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Amtsblatt für den Kreis Calw

8. Dezember 1951

Volksabstimmungen

I. Abstimmungszeit

Für beide Abstimmungen ist die Abstim­mungszeit auf 8 bis 18 Uhr festgesetzt; in den Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern kann sie auf die Zeit von 10 bis 18 Uhr ab­gekürzt werden.

II. Ausübung des Stimmrechts Abstimmen kann nur, wer in eine Stimmliste eingetragen ist oder einen Stimmschein, der im Land Württemberg-Hohenzollern ausgestellt worden ist, besitzt.

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht nur in dem Stimmbezirk ausüben, in dessen Stimmliste er eingetragen ist, hat er von einem Bürgermeisteramt des Landes Württemberg- Hohenzollern einen Stimmschein erhalten, so kann er in jedem beliebigen Stimmbezirk des Landes abstimmen.

HI. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge

1. Der Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohen­zollern hat folgenden Wortlaut:

Stimmzettel

für die Volksabstimmung am 9. Dezember 1951

1. Ich wünsche die Vereinigung S N.

der drei Länder Baden, Würt-/ \

temberg - Baden und Wiirt-l i

temberg - Hohenzollern zu y einem Bundesland (Südwest­staat). -

2. Ich wünsche die Wiederher- f A

Stellung des alten Landes! 1

Württemberg einschließlich V J

Hohenzollern.

2. Der Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Änderung der Verfassung (Verlänge­rung des Wahlzeitraums des Landtags) hat fol­genden Wortlaut:

Stimmzettel

für die Volksabstimmung am 9. Dezember 1951

Folgendes Gesetz wird einer Volks­abstimmung unterbreitet:

Gesetz zur Änderung der Verfassung. Das Volk von Württemberg-Hohenzollern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel

Der Verfassung wird folgender Art. 125 a eingefügt:

Artikel 125 a

Der Wahlzeitraum des ersten Land­tages endet an dem Tage, an welchem das Land mit den Ländern Baden und Württemberg-Baden vereinigt oder das alte Land Württemberg wiederhergestellt wird.

Stimmen Sie für dieses Gesetz?

3. Stimmzettel und Abstimmungsumschläge werden den Stimmberechtigten erst im Ab­stimmungsraum ausgehändigt.

4. Bei der Abstimmung über die Neuglie­derung hat der Abstimmende einen der bei­den Wünsche (Fragen) durch Einsetzen eines Kreuzes (+) in einem der Kreise oder durch eine sonstige deutliche Kennzeichnung in den vorgesehenen Kreisen zubejahen.

5. Auf dem Stimmzettel für die Verfassungs­änderung hat der Abstimmende die Frage, ob er für den Gesetzesvorschlag des Staatspräsi­denten stimmt, durch Einsetzen eines Kreuzes

am 9. Dezember 1951

(+) oder durch eine sonstige deutliche Kenn­zeichnung in den vorgesehenen Kreisen mit J a oderN e i n zu beantworten.

6. Bei der Abstimmung über die Neuglie­derung werden blaue Abstimmungsumschläge mit dem AufdruckWahlen verwendet. Bei der Abstimmung über die Verfassungsände­rung werden die Abstimmungsumschläge für die Kreistagswahl verwendet.

IV. Vorschriften

1. Welche Vorschriften für die Durchführung der beiden Volksabstimmungen gelten, ist aus der Bekanntmachung des Landratsamts vom 13. November 1951 (Amtsblatt für den Kreis Calw Nr. 46 vom 17. Nov. 1951) ersichtlich.

2. Nähere Einzelvorschriften über die Stimm­abgabe sind aus der Bekanntmachung des Landratsamts vom 26. November 1951 (Amts­blatt für den Kreis Calw Nr. 48 vom 1. Dezem­ber 1951) und aus den Bekanntmachungen (An­schlägen) der Bürgermeisterämter zu ersehen.

Calw, 5. Dez. 1951. Landratsamt

Preisauszeichnung

Die mangelhafte Auszeichnung von Waren aller Art macht einen erneuten Hinweis auf die bestehende Preisauszeichnungspflicht er­forderlich. Der Preisauszeichnung kommt als Mittel zur Entfaltung eines echten Leistungs­wettbewerbs ganz besondere Bedeutung zu. Es wird daher nochmals der wesentliche Inhalt der Verordnung über die Preisauszeichnung vom 6. April 1944 (RGBl. I S. 98) in Erinnerung gebracht:

1. Jeder, der als Einzelhändler oder auf andere Weise im Kleinhandel Waren veräußert, ist verpflichtet, diese Waren mit den geforder­ten Preisen auszuzeichnen:

a) bei Waren, die in Schaufenstern, Schau­kästen, innerhalb oder außerhalb des La­dens auf Verkaufsständen oder in son­stiger Weise sichtbar ausgestellt werden, durch gut lesbare Preisschilder;

b) bei allen Waren, die zum alsbaldigen Verkauf bereitgehalten werden, durch Preisschilder oder Preisverzeichnisse.

2. Metzger, Bäcker und Konditoreien haben neben der Auszeichnung nach vorstehender Ziffer 1 die Preise für die wesentlichen Wa­ren in Preisverzeichnisse aufzunehmen, von denen je eines im Schaufenster und im Ver­kaufsraum leicht sichtbar anzubringen ist.

3. Friseure, Schuhmacher, Wäschereien, Plät­tereien und chemische Reinigungsanstalten haben die Preise für ihre wesentlichen Lei­stungen in Preisverzeichnisse aufzunehmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum leicht sichtbar anzubringen ist.

4. Inhaber von Gaststätten und Speisewirt­schaften haben Preisverzeichnisse für Spei­sen und Getränke in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen. In kleineren Be­trieben genügt es, wenn ein Verzeichnis an sichtbarer Stelle angebracht ist. Ferner ist ein Preisverzeichnis neben der Eingangstüre oder in deren Nähe anzubringen. Je 1 Ver­zeichnis vom 1. und 15. jeden Monats ist auf die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren.

5. Beherbergungsbetriebe haben an gut sicht­barer Stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Zimmer mit den Preisen und in den Zim­mern selbst einen Anschlag mit dem für das Zimmer geltenden Preis anzubringen.

6. Entsprechendes gilt bei der Vermietung von Garagen.

7. Wird für die Benützung von Kleiderablagen ein Entgelt erhoben, so ist an der Ablage ein Preisverzeichnis aufzuhängen. Schließlich sind die Inhaber von Leihbüchereien ver­pflichtet, die geforderten Gebühren in ein Preisverzeichnis aufzunehmen, das im Laden anzubringen ist.

Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestim­mungen der Preisauszeichnungsverordnung wird nach den Vorschriften des Wirtschafts­strafgesetzes geahndet.

Calw, den 21. November 1951.

Landratsamt Preisbehörde

Ausbrudi der Maul- und Klauenseuche

Im Gehöft des Emil Zeltmann, Gasthaus Zum Lamm in Loffenau, ist die Maul- und Klauchenseuche ausgebrochen. Loffenau wird damit zum Sperrbezirk erklärt. In das Beobachtungsgebiet fallen vom Kreis Calw die Gemeinde Herrenalb, vom Landkreis Rastatt die Gemeinden Hörden, Gernsbach, Lauten­bach und Scheuren.

Die erforderlichen Schutz- und Abwehrmaß­nahmen sind aus der im Kreisamtsblatt Nr. 49 vom 8. Dezember 1950 veröffentlichten An­ordnung ersichtlich. Landratsamt

Abschuß von Eulen

Beim Landesjagdamt wurde Klage darüber geführt, daß jagdausübungsberechtigte Per­sonen in Unkenntnis der gesetzlichen Vor­schriften den Abschuß von Eulen vornehmen.

Nach § 2 Abs. 1 JG. gehören die Eulen zwar zu den jagdbaren Tieren, sind jedoch gemäß der Anordnung des Landesjagdamtes über Jagd- und Schonzeiten des Wildes vom 28. Sep­tember 1949 (RegBl. Nr. 56/1949 S. 420) nach Ziffer III während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

Die Jagdausübungsberechtigten werden auf dieses Verbot hingewiesen.

Landratsamt / Kreisjagdamt

Aufnahmeprüfung

in die Oberschule und Mittelschule

Das Kultministerium von Württemberg- Hohenzollern hat eine Anordnung über die Aufnahmeprüfung in die Oberschulen und Mittelschulen erlassen. Danach soll die Prüfung nicht vor dem 17. März 1952 stattfinden.

Tübingen, den 26. November 1951 St. N.

Ausgabe der Halbjahreszeugnisse

In Württemberg-Hohenzollern werden nach einer Mitteilung des Kultministeriums hingen im laufenden Schuljahr die Halbjahres­zeugnisse an den Volksschulen vor Beginn der Weihnachtsferien ausgegeben. Bei den Ober­schulen erfolgt die Ausgabe der Halbjahres­zeugnisse vor oder nach den Weihnachtsferien.

Tübingen, den 24. November 1951 St. N.

Verordnung

des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verordnung vom 17. Oktober 1951 über die Ein­schränkung der Schaufenster-, Reklame- und Außenbeleuchtung Vom 21. November 1951

Auf Grund von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektri- zitäts- und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949 WiGBl. S. 87 erstreckt auf das Land Württemberg-Hohenzollern durch Verordnung der Bundesregierung vom 3. No­vember 1950 (RGBl. S. 3) und verlängert durch das Gesetz vom 29. März 1951 (RGBl. S. 224) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Wirtschafts­ministeriums über die Einschränkung der Schaufenster-, Reklame- und Außenbeleuch­tung vom 17. Oktober 1951 (Staatsanzeiger S. 429) erhält folgenden Zusatz:

Für Ladengeschäfte des Einzelhandels wird die repräsentative Außenbeleuchtung, die Re­klame-Außenbeleuchtung sowie die Schau­fenster- und Schaukastenbeleuchtung täglich in der Zeit von 15.00 und 20.00 Uhr gestattet.