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Amtsblatt für den Kreis Calw
19. Januar 1952
1 großer Lederklubsessel,
2 Lederklubsessel, nieder,
1 Sofa Plüsch, graubraun,
1 Radio-Apparat Marke „Mende“
W.K.G. Nr. 3451,
1 Radio-Apparat Marke „Mende“
W.K.G. Nr. 9533,
1 Radio-Apparat Marke „Mende“
Nr. M 153 W 59380,
1 Radio-Apparat Marke „Mende“
Nr. 148 G 6515,
1 Schreibmaschine „Cardinal“ Nr. 2004,
1 Schreibmaschine „Kappel“ Nr. 2506,
1 Schreibmaschine „Stoewer-Record“ Nr. 113581, 1 Kaffeemaschine W.M.F. stark beschädigt,
1 elektrische Bohnerbürste, „Mercedes“,- 1 Ölgemälde „Heidelandschaft“ von E. Schumann, Größe 50 X 80 cm, breiter Gold-- rahmen mit braunem Mittelfeld,
1 Ölgemälde „Wald am See“ von Schallert, Größe 54 X 69 cm, mit breitem schwarzem Holzrahmen,
1 Ölgemälde „Hyazinthen“, beschädigt, Größe 35 X 50 cm, Aufschrift Hecker, schmaler goldener Stuckrahmen,
1 Ölgemälde „Seelandschaft in den Bergen“ (vermutl. Chiemsee), Größe 60 X 120 cm, v. H. Schröder, br. schwarzer Holzrahmen, 1 Originalzeichnung von Prof. A. Käppis „Fischer im Boot“, Größe 25 X 35 cm, einfacher schmaler Holzrahmen natur,
1 Aquarell, Darstellung einer Kapelle; Aufschrift Straub 43. Kompanie, einfacher schmaler Holzrahmen natur.
Ferner: Tische, Stühle, Holzbettstellen, Polstermatratzen, Patentröste, Auflegematratzen, Matratzenschoner, Waschkommoden, Federbetten, Federkissen und einzelne Korbmöbel.
Um nun allen von früheren Beschlagnahmen betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, wieder zu ihrem Eigentum zu gelangen, wird am 22. und 23. Januar 1952, jeweils von 9—12 und 14—16 Uhr, das Lager der Requisitionsabteilung — Schloßberg 3 — zur Besichtigung der Gegenstände geöffnet. Als Beweismittel für die Rechtsmäßigkeit etwaiger Ansprüche ist die Ablieferungsbescheinigung und sonstige für die Geltendmachung der Eigentumsansprüche wichtige Beweismittel vorzulegen. Die Gegenstände, die an diesen beiden Tagen nicht identifiziert werden können, werden öffentlich versteigert und der daraus gelöste Betrag wird nach Abzug der Unkosten beim Amtsgericht Calw hinterlegt werden.
Calw, den 14. Januar 1952 Landratsamt Calw — Requisitionsabt.
Frist zur
Anmeldung von Besa&ungsschäden
Nach den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 55 vom 31. Mai 1951 sind Entschädigungsanträge, welche Verluste oder Beschädigungen betreffen, die durch Requirierung seitens der französischen alliierten Streitkräfte an unbeweglichen oder beweglichen Gütern verursacht wurden, beim Bürgermeister des Requisitionsortes innerhalb 90 Tagen vom Tage der Freigabe an einzu- reichen oder ihm unter Einschreiben zu übersenden. Es besteht Veranlassung, erneut auf diese Anordnung, insbesondere die Fristeinhaltung, hinzuweisen. Der Bürgermeister hat sodann die Anträge unverzüglich über das Landratsamt — Requisitionsabteilung — an den Herrn Requisitionskontrolleur bei der französischen Kreisdelegation weiterzuleiten.
Calw, den 4. Januar 1952 Landratsamt Calw — Requisitionsabt.
Neufestsetzung der Entsdiädigung der Kaminfeger für Rohbaukontrollen
Das Innenministerium in Tübingen hat mit Erlaß vom 13. Dezember 1951 die Entschädigungen der Bezirksschornsteinfegermeister für die Prüfung (Rohbaukontrolle) der Kamine und der mit dem Rohbau verbundenen Feue
rungseinrichtungen mit Wirkung ab 1. Januar 1952 wie folgt neu festgestellt:
Für das 1. Kamin eines Anwesens = 1.30 DM, für das 2. u. jedes weitere Kamin je = -.65 DM.
Calw, den 10. Jan. 1952 Landratsamt
Reinhaltung der öffentl. Gewässer
Obwohl die Bevölkerung in Bekanntmachungen immer wieder auf gef ordert wurde, jede Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten in öffentliche Gewässer im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu unterlassen, ist eher eine Zunahme als Abnahme der Verschmutzung unserer Flüsse festzustellen. Leider wurden auch im vergangenen Jahr durch die Einleitung schädlicher Flüssigkeiten in die Nagold, in die Enz und in die Alb wieder verschiedene Fischsterben verursacht. Diese Fischsterben bedeuten immer eine Schmälerung unseres Volksvermögens, an dessen Erhaltung jeder einzelne interessiert sein sollte.
Die Bevölkerung wird erneut darauf hingewiesen, daß nach Art. 23 des Württ. Wassergesetzes jede Einleitung von übelriechenden, ekelhaften oder schädlichen Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer verboten ist, sofern hierfür nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt. Unter das Verbot fällt auch die Einleitung derartiger Flüssigkeiten in eine Ortskanalisation, an deren Ende keine Kläranlage vorhanden ist. Schädliche Flüssigkeiten sind insbesondere Abort- und gewerbliche Abwässer. Jede unerlaubte Einleitung von Flüssigkeiten im Sinne des Art. 23 des Württ. Wassergesetzes unterliegt der Bestrafung nach Art. 108 Ziff. 1 dieses Gesetzes. Gegen Schuldige wird außerdem neben der Bestrafung mit den sonst zulässigen Zwangsmaßnahmen vorgegangen werden.
Calw, den 8. Jan. 1952 Landratsamt
Einleitung der Ortsabwässer der Gemeinde Mindersbach in die Nagold
Anläßlich der Durchführung der Ortskanalisation hat die Gemeinde Mindersbach Antrag auf Erlaubnis nach Art. 23 des Württ. Wassergesetzes zur Einleitung der gesamten in der Ortskanalisation gesammelten Abwässer in einem offenen, etwa 1,5 km langen Wassergraben durch das sogenannte Mindersbacher Tal in die Nagold gestellt. Der Wassergraben mündet zwischen Ebhausen und Rohrdorf in die Nagold. Die Schmutzwasser werden in einer auf Parz. Nr. 628 an Feldweg Nr. 7 zu erstellenden mechanischen Kläranlage einer vorherigen Reinigung unterzogen.
Einwendungen gegen das Gesuch der Gemeinde Mindersbach sind binnen der Frist von 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt Calw einzureichen, woselbst die Gesuchsunterlagen während dieser Zeit zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht berücksichtigt werden.
Calw, den 12. Jan. 1952 Landratsamt
Kreisstadt Calw Ortsbauplan Eiseistätte
Das Landratsamt Calw hat mit Erlaß vom 9. Januar 1952 die Aufhebung des am 13. Januar 1950 mit Änderung vom 24. April 1950 genehmigten Ortsbauplans Eiseistätte und die Neuaufstellung des Ortsbauplans für das Gebiet Eiseistätte nach dem Lageplan des Katasteramts Calw vom 24. Juli 1951 genehmigt.
Calw, den 11. Jan. 1952
Bürgermeisteramt
Lohnsteuerberechnung
bei Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte 1952
Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei den Lohnzahlungen für die Monate Januar, Februar und März 1952 die Lohnsteuer vorläufig nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1951 zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 1952 bis zur Zahlung des jeweiligen Arbeitslohns deshalb nicht vorlegen kann.
weil sie sich wegen Eintragung eines steuerfreien Betrags beim Finanzamt befindet. In 1 diesem Fall darf jedoch ein auf der Lohnsteuerkarte 1951 eingetragener und am 31. Dez. 1951 noch geltender steuerfreier Jahresbetrag bei monatlicher Lohnzahlung nur mit Vit und bei wöchentlicher Lohnzahlung nur mit ‘/ss berücksichtigt werden. Einen nach Vorlegung der ergänzten Lohnsteuerkarte 1952 erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung vom 1. Januar 1952 an muß der Arbeitgeber spätestens bei den Zahlungen des Arbeitslohns für die Monate April oder Mai 1952 vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 1952 bis 31. März 1952 nicht vorgelegt hat
Tübingen, den 3. Januar 1952 S 2234—41
Oberfinanzdirektion Tübingen In Vertretung: Vohwinkel
Bekanntmadiungen der Amtsgerichte Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung
HReg. A. Nr. 19 — 8. 1. 1952: Firma Hermann Brintzinger, Nagold.
Die seitherige Geschäftsinhaberin Caroline Brintzinger ist am 4. November 1945 gestorben. Ihre Erben 1) Arthur Brintzinger, Kaufmann in Nagold, und 2) Frida Brintzinger, Modistin in Nagold, führen das Geschäft unter der bisherigen Firma in Erbengemeinschaft weiter.
Amtsgericht Calw Beschluß vom 8. November 1951
Die Entmündigung der ledigen Arbeiterin Klara Hahn in Rötenbach, Kreis Calw, dort am 25. August 1912 geboren, wegen Verschwendung wird aufgehoben.
Amtsgericht Calw Handelsregister-Veränderung Vom 8. Januar 1952:
HR A 7 bei der Firma Carl Herzog in Calw: Neuer Inhaber Elisabeth Herzog geb. Daimler, Kaufmanns-Witwe in Calw.
HR B 11 bei der Firma Perrot-Regnerbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 1951 wurde das Stammkapital von 200 000.— RM auf 800 000.— DM neu festgesetzt, der Gesellschafts vertrag in §§ 5 und 16 Abs. 2 (Stammkapital und Stimmrecht) abgeändert und § 16 a (Vorzugsstimmrecht) neu eingefügt.
HR B 25 bei der Firma Schwarzwälder- Strumpffabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Oberkollbach, Kreis Calw: Der Geschäftsführer Herbert Medger ist ausgeschieden.
HR B 28 bei der Firma Gutbrod Motorenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Plochingen am Neckar, Zweigniederlassung Calw: Zu weiteren Geschäftsführern sind bestellt: Carl Grosse, Kaufmann in Plochingen, und Eugen Eichacker, Kaufmann in Kandern/Süd- baden. Sie vertreten di? Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen. Die Prokuren des Carl Grosse, Ernst Krimmel und Dr. Eugen Widmaier sind erloschen. Gesamtprokuristen: Ernst Dannemann, Kaufmann in Plochingen, Friedrich Niedderer, Kaufmann in Calw/Württ. Sie vertreten die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer oder mit einem andern Prokuristen.
Vom 11. Januar 1952:
HR A 105 bei der Firma Baral & Hüf, Zifferblätterfabrik in Bad Liebenzell: An Stelle des verstorbenen Gesellschafters Heinrich Baral ist dessen Witwe Else Baral geb. Gerhardt in Bad Liebenzell als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten.
HR B 13 bei der Firma Christian Schlatterer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 1951 wurde das Stammkapital von 79000.— RM auf 79000.— DM neu festgesetzt und § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Febr. 1947 (Abänderung von RM in DM) geändert. Dem § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Febr.
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