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Amtsblatt für den Kreis Calw

22. März 1952

Bekanntmachungen der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw Handelsregister-Veränderungen HR B 16 27. 2. 52: Neue Heilanstalt für Lungenkranke, Waldsanatorium Dr. Schröder, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Schömberg Kreis Calw: Durch Gesellschafter­beschluß vom 1. Juni 1951 wurde das Stamm­kapital von 444 000 RM auf 444 000 DM neu festgesetzt und durch Gesellschafterbeschluß vom 12. Nov. 1951 um 36 000 DM auf 480 000 DM. erhöht. Der Gesellschaftsvertrag wurde in § 4 (Stammkapital) §§ 4 a und 5 (Geschäftsanteile) § 6 (Organe der Gesellschaft) und § 18 (Ver- öffentl.-Blatt) geändert.

HR A 16 6. 3. 52: Adolf Andler in Bad Teinach: Adolf Andler senior ist infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden. Adolf

Andler junior und Helmuth Andler sind nun­mehr einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

HR B 2512. 3. 52: Schwarzwälder Strumpf­fabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Oberkollbach Kreis Calw: Dem Eberhard Böhm, Kaufmann in Oberkollbach, ist Gesamt­prokura erteilt. Er vertritt die Gesellschaft zu­sammen mit einem Geschäftsführer oder einem andern Prokuristen.

Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung HR A 82 7. 3. 52: Firma Jakob Schaible & Söhne (Bauunternehmen), Schönbronn: Jakob Schaible, Bauunternehmer, ist infolge Todes aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Firma ist'geändert in Jakob Schaible Söhne, Schön­bronn.

Nichtamtlicher Teil

Richtsatzmiete und WirtschafUichkeitsberechnung beim sozialen Wohnungsbau

A. Rechtsgrundlagen

Das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) sagt in den Abs. 2, 3 und 4 des § 17:

Die Mieten (Lasten) sind unter Berücksichti­gung des durchschnittlichen Einkommens der Bevölkerungsschichten, für welche diese Woh­nungen vorgesehen sind, von den Stellen fest­zusetzen, welche die Darlehen oder Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligen (Bewilii- gungsstellen). Die Landesregierungen erlassen Richtsätze für die Mieten (Lasten), die nach Gemeindegrößenklassen, Lage und Ausstattung der Wohnungen unter Berücksichtigung der ortsüblichen Mieten gestaffelt sind.

öffentliche Mittel sind der Höhe nach so ein­zusetzen und erforderlichenfalls soweit zinsfrei zu stellen, daß unter Berücksichtigung ange­messener Bewirtschaftungskosten einschließ­lich Verzinsung des Fremdkapitals und des Wertes der Eigenleistung einer ordnungsmäßi­gen Abschreibung und der Instandhaltungs­kosten die gemäß Absatz 2 festgesetzten Mie­ten (Lasten) erzielt werden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rahmenvorschriften über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächen­berechnung für öffentlich geförderte Wohnun­gen zu erlassen.

Auf Grund der in Abs. 2 und 4 des § 17 ent­haltenen Ermächtigungen ergingen folgende Rechtsvorschriften:

a) Verordnung über die Wirtschaftlichkeits- undWohnflächenberechnung für neugeschaf­fenen Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. Nov. 1950 (BGBl. S. 753);

b) Verordnung über die Miethöhe für neu­geschaffenen Wohnraum (Mietenverord­nung) vom 20. Nov. 1950 (BGBl. S. 759);

c) Zweite Verordnung des Staatsministeriums zur Durchführung des Ersten Wohnungs­baugesetzes (Verordnung über die Richtsatz­miete);

d) Bekanntmachung des Innenministeriums über die Förderung des sozialen Wohnungs­baus im Lande Württemberg-Hohenzollem vom 17. März 1951 Nr. VIII 7524 (StAnz. vom 15. Juni 1951, S. 223).

B. Die Richtsatznliete

Die Miete für öffentlich geförderten neu­geschaffenen Wohnraum ist entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Mietricht­sätzen von der Bewilligungsstelle festzusetzen. Zum Zwecke der Festsetzung wurden die Ge­meinden des Landes Württemberg-Hohen- zollern in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe

I: Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern.

II: Gemeinden von 3000 bis 10000 Einwohnern. III: Gemeinden, welche in einer besonderen Anlage zu der Verordnung über die Richt­satzmiete aufgeführt sind.

Im Kreis gehören zu dieser Gruppe fol­gende Gemeinden:

Hirsau, Höfen, Bad Teinach und Unter­reichenbach.

IV: Die übrigen Gemeinden.

Der Rahmen für die Richtsatzmiete beträgt in den Gruppen I: 0.901.10 DM

II: 0.801. DM je qm Wohnfläche

III: 0.700.90 DM im Monat,

IV: 0.600.80 DM

wobei bei besonderer Ausstattung oder bevor­zugter Lage sowie bei Einfamilienhäusern der Mietrichtsatz um höchstens 10°/o erhöht wer­den kann.

Als Bewilligungsstelle im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes wurde die Württ. Landeskreditanstalt Zweigstelle Tübingen bestimmt. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach den in der Be­rechnungsverordnung festgesetzten Normen. Infolge Raummangels muß die Erläuterung dieser Vorschriften einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten werden.

Die Miete kann für die einzelne Wohnung (Einzelmiete) oder für alle Wohnungen mit einem durchschnittlichen Satz (Durchschnitts­miete) je qm Wohnfläche im Monat festgesetzt werden. Die Richtsatzmiete gilt nur für den öffentlich geförderten neugeschaffenen Wohn­raum. Enthält ein Bauvorhaben außer Wohn- räumen auch gewerbliche Räume, so sind bei der Berechnung des Ertrages nach den Vor­schriften der Berechnungsverordnung die all­gemein geltenden Mietpreisvorschriften zu be­achten.

C. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit I. Allgemeines

Wenn für neugeschaffenen Wohnraum nach den geltenden Rechtsvorschriften die Wirt­schaftlichkeit zu ermitteln ist, so Anden immer die Vorschriften der Berechnungsverordnung Anwendung. Unter neugeschaffenem Wohn­raum sind dabei Wohnungen und einzelne Wohnräume zu verstehen, welche durch Neu­bau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie­derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen und nach dem 31. Dez. 1949 bezugsfertig geworden sind.

Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durch eine Berechnung ermittelt, in welcher die Aufwendungen und die Erträge für die Wirtschaftseinheit gegenübergestellt wer­

den. Als Wirtschaftseinheit wird in der Regel das Gebäude angesehen, das den neugeschaf- . fenen Wohnraum enthält.

II. Aufwendungen

Aufwendungen sind die laufend entstehen- i den Kapitalkosten und die Bewirt­schaftungskosten. Die Kapitalkosten sind die sich aus der Inanspruchnahme der im : Finanzierungsplan ausgewiesenen Mittel nach- , haltig ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen einschließlich der Verzinsung des Eigen­kapitals. Diese dürfen höchstens mit dem tat- | sächlich zu entrichtenden Betrage zum Ansatz gebracht werden. Maßgebend für die Wirt­schaftlichkeitsberechnung ist der Zinsbetrag der ersten Jahresleistung.

Kapitalkosten sind insbesondere

a) Zinsen für die auf dem Baugrundstück ding­lich gesicherten Fremdmittel,

b) Zinsen für sonstige Fremdmittel,

c) Zinsen für die gestundeten öffentlichen Lasten des Grundstücks,

d) Zinsen für die Eigenleistungen.

Für Baukostenzuschüsse ist der Ansatz von Kapitalkosten unzulässig. Tilgungsbeträge sind keine Kapitalkosten und dürfen somit nicht als Aufwendungen angesetzt werden.

Bewirtschaftungskosten' sind die Kosten, die zur Bewirtschaftung der Wirt­schaftseinheit laufend erforderlich sind. Die Bewirtschaftungskosten werden nach Rahmen­sätzen in einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Höhe unter Berücksichtigung der ortsüblichen Sätze für vergleichbare Bau­ten angesetzt. Bewirtschaftungskosten sind im j einzelnen Abschreibung, Verwaltungskosten, : Betriebskosten und Instandhaltungskosten. i

(Fortsetzung folgt)

Arbeitskräfte gesucht

Hauptamt Nagold

Männlich: 6 Steinbrucharbeiter, 2 Maurer,

3 Maler, 2 Gipser, 3 Schweißer, 2 Maschinenschlosser für Vorrichtungsbau, 2 Flaschner oder Bauschlosser,

2 Werkzeugmacher, 1 Huf- und Wagenschmied,

2 Karosserieschmiede, 1 Getreidemüller, 1 Jungkoch,

1 Fernlastfahrer (ledig, nach auswärts), 1 Damen­friseur, eine größere Anzahl Pferdeknechte und land­wirtschaftliche Arbeiter.

Weiblich: 3 Kontoristinnen, 1 Verkäuferin für Buch- und Schreibwarenhandlung, 2 Stationsmädchen j über 25 Jahre für Heilstätte, 2 Bedienungen, 1 perf. Herrschaftsköchin (nach auswärts), 2 Beiköchinnen (davon 1 für Saisonstelle), 1 Zimmermädchen (das , auch bedienen kann), einige Küchen- und Hausmäd­chen, mehrere perf. Hausgehilfinnen, eine größere Anzahl landwirtschaftl. Dienstmädchen.

Nebenstelle Calw

Männlich: 1 Bäckermeister (Kenntnisse ln Kon- . ditorei, lediggehend), mehrere ledige Landarbeiter , mit Kost und Wohnung, 1 Gärtner (ledig, für Erho­lungsheim), 1 Gärtner oder Gartenarbeiter (ledig­gehend), 1 Glaser, 1 Steinmetz (Schriftenhauer),

5 Maurer, 2 Maler, 3 Gipser, 1 Bauschlosser (selbst.,

2035 Jahre alt), l Installateur für sanitäre Anlagen (selbst., lediggehend), 1 Autoschlosser mit mehrjähr. , Praxis, 1 Werkzeugmacher für Karosserie-Vorrich­tungsbau (lediggehend), 1 Werkzeugmacher f. Schnitt- und Stanzvorrichtungen, 1 Färber zur Unterstützung des Meisters, 2 Bäcker (bis 25 Jahre alt), 1 Kantinen­koch (evtl, gelernter Metzger, für ca. 300 Essen tägl.),

1 Buchhalter (perfekt, 2540 Jahre alt), 2 Hotel- und Hausdiener (bis 30 Jahre alt), 1 Kraftfahrer (mit Füh­rerschein Kl. II, mögl. gel. Autoschlosser), 1 Bau­flaschner (2030 Jahre alt, lediggehend).

Weiblich: 3 gelernte Repassiererinnen, einige Montiererinnen im Alter von 2025 Jahren, 3 Wasch­frauen, mehrere Hausgehilfinnen für Geschäfts- und Privathaushalte sowie Gasthöfe, 1 Verkäuferin für Konditorei, 1 Büglerin, 1 perfekte Beiköchin, 2 Kö­chinnen für Hotels, 1 Näherin für abwaschbare Stoffe,

1 gelernte Blumenbinderin, 3 perfekte Näherinnen.

Für das Hotel- und Gaststättengewerbe, und zwar für die Sommersaison 1952, werden für die Kur- und Badeorte Bad Liebenzell, Bad Teinach und Hirsau , eine größere Anzahl Hotelfachkräfte wie I

Köche, Küchenchefs, Patissiers, Kellner-Kommis, I Beiköchinnen, Saaltöchter, Büfettfräuleins und Serviererinnen sowie mehrere Zimmer- und Küchenmädchen gesucht. .

Außerhalb der Verantwortlichkeit der Redaktion Einem großen Teil unserer heutigen Ausgabe liegt der amtliche Spielplan der 11. Süddeutschen Klassen­lotterie bei. Sichern Sie sich rechtzeitig ein Los bei der Staatlichen Lotterie-Einnahme Roller, Calw! Die Gewinnchancen sind günstig, und auch Ihre Freude wäre bestimmt groß, wenn Ihnen eines Tages der Geldbriefträger einen Lotterie-Gewinn aus­zahlen würde.

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