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Amtsblatt für den Kreis Calw
22. September 1951
entweder oder'
die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf dem im Sonderfall des Wiederaufbaues oder der vorgeschriebenen Formblatt, wenn der Ver- Wiederherstellung der Nachweis, daß die Einmieter die Kostenmiete erheben will, zelmieten der wiederaufgebauten oder wieder-
o d e r hergestellten Wohnungen die zulässigen Mie-
die Erklärung, daß der Vermieter die Rieht- ten der Wohnungen vor der Zerstörung oder satzmiete für vergleichbare Wohnungen des Beschädigung nicht überschreiten, öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- Calw, den 15. Sept. 1951. Landratsamt baues erheben will, Preisbehörde
Verordnung über die Richtsatzmiete
Nachstehend wird die Zweite Verordnung das Staatsministeriums zur Durchführung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Verordnung über die Richtsatzmiete) vom 28. März 1951 (Reg.-
Bl. S..41) vom 17. April 1951) veröffentlicht:
§ 1
Zuständigkeit
(1) Bewilligungsstelle im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des § 11 Abs. 1 der Mietenverordnung ist die Württembergische Landeskreditanstalt, Zweigstelle Tübingen.
(2) Sie setzt die Mieten für öffentlich geförderten neugeschaffenen Wohnraum im Rahmen der Richtsätze dieser Verordnung (§ 2) fest.
§ 2
Mietrichtsätze
(1) Zum Zwecke der Festsetzung der Mieten werden die Gemeinden des Landes Württem- berg-Hohenzollern in folgende Gruppen eingeteilt:
Gruppe I: Gemeinden über 10 000 Einwohner Gruppe II: Gemeinden von 3000 bis 10 000 Einwohner.
Gruppe III: Die in der Anlage aufgeführten Gemeinden.
Gruppe IV: Die übrigen Gemeinden.
(2) Der Rahmen für. die Richtsatzmiete beträgt in den Gruppen I: DM 0.90 bis 1.10, II: DM 0.80 bis 1.—, III: 0.70 bis 0.90, IV: DM 0.60 bis 0.80 je qm Wohnfläche im Monat.
(3) Bei besonderer Ausstattung oder bevorzugter Lage sowie bei Einfamilienhäusern kann der Mietrichtsatz um höchstens 10°/o erhöht werden. Die Durchschnittsmiete der Wirtschaftseinheit (Gebäude, Wohnblock) darf jedoch den Satz von DM 1.10 je qm Wohnfläche im Monat nicht übersteigen.
§3
Festsetzung von Mieten
(1) Die Bewilligungsstelle hat unter Berücksichtigung der ortsüblichen Mieten, der Wohngegend und der Bauausstattung im Rahmen der Mietrichtsätze des § 2 entweder eine Einzelmiete, d. i. die monatliche Miete für die einzelne Wohnung oder eine Durchschnittsmiete, d. i. ein Durchschnittssatz je qm Wohnfläche im Monat für alle Bauten innerhalb einer Wirtschaftseinheit (Gebäude, Wohnblock) festzusetzen. Bei Festsetzung einer Durchschnittsmiete durch die Bewilligungsstelle ist die Einzelmiete von dem Vermieter unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Ausstattung der einzelnen Wohnungen zu bilden. Dabei können für Kellergeschoßwohnungen Abschläge bis zu 20%, für Erdgeschoßwohnungen solche bis zu 5% und für Dachgeschoßwohnungen solche bis zu 10%, für die dazwischen liegenden Stockwerke Zuschläge bis zu 10% der Durchschnittsmiete gemacht werden. Der Durchschnitt der Einzelmieten
muß jedoch der Durchschnittsmiete entsprechen.
(2) Der Vermieter hat die Einzelmiete innerhalb eines Monats der örtlich zuständigen Mietpreisbehörde mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 der Mie- ten-Verordnung). g 4
Berechnung der Wohnfläche
Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach den §§ 25 bis 27 der Berechnungsverordnung.
§5
Umlagen, Vergütungen und Zuschläge
Neben der Miete können nur die in § 11 Absatz 3 Nr. 1—4 der Mietenverordnung genannten Umlagen, Vergütungen und Zuschläge erhoben werden. In der Miete ist insbesondere das Wassergeld enthalten,
§ 6
Festsetzung der Miete bei Wiederaufbau und Wiederherstellung
Bei Wohnräumen, die durch Wiederaufbau (§ 2 Abs. 2 der Mietenverordnung) und durch Wiederherstellung (§ 2 Abs. 3 der Mietenverordnung) neugeschaffen werden, können die Mietrichtsätze bis zur Höhe der vor der Zerstörung und Beschädigung zulässig gewesenen Miete überschritten werden.
§ 7
Festsetzungsbescheid
(1) Die Bewilligungsstelle erläßt einen Bescheid über die Festsetzung der Miete. Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in den Bescheid der Bewilligungsstelle zu geben.
(2) Eine Mehrfertigung des Festsetzungsbescheids übersendet die Bewilligungsstelle der örtlich zuständigen Mietpreisbehörde (§16 Abs. 2 der Mietenverordnung).
§ 8
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist erstmals auf Bauvorhaben anzuwenden, die im Rahmen des sozialen Wohnungsbauprogramms 1951 mit öffentlichen Mitteln gefördert werden.
§ 9
Ausführungsbestimmungen
Das Innenministerium kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Zu der Gruppe III (§ 2 Abs. 1 der Verordnung) gehören im Kreis Calw folgende Gemeinden: Hirsau, Höfen, Bad Teinach, Unterreichenbach. Landratsamt
Calw, den 17. Sept. 1951. Preisbehörde
Neue Preise für Getreide
Ab 1. August 1951 ist das Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 21. Juli 1951 (BG.- Bl. I S. 451) in Kraft getreten, dessen wesentliche Bestimmungen nachstehend zitiert werden.
Für das zum Preisgebiet IV gehörende Land Württ.-Hohenzollern gelten nachstehende Erzeugerpreise je 100 kg frei Erzeugerstation, wobei bezüglich der von / bis-Preise die Mindestbeträge nicht unterschritten und die Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen:
August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni
(§ 2 Abs. 1)
Roggen
DM
36.90 bis 38.90
37.10 bis 39.10
37.30 bis 39.30 37.50 bis 39.50 37.70 bis 39.70
37.90 bis 39.90
38.10 bis 40.10
38.30 bis 40.30 38.30 bis 40.30 38.30 bis 40.30 38.30 bis 40 30
Weizen
DM
40.90 bis 42.90
41.10 bis 43.10
41.30 bis 43.30 41.50 bis 43.50 41.70 bis 43.70
41.90 bis 43.90
42.10 bis 44.10
42.30 bis 44.30 42.30 bis 44.30 42.30 bis 44.30 42.30 bis 44.30
22. Sei
Aus gegebenen Anlaß wird bemerkt, daß ein Kleberzuschlag für Weizen nicht vorgesehen ist.
Als Weizen gilt auch Spelz (Dinkel oder Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die für Weizen festgesetzten Preise bei gegerbten Kernen um 10 v. H. erhöhen, bei ungegerbtem Dinkel um 25 % ermäßigen (§ 2 Abs. 2).
Der Preis für Menggetreide und Mischfrucht darf die Mindestbeträge nicht unterschreiten und die Höchstbeträge nicht überschreiten, die sich unter Zugrundelegung der Preise für Weizen und Roggen nach dem Mischungsverhältnis ergeben (§ 2 Abs. 3).
Für Futter- und Industriegetreide inländischer Erzeugung gelten folgende Preise: Futtergerste DM 35.50 bis 37.50
Futterhafer DM 35.50 bis 37.50
Industriegerste DM 37.50 bis 39.50
Industriehafer DM 37.50 bis 39.50
(§ 3 Abs. 1).
Für Malzgerste beträgt der Erzeugergrundpreis DM 41.50 bis 43.50. Für feinste Sorten Malzgerste kann noch ein der besonderen Beschaffenheit und dem tatsächlichen Mehrwert entsprechender Zuschlag berechnet werden, und zwar
bei feiner Malzgerste bis zu DM 1.— je 100 kg bei Ausstichgerste bis zu DM 2.—je 100 kg (§ 5). Zu § 2—5. Als Getreidehandelsspanne, die noch nicht wieder gebunden ist, kann entsprechend der Handhabung anderer Preisüberwachungsstellen im allgemeinen ein Betrag von DM 1.20 je 100 kg als im Sinne von § 19 WiStrG angemessen angesehen werden.
Zur Beschleunigung der Ablieferung wurde für die Zeit vom 1. August bis 15. November 1951 eine Frühdruschprämie eingeführt, die als Zuschlag den oben angegebenen Monatspreisen zuzuschlagen ist und beträgt für Lieferungen: bei Roggen Weizen
DM DM
im Monat August 1951 im Monat September 1951 im Monat Okt. bis 15. Nov. 1951
Calw, den 15. Sept. 1951.
2 .— 1.80 1.60 (§ 12 ). Landratsamt Preisbehörde
3.— 2.50 2 .—
Freiwillige Schutzimpfung
gegen die Maul- und Klauenseuche; hier: Mittel aus der Zentralkasse der Viehbesitzer
Der Vorstand der Zentralkasse der Viehbesitzer hat in der Sitzung vom 8. August 1951 beschlossen, in Zukunft bei MKS-Seuchen- zügen Beiträge der Zentralkasse der Viehbesitzer zu freiwilligen Schutzimpfungen nur dann zu gewähren, wenn die Impfungen nicht planlos erfolgen, sondern im Zuge der systematischen Seuchenbekämpfung durch die Seuchenpolizeibehörden gelenkt werden.
Hierzu hat das Innenministerium Abt. XI des Landes Württemberg-Hohenzollern mit einem Erlaß vom 7. Sept. 1951 folgendes bekanntgegeben:
Künftig werden Beihilfen zu freiwilligen MKS-Schutzimpfungen aus Mitteln der Zentralkasse der Viehbesitzer nur dann gewährt, wenn ganze Gemeinden in MKS-Beobachtungsgebieten mit Zustimmung des Landratsamts und des Regierungsveterinärrates geschlossen durchgeimpft werden. (Bei Einzelimpfungen in einem MKS-Beob- achtungsgebiet und bei sämtlichen Schutzimpfungen außerhalb dieses Gebietes werden grundsätzlich keine Zuschüsse mehr gewährt werden.)
In jedem Falle sind genaue Impflisten nach untenstehendem Muster zu führen.
Anträge auf Beihilfen sind unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Impfliste mit der Bestätigung des Bürgermeisteramts, daß die betreffende Gemeinde in ein MKS-Beob- achtungsgebiet einbezogen war, und sämtliche Rinderbestände schutzgeimpft wurden, nach Einsichtnahme durch den Regierungsveterinärrat (Sichtvermerk) durch die Landratsämter vorzulegen.
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