Amtsblatt für Dm St ets (lato

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 8. Dezember 1951

Nr. 49

Amtlicher Teil Neue Holzpreise

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 wurden die bisherigen Rieht- und Normpreise für Roh- und Schnittholz aufgehoben. An ihre Stelle sind die im nachfolgenden dar­gestellten Vereinbarungen getreten, die nunmehr die Grundlage für die Preisbildung und Preisüberwachung bilden.

A. Rohholzpreise

a) Nadelstammholz, Grubenholz, Nadelfaser­holz. Die Bundesregierung hat über die Neu­regelung der Holzpreise im Bundesanzeiger Nr. 192 vom 4. Oktober 1951 eine Verlautbarung veröffentlicht, aus der hervorgeht, daß mit den Forstverwaltungen der Länder und den Ver­tretern des gesamten übrigen Waldbesitzes verbindliche Vereinbarungen für die Ordnung der Preise auf dem Holzmarkt getroffen wor­den sind.

Danach hat sich der gesamte Waldbesitz zur Einhaltung folgender Preisobergrenzen in eige­ner Verantwortung verpflichtet:

1. Nadelstammholz (Kiefern-,

Fichten- und Tannenstamm­holz) der Güteklasse B 180°/oderMZ

2. Grubenholz 150°/oderMZ

3. Nadelfaserholz 160% der MZ

4. Die Brennholzpreise bleiben unverändert.

Diese Obergrenzen verstehen sich für Holz

bester Güte und Abfuhrlage. Bei geringerer Qualität und schlechterer Abfuhrlage ist eine angemessene Preisabstufung durchzuführen. Die Landesforstverwaltung hat daher für Nadelstammholz eine Spanne von 160 bis 180% der MZ festgesetzt.

Diese von der Forstwirtschaft sich selbst ge­setzten Preisobergrenzen bilden in Zukunft den Maßstab für die Beurteilung der Angemessen­heit der Rohholzpreise im Sinne des § 19 Wirt­schaftsstrafgesetz.

b) Sondersortimente: Masten, Rammpfähle, Fi/Ta-Schälholz, Kieferndielungsholz. Die Lan­desforstverwaltung hat für ihren Bereich fol­gende Aushaltungs- und Preisrichtlinien ge­geben:

Die Aufarbeitung von Masten und Ramm­pfählen soll nur in einem dem tatsächlichen Be­darf dieser Holzsorten angepaßten Umfang er­folgen.

Masten und Rammpfähle dürfen nur an Fir­men verkauft werden, die diese Hölzer zweck­bedingt verarbeiten oder damit seither schon gehandelt haben.

Masten- und Rammpfahlholz ist im Wald einzelstammweise aufzunehmen und zu kenn­zeichnen.

Preisrichtlinien für

Fi/Ta-Mastenrundholz bis 210 % der MZ

abgelängte Fi/Ta-Masten bis 240% der MZ

Rammpfähle bis 250 % der MZ

Fo-Dielungsholz je nach

Dielungsholzanteil und

Abfuhrlage 210 bis 250 % der MZ.

Inhalt amtlicher Teil

1. Neue Holzpreise

2. Volksabstimmungen am 9. Dezember 1951

3. Preisauszeichnung

4. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche

5. Abschuß von Eulen

6. Aufnahmeprüfung in die Ober- und Mittelschulen

7. Ausgabe der Halbjahreszeugnisse

8. Verordnung über Einschränkung der Beleuchtung

9. Nachprüfung beanstandeter Kraftfahrzeuge

10. Amtsgerichte

Wenn in der Verlautbarung der Bundesregie­rung von untragbaren Auswüchsen die Rede ist, so fällt hierunter in erster Linie die im letzten Forstwirtschaftsjahr weit über den tat­sächlichen Bedarf hinaus geübte Aushaltung von Schälholz, Masten und Rammpfählen und deren Verkauf mit Zuschlag an die Sägewerke.

Zur Vermeidung dieser Auswüchse hat die Landesforstverwaltung für Aushaltung und Absatz die vorstehenden Richtlinien gegeben. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien, ins­besondere die Zuschlagsberechnung bei nicht zweckentsprechender Verwendung ist geeignet, die vereinbarte neue Preisordnung zu gefähr­den und muß daher als Preistreiberei im Sinne des § 19 Wirtschaftsstrafgesetz gewertet wer­den. Das gleiche gilt für die Zuschlagsberech­nung bei Schälholz.

c) Brennholzpreise. Die Brennholzpreise blei­ben nach der zwischen Bundesregierung und den Vertretern des Waldbesitzes getroffenen Vereinbarung unverändert. Die beschränkte Zulassung der Versteigerung für Brennholz war bis zum 30. September 1951 befristet. Da eine Verlängerung nicht erfolgt ist, gilt das Versteigerungsverbot auf dem Brennholzsektor ab 1. Oktober 1951 wieder in vollem Umfang. Versteigerungen von Brennholz jeder Art, auch von Reisig und Flächenlosen, sind damit ab 1. Oktober 1951 nicht mehr zulässig.

Als zulässige Obergrenze im Sinne des § 19 Wirtschaftsstrafgesetz gelten wie bisher 150 % der nachfolgend genannten

Grundpreise:

Scheitholz Knorrholz Knüppelholz

(gespalt.Rund- ( Runc j s tücke (Rundstücke m V. üb. 14 cm 0 v. 7-14 cm 0

schwächeren am schwä - am schwä- Ende) cherenEnde) cherenEnde)

DM/rm DM/rm DM/rm

Buche 17. 15. 13.

Laubholz, hart 15. 13. 11.

Laubholz,weich 12. 11. 10.

Nadelholz 13. 11. 10.

Als angemessene Preise für Reisig gelten:

Je ungebundene Hartholzwelle 0.30 bis 0.50 DM, je ungebundene Nadelholzwelle 0.10 bis 0.30 DM. Die Preise sind nach Qualität und Abfuhxlage sowie nach Lage und Entfernung des Schlages vom Abfuhrwege in diesem Rahmen abzu­stufen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen über die Aushaltung, die Güte- und Stärkeklassen, die Versteigerung von Wert­holz, den Preisnachweis und die Rechnungs­stellung weiterhin gelten.

Uber jeden Holzverkauf müssen der erste wie auch jeder weitere Verkäufer eine Rechnung ausstellen. Die Rechnung muß alle Angaben enthalten, die zur Preiserrechnung erforderlich sind.

Der -Verkauf verschiedener Sorten und Klassen von Rohholz zu einem Mischpreis ist verboten.

Auf das Verbot der Kopplung gemäß § 20 Wirtschaftsstrafgesetz ist besonders zu achten. Soweit der Verkauf von B-Hölzern von

ADVENT

Wenn auf dem grünen Tannenreis Der ersten Lichtlein kleiner Kreis Schon weihnachtskündend leise brennt,

Da falten freudig wir die Händ,

Und durch die stillen Straßen hin Geht leichter, lieber Kindersinn.

So gibt Advent uns seinen Segen:

Glück auf! Es geht dem Licht entgegen!

*

Und mit Gedanken reich und weit Geht heut' die Lieb im Königskleid!

Sie jubelt es in alle Herzen,

Erbarmend über Leid und Schmerzen,

Daß im Advent der stille Schein,

Der heute kommt ins Haus hinein,

Uns bring den ewgen Weihnachtssegen: Glück auf! Es geht dem Licht entgegen! Lotte von Berg

dem Mitkauf von A-Hölzem abhängig gemacht, wird, ist der Tatbestand der Kopplung nach* den Verlautbarungen der zuständigen Bundes­ministerien regelmäßig dann gegeben, wenn der Anteil des B-Holzes stück- bzw. stammweise 4 den des A-Holzes um mehr als das Doppelte i übersteigt.

B. Inländisches Nadelschnittholz

Für inländisches Nadelschnittholz wurden an c Stelle der bisherigen Normpreise vom Bundes- j Wirtschaftsministerium Schlüsselzahlen mit- c geteilt, die bei der Beurteilung der An-; gemessenheit der Preise im Sinne des § 19 Wirtschaftsstrafgesetz anzuwenden sind. Diese Schlüsselzahlen sind den Verbänden zur Be- w kanntgabe an ihre Mitglieder durch Erlaß der 4 Preisaufsichtsstelle vom 19. Oktober 1951 Az. f E 1 e/214 mitgeteilt worden.

Sortierung, Preisnachweis. Die An­ordnung PR Nr. 20/47 über die Preisbildung für t Nadelschnittholz vom 27. März 1947 ist lediglich < insoweit außer Kraft gesetzt, als sie Preise, j Preisbestandteile, Zahlungs- und Lieferungs­bedingungen enthält. Dagegen haben die Be-i Stimmungen über die Sortierung, die Kenn-, Zeichnung und den Preisnachweis weiterhin . Gültigkeit und sind genauestens zu beachten.

C. Handelszuschläge

Bei der Beurteilung der Handelsspannen ist grundsätzlich davon auszugehen, daß früher ' festgesetzte oder übliche prozentuale Spannen i nicht ohne weiteres überschritten werden dür- i fen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach

§ 19 Absatz 2 Wirtschaftsstrafgesetz bei gestie- i genen Anschaffungskosten ein Entgelt auch j unangemessen ist, wenn die nach Hundert-, sätzen berechnete Gewinn- und Handelsspanne 1 nicht angemessen gesenkt ist.

Zuwiderhandlungen gegen die für den Ver- ! kauf und Kauf von Holz jeder Art bestehenden * preisrechtlichen Bestimmungen werden nach j den Vorschriften des Gesetzes zur Ver­einfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirt- ( schaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 (WiGBl. j

S. 193) bestraft. Es macht sich nicht nun strafbar, wer überhöhte Entgeltei fordert oder annimmt, sondern auch derjenige, der sie verspricht oder, gewährt.

Calw, den 19. Nov. 1951. Landratsamt]

Preisbehörde