Seite 2 / Nr. 49
Amtsblatt für den Kreis Calw
8. Dezember 1951
Volksabstimmungen
I. Abstimmungszeit
Für beide Abstimmungen ist die Abstimmungszeit auf 8 bis 18 Uhr festgesetzt; in den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann sie auf die Zeit von 10 bis 18 Uhr abgekürzt werden.
II. Ausübung des Stimmrechts Abstimmen kann nur, wer in eine Stimmliste eingetragen ist oder einen Stimmschein, der im Land Württemberg-Hohenzollern ausgestellt worden ist, besitzt.
Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur in dem Stimmbezirk ausüben, in dessen Stimmliste er eingetragen ist, hat er von einem Bürgermeisteramt des Landes Württemberg- Hohenzollern einen Stimmschein erhalten, so kann er in jedem beliebigen Stimmbezirk des Landes abstimmen.
HI. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge
1. Der Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern hat folgenden Wortlaut:
Stimmzettel
für die Volksabstimmung am 9. Dezember 1951
1. Ich wünsche die Vereinigung S N.
der drei Länder Baden, Würt-/ \
temberg - Baden und Wiirt-l i
temberg - Hohenzollern zu y einem Bundesland (Südweststaat). -—
2. Ich wünsche die Wiederher- f A
Stellung des alten Landes! 1
Württemberg einschließlich V J
Hohenzollern.
2. Der Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Änderung der Verfassung (Verlängerung des Wahlzeitraums des Landtags) hat folgenden Wortlaut:
Stimmzettel
für die Volksabstimmung am 9. Dezember 1951
Folgendes Gesetz wird einer Volksabstimmung unterbreitet:
„Gesetz zur Änderung der Verfassung. Das Volk von Württemberg-Hohenzollern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Artikel
Der Verfassung wird folgender Art. 125 a eingefügt:
Artikel 125 a
Der Wahlzeitraum des ersten Landtages endet an dem Tage, an welchem das Land mit den Ländern Baden und Württemberg-Baden vereinigt oder das alte Land Württemberg wiederhergestellt wird.“
Stimmen Sie für dieses Gesetz?
3. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge werden den Stimmberechtigten erst im Abstimmungsraum ausgehändigt.
4. Bei der Abstimmung über die Neugliederung hat der Abstimmende einen der beiden Wünsche (Fragen) durch Einsetzen eines Kreuzes (+) in einem der Kreise oder durch eine sonstige deutliche Kennzeichnung in den vorgesehenen Kreisen zu „bejahen“.
5. Auf dem Stimmzettel für die Verfassungsänderung hat der Abstimmende die Frage, ob er für den Gesetzesvorschlag des Staatspräsidenten stimmt, durch Einsetzen eines Kreuzes
am 9. Dezember 1951
(+) oder durch eine sonstige deutliche Kennzeichnung in den vorgesehenen Kreisen mit „ J a“ oder „N e i n“ zu beantworten.
6. Bei der Abstimmung über die Neugliederung werden blaue Abstimmungsumschläge mit dem Aufdruck „Wahlen“ verwendet. Bei der Abstimmung über die Verfassungsänderung werden die Abstimmungsumschläge für die Kreistagswahl verwendet.
IV. Vorschriften
1. Welche Vorschriften für die Durchführung der beiden Volksabstimmungen gelten, ist aus der Bekanntmachung des Landratsamts vom 13. November 1951 (Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 46 vom 17. Nov. 1951) ersichtlich.
2. Nähere Einzelvorschriften über die Stimmabgabe sind aus der Bekanntmachung des Landratsamts vom 26. November 1951 (Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 48 vom 1. Dezember 1951) und aus den Bekanntmachungen (Anschlägen) der Bürgermeisterämter zu ersehen.
Calw, 5. Dez. 1951. Landratsamt
Preisauszeichnung
Die mangelhafte Auszeichnung von Waren aller Art macht einen erneuten Hinweis auf die bestehende Preisauszeichnungspflicht erforderlich. Der Preisauszeichnung kommt als Mittel zur Entfaltung eines echten Leistungswettbewerbs ganz besondere Bedeutung zu. Es wird daher nochmals der wesentliche Inhalt der Verordnung über die Preisauszeichnung vom 6. April 1944 (RGBl. I S. 98) in Erinnerung gebracht:
1. Jeder, der als Einzelhändler oder auf andere Weise im Kleinhandel Waren veräußert, ist verpflichtet, diese Waren mit den geforderten Preisen auszuzeichnen:
a) bei Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Ladens auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, durch gut lesbare Preisschilder;
b) bei allen Waren, die zum alsbaldigen Verkauf bereitgehalten werden, durch Preisschilder oder Preisverzeichnisse.
2. Metzger, Bäcker und Konditoreien haben neben der Auszeichnung nach vorstehender Ziffer 1 die Preise für die wesentlichen Waren in Preisverzeichnisse aufzunehmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum leicht sichtbar anzubringen ist.
3. Friseure, Schuhmacher, Wäschereien, Plättereien und chemische Reinigungsanstalten haben die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum leicht sichtbar anzubringen ist.
4. Inhaber von Gaststätten und Speisewirtschaften haben Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen. In kleineren Betrieben genügt es, wenn ein Verzeichnis an sichtbarer Stelle angebracht ist. Ferner ist ein Preisverzeichnis neben der Eingangstüre oder in deren Nähe anzubringen. Je 1 Verzeichnis vom 1. und 15. jeden Monats ist auf die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren.
5. Beherbergungsbetriebe haben an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Zimmer mit den Preisen und in den Zimmern selbst einen Anschlag mit dem für das Zimmer geltenden Preis anzubringen.
6. Entsprechendes gilt bei der Vermietung von Garagen.
7. Wird für die Benützung von Kleiderablagen ein Entgelt erhoben, so ist an der Ablage ein Preisverzeichnis aufzuhängen. Schließlich sind die Inhaber von Leihbüchereien verpflichtet, die geforderten Gebühren in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, das im Laden anzubringen ist.
Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Preisauszeichnungsverordnung wird nach den Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes geahndet.
Calw, den 21. November 1951.
Landratsamt — Preisbehörde
Ausbrudi der Maul- und Klauenseuche
Im Gehöft des Emil Zeltmann, Gasthaus „Zum Lamm“ in Loffenau, ist die Maul- und Klauchenseuche ausgebrochen. Loffenau wird damit zum Sperrbezirk erklärt. In das Beobachtungsgebiet fallen vom Kreis Calw die Gemeinde Herrenalb, vom Landkreis Rastatt die Gemeinden Hörden, Gernsbach, Lautenbach und Scheuren.
Die erforderlichen Schutz- und Abwehrmaßnahmen sind aus der im Kreisamtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 1950 veröffentlichten Anordnung ersichtlich. Landratsamt
Abschuß von Eulen
Beim Landesjagdamt wurde Klage darüber geführt, daß jagdausübungsberechtigte Personen in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften den Abschuß von Eulen vornehmen.
Nach § 2 Abs. 1 JG. gehören die Eulen zwar zu den jagdbaren Tieren, sind jedoch gemäß der Anordnung des Landesjagdamtes über Jagd- und Schonzeiten des Wildes vom 28. September 1949 (RegBl. Nr. 56/1949 S. 420) nach Ziffer III während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.
Die Jagdausübungsberechtigten werden auf dieses Verbot hingewiesen.
Landratsamt / Kreisjagdamt
Aufnahmeprüfung
in die Oberschule und Mittelschule
Das Kultministerium von Württemberg- Hohenzollern hat eine Anordnung über die Aufnahmeprüfung in die Oberschulen und Mittelschulen erlassen. Danach soll die Prüfung nicht vor dem 17. März 1952 stattfinden.
Tübingen, den 26. November 1951 St. N.
Ausgabe der Halbjahreszeugnisse
In Württemberg-Hohenzollern werden nach einer Mitteilung des Kultministeriums Tü‘ hingen im laufenden Schuljahr die Halbjahreszeugnisse an den Volksschulen vor Beginn der Weihnachtsferien ausgegeben. Bei den Oberschulen erfolgt die Ausgabe der Halbjahreszeugnisse vor oder nach den Weihnachtsferien.
Tübingen, den 24. November 1951 St. N.
Verordnung
des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung vom 17. Oktober 1951 über die Einschränkung der Schaufenster-, Reklame- und Außenbeleuchtung Vom 21. November 1951
Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektri- zitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 WiGBl. S. 87 — erstreckt auf das Land Württemberg-Hohenzollern durch Verordnung der Bundesregierung vom 3. November 1950 (RGBl. S. 3) und verlängert durch das Gesetz vom 29. März 1951 (RGBl. S. 224) — wird verordnet:
§ 1
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einschränkung der Schaufenster-, Reklame- und Außenbeleuchtung vom 17. Oktober 1951 (Staatsanzeiger S. 429) erhält folgenden Zusatz:
Für Ladengeschäfte des Einzelhandels wird die repräsentative Außenbeleuchtung, die Reklame-Außenbeleuchtung sowie die Schaufenster- und Schaukastenbeleuchtung täglich in der Zeit von 15.00 und 20.00 Uhr gestattet.