Amtsblatt für den Kreis Calw
Nr. 38 / Seite 3
iber 1951
22. September 1951
, daß ein
it vor- °ie Bürgermeisterämter und die interessier- j ten milchwirtschaftlichen Unternehmungen :el oder werden hiermit von dieser Regelung in Kennt- die für ' nis gesetzt und gebeten, entsprechend zu verton Ker- fahren.
tem Din- Unberührt von dieser Regelung bleibt die I Gewährung von Beihilfen für die Ende letzten ichfrucht I bzw. Anfang dieses Jahres durchgeführten freischreiten I willigen MKS-Schutzimpfungen, die besonders ■iten, die ' behandelt werden. Landratsamt Calw
für Wei- verhält-
Musterder Impfliste Impfliste
inländi-
17.50
17.50
19.50
59.50
über durchgeführte Schutzimpfungen gegen Maul- und Klauenseuche
in.
(Gemeinde) (Kreis)
Name des Impftierarztes:.
(Fabrikat: deutsch, ital., Schweiz.)
:rgrund- : Sorten :ren Beiehrwert werden,
je 100 kg 0 kg (§5). nne, die entspre- •eisüber- itrag von ' WiStrG
g wurde Novem- lgeführt, Monats- für Lie-
i Weizen DM 2 .— 1.80 1.60 (§ 12 ). atsamt lehörde
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Tag der
Impfung
Name,
Gattung und Zahl der geimpften Tiere
Gesamt-
Wohnort
des Tierbesitzers
a)
Groß
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M
Rinder bis zli
2 Jahren
c)
Kälber
Schafe
Ziegen
an MKS- Vaceine [ccm
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insgesamt
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Spredistunden beim Straßen» und Wasserbauamt Calw
Da dem Straßen- und Wasserbauamt nicht die erforderlichen Diensträume zur Verfügung stehen und der Dienstbetrieb infolgedessen stark beeinträchtigt ist, finden bis auf weiteres keine Sprechstunden statt.
■ Es wird gebeten, alle Angelegenheiten schriftlich vorzubringen und in dringenden Fällen den Fernsprecher zu benützen.
Calw, den 17. September 1951.
Straßen- und Wasserbauamt
Kreisstadt Calw
Bekanntmachung
Das „Abschließende Prüfungsergebnis“ der Wirtschaftsberatung AG., Wirtschaftsberatung deutscher Gemeinden, Stuttgart, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. Dez. 1948 und 1949 der Stadtwerke Calw sowie der Bestätigungsvermerk des Gemeindeprüfungsamts beim Innenministerium Tübingen ist gemäß § 12 Abs. 1 der DVO. vom 30. März 1933 (RGBl. I S. 180) im Rathaus öffentlich ausgehängt.
Calw, den 15. September 1951.
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Anschluß (liste mit mts, daß IS-Beob- sämt- wurden, [ierungs- ie Land-
Deckseuchenbekämpfung
Es besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
Wird dem Bürgermeisteramt einer Gemeinde das Auftreten einer Deckseuche unter den Viehbeständen angezeigt, so ist nach der Verordnung des Innenministeriums vom 26. Februar 1938 über die Bekämpfung der Deckinfektionen der Rinder diese Anzeige unverzüglich dem zuständigen Regierungsveterinärrat weiterzuleiten. Hierauf wird eine amtliche Untersuchung durchgeführt und werden die veterinärpolizeilichen Maßnahmen durch das Landratsamt angeordnet. Wird hierbei die Zuziehung der Fachabteilung für Sterilitätsbekämpfung im Tierärztlichen Landesuntersuchungsamt in Tübingen für notwendig erachtet, so wird diese von hier aus veranlaßt. Die Fachabteilung übernimmt dann die weiteren Untersuchungen und empfiehlt im Benehmen mit dem Regierungsveterinärrat die weiteren Maßnahmen. Ist als solche zur Bekämpfung die künstliche Besamung erforderlich, so wird die kostenlose Belieferung mit dem erforderlichen Sperma durch die staatliche Veterinäranstalt in Herbertingen ebenfalls von der Fachabteilung veranlaßt.
Meldepflicht bei Unfällen
der bei der Besatzungsmacht beschäftigten Angestellten und Arbeiter
Das bei der Besatzungsmacht beschäftigte deutsche und ausländische Betriebspersonal einschließlich Hauspersonal ist gegen Unfälle versichert, die sich im Betrieb und auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle ereignen. Träger dieser Unfallversicherung ist das Land Württemberg-Hohenzollern. Die Durchführung der Unfallversicherung obliegt der Ausführungsbehörde für die staatliche Eigenunfallversicherung des Landes, dem Württ. Versicherungsamt Stuttgart. Es liegt im Interesse der unfallgeschädigten Personen, daß die Anzeige eines Unfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen bei der Requisitionsabteilung des Landratsamts erfolgt. Da sich auch bei geringfügigen Unfällen später noch Folgen zeigen können, ist es notwendig, alle Unfälle, die eine ärztliche Behandlung erfordern, mitzuteilen.
Calw, den 5. September 1951.
Landratsamt
Requisitionsabteilung
Umtausch der Quittungskarten
in der Invalidenversicherung und der Versicherungskarten in der Angestelltenversicherung
Die Quittungskarten in der Invalidenversicherung und die Versicherungskarten in der Angestelltenversicherung sind durch die Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von drei Jahren vom Tage der Ausstellung der Versicherungskarten an gerechnet bei der Ortsbehörde für die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ihrer Gemeinde zum Umtausch einzureichen. Der Arbeitgeber hat die erteilten Aufrechnungsbescheinigungen über den Inhalt der zum Umtausch eingereichten Versicherungskarten unverzüglich den versicherten
Betriebsangehörigen zur Überprüfung und sorgfältigen Aufbewahrung auszuhändigen.
Gleichzeitig werden die Arbeitgeber gebeten, die Entgeltbescheinigungen für das abgelaufene Jahr 1950 in den Versicherungskarten dem Vordruck entsprechend sorgfältig und gewissenhaft zu erteilen. Dabei ist zu beachten, daß als Entgelt die Summen aller in den eingetragenen Beschäftigungszeiten gewährten beitragspflichtigen Bar- und Sachbezüge, welche als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wurden, bescheinigt werden, Landratsamt / Versicherungsamt
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw
Handelsregisteränderung vom 12. Sept. 1951 HR B Nr. 13: Christian Schlatterer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Calw: Durch Gesellschafterbeschluß vom 16. Juni 1951 ist Adolf Geigle, Handlungsgehilfe in Calw, als weiterer Geschäftsführer mit Gesamtvertretungsbefugnis bestellt worden. Die Geschäftsführer Oskar Sackmann und Fritz Köhler haben n\ir noch Gesamtvertretungsbefugnis. Die Gesamtvertretungsbefugnis der Geschäftsführer Oskar Sackmann, Fritz Köhler und Adolf Geigle ist so geregelt, daß jeder dieser 3 Geschäftsführer nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
Amtsgericht Neuenbürg/Württ.
Handelsregister-Ncueintragung A 461 — 14. Sept. 51: P. A. Dussaulx & Co., Sägewerk-Holzhandlung, Sitz in Wildbad, Calmbacher Straße 96. Offene Handelsgesellschaft, die am 6. Juni 1951 begonnen hat. Persönlich haftende Gesellschafter sind: Pierre Alexandre Dussaulx, Holzkaufmann in Wildbad, und Camilla Witz, ledig, Kaufmann in Wildbad.
Nichtamtlicher Teil
Anerkannte Saatkartoffeln
der bestbewährten Sorten haben folgende Vermehrungsstellen im Dienstbezirk des Landwirtschaftsamtes Calw abzugeben:
P. S. G. Flava: Engelsbrand: Hermann Schwemmle, Ortsobmann; Langenbrand: Gott- iieb Walz; Rötenbach: Johannes Stoll, Ortsobmann.
Böhms Mittelfrühe: Liebeisberg: Jakob Lör- cher.
N. O. S. Fichtelgold: Altburg-Weltenschwann: Michael Pfrommer. Ortsobmann; Neubulach: Friedr. Hermann, Bgm.; Sommenhardt: Jakob Mast, Bgm.
v. Dürkheims Aquila: Sommenhardt-Lützen- hardt: Michael Lutz, Ortsobmann.
v. Zwehls Agnes: Langenbrand: Friedrich Bohnenberger: Peter Großhans: Friedrich Rentschler. Ortsobmann; Oberkollwangen: H. Lörcher, Bgm.
Raddatz Voran: Neubulach: Georg Mayer.
Böhms Ackersegen: Agenbach: H. Wolf; Altburg-Weltenschwann: Michael Pfrommer, H.- Nr. 59; Michael Pfrommer, Ortsobmann: Alt- burg-Speßhardt: Jakob Kugele; Breitenberg: Philipp Keppler; Emberg: Jakob Rentschler, Wwe.; Engelsbrand: Hermann Schwemmle, Ortsobmann; Liebeisberg: JohannesVolz; Martinsmoos: Joh. Gg. Dürr; Gg. Hammann; Neuweiler: Martin Kübler; Oberreichenbach: Joh. Gg. Lutz, Ortsobmann; Michael Lutz; Rötenbach: Daniel Kugele, Bgm.; Jakob Unmacht; Sommenhardt - Lützenhardt: Michael Lutz, Ortsobmann.
Bestellungen für Herbst- und Frühjahrslieferungen werden von den Vermehrungsstellen jetzt schon entgegengenommen. Darum, Kartoffel anbauer, nützt diese sehr günstigen Bezugsmöglichkeiten durch Sofortbestellungen. Nur hochwertiges Pflanzgut bringt Kartoffelhöchsterträge; daher: Anerkanntes Pflanzgut auch in dem kleinsten Betrieb!
Fadikurse
Das Landesgewerbeamt veranstaltet folgende Weiterbildungs- und Vorbereituneskurse auf die fachliche und theoretische Meisterprüfung: 1. VDE-Vorschriften-Kurs Sonderkurs für Elektro-Installateure und Betriebselektriker über die Anwendung der Verbandsvorschriften in der heutigen Installationstechnik, insbesondere Fragen des Schutzes gegen gefährliche Berührungsspannungen usw. Der Kurs hat eine Dauer von 36 Stunden. Er wird als Tageskurs an 9 aufeinanderfolgenden Samstagen von 9 bis 13 Uhr und als Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr unterrichtet. Teilnehmergebühr DM 15.—.
2. Rundfunkmechaniker-Kurs
Lehrgang über Einführung in die elektrischen Grundgesetze. Berechnung von Induktivitäten. Kapazitäten und Schwingkreisen. Wirkungsweise und Anwendung der Elektronenröhre. Grundgesetze der Akustik. Einführung in die Meßtechnik. Die Spannungsversorgung des Rundfunkgerätes. Die verschiedenen Empfängersysteme. Einzelheiten der Emofängerschaltungen. Entstörung elektrischer Geräte. Antennenbau nach VDE-Vorschriften. Weitere Anwendungsgebiete der Hochfreauenz- technik, Fernsehen. HF-Telefonie u. a. Dauer 160 Stunden, Unterricht an zwei Tagen in der Woche. Teilnehmergebühr DM 65.—.