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Amtsblatt für ötn Srtis (Tnlni
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
! CALW
Samstag, den 22 . März 1952
Nr. 12
Amtlicher Teil
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Schonet die Kätzchen der Weiden!
Bienenschutz
Die Bienen sind bei unsachgemäßer Anwendung gewisser Pflanzenschutzmittel gefährdet. Die Gefährdung ist besonders groß bei Raps, bei Senf, bei Hederich in Kartoffelfeldern und um die Blütezeit der Obstbäume.
Die Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 untersagt, blühende Obstbäume und -sträucher sowie andere von Bienen besuchte blühende gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln zu behandeln oder die Behandlung so vorzunehmen, daß benachbarte oder abseitsstehende Bestände blühender Pflanzen dieser Art getroffen werden. Als blühend ist ein Pflanzenbestand anzusehen, wenn die ersten Blüten erschienen sind. Blühende Unkräuter in zu behandelnden Garten- und Feldkulturen müssen entfernt, verschüttete Reste von bienenschädlichen Pflanzenschutzmitteln unschädlich gemacht werden. Die Verordnung sieht weitere Bestimmungen für Ausnahmefälle vor, so z. B. daß zur Verhütung schwerer Verluste durch Schädlinge blühende Pflanzen dann unverzüglich behandelt werden dürfen, wenn der Beauftragte der Imker 24 Stunden vorher benachrichtigt wird. Die Behandlung blühender Pflanzen ist jedoch auch dann nur zulässig, wenn eine Behandlung außerhalb der Blütezeit auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich war.
Die Bürgermeisterämter werden ersucht, vorstehendes und die im Anschluß abgedruckte Bekanntmachung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. die Kennzeichnung bienenschädlicher Pflanzenschutzmittel vom 21. Juli 1951 bei dem in Frage kommenden Personenkreis in Erinnerung zu bringen.
Calw, den 13. März 1952 Landratsamt
Bekanntmadmng
betr. die Kennzeichnung blenenschädlicher Pflanzenschutzmittel
vom 31. Juli 1951
Unter die Vorschriften der Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 12. Juli 1950) fallen folgende Spritz- und Stäubemittel:
1. Kontaktinsektizide DDT-Präparate,
Hexa- und Gamma-Hexa-Präparate, sonstige chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie CBHO-Präparate, Toxaphen-(Präparate) und Chlordan-Präparate, organische Phosphor-Präparate.
2. Fraßgifte Arsen-Präparate.
Inhall amtlicher Teil
Zwischen dem Industrieverband Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, dem Deutschen Imkerbund e. V. und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst wurde als Hinweis in den Gebrauchsanweisungen, Werbeschriften und auf den Etiketten von Packungen bienenschädlicher Pflanzenschutzmittel folgender Wortlaut vereinbart:
„Achtung! Bienengefährlich! Nicht in die offene Blüte stäuben (spritzen). Wenn unvermeidlich, verständige die benachbarten Imker im Umkreis von 3 km mindestens 24 Stunden vor der Stäubung (Spritzung). Beachte die Verordnung über bienenschädliche Pflanzenschutzmittel vom 25. Mai 1950.“
Der Industrieverband Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel hat vorstehenden Warntext den Herstellerfirmen als verbindlich mitgeteilt.
Von einer Anführung obigen Hinweises kann abgesehen werden in Inseraten, Preislisten und kurzgefaßten Handzetteln.
Bonn, den 21. Juli 1951
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Laufbahn des
gehobenen Verwaltungsdienstes im Auswärtigen Dienst
Das Auswärtige Amt hat Bedarf an Nachwuchskräften für den gehobenen Dienst bei den deutschen Auslandsvertretungen. In Betracht kommen befähigte Bewerber im Alter von 24 bis 32 Jahren, die die Inspektoren-Prü- fung abgelegt haben und gute Kenntnisse in der englischen und französischen Sprache besitzen. Bevorzugt werden ledige Beamte mit mehrjähriger praktischer Tätigkeit bei Behörden. Es besteht auch Bedarf an nicht über 40 Jahre alten Beamten für den Inlandsdienst, die über besondere Kenntnisse im Haushalts-, Besoldungs- und Kassenwesen verfügen.
Nähere Einzelheiten über die Richtlinien für die Zulassung können beim Landratsamt erfragt werden.
Calw, den 13. März 1952 Landratsamt
Kreisstadt Calw
Die vom Oemeinderat am 24. Januar 1952 beschlossene Änderung des § 44 Abs. 8 der orts- polizeilichen Verordnung des Straßenverkehrs und des Verkehrs in öffentlichen Anlagen vom 4./6. April 1949 durch Streichung der Wörter „Wimberg und“ wurde vom Landratsamt Calw mit Erlaß vom 7. März 1952 für vollziehbar erklärt.
Calw, den 14. Mörz 1952
Bürgermeisteramt
Neue Kurse an der Landfrauenschule Gammertingen
Der Blütenstaub der Pflanzen ist das Brot der Bienen. Kräftige Bienenvölker und gute Honigemten sind zu erwarten, wenn im Frühjahr viel Blütenstaub den Bienen zur Verfügung steht.
Wir haben aber keine Pflanzen in der Natur, die den Bienen schon so große Mengen an Bienenbrot liefern wie die beliebten Boten des Frühlings, die Weidenkätzchen.
Viele Weidenkätzchen, viele Bienen, viel Obst! Denkt daran, daß gerade in kalten und nassen Jahren viele Bienen viel Obst durch frühe Arbeit im blühenden Obstbaum ermöglichen.
Die Weidenkätzchen stehen unter Naturschutz, ihr Abschneiden oder Abreißen ist verboten.
V___ J
Der Jahreskurs stellt das grundlegende Jahr der dreijährigen Berufsausbildung zur Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushaltskunde und ländlichen Berufsschullehrerin dar. Der Halbjahreskurs (Sommerlehrgang) bietet für Bauerntöchter die beste Gelegenheit, sich gründlich und vor allem praktisch (Gartenbau, Geflügelzucht, Vorratshaltung usw.) auszubilden.
Die Schülerinnenbetreuung und -förderung ist in dem engeren Rahmen dieser Schule besonders günstig und vertieft.
Die Kosten (Schulgeld, Unterkunft, Verpflegung usw.) betragen für die Unterklasse pro Jahr DM 720.—, für den Halbjahreskurs DM 360.—. In besonderen Bedürftigkeitsfällen kann Schulgeldermäßigung gewährt werden.
Tübingen, den 15. März 1952 St. N.
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO, wird die L. II. O. Nr. 44 wegen Kanalisationsarbeiten im Zuge der Ortsdurchfahrt in Wart von der Kirche bis zum Ortsausgang nach Ebershardt für den Durchgangsverkehr mit Fahrzeugen aller Art ab sofort bis auf weiteres gesperrt. Umleitung von der Bundesstraße 28 erfolgt über die Tiefenbachstraße.
Calw, den 11. März 1952
Landratsamt / Verkehrsabteilung
Die Ferien im neuen Schuljahr
Die zusammenhängenden Ferien im Schuljahr 1952/53 sind vom Kultministerium Tübingen für Orte mit neunklassigen Höheren Schulen (Vollanstalten), ohne die Schulen in ländlichen Vororten, wie folgt festgelegt worden:
Pflngstferien: 3. Juni bis 7. Juni; Sommerferien: 28. Juli bis 1. September; Herbstferien: 13. Oktober bis 18. Oktober; Weihnachtsferien: 24. Dezember bis 6. Januar; Osterferien^ 30. März bis 14. April 1953 (jeweils einschließlich).
1- Bienenschutz
2. Kennzeichnung blenenschädlicher Pflanzenschutzmittel
3. Laufbahn lm Auswärtigen Dienst t Kreisstadt Calw
5. Kurse an der Landfrauenschule Gammertingen 6- Straßensperre
7. Schulferien 1952/51
8. Amtsgerichte
Das Landwirtschaftsministerium von Würt- temberg-Hohenzollern macht Jungbäuerinnen, Landtöchter und Berufsanwärterinnen auf die neuen Kurse an der Landfrauenschule Gammertingen aufmerksam. Dort beginnt am 22. April 1952 ein Jahreskurs (Unterklasse) und ein Halbjahreskurs.
Zu diesen 60 Werktagen zusammenhängender Ferien kommen noch 10 bewegliche Ferientage, darunter an allen Schulen der Allgemeine Buß- und Bettag an^Mittwoch vor dem letzten Sonntagdes Kirchenjahres sowie in vorwiegend katholischen Gegenden der Josefstag, Allerheiligen, Mariä Empfängnis.