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Amtsblatt für ötn Srtis (Tnlni

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

! CALW

Samstag, den 22 . März 1952

Nr. 12

Amtlicher Teil

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Schonet die Kätzchen der Weiden!

Bienenschutz

Die Bienen sind bei unsachgemäßer Anwen­dung gewisser Pflanzenschutzmittel gefährdet. Die Gefährdung ist besonders groß bei Raps, bei Senf, bei Hederich in Kartoffelfeldern und um die Blütezeit der Obstbäume.

Die Verordnung über bienenschädliche Pflan­zenschutzmittel vom 25. Mai 1950 untersagt, blühende Obstbäume und -sträucher sowie andere von Bienen besuchte blühende gärtne­rische und landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln oder die Behandlung so vorzu­nehmen, daß benachbarte oder abseitsstehende Bestände blühender Pflanzen dieser Art ge­troffen werden. Als blühend ist ein Pflanzen­bestand anzusehen, wenn die ersten Blüten erschienen sind. Blühende Unkräuter in zu be­handelnden Garten- und Feldkulturen müssen entfernt, verschüttete Reste von bienenschäd­lichen Pflanzenschutzmitteln unschädlich ge­macht werden. Die Verordnung sieht weitere Bestimmungen für Ausnahmefälle vor, so z. B. daß zur Verhütung schwerer Verluste durch Schädlinge blühende Pflanzen dann unverzüg­lich behandelt werden dürfen, wenn der Be­auftragte der Imker 24 Stunden vorher benach­richtigt wird. Die Behandlung blühender Pflan­zen ist jedoch auch dann nur zulässig, wenn eine Behandlung außerhalb der Blütezeit auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, vorstehendes und die im Anschluß abgedruckte Bekanntmachung des Bundesministers für Er­nährung, Landwirtschaft und Forsten betr. die Kennzeichnung bienenschädlicher Pflanzen­schutzmittel vom 21. Juli 1951 bei dem in Frage kommenden Personenkreis in Erinnerung zu bringen.

Calw, den 13. März 1952 Landratsamt

Bekanntmadmng

betr. die Kennzeichnung blenenschädlicher Pflanzenschutzmittel

vom 31. Juli 1951

Unter die Vorschriften der Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) fallen folgende Spritz- und Stäubemittel:

1. Kontaktinsektizide DDT-Präparate,

Hexa- und Gamma-Hexa-Präparate, sonstige chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie CBHO-Präparate, Toxaphen-(Präparate) und Chlordan-Präparate, organische Phosphor-Präparate.

2. Fraßgifte Arsen-Präparate.

Inhall amtlicher Teil

Zwischen dem Industrieverband Pflanzen­schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, dem Deutschen Imkerbund e. V. und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst wurde als Hinweis in den Gebrauchsanweisungen, Werbeschriften und auf den Etiketten von Packungen bienenschäd­licher Pflanzenschutzmittel folgender Wortlaut vereinbart:

Achtung! Bienengefährlich! Nicht in die offene Blüte stäuben (spritzen). Wenn unver­meidlich, verständige die benachbarten Imker im Umkreis von 3 km mindestens 24 Stunden vor der Stäubung (Spritzung). Beachte die Ver­ordnung über bienenschädliche Pflanzenschutz­mittel vom 25. Mai 1950.

Der Industrieverband Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat vorstehen­den Warntext den Herstellerfirmen als ver­bindlich mitgeteilt.

Von einer Anführung obigen Hinweises kann abgesehen werden in Inseraten, Preislisten und kurzgefaßten Handzetteln.

Bonn, den 21. Juli 1951

Der Bundesminister

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Laufbahn des

gehobenen Verwaltungsdienstes im Auswärtigen Dienst

Das Auswärtige Amt hat Bedarf an Nach­wuchskräften für den gehobenen Dienst bei den deutschen Auslandsvertretungen. In Be­tracht kommen befähigte Bewerber im Alter von 24 bis 32 Jahren, die die Inspektoren-Prü- fung abgelegt haben und gute Kenntnisse in der englischen und französischen Sprache be­sitzen. Bevorzugt werden ledige Beamte mit mehrjähriger praktischer Tätigkeit bei Behör­den. Es besteht auch Bedarf an nicht über 40 Jahre alten Beamten für den Inlandsdienst, die über besondere Kenntnisse im Haushalts-, Besoldungs- und Kassenwesen verfügen.

Nähere Einzelheiten über die Richtlinien für die Zulassung können beim Landratsamt er­fragt werden.

Calw, den 13. März 1952 Landratsamt

Kreisstadt Calw

Die vom Oemeinderat am 24. Januar 1952 beschlossene Änderung des § 44 Abs. 8 der orts- polizeilichen Verordnung des Straßenverkehrs und des Verkehrs in öffentlichen Anlagen vom 4./6. April 1949 durch Streichung der Wörter Wimberg und wurde vom Landratsamt Calw mit Erlaß vom 7. März 1952 für vollziehbar erklärt.

Calw, den 14. Mörz 1952

Bürgermeisteramt

Neue Kurse an der Landfrauenschule Gammertingen

Der Blütenstaub der Pflanzen ist das Brot der Bienen. Kräftige Bienenvölker und gute Honigemten sind zu erwarten, wenn im Frühjahr viel Blütenstaub den Bienen zur Verfügung steht.

Wir haben aber keine Pflanzen in der Natur, die den Bienen schon so große Mengen an Bienenbrot liefern wie die beliebten Boten des Frühlings, die Wei­denkätzchen.

Viele Weidenkätzchen, viele Bienen, viel Obst! Denkt daran, daß gerade in kalten und nassen Jahren viele Bienen viel Obst durch frühe Arbeit im blühen­den Obstbaum ermöglichen.

Die Weidenkätzchen stehen unter Naturschutz, ihr Abschneiden oder Ab­reißen ist verboten.

V___ J

Der Jahreskurs stellt das grundlegende Jahr der dreijährigen Berufsausbildung zur Leh­rerin der landwirtschaftlichen Haushaltskunde und ländlichen Berufsschullehrerin dar. Der Halbjahreskurs (Sommerlehrgang) bietet für Bauerntöchter die beste Gelegenheit, sich gründlich und vor allem praktisch (Gartenbau, Geflügelzucht, Vorratshaltung usw.) auszu­bilden.

Die Schülerinnenbetreuung und -förderung ist in dem engeren Rahmen dieser Schule be­sonders günstig und vertieft.

Die Kosten (Schulgeld, Unterkunft, Verpfle­gung usw.) betragen für die Unterklasse pro Jahr DM 720., für den Halbjahreskurs DM 360.. In besonderen Bedürftigkeitsfällen kann Schulgeldermäßigung gewährt werden.

Tübingen, den 15. März 1952 St. N.

Straßensperre

Gemäß § 4 der StVO, wird die L. II. O. Nr. 44 wegen Kanalisationsarbeiten im Zuge der Orts­durchfahrt in Wart von der Kirche bis zum Ortsausgang nach Ebershardt für den Durch­gangsverkehr mit Fahrzeugen aller Art ab sofort bis auf weiteres gesperrt. Umleitung von der Bundesstraße 28 erfolgt über die Tiefen­bachstraße.

Calw, den 11. März 1952

Landratsamt / Verkehrsabteilung

Die Ferien im neuen Schuljahr

Die zusammenhängenden Ferien im Schul­jahr 1952/53 sind vom Kultministerium Tübin­gen für Orte mit neunklassigen Höheren Schulen (Vollanstalten), ohne die Schulen in ländlichen Vororten, wie folgt festgelegt worden:

Pflngstferien: 3. Juni bis 7. Juni; Sommer­ferien: 28. Juli bis 1. September; Herbstferien: 13. Oktober bis 18. Oktober; Weihnachtsferien: 24. Dezember bis 6. Januar; Osterferien^ 30. März bis 14. April 1953 (jeweils einschließ­lich).

1- Bienenschutz

2. Kennzeichnung blenenschädlicher Pflanzenschutz­mittel

3. Laufbahn lm Auswärtigen Dienst t Kreisstadt Calw

5. Kurse an der Landfrauenschule Gammertingen 6- Straßensperre

7. Schulferien 1952/51

8. Amtsgerichte

Das Landwirtschaftsministerium von Würt- temberg-Hohenzollern macht Jungbäuerinnen, Landtöchter und Berufsanwärterinnen auf die neuen Kurse an der Landfrauenschule Gam­mertingen aufmerksam. Dort beginnt am 22. April 1952 ein Jahreskurs (Unterklasse) und ein Halbjahreskurs.

Zu diesen 60 Werktagen zusammenhängen­der Ferien kommen noch 10 bewegliche Ferien­tage, darunter an allen Schulen der Allgemeine Buß- und Bettag an^Mittwoch vor dem letzten Sonntagdes Kirchenjahres sowie in vorwiegend katholischen Gegenden der Josefstag, Aller­heiligen, Mariä Empfängnis.