BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtsblatt für btn Srtis Ifnlui
CALW
Samstag, den 22 September 1951
Nr. 38
Aus der Arbeit des Kreisrats
Der Kreisrat setete am Donnerstag, den 13. September, unter dem Vorsitj von
Landrat Geißler seine Arbeit
Nach Eröffnung der Sitzung bedauerte der Vorsitzende, daß es noch nicht möglich ist, dem Kreisrat den Entwurf des Gesamthaushaltsplans des Kreisverbands für das Rechnungsjahr 1951 zur Beratung vorzulegen. Er werde jedoch nachdrücklich bemüht bleiben, daß die schon weit gediehenen Arbeiten der Verwaltung zur Aufstellung des Planentwurfs möglichst rasch zu Ende geführt werden.
Nachdem in der letzten Sitzung der Entwurf des Teilplans für die Unterhaltung und Instandsetzung der kreiseigenen Gebäude festgestellt wurde, stand nunmehr der
Haushaltsplan für die Unterhaltung, den Um-
und Ausbau der Landstraßen II. Ordnung
im Rechnungsjahr 1951 zur Beratung. Wenn es auch aus verständlichen Gründen erwünscht gewesen wäre, bei dieser Gelegenheit schon das Ergebnis des Gesamthaushaltsplanentwurfs für 1951 zu kennen, so erschien es doch nötig, auch die Beratung dieses zu den wichtigsten Aufgaben des Kreisverbands gehörenden Teilgebiets des Haushalts im Interesse einer rascheren Erledigung des später zur Vorlage kommenden Gesamtplanentwurfs vorwegzunehmen. Der Leiter des Straßen- und Wasserbauamts Calw, Oberregierungsbaurat Lütze, trug den Straßenhaushaltsplan eingehend vor und erläuterte die einzelnen Planansätze. Nach längerer Beratung und einigen Änderungen des Entwurfs setzte der Kreisrat die Endsumme des Plans auf 444 000 DM fest. Die Höhe dieses Betrags zeigt, daß es sich hier um eine der Positionen handelt, die dem Gesamthaushalt des Kreises sein Gepräge geben. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß in dem Plan nur die zwangsläufigen persönlichen Zweckausgaben und die unumgänglich nötigen sächlichen Ausgaben für die Unterhaltung und den Um- und Ausbau der Landstraßen II. Ordnung enthalten sind. Bei den Ansätzen für Um- und
in einer Sitjung in Calw fort.
Ausbauten sind nur Projekte berücksichtigt, deren Durchführung schon früher beschlossen wurde. Trotz dieser Beschränkungen ist der Gesamtaufwand gegenüber dem Vorjahr infolge der inzwischen eingetretenen weiteren Erhöhung der Baustoffpreise, Gehälter und Löhne nicht unerheblich gestiegen. Bei der großen Bedeutung, die der Instandhaltung und Verbesserung des Straßennetzes im Hinblick auf den immer noch zunehmenden Kraftverkehr gerade im Fremdenverkehrskreis Calw zukommt, hätte der Kreisrat gewünscht, mehr Mittel für diesen Zweck zur Verfügung stellen zu können, um die Durchführung weiterer dringender Vorhaben zu ermöglichen. Die außerordentliche Anspannung der Finanzen des Kreises durch die Krankenhauserweiterungsbauten in Calw und die Erstellung des Altenheims in Neuenbürg ließ aber die Erfüllung dieses Wunsches leider nicht zu. Immerhin hat der Kreisrat vorgesehen, für zwei besonders wichtige und schon wiederholt beratene weitere Straßenbauprojekte noch im Haushaltsjahr 1951 wenigstens einen ansehnlichen Teilbetrag bereitzustellen, sofern dies das Ergebnis des Gesamthaushaltsplanentwurfs auch nur einigermaßen erlaubt. Eines dieser Projekte soll noch in diesem Jahr in Angriff genommen werden.
Der Vorsitzende benützte die Gelegenheit, um namens des Kreisrats Oberregierungsbaurat Lütze den Dank für seine tatkräftigen und erfolgreichen Bemühungen um die Verbesserung der Straßenverhältnisse im Kreis auszusprechen.
Im weiteren Verlauf der Sitzung teilte der Vorsitzende mit, daß die
Bauarbeiten am Altenheim in Neuenbürg weiterhin in erfreulich planmäßiger Weise fortschreiten und daß die endgültige Baugenehmigung nunmehr erteilt worden sei. Auch die
Arbeiten an den Krankenhauserweiterungsbauten in Calw gingen nun zügiger vonstatten. Der Kreisrat faßte einige in Ausführung dieses Unternehmens erforderlich gewordene weitere Beschlüsse.
Von den sonstigen Beratungsgegenständen bedürfen besonderer Hervorhebung die Wiederwahl der bisherigen Beisitzer des Soforthilfeausschusses beim Kreisamt für Soforthilfe, die Festsetzung von Leihgebühren für die Überlassung von Filmgeräten und Filmen der Kreisbildstelle an Vereine usw., sowie die Besetzung der Stelle des ersten Assistenzarztes am Kreiskrankenhaus Neuenbürg und einer Assistenzarztstelle beim Kreiskrankenhaus Nagold.
Nach Schluß der Sitzung besichtigte der Kreisrat wiederum die Baustellen beim Kreiskrankenhaus Calw.
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LANDLEUTE!
Helft Verkehrsunfälle verhüten!
Jeder verantwortungsbewußte Bauer hält sein Fuhrwerk — Geschirr, Wagen, Bremsen — stets in Ordnung.
Er fährt auf öffentlichem Verkehrsgrund, insbesondere aber auf Straßen mit Durchgangsverkehr, stets scharf rechts, zeigt beim Einbiegen in eine andere Straße rechtzeitig durch Seitwärtsstrecken der Hand oder Peitsche seine Absicht an.
Er läßt angespannte Tiere auf Straßen und Wegen nie ohne Aufsicht.
Er schützt bei Dunkelheit und starkem Nebel sich, sein Gespann, sein Fuhrwerk und andere Verkehrsteilnehmer durch Rückstrahler und Laternen vor Unfällen durch Zusammenstöße. Wichtig ist die Sauberhaltung der Rückstrahler.
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Amtlicher Teil
Mitteilungspflicht der Vermieter
von öffentlidi gefördertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum über die Festsetzung der Einzelmieten in den von ihnen erstellten Bauten
Der im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) durch Neubau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte neugeschaffene, nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordene Wohnraum, ist preisgebunden und unterliegt daher der Preisüberwachung durch die Mietpreisbehörden.
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Inhalt amtlicher Teil
1. Mitteilungspflicht der Vermieter
2. Verordnung über Richtsatzmiete
3. Neue Preise für Getreide
4. Freiwillige Schutzimpfung
5. Sprechstunden beim Straßen- und Wasserbauamt Calw
6. Kreisstadt Calw — Bekanntmachung
7. Deckseuchenbekämpfung
8. Meldepflicht bei Unfällen
9. Umtausch der Quittungskarten
10. Bekanntgaben der Amtsgerichte
Die Mieten für die
a) öffentlich geförderten Wohnräume (sozialer Wohnungsbau) werden nach § 17 Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes durch die Bewilligungsstelle, im Lande Württemberg-Hohenzollern von der Württ. Landeskreditanstalt, Zweigstelle Tübingen, festgesetzt.
Nach § 16 der Mietenverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. S. 759) sind die Vermieter verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Festsetzung der Durchschnittsmiete für das Gebäude durch die Landeskreditanstalt der Mietpreisbehörde die Höhe der Einzelmiete für die Wohnungen des Gebäudes mitzuteilen. Dabei zeigt der Vermieter zweckmäßigerweise auch die nach § 11 der Mieten Verordnung zulässigen Umlagen, Vergütungen und Zuschläge zu den Einzelmieten an.
öffentlich geförderter Wohnraum liegt vor. wenn für die nachstellige Finanzierung öffentliche Mittel in Form von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen oder Zuschüssen gewährt werden;
b) steuerbegünstigten Wohnräume werden durch die Vermieter in eigener Verantwortung mit den Mietern im Rahmen des § 27 WoBauG., der Berechnungsverordnung und der Mietenverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. S. 753 ff.) vereinbart.
Steuerbegünstigter Wohnraum ist gegeben, wenn entweder Grundsteuervergünstigung nach § 7 WoBauG. oder bei der Finanzierung Steuervergünstigung nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes oder beides in Anspruch genommen wird, jedoch keine öffentlichen Mittel gewährt werden. Als Miete für den grundsteuerbegünstigten Wohnraum gilt die Kostenmiete, die nach der Berechnungsverordnung vom Vermieter eigenverantwortlich zu ermitteln ist. Hat jedoch der Vermieter Einkommensteuervergünstigung oder beide Vergünstigungsarten in Anspruch genommen, so ist die Kostenmiete auf den Betrag von DM 1.50 je qm Wohnfläche begrenzt (§ 27 Abs. 1 WoBauG.).
Die Vermieter haben in beiden Fällen der Steuervergünstigung nach § 15 Mietenverordnung innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Vermietung der Wohnungen der Mietpreisbehörde die Berechnung der Einzelmiete einzureichen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Mitteilung der Einzelmiete ist beizufügen: