisrat hat mit Beschluß vom 20. März 1952 die Kreissatzung über die Entschädigung der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen vorbehaltlich der Genehmigung des Kreistags geändert und u. a. den Tagegeldsatz von 10 auf 12 DM und den Pauschbetrag von 3 DM auf 5 DM mit Wirkung vom 15. März 1952 an erhöht. Das Innenministerium Tübingen hat die Satzungsänderung mit Erlaß vom 10. Mai 1952 genehmigt.
Der Wortlaut der Satzungsänderung kann in der Zeit vom 26. bis 31. Mai 1952 bei der Kreispflege eingesehen werden.
Calw, den 15. Mai 1952
Kreisverband Calw
Studium
Wasserwirtschaft und Straßenbau
In der Abteilung für Bauingenieurwesen des Staatstechnikums Karlsruhe besteht die Möglichkeit eines Sonderstudiums für künftige Ingenieure der Wasserwirtschaft und Kulturtechnik. Das Studium umfaßt ein Vorsemester und sechs Fachsemester von je fünf Monaten Dauer und wird mit einer staatlichen Ingenieurprüfung abgeschlossen, die den sonstigen Abschlußprüfungen an höheren technischen Lehranstalten gleichwertig ist, also auch zum Eintritt in die Laufbahnen des gehobenen technischen Behördendienstes berechtigt. Für Studienbewerber, welche eine Allgemeinbildung entsprechend dem Ziel der 6. Klasse einer Oberschule nachweisen, entfällt das Vorsemester. Der Lehrplan deckt sich in den ersten drei Fachsemestem mit demjenigen des allgemeinen Bauingenieurstudiums und enthält vom 4. Semester an einschlägige Sonderfächer. Die geforderte Vorpraxis umfaßt zwei Jahre (für Oberschüler ein Jahr) Tätigkeit bei einem Wasserwirtschaftsamt und ein Jahr praktische Tätigkeit im Bauhandwerk und in der Landwirtschaft. Anmeldungen werden jederzeit entgegengenommen, jedoch hängt die Durchführung der Sonderkurse im 4. bis 6. Semester von der Teilnehmerzahl ab, die mindestens 10 betragen soll.
An der gleichen Abteilung können sich Studierende für den Dienst bei Straßenbauämtem vorbereiten, und zwar durch Ablegung der Vorprüfung nach drei Fachsemestem für den einfachen Dienst (Straßenmeister), durch Ablegung der staatlichen Ingenieurprüfung nach
sechs Fachsemestem für den gehobenen Dienst (Straßenbauinspektor). Die Vorpraxis umfaßt zwei Jahre handwerkliche Ausbildung, die für die Straßenmeisterlaufbahn ganz im Straßenbau, für die Laufbahn des gehobenen Dienstes teilweise im Straßenbau, teilweise im Baugewerbe erfolgt sein muß. Der Studiengang ist der gleiche wie beim allgemeinen Bauingenieurstudium, weshalb Anmeldungen zu jedem Sommer- und Winterhalbjahr möglich sind.
Besonders wichtig sind diese Ausbildungsmöglichkeiten für den Nachwuchs der Wasserwirtschaftsämter, Straßenbauämter, Landratsämter und Stadtverwaltungen. NähereAuskunft erteilt das Staatstechnikum Karlsruhe (Baden), Moltkestraße 9.
Tübingen, den 14. Mai 1952 St. N.
Verwendung von Finanzierungshilfen
zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen an Wohnungsbaugenossenschaften
Das Landesamt für Soforthilfe vonWürttem- berg-Hohenzollern hat die Richtlinien des Innenministeriums über die Gewährung von Finanzierungshilfen für Eigenheime und Mietwohnungen vom 16. Januar 1951, 5. Juni 1951 und 23. Juli 1951 — IX LA 8790 — mit Zustimmung des Kontrollausschusses beim Innenministerium dahingehend erweitert, daß die Finanzierungshilfen auch ganz oder teilweise zum Erwerb von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften verwendet werden können. Antragsberechtigte Geschädigte nach dem Soforthilfegesetz, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treten insoweit selbst als Darlehensnehmer auf.
Die Anträge auf Gewährung der Finanzierungshilfe zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen sind stets vom Geschädigten und der Genossenschaft gemeinsam zu stellen. Sie sind nach § 5 Abs. 2 der obengenannten Richtlinien vom 16. Januar 1951 bei dem für den Wohnsitz des Geschädigten zuständigen Amt für Soforthilfe einzureichen. Die Genossenschaft muß sich verpflichten, dem Geschädigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, eine Wohnung zu überlassen.
Der neue Erlaß regelt im übrigen die weiteren Einzelheiten, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem antragsberechtigten Geschädigten und der Genossenschaft einerseits und dem Darlehensgeber gegenüber andererseits ergeben.
Tübingen, den 19. Mai 1952
Landesamt für Soforthilfe
Bekanntmadiungen der Amtsgerichte
Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung
Für die Angaben in () ohne Gewähr HR A 88 — 15. 5. 52: Firma Fritz Wolf (Möbelfabrik), Egenhausen Kreis Calw: Kommanditgesellschaft seit 1. Januar 1952. Hans Wolf, Schreinermeister, und Gerhard Wolf, Schreinermeister, beide in Egenhausen, sind in das Geschäft als persönlich haftende Gesellschafter eingetreten.
Zur Vertretung der Gesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter Fritz Wolf, Schreinermeister in Egenhausen, allein berechtigt. — Eine Kommanditistin ist vorhanden.
Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung Für die Angaben in () ohne Gewähr HR A4 — 9.5.52: Firma Gustav Wucherer, Sitz in Altensteig Kreis Calw (Rosenstr. 199). Offene Handelsgesellschaft seit 1. Januar 1952. Persönlich haftende Gesellschafter sind:
1. Frida Wucherer geb. Palm, Witwe des Gustav Wucherer, Kaufmanns in Altensteig
2. Lore Krebs geb. Wucherer, Ehefrau des Herbert Krebs, Kaufmanns in Altensteig
3. Lene Wucherer, ledig, in Altensteig
4. Beate Wucherer, ledig, in Altensteig
5. Herbert Krebs, Kaufmann in Altensteig. (Geschäftszweig: Vertrieb von Textilwaren
aller Art.)
Niditamtlidier Teil
Aus dem Gemeindeleben
Calw. Die Calwer Jägervereinigung versammelte sich am Sonntag, den 18. Mai 1952, im „Saalbau Weiß“ zu ihrer Hauptversammlung. Der Kreisvorsitzende Bgm. a. D. Meyle gab einen Überblick über das zurückliegende Geschäftsjahr und behandelte anschließend aktuelle Fragen, wie Wildschadensregelung, Jagdsteuer, Jägerprüfung. — Der geschäftsführende Landesvorsitzende Kraft, Tübingen, machte besonders interessierende Angaben zu den Bonner Verhandlungen zur Jagdausübung durch Angehörige der Besatzungsmacht; mit einer Rückgabe aller Jagdreviere in deutsche Hände könne voraussichtlich gerechnet werden. — Weiterhin besprach der Referent Fragen der Waffenamnestie und über die Einstellung des Jagdschutzverbandes gegenüber dem kommenden Bundesjagdgesetz, das in seiner derzeitigen Fassung in mehreren Punkten unannehmbare Grundsätze enthält.
Altensteig. Der „Liederkranz“ Altensteig hielt kürzlich im „Engel“ seine 114. Hauptversammlung ab. Aus dem Tätigkeitsbericht für 1951 ging hervor, mit welchem Fleiß und mit welcher Vielseitigkeit im „Liederkranz“ gearbeitet wird, der seine Treue zum deutschen Lied auch weiterhin durch besondere Leistungen unter Beweis stellen wird.
Marktberichte
Pforzheimer Obst- und Gemüsemarkt ln der Woche vom 12. his 18. Mal 1952 Obst: Äpfel 30—50, Bananen 75—110, Erdbeeren 200—300, Kirschen 90—100, Orangen 65—75, Rhabarber 15—20.
OemOie: Blumenkohl 85—120, Erbsen bis 75, Gurken St. 80—120, Kopfsalat St. 10—25, Kartoffel alt 10—13, Kartoffel neu 45—50, Kohlrabi St. 15—45, Karotten 60—70, Karotten Bd. 15—40, Knoblauch St. 5—10, Meerrettich St. 10—80, Rettiche St. 15—30, Rettiche Bd. 25—30, Radieschen 15—20, Spinat 20—31, Spargel 210—220, Sellerie 20—50, Tomaten 150—164, Tomaten-Setzlinge St. 15—20, Wirsing 25—30, Zwiebel 35—50, Zwiebel Bd. 20—30, Bohnen bis 250.
Wetterbericht
Prognose vom 24. bis 30. Mai 1952 Aussichten: Wolkig bis heiter. Einzelne Hitzegewitter. Zum Wochenbeginn Ist für Nordwest- und Westdeutschland mit einer leicht veränderlichen, im wesentlichen niederschlagsfreien Witterung zu rechnen. Gegen Ende des Monats im ganzen Bundesgebiet überwiegend trockenes und heiteres Wetter bei ansteigenden Temperaturen. Vereinzelte Wärmegewitter lm Westen.
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