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Amtsblatt für den Kreis Calw

22. September 1951

entweder oder'

die Wirtschaftlichkeitsberechnung auf dem im Sonderfall des Wiederaufbaues oder der vorgeschriebenen Formblatt, wenn der Ver- Wiederherstellung der Nachweis, daß die Ein­mieter die Kostenmiete erheben will, zelmieten der wiederaufgebauten oder wieder-

o d e r hergestellten Wohnungen die zulässigen Mie-

die Erklärung, daß der Vermieter die Rieht- ten der Wohnungen vor der Zerstörung oder satzmiete für vergleichbare Wohnungen des Beschädigung nicht überschreiten, öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- Calw, den 15. Sept. 1951. Landratsamt baues erheben will, Preisbehörde

Verordnung über die Richtsatzmiete

Nachstehend wird die Zweite Verordnung das Staatsministeriums zur Durchführung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Verordnung über die Richtsatzmiete) vom 28. März 1951 (Reg.-

Bl. S..41) vom 17. April 1951) veröffentlicht:

§ 1

Zuständigkeit

(1) Bewilligungsstelle im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des § 11 Abs. 1 der Mietenverordnung ist die Württembergische Landeskreditanstalt, Zweig­stelle Tübingen.

(2) Sie setzt die Mieten für öffentlich geför­derten neugeschaffenen Wohnraum im Rahmen der Richtsätze dieser Verordnung (§ 2) fest.

§ 2

Mietrichtsätze

(1) Zum Zwecke der Festsetzung der Mieten werden die Gemeinden des Landes Württem- berg-Hohenzollern in folgende Gruppen ein­geteilt:

Gruppe I: Gemeinden über 10 000 Einwohner Gruppe II: Gemeinden von 3000 bis 10 000 Ein­wohner.

Gruppe III: Die in der Anlage aufgeführten Gemeinden.

Gruppe IV: Die übrigen Gemeinden.

(2) Der Rahmen für. die Richtsatzmiete be­trägt in den Gruppen I: DM 0.90 bis 1.10, II: DM 0.80 bis 1., III: 0.70 bis 0.90, IV: DM 0.60 bis 0.80 je qm Wohnfläche im Monat.

(3) Bei besonderer Ausstattung oder bevor­zugter Lage sowie bei Einfamilienhäusern kann der Mietrichtsatz um höchstens 10°/o er­höht werden. Die Durchschnittsmiete der Wirt­schaftseinheit (Gebäude, Wohnblock) darf je­doch den Satz von DM 1.10 je qm Wohnfläche im Monat nicht übersteigen.

§3

Festsetzung von Mieten

(1) Die Bewilligungsstelle hat unter Berück­sichtigung der ortsüblichen Mieten, der Wohn­gegend und der Bauausstattung im Rahmen der Mietrichtsätze des § 2 entweder eine Einzel­miete, d. i. die monatliche Miete für die ein­zelne Wohnung oder eine Durchschnitts­miete, d. i. ein Durchschnittssatz je qm Wohn­fläche im Monat für alle Bauten innerhalb einer Wirtschaftseinheit (Gebäude, Wohn­block) festzusetzen. Bei Festsetzung einer Durchschnittsmiete durch die Bewilligungs­stelle ist die Einzelmiete von dem Vermieter unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Ausstattung der einzelnen Wohnungen zu bil­den. Dabei können für Kellergeschoßwohnun­gen Abschläge bis zu 20%, für Erdgeschoß­wohnungen solche bis zu 5% und für Dach­geschoßwohnungen solche bis zu 10%, für die dazwischen liegenden Stockwerke Zuschläge bis zu 10% der Durchschnittsmiete gemacht werden. Der Durchschnitt der Einzelmieten

muß jedoch der Durchschnittsmiete entsprechen.

(2) Der Vermieter hat die Einzelmiete inner­halb eines Monats der örtlich zuständigen Miet­preisbehörde mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 der Mie- ten-Verordnung). g 4

Berechnung der Wohnfläche

Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach den §§ 25 bis 27 der Berechnungsverordnung.

§5

Umlagen, Vergütungen und Zuschläge

Neben der Miete können nur die in § 11 Ab­satz 3 Nr. 14 der Mietenverordnung genann­ten Umlagen, Vergütungen und Zuschläge er­hoben werden. In der Miete ist insbesondere das Wassergeld enthalten,

§ 6

Festsetzung der Miete bei Wiederaufbau und Wiederherstellung

Bei Wohnräumen, die durch Wiederaufbau (§ 2 Abs. 2 der Mietenverordnung) und durch Wiederherstellung (§ 2 Abs. 3 der Mieten­verordnung) neugeschaffen werden, können die Mietrichtsätze bis zur Höhe der vor der Zer­störung und Beschädigung zulässig gewesenen Miete überschritten werden.

§ 7

Festsetzungsbescheid

(1) Die Bewilligungsstelle erläßt einen Be­scheid über die Festsetzung der Miete. Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Ein­sicht in den Bescheid der Bewilligungsstelle zu geben.

(2) Eine Mehrfertigung des Festsetzungs­bescheids übersendet die Bewilligungsstelle der örtlich zuständigen Mietpreisbehörde (§16 Abs. 2 der Mietenverordnung).

§ 8

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist erstmals auf Bauvor­haben anzuwenden, die im Rahmen des sozia­len Wohnungsbauprogramms 1951 mit öffent­lichen Mitteln gefördert werden.

§ 9

Ausführungsbestimmungen

Das Innenministerium kann Ausführungs­bestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zu der Gruppe III (§ 2 Abs. 1 der Verord­nung) gehören im Kreis Calw folgende Ge­meinden: Hirsau, Höfen, Bad Teinach, Unter­reichenbach. Landratsamt

Calw, den 17. Sept. 1951. Preisbehörde

Neue Preise für Getreide

Ab 1. August 1951 ist das Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1951/52 und über be­sondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom 21. Juli 1951 (BG.- Bl. I S. 451) in Kraft getreten, dessen wesent­liche Bestimmungen nachstehend zitiert wer­den.

Für das zum Preisgebiet IV gehörende Land Württ.-Hohenzollern gelten nachstehende Er­zeugerpreise je 100 kg frei Erzeugerstation, wo­bei bezüglich der von / bis-Preise die Mindest­beträge nicht unterschritten und die Höchst­beträge nicht überschritten werden dürfen:

August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni

(§ 2 Abs. 1)

Roggen

DM

36.90 bis 38.90

37.10 bis 39.10

37.30 bis 39.30 37.50 bis 39.50 37.70 bis 39.70

37.90 bis 39.90

38.10 bis 40.10

38.30 bis 40.30 38.30 bis 40.30 38.30 bis 40.30 38.30 bis 40 30

Weizen

DM

40.90 bis 42.90

41.10 bis 43.10

41.30 bis 43.30 41.50 bis 43.50 41.70 bis 43.70

41.90 bis 43.90

42.10 bis 44.10

42.30 bis 44.30 42.30 bis 44.30 42.30 bis 44.30 42.30 bis 44.30

22. Sei

Aus gegebenen Anlaß wird bemerkt, daß ein Kleberzuschlag für Weizen nicht vor­gesehen ist.

Als Weizen gilt auch Spelz (Dinkel oder Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die für Weizen festgesetzten Preise bei gegerbten Ker­nen um 10 v. H. erhöhen, bei ungegerbtem Din­kel um 25 % ermäßigen (§ 2 Abs. 2).

Der Preis für Menggetreide und Mischfrucht darf die Mindestbeträge nicht unterschreiten und die Höchstbeträge nicht überschreiten, die sich unter Zugrundelegung der Preise für Wei­zen und Roggen nach dem Mischungsverhält­nis ergeben (§ 2 Abs. 3).

Für Futter- und Industriegetreide inländi­scher Erzeugung gelten folgende Preise: Futtergerste DM 35.50 bis 37.50

Futterhafer DM 35.50 bis 37.50

Industriegerste DM 37.50 bis 39.50

Industriehafer DM 37.50 bis 39.50

(§ 3 Abs. 1).

Für Malzgerste beträgt der Erzeugergrund­preis DM 41.50 bis 43.50. Für feinste Sorten Malzgerste kann noch ein der besonderen Be­schaffenheit und dem tatsächlichen Mehrwert entsprechender Zuschlag berechnet werden, und zwar

bei feiner Malzgerste bis zu DM 1. je 100 kg bei Ausstichgerste bis zu DM 2.je 100 kg (§ 5). Zu § 25. Als Getreidehandelsspanne, die noch nicht wieder gebunden ist, kann entspre­chend der Handhabung anderer Preisüber­wachungsstellen im allgemeinen ein Betrag von DM 1.20 je 100 kg als im Sinne von § 19 WiStrG angemessen angesehen werden.

Zur Beschleunigung der Ablieferung wurde für die Zeit vom 1. August bis 15. Novem­ber 1951 eine Frühdruschprämie eingeführt, die als Zuschlag den oben angegebenen Monats­preisen zuzuschlagen ist und beträgt für Lie­ferungen: bei Roggen Weizen

DM DM

im Monat August 1951 im Monat September 1951 im Monat Okt. bis 15. Nov. 1951

Calw, den 15. Sept. 1951.

2 . 1.80 1.60 (§ 12 ). Landratsamt Preisbehörde

3. 2.50 2 .

Freiwillige Schutzimpfung

gegen die Maul- und Klauenseuche; hier: Mittel aus der Zentralkasse der Viehbesitzer

Der Vorstand der Zentralkasse der Vieh­besitzer hat in der Sitzung vom 8. August 1951 beschlossen, in Zukunft bei MKS-Seuchen- zügen Beiträge der Zentralkasse der Vieh­besitzer zu freiwilligen Schutzimpfungen nur dann zu gewähren, wenn die Impfungen nicht planlos erfolgen, sondern im Zuge der syste­matischen Seuchenbekämpfung durch die Seu­chenpolizeibehörden gelenkt werden.

Hierzu hat das Innenministerium Abt. XI des Landes Württemberg-Hohenzollern mit einem Erlaß vom 7. Sept. 1951 folgendes bekannt­gegeben:

Künftig werden Beihilfen zu freiwilligen MKS-Schutzimpfungen aus Mitteln der Zen­tralkasse der Viehbesitzer nur dann gewährt, wenn ganze Gemeinden in MKS-Beob­achtungsgebieten mit Zustimmung des Landratsamts und des Regierungsveterinär­rates geschlossen durchgeimpft werden. (Bei Einzelimpfungen in einem MKS-Beob- achtungsgebiet und bei sämtlichen Schutz­impfungen außerhalb dieses Gebietes werden grundsätzlich keine Zuschüsse mehr gewährt werden.)

In jedem Falle sind genaue Impflisten nach untenstehendem Muster zu führen.

Anträge auf Beihilfen sind unter Anschluß einer beglaubigten Abschrift der Impfliste mit der Bestätigung des Bürgermeisteramts, daß die betreffende Gemeinde in ein MKS-Beob- achtungsgebiet einbezogen war, und sämt­liche Rinderbestände schutzgeimpft wurden, nach Einsichtnahme durch den Regierungs­veterinärrat (Sichtvermerk) durch die Land­ratsämter vorzulegen.

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