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Amtsblatt für den Kreis Calw

19. Januar 1952

1 großer Lederklubsessel,

2 Lederklubsessel, nieder,

1 Sofa Plüsch, graubraun,

1 Radio-Apparat MarkeMende

W.K.G. Nr. 3451,

1 Radio-Apparat MarkeMende

W.K.G. Nr. 9533,

1 Radio-Apparat MarkeMende

Nr. M 153 W 59380,

1 Radio-Apparat MarkeMende

Nr. 148 G 6515,

1 SchreibmaschineCardinal Nr. 2004,

1 SchreibmaschineKappel Nr. 2506,

1 SchreibmaschineStoewer-Record Nr. 113581, 1 Kaffeemaschine W.M.F. stark beschädigt,

1 elektrische Bohnerbürste,Mercedes,- 1 ÖlgemäldeHeidelandschaft von E. Schu­mann, Größe 50 X 80 cm, breiter Gold-- rahmen mit braunem Mittelfeld,

1 ÖlgemäldeWald am See von Schallert, Größe 54 X 69 cm, mit breitem schwar­zem Holzrahmen,

1 ÖlgemäldeHyazinthen, beschädigt, Größe 35 X 50 cm, Aufschrift Hecker, schmaler goldener Stuckrahmen,

1 ÖlgemäldeSeelandschaft in den Bergen (vermutl. Chiemsee), Größe 60 X 120 cm, v. H. Schröder, br. schwarzer Holzrahmen, 1 Originalzeichnung von Prof. A. KäppisFi­scher im Boot, Größe 25 X 35 cm, ein­facher schmaler Holzrahmen natur,

1 Aquarell, Darstellung einer Kapelle; Auf­schrift Straub 43. Kompanie, einfacher schmaler Holzrahmen natur.

Ferner: Tische, Stühle, Holzbettstellen, Polster­matratzen, Patentröste, Auflegematrat­zen, Matratzenschoner, Waschkommoden, Federbetten, Federkissen und einzelne Korbmöbel.

Um nun allen von früheren Beschlagnahmen betroffenen Personen die Möglichkeit zu geben, wieder zu ihrem Eigentum zu gelangen, wird am 22. und 23. Januar 1952, jeweils von 912 und 1416 Uhr, das Lager der Requisi­tionsabteilung Schloßberg 3 zur Besich­tigung der Gegenstände geöffnet. Als Beweis­mittel für die Rechtsmäßigkeit etwaiger Ansprüche ist die Ablieferungsbescheinigung und sonstige für die Geltendmachung der Eigentumsansprüche wichtige Beweismittel vorzulegen. Die Gegenstände, die an diesen beiden Tagen nicht identifiziert werden können, werden öffentlich versteigert und der daraus gelöste Betrag wird nach Abzug der Unkosten beim Amtsgericht Calw hinterlegt werden.

Calw, den 14. Januar 1952 Landratsamt Calw Requisitionsabt.

Frist zur

Anmeldung von Besa&ungsschäden

Nach den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 55 vom 31. Mai 1951 sind Entschädigungsanträge, welche Verluste oder Beschädigungen betreffen, die durch Requirierung seitens der französischen alliierten Streitkräfte an unbeweglichen oder beweglichen Gütern verursacht wurden, beim Bürgermeister des Requisitionsortes innerhalb 90 Tagen vom Tage der Freigabe an einzu- reichen oder ihm unter Einschreiben zu über­senden. Es besteht Veranlassung, erneut auf diese Anordnung, insbesondere die Fristeinhal­tung, hinzuweisen. Der Bürgermeister hat so­dann die Anträge unverzüglich über das Land­ratsamt Requisitionsabteilung an den Herrn Requisitionskontrolleur bei der franzö­sischen Kreisdelegation weiterzuleiten.

Calw, den 4. Januar 1952 Landratsamt Calw Requisitionsabt.

Neufestsetzung der Entsdiädigung der Kaminfeger für Rohbaukontrollen

Das Innenministerium in Tübingen hat mit Erlaß vom 13. Dezember 1951 die Entschädi­gungen der Bezirksschornsteinfegermeister für die Prüfung (Rohbaukontrolle) der Kamine und der mit dem Rohbau verbundenen Feue­

rungseinrichtungen mit Wirkung ab 1. Januar 1952 wie folgt neu festgestellt:

Für das 1. Kamin eines Anwesens = 1.30 DM, für das 2. u. jedes weitere Kamin je = -.65 DM.

Calw, den 10. Jan. 1952 Landratsamt

Reinhaltung der öffentl. Gewässer

Obwohl die Bevölkerung in Bekanntmachun­gen immer wieder auf gef ordert wurde, jede Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten in öffentliche Gewässer im Interesse der öffent­lichen Gesundheit zu unterlassen, ist eher eine Zunahme als Abnahme der Verschmutzung unserer Flüsse festzustellen. Leider wurden auch im vergangenen Jahr durch die Einleitung schädlicher Flüssigkeiten in die Nagold, in die Enz und in die Alb wieder verschiedene Fisch­sterben verursacht. Diese Fischsterben bedeu­ten immer eine Schmälerung unseres Volks­vermögens, an dessen Erhaltung jeder einzelne interessiert sein sollte.

Die Bevölkerung wird erneut darauf hin­gewiesen, daß nach Art. 23 des Württ. Wasser­gesetzes jede Einleitung von übelriechenden, ekelhaften oder schädlichen Flüssigkeiten in ein öffentliches Gewässer verboten ist, sofern hier­für nicht eine besondere Erlaubnis vorliegt. Unter das Verbot fällt auch die Einleitung derartiger Flüssigkeiten in eine Ortskanali­sation, an deren Ende keine Kläranlage vor­handen ist. Schädliche Flüssigkeiten sind ins­besondere Abort- und gewerbliche Abwässer. Jede unerlaubte Einleitung von Flüssigkeiten im Sinne des Art. 23 des Württ. Wassergesetzes unterliegt der Bestrafung nach Art. 108 Ziff. 1 dieses Gesetzes. Gegen Schuldige wird außer­dem neben der Bestrafung mit den sonst zu­lässigen Zwangsmaßnahmen vorgegangen wer­den.

Calw, den 8. Jan. 1952 Landratsamt

Einleitung der Ortsabwässer der Gemeinde Mindersbach in die Nagold

Anläßlich der Durchführung der Orts­kanalisation hat die Gemeinde Mindersbach Antrag auf Erlaubnis nach Art. 23 des Württ. Wassergesetzes zur Einleitung der gesamten in der Ortskanalisation gesammelten Abwässer in einem offenen, etwa 1,5 km langen Wasser­graben durch das sogenannte Mindersbacher Tal in die Nagold gestellt. Der Wassergraben mündet zwischen Ebhausen und Rohrdorf in die Nagold. Die Schmutzwasser werden in einer auf Parz. Nr. 628 an Feldweg Nr. 7 zu erstellenden mechanischen Kläranlage einer vorherigen Reinigung unterzogen.

Einwendungen gegen das Gesuch der Ge­meinde Mindersbach sind binnen der Frist von 14 Tagen vom Tage der Veröffentlichung der Bekanntmachung an gerechnet beim Landrats­amt Calw einzureichen, woselbst die Gesuchs­unterlagen während dieser Zeit zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Später vorgebrachte Ein­wendungen können nicht berücksichtigt werden.

Calw, den 12. Jan. 1952 Landratsamt

Kreisstadt Calw Ortsbauplan Eiseistätte

Das Landratsamt Calw hat mit Erlaß vom 9. Januar 1952 die Aufhebung des am 13. Ja­nuar 1950 mit Änderung vom 24. April 1950 genehmigten Ortsbauplans Eiseistätte und die Neuaufstellung des Ortsbauplans für das Ge­biet Eiseistätte nach dem Lageplan des Ka­tasteramts Calw vom 24. Juli 1951 genehmigt.

Calw, den 11. Jan. 1952

Bürgermeisteramt

Lohnsteuerberechnung

bei Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte 1952

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei den Lohn­zahlungen für die Monate Januar, Februar und März 1952 die Lohnsteuer vorläufig nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1951 zu berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohn­steuerkarte 1952 bis zur Zahlung des jewei­ligen Arbeitslohns deshalb nicht vorlegen kann.

weil sie sich wegen Eintragung eines steuer­freien Betrags beim Finanzamt befindet. In 1 diesem Fall darf jedoch ein auf der Lohnsteuer­karte 1951 eingetragener und am 31. Dez. 1951 noch geltender steuerfreier Jahresbetrag bei monatlicher Lohnzahlung nur mit Vit und bei wöchentlicher Lohnzahlung nur mit/ss berück­sichtigt werden. Einen nach Vorlegung der ergänzten Lohnsteuerkarte 1952 erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung vom 1. Januar 1952 an muß der Arbeitgeber späte­stens bei den Zahlungen des Arbeitslohns für die Monate April oder Mai 1952 vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 1952 bis 31. März 1952 nicht vorgelegt hat

Tübingen, den 3. Januar 1952 S 223441

Oberfinanzdirektion Tübingen In Vertretung: Vohwinkel

Bekanntmadiungen der Amtsgerichte Amtsgericht Nagold Handelsregister-Veränderung

HReg. A. Nr. 19 8. 1. 1952: Firma Hermann Brintzinger, Nagold.

Die seitherige Geschäftsinhaberin Caroline Brintzinger ist am 4. November 1945 gestorben. Ihre Erben 1) Arthur Brintzinger, Kaufmann in Nagold, und 2) Frida Brintzinger, Modistin in Nagold, führen das Geschäft unter der bis­herigen Firma in Erbengemeinschaft weiter.

Amtsgericht Calw Beschluß vom 8. November 1951

Die Entmündigung der ledigen Arbeiterin Klara Hahn in Rötenbach, Kreis Calw, dort am 25. August 1912 geboren, wegen Verschwen­dung wird aufgehoben.

Amtsgericht Calw Handelsregister-Veränderung Vom 8. Januar 1952:

HR A 7 bei der Firma Carl Herzog in Calw: Neuer Inhaber Elisabeth Herzog geb. Daimler, Kaufmanns-Witwe in Calw.

HR B 11 bei der Firma Perrot-Regnerbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversamm­lung vom 27. Juni 1951 wurde das Stammkapital von 200 000. RM auf 800 000. DM neu fest­gesetzt, der Gesellschafts vertrag in §§ 5 und 16 Abs. 2 (Stammkapital und Stimmrecht) abge­ändert und § 16 a (Vorzugsstimmrecht) neu eingefügt.

HR B 25 bei der Firma Schwarzwälder- Strumpffabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Oberkollbach, Kreis Calw: Der Ge­schäftsführer Herbert Medger ist ausgeschieden.

HR B 28 bei der Firma Gutbrod Motorenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Plo­chingen am Neckar, Zweigniederlassung Calw: Zu weiteren Geschäftsführern sind bestellt: Carl Grosse, Kaufmann in Plochingen, und Eugen Eichacker, Kaufmann in Kandern/Süd- baden. Sie vertreten di? Gesellschaft in Ge­meinschaft mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen. Die Prokuren des Carl Grosse, Ernst Krimmel und Dr. Eugen Widmaier sind erloschen. Gesamtprokuristen: Ernst Dannemann, Kaufmann in Plochingen, Friedrich Niedderer, Kaufmann in Calw/Württ. Sie vertreten die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer oder mit einem andern Prokuristen.

Vom 11. Januar 1952:

HR A 105 bei der Firma Baral & Hüf, Ziffer­blätterfabrik in Bad Liebenzell: An Stelle des verstorbenen Gesellschafters Heinrich Baral ist dessen Witwe Else Baral geb. Gerhardt in Bad Liebenzell als persönlich haftende Gesell­schafterin eingetreten.

HR B 13 bei der Firma Christian Schlatterer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Calw: Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 1951 wurde das Stammkapital von 79000. RM auf 79000. DM neu festgesetzt und § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Febr. 1947 (Abänderung von RM in DM) geändert. Dem § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 3. Febr.

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