BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtsblatt für btn Srtis Ifnlui

CALW

Samstag, den 22 September 1951

Nr. 38

Aus der Arbeit des Kreisrats

Der Kreisrat setete am Donnerstag, den 13. September, unter dem Vorsitj von

Landrat Geißler seine Arbeit

Nach Eröffnung der Sitzung bedauerte der Vorsitzende, daß es noch nicht möglich ist, dem Kreisrat den Entwurf des Gesamthaushalts­plans des Kreisverbands für das Rechnungs­jahr 1951 zur Beratung vorzulegen. Er werde jedoch nachdrücklich bemüht bleiben, daß die schon weit gediehenen Arbeiten der Verwal­tung zur Aufstellung des Planentwurfs mög­lichst rasch zu Ende geführt werden.

Nachdem in der letzten Sitzung der Entwurf des Teilplans für die Unterhaltung und In­standsetzung der kreiseigenen Gebäude fest­gestellt wurde, stand nunmehr der

Haushaltsplan für die Unterhaltung, den Um-

und Ausbau der Landstraßen II. Ordnung

im Rechnungsjahr 1951 zur Beratung. Wenn es auch aus verständlichen Gründen erwünscht gewesen wäre, bei dieser Gelegenheit schon das Ergebnis des Gesamthaushaltsplanentwurfs für 1951 zu kennen, so erschien es doch nötig, auch die Beratung dieses zu den wichtigsten Aufgaben des Kreisverbands gehörenden Teil­gebiets des Haushalts im Interesse einer rasche­ren Erledigung des später zur Vorlage kom­menden Gesamtplanentwurfs vorwegzuneh­men. Der Leiter des Straßen- und Wasserbau­amts Calw, Oberregierungsbaurat Lütze, trug den Straßenhaushaltsplan eingehend vor und erläuterte die einzelnen Planansätze. Nach längerer Beratung und einigen Änderungen des Entwurfs setzte der Kreisrat die End­summe des Plans auf 444 000 DM fest. Die Höhe dieses Betrags zeigt, daß es sich hier um eine der Positionen handelt, die dem Gesamthaus­halt des Kreises sein Gepräge geben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß in dem Plan nur die zwangsläufigen persönlichen Zweckaus­gaben und die unumgänglich nötigen säch­lichen Ausgaben für die Unterhaltung und den Um- und Ausbau der Landstraßen II. Ordnung enthalten sind. Bei den Ansätzen für Um- und

in einer Sitjung in Calw fort.

Ausbauten sind nur Projekte berücksichtigt, deren Durchführung schon früher beschlossen wurde. Trotz dieser Beschränkungen ist der Gesamtaufwand gegenüber dem Vorjahr in­folge der inzwischen eingetretenen weiteren Erhöhung der Baustoffpreise, Gehälter und Löhne nicht unerheblich gestiegen. Bei der großen Bedeutung, die der Instandhaltung und Verbesserung des Straßennetzes im Hinblick auf den immer noch zunehmenden Kraftver­kehr gerade im Fremdenverkehrskreis Calw zukommt, hätte der Kreisrat gewünscht, mehr Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stellen zu können, um die Durchführung weiterer drin­gender Vorhaben zu ermöglichen. Die außer­ordentliche Anspannung der Finanzen des Kreises durch die Krankenhauserweiterungs­bauten in Calw und die Erstellung des Alten­heims in Neuenbürg ließ aber die Erfüllung dieses Wunsches leider nicht zu. Immerhin hat der Kreisrat vorgesehen, für zwei besonders wichtige und schon wiederholt beratene weitere Straßenbauprojekte noch im Haushaltsjahr 1951 wenigstens einen ansehnlichen Teilbetrag bereitzustellen, sofern dies das Ergebnis des Gesamthaushaltsplan­entwurfs auch nur einigermaßen erlaubt. Eines dieser Projekte soll noch in diesem Jahr in Angriff genommen werden.

Der Vorsitzende benützte die Gelegenheit, um namens des Kreisrats Oberregierungsbau­rat Lütze den Dank für seine tatkräftigen und erfolgreichen Bemühungen um die Verbesse­rung der Straßenverhältnisse im Kreis auszu­sprechen.

Im weiteren Verlauf der Sitzung teilte der Vorsitzende mit, daß die

Bauarbeiten am Altenheim in Neuenbürg weiterhin in erfreulich planmäßiger Weise fortschreiten und daß die endgültige Baugeneh­migung nunmehr erteilt worden sei. Auch die

Arbeiten an den Krankenhauserweite­rungsbauten in Calw gingen nun zügiger vonstatten. Der Kreisrat faßte einige in Aus­führung dieses Unternehmens erforderlich ge­wordene weitere Beschlüsse.

Von den sonstigen Beratungsgegenständen bedürfen besonderer Hervorhebung die Wie­derwahl der bisherigen Beisitzer des Sofort­hilfeausschusses beim Kreisamt für Soforthilfe, die Festsetzung von Leihgebühren für die Überlassung von Filmgeräten und Filmen der Kreisbildstelle an Vereine usw., sowie die Besetzung der Stelle des ersten Assistenzarztes am Kreiskranken­haus Neuenbürg und einer Assistenz­arztstelle beim Kreiskrankenhaus Nagold.

Nach Schluß der Sitzung besichtigte der Kreisrat wiederum die Baustellen beim Kreis­krankenhaus Calw.

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LANDLEUTE!

Helft Verkehrsunfälle verhüten!

Jeder verantwortungsbewußte Bauer hält sein Fuhrwerk Geschirr, Wagen, Bremsen stets in Ordnung.

Er fährt auf öffentlichem Verkehrs­grund, insbesondere aber auf Straßen mit Durchgangsverkehr, stets scharf rechts, zeigt beim Einbiegen in eine andere Straße rechtzeitig durch Seit­wärtsstrecken der Hand oder Peitsche seine Absicht an.

Er läßt angespannte Tiere auf Straßen und Wegen nie ohne Aufsicht.

Er schützt bei Dunkelheit und starkem Nebel sich, sein Gespann, sein Fuhrwerk und andere Verkehrsteilnehmer durch Rückstrahler und Laternen vor Unfällen durch Zusammenstöße. Wichtig ist die Sauberhaltung der Rückstrahler.

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Amtlicher Teil

Mitteilungspflicht der Vermieter

von öffentlidi gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum über die Festsetzung der Einzelmieten in den von ihnen erstellten Bauten

Der im Sinne des Ersten Wohnungsbau­gesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) durch Neubau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte neugeschaffene, nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewor­dene Wohnraum, ist preisgebunden und unter­liegt daher der Preisüberwachung durch die Mietpreisbehörden.

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Inhalt amtlicher Teil

1. Mitteilungspflicht der Vermieter

2. Verordnung über Richtsatzmiete

3. Neue Preise für Getreide

4. Freiwillige Schutzimpfung

5. Sprechstunden beim Straßen- und Wasser­bauamt Calw

6. Kreisstadt Calw Bekanntmachung

7. Deckseuchenbekämpfung

8. Meldepflicht bei Unfällen

9. Umtausch der Quittungskarten

10. Bekanntgaben der Amtsgerichte

Die Mieten für die

a) öffentlich geförderten Wohnräume (sozia­ler Wohnungsbau) werden nach § 17 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes durch die Bewilligungs­stelle, im Lande Württemberg-Hohenzollern von der Württ. Landeskreditanstalt, Zweig­stelle Tübingen, festgesetzt.

Nach § 16 der Mietenverordnung vom 20. No­vember 1950 (BGBl. S. 759) sind die Vermieter verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Festsetzung der Durchschnittsmiete für das Gebäude durch die Landeskreditanstalt der Mietpreisbehörde die Höhe der Einzelmiete für die Wohnungen des Gebäudes mitzuteilen. Dabei zeigt der Vermieter zweckmäßigerweise auch die nach § 11 der Mieten Verordnung zu­lässigen Umlagen, Vergütungen und Zuschläge zu den Einzelmieten an.

öffentlich geförderter Wohnraum liegt vor. wenn für die nachstellige Finanzierung öffent­liche Mittel in Form von zinslosen oder zins­verbilligten Darlehen oder Zuschüssen gewährt werden;

b) steuerbegünstigten Wohnräume wer­den durch die Vermieter in eigener Ver­antwortung mit den Mietern im Rahmen des § 27 WoBauG., der Berechnungsverordnung und der Mietenverordnung vom 20. Novem­ber 1950 (BGBl. S. 753 ff.) vereinbart.

Steuerbegünstigter Wohnraum ist gegeben, wenn entweder Grundsteuervergünstigung nach § 7 WoBauG. oder bei der Finanzierung Steuervergünstigung nach § 7 c des Einkom­mensteuergesetzes oder beides in Anspruch genommen wird, jedoch keine öffentlichen Mittel gewährt werden. Als Miete für den grundsteuerbegünstigten Wohnraum gilt die Kostenmiete, die nach der Berechnungsverord­nung vom Vermieter eigenverantwortlich zu ermitteln ist. Hat jedoch der Vermieter Ein­kommensteuervergünstigung oder beide Ver­günstigungsarten in Anspruch genommen, so ist die Kostenmiete auf den Betrag von DM 1.50 je qm Wohnfläche begrenzt (§ 27 Abs. 1 Wo­BauG.).

Die Vermieter haben in beiden Fällen der Steuervergünstigung nach § 15 Mietenverord­nung innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Vermietung der Wohnungen der Mietpreisbehörde die Berechnung der Ein­zelmiete einzureichen. Die Frist kann auf An­trag verlängert werden. Der Mitteilung der Einzelmiete ist beizufügen: