Amtsblatt uu öcniittis (Tahn

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

CALW

Amtlicher Teil Gebot der Sonntagsruhe

Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe für das Jahr 1952

Grundsätzlich gilt für das Handelsgewerbe das Gebot der Sonntagsruhe (siehe § 105 b Abs. 2 Satz 1 RGO. i. V. mit § 41 a RGO.). Dar­nach dürfen im Handelsgewerbe Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Fest­tagen nicht beschäftigt werden, in offenen Ver­kaufsstellen darf ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden.

Im Jahre 1952 werden Ausnahmen davon auf Grund der §§ 105 b und 105 e RGO. nach Maß­gabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.

Ausnahmesonntage

Der Geschäftsbetrieb in allen offenen Ver­kaufsstellen einschl. der Beschäftigung von Gehilfen und Arbeitern ist gestattet in allen Gemeinden des Kreises von 11 Uhr jedoch frühestens eine halbe Stunde nach Ende des Hauptgottesdienstes bis 16 Uhr am 6. Juli und 3. August. Die Regelung der Verkaufs­sonntage vor Weihnachten wird besonders be­kanntgegeben. Für besondere Anlässe wird noch ein beweglicher Sonntag mit Verkaufszeit von 11 bis 16 Uhr freigehalten. Sollte dieser bis zum 31. August 1952 nicht aufgebraucht sein, so wird er hiermit auf diesen Tag festgesetzt.

Bedürfnisgewerbe a) Offene Verkaufsstellen In den nachstehenden Gemeinden ist ein Verkauf von Andenken, Bade- und Luxus­gegenständen und Devotionalien, von Tabak- waren, Frischobst, Obstsäften, Süßigkeiten, Blumen und Zeitungen an den Sonn- und Fest­tagen der Monate Mai bis September während den folgenden Zeiten gestattet: Von 11 bis

12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr in Wildbad, Herrenall), Calmbach, Hirsau, Bad Teinach, Dobel, Enzklösterle, Zavelstein. Von 11.30 bis

13 Uhr und 14.30 bis 18 Uhr in Bad Liebenzell. In offenen Verkaufsstellen, die in erheb­lichem Umfang dem Verkauf von Waren zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Fest­tagen besonders hervortretender Bedürfnisse dienen, ist der Geschäftsbetrieb nach folgen­dem Plan zugelassen:

1. Bäcker- und Konditorwaren, frische Blumen, Zeitungen und frische Fische an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 10 bis 12 Uhr. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten gilt die Ausnahme jedoch nur für den zweiten der beiden Feiertage.

2. Frisches Fleisch, geräucherte Fische an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalbjahres (1. April bis 30. September) während der Zeit von 10 bis 12 Uhr. An Ostern und Pfingsten gilt die Ausnahme jedoch nur für den zwei­ten der beiden Feiertage.

3- Roheis an allen Sonn- und Festtagen des Sommerhalbjahres während der Zeit von 7 bis 12 Uhr.

Inhall amtlicher Teil

! Gebot der Sonntagsruhe * Dienstnachricht

> Bekanntmachung über die Hagelversicherung / Kreissatzung

* Studium Wasserwirtschaft und Straßenbau J Verwendung von Finanzierungshilfen ' Amtsgerichte

4. Frische Milch an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 7 bis 12 Uhr.

5. Frischobst an allen Sonn- und Festtagen des Jahres während der Zeit von 10 bis 12 Uhr.

6. Blumen, Pflanzen und Kränze zum Schmuck von Gräbern während der Zeit von 13 bis 18 Uhr an 10 Sonn- oder Festtagen, an denen ein besonders starker Besuch der Friedhöfe zu erwarten ist. Die Entscheidung darüber trifft jeweils das Bürgermeisteramt.

b) Sonstige Handelsbetriebe

Die Beschäftigung von Arbeitern und An­gestellten ist für sonstige Handelsgewerbe­treibende, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Be­friedigung täglicher oder an diesen Tagen be­sonders hervortretender Bedürfnisse der Be­völkerung erforderlich ist, in nachstehendem Umfang zugelassen.

1. Bierniederlagen, Flaschenbier- und Mineral­wasserhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern zur Be­lieferung der Kundschaft mit Bier und Mineralwasser an allen Sonn- und Fest­tagen.

2. Einstellhallen für Kraftfahrzeuge (Garagen):

Die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen.

3. Werkstätten und Einstellhallen für Kraft­fahrzeuge (Garagen), Tankstellen:

Die Beschäftigung von Arbeitern und An­gestellten mit der Abgabe von Betriebs­stoffen (Brennstoff, Oel, Fett, Preßluft) und von Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge an allen Sonn- und Fest­tagen.

4. Blumengroßhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern und An­gestellten zur Belieferung offener Ver­kaufsstellen während 3 Stunden, mit Aus­nahme des 2.. Weihnachts-, Oster- und Pflngstfeiertags.

5. Milch- und Sahnegroßhandel:

Die Beschäftigung von Arbeitern und An­gestellten an allen Sonn- und Festtagen zur Belieferung offener Verkaufsstellen während 3 Stunden.

Ruhezeit bei Sonntagsbeschäftigung: Werden Arbeiter oder Angestellte an Sonn-, Fest- und Feiertagen innerhalb eines Zeit­raums von mehr als 3 Stunden beschäftigt, so ist die Ruhezeit so zu regeln, daß sie am näch­sten Sonntag mindestens 18 Stunden oder alle 3 Wochen mindestens 36 Stunden, die einen vol­len Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Dies gilt auch für Arbeiter und An­gestellte, die durch die Beschäftigung am Be­such des Hauptgottesdienstes gehindert werden. Ist eine derartige Regelung wegen besonders starker Inanspruchnahme des Betriebs an Sonn-, Fest- und Feiertagen nicht möglich, so kann für einzelne Betriebe das Gewerbe­aufsichtsamt, im übrigen das Arbeitsministe­rium genehmigen, daß die im Satz 1 vor­gesehenen Freizeiten vom Unternehmer auf Werktage verlegt werden. In diesem Falle ist in der Regel in jeder Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.

Werden Arbeiter und Angestellte mit un­unterbrochenen Arbeiten in 3 Schichten be­schäftigt, so kann die Ruhezeit so geregelt werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle 3 Wochen volle 24 Stunden, von denen mindestens 18 auf den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.

An den nach Absatz 1 frei zu haltenden Sonn­tagen dürfen Arbeiter und Angestellte nur in Notfällen nach § 105 c Abs. 1 Ziff. 1 RGO. be­schäftigt werden.

Beschäftigung des einzelnen Arbeiters oder Angestellten

Soweit die Dauer der Beschäftigung des ein­zelnen Arbeiters oder Angestellten nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie 8 Stunden an einem Sonn-, Fest- oder Feiertag nicht über­schreiten, falls nicht die besondere Art der Be­schäftigung oder der Schichtwechsel eine Über­schreitung dieser Grenze erfordert.

Wenn die Arbeiter und Angestellten durch die Sonntagsarbeit am Besuch des Gottes­dienstes behindert werden, soll ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottes­dienstes erforderliche Zeit gewährt werden.

Beschäftigung Jugendlicher

An Sonn-, Fest- und Feiertagen dürfen ge­mäß § 5 Abs. 3 Ziff. 5 und § 18 des Jugend­schutzgesetzes Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht beschäftigt werden. In offenen Verkaufsstellen dürfen Jugendliche ausnahmsweise an sechs Sonn-, Fest- oder Feiertagen im Kalenderjahr be­schäftigt werden, soweit an diesen Tagen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 105 b Abs. 2) eine Beschäftigung Erwachsener ge­stattet ist. Die Dauer dieser Beschäftigung wird auf die Wochenarbeitszeit nicht an­gerechnet.

Anwendung auf Apotheken; ausgenommene Gewerbe

Für Apotheken gilt eine Sonderregelung. Die Sonntagsruhe findet keine Anwendung auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, auf Musikaufführungen, Schaustellungen, theatra­lische Vorführungen und sonstige zulässige Lustbarkeiten, sowie auf das Verkehrsgewerbe.

Aufgaben der Bürgermeisterämter

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen. Im Falle von Anständen ist zu berichten. An­träge auf Festlegung des beweglichen Aus­nahme-Sonntags auf einen bestimmten Tag sind mindestens eine Woche vor diesem Tag einzureichen, da sonst keine Gewähr für eine rechtzeitige Entscheidung übernommen werden kann.

Bestimmungsgemäß ist dieser Erlaß in den Gemeinden in der für die Verkündung orts­polizeilicher Vorschriften üblichen Weise be­kanntzumachen. Der Erlaß ist demnach 8 Tage lang am Rathaus anzuschlagen. Auf den An­schlag ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Ein Exemplar des Amtsblatts geht den Bürgermeisterämtern zu diesem Zwecke besonders zu.

Calw, den 14. Mai 1952 Landratsamt

D ienstnachridit

Der ap. Regierungsinspektor Walter Rehm beim Landratsamt ist vom Herrn Staatspräsi­denten mit Wirkung ab 1. Mai 1952 zum Regie- rungsinspektor ernannt worden.

Calw, den 9. Mai 1952 Landratsamt