Seite Z / Nr. 30

Amtsblatt für den Kreis Calw

8. September 1951

Die Teuerungszulage wird bis auf weiteres für den Empfänger und seine Familienangehö­rigen gewährt, soweit diese bei der Bemessung der vorbezeichneten Sozialleistungen berück­sichtigt sind. Sie beträgt DM 3. je empfangs­berechtigte Person und Monat.

2. Beginn der Teuerungszulage

Die Teuerungszulage wird ab 1. Juli 1951 ge­währt. Ausgenommen hiervon sind Empfänger von Krankengeld oder Familiengeld der Un­fallversicherung und ton Kranken- oder Haus­geld der Krankenversicherung. Die letzteren erhalten die Teuerungszulage erst vom Beginn der dritten Woche des Bezugs des Kranken­oder Hausgelds. Diese Einschränkung gilt nicht für Empfänger von Kranken- oder Hausgeld nach den Vorschriften über die Krankenver­sicherung der Arbeitslosen.

Da das Krankengeld, Hausgeld, Versorgungs­krankengeld nach Tagen berechnet wird, wird auch die Teuerungszulage in diesen Fällen nach Tagen berechnet. Sie beträgt täglich 10 Dpf. für den Kranken und für jedes Angehörige, das vom Versicherten ganz oder überwiegend unterhalten wird.

Die Empfänger der Arbeitslosenfürsorge er­halten für sich und für jeden zuschlagsberech­tigten Angehörigen 12 Dpf. pro Unterstützungs­tag.

3. Bedürftigkeit

Die Teuerungszulage wird nur gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt. Diese liegt vor, wenn das Monatseinkommen des Sozial­leistungsempfängers in Gemeinden der Orts­klasse B, C und D im Durchschnitt der drei letzten Mbnate die folgenden Beträge nicht übersteigt:

a) des Haushaltungsvorstandes DM 90.

b) Zuschlag für Ehefrau und zuschlags­berechtigte Kinder über 18 Jahre DM 25.

c) Zuschlag für jedes Kind

unter 18 Jahren DM 20.

Als Einkommen gelten Arbeitsverdienst, Renten und sonstige Einkünfte; nicht aber zweckbestimmte Sonderleistungen, sowie Zu­wendungen Dritter ohne rechtliche Verpflich­tung.

Für Empfänger von Kranken- oder Haus­geld der Krankenversicherung und für Unter­haltshilfeempfänger nach dem Soforthilfe­gesetz gelten die Vorschriften der beiden letzten Absätze nicht, weil diese Gesetze be­sondere Bestimmungen über die Höhe des zu­lässigen Einkomens haben.

4. Zusammentreffen mehrerer Renten Bezieht der Sozialleistungsempfänger meh­rere der in Ziffer 1 bezeichneten Sozialleistun­gen, so ist die Teuerungszulage nur einmal zu gewähren, und zwar von der Stelle, welche für die in der Reihenfolge der Ziffer laf je­weilig erstgenannte Sozialleistung zustän­dig ist.

5. Ruhen der Rente Die Teuerungszulage steht dem Empfänger einer Sozialversicherungsrente, einer Aus­gleichsrente, oder einer Elternrente für seine Person nicht zu, wenn die Rente ruht oder den Angehörigen überwiesen wird.

6. Anrechnung der Teuerungszulage Die Teuerungszulage bleibt bei der Bemes­sung der Ausgleichs- und Elternrente sowie der Arbeitslosenfürsorge außer Ansatz.

Sie bleibt auch bei der Prüfung der Bedürf­tigkeit nach § 35 des Soforthilfegesetzes und bei der Anrechnung nach § 36 SHG. unberück­sichtigt.

7. Übertragung der Teuerungszulage Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,

nicht gepfändet und nicht verpfändet werden. Calw, den 30. August 1951.

Kreissozialamt

Nichtamtlicher Teil

Obstbaumzählung 1951

In der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober findet* eine Zählung der Obstbäume und Beerensträucher im gesamten Bundesgebiet statt.

Dieser Zählung kommt eine große Bedeu­tung zu, gilt es doch, eine genaue Zählung der Obstbaumbestände in den Gemeinden her­beizuführen und nicht nur eine oberflächliche Schätzung derselben.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Zählung aus dem Jahr 1946 in keiner Weise dem tatsäch­lich vorhandenen Bestand entsprochen hat, sondern daß die Angaben von damals zu sehr unter dem Gesichtswinkel der Bewirtschaf­tungszeit gemacht wurden, also mehr oder weniger Angstzahlen bedeuteten.

Das Marktgeschehen auf dem Obstsektor vom Jahr 1950 hat gezeigt, daß dies falsch war. Allgemein wurde über die starken Einfuhren von Obst und Südfrüchten geklagt in einer Zeit, wo das einheimische Obst in großer Menge anfiel und welches nur zu geringen Preisen Absatz fand.

Das Ergebnis der Obstbaumzählung dient den Landwirtschaftsministerien als Grundlage für die verschiedenen Maßnahmen, unter anderem aber auch für die Förderungsmaß­nahmen im Obstbau. Es muß deshalb die Zäh­lung gewissenhaft durchgeführt werden.

Da der Zeitpunkt für die Zählung noch in den belaubten Zustand der Obstbäume und Sträucher fällt, so ist es für die Zähler nicht schwer, zu unterscheiden, wie dieselben zu bewerten und einzustufen sind. Eine wichtige Aufgabe ist dabei, daß gleichzeitig alle nicht mehr als ertragsfähig geltenden und abgängi­gen Obstbäume gekennzeichnet werden. Damit soll erreicht werden, daß die Bestände endlich ausgemerzt werden, welche das Endergebnis der Zählung nur belasten. Den mit dem Zähl­geschäft beauftragten Personen soll gesagt sein, daß von ihrer Arbeit sehr viel für den Obstbau abhängt und daraus Schlüsse für die gesamte Obstbauwirtschaft für die Zukunft gezogen werden müssen.

Erstmals werden in verschiedenen Arbeits­tagungen die von den Bürgermeistern ernann­ten Oberzähler im Benehmen mit den Kreis­baumwarten in ihr Aufgabengebiet eingeführt, was die Arbeit mit den Zählern in den ein­zelnen Zählbezirken wesentlich erleichtern dürfte.

Durch verantwortungsbewußte Zusammen­arbeit wird es gelingen, die Obstbaumzählung so durchzuführen, daß sie als Grundlage für die obstbaulichen Belange auf längere Sicht gelten kann.

Aus dem Gemeindeleben

Altensteig. Die Umbauarbeiten des Strom­netzes von Gleich- auf Wechselstrom sind jetzt abgeschlossen. Das neue, jetzt ausschließlich mit Drehstrom versorgte Ortsnetz wird von sieben miteinander verbundenen Transforma­torenstationen gespeist. Das bedeutet eine sehr hohe Betriebssicherheit beim Ausfall einer Station (durch Gewitter, Sturm u. a. m.).

Deckenpfronn. Die starken Kriegsschäden der Gemeinde Deckenpfronn werden immer mehr behoben. In diesen Tagen wurde das neue Schulhaus feierlich eingeweiht. Gleich­zeitig konnte auch das Richtfest am Kirchturm der im Wiederaufbau befindlichen Dorfkirche begangen werden.

Emmingen. Durch den Suchdienst des Roten Kreuzes fand ein 17jähriges Mädchen seinen jetzt in Emmingen in ärmlichen Verhältnissen lebenden Vater wieder. Das als Kind im Jahre 1945 von den Russen auf der Flucht aus Ost­preußen aufgegriffene Mädchen wurde nach Litauen verschleppt und jetzt von dort aus­gewiesen.

Ebhausen. Auf der letzten Gemeinderats­sitzung wurden u. a. zwei Schadensfälle be­handelt und Neuernennungen in der Freiwilli- ' gen Feuerwehr bekanntgegeben. Der Antrag der Firma Shell AG., Stuttgart, die ihre Ebhausener Tankstelle durch den Einbau eines weiteren 6000 Liter fassenden Behälters ver- ! großem möchte, wurde vor der endgültigen I Entscheidung zur Stellungnahme an das Stra­ßen- und Wasserbauamt Calw überwiesen. | Baudarl'ehensgesucheundWohnungsangelegen- heiten, ferner das Projekt der Erstellung eines Leichenhauses, der Ankauf eines Schnellstart- Schnappermagnetes, um die 1945 angeschaffte : Tragkraftspritze TS 8 in steter Bereitschaft zu j haben, die Erhöhung der Dolenbeiträge um I den 1Machen Betrag und der Wasserleitungs­anschlußgebühren waren weitere Punkte der Tagesordnung. Dem Obstbauverein Ebhausen j und dem Gewerbeverein Nagold wurden ab 1951 ein Gemeindebeitrag von 30 DM bewilligt.

Da die gemeindeeigenen Bauplätze knapp werden, wird an die Erstellung von Reihen­häusern gedacht.

Amtlicher Teil

Einbahnstraße

Wegen Straßenbauarbeiten wird die Bischof - straße in Calw talabwärts mit sofortiger Wir­kung bis auf weiteres zur Einbahnstraße er­klärt. Umleitung erfolgt über die Lederstraße.

Calw, den 4. Sept. 1951 Landratsamt

Verkehrsabteilung

Aufhebung der Straßensperre

Nachdem die Kanalisationsarbeiten in der Ortslage Sulz am Eck im Zuge der L.I.O. Nr. 360 beendet sind, ist diese Straße für den Durchgangsverkehr wieder frei.

Calw, den 29. August 1951. Landratsamt

Verkehrsabteilung

Dienstnachricht

Herr Bürgermeister a. D. Paul Schwarz beim Landratsamt Calw ist durch Entschlie- ßung des Herrn Staatspräsidenten vom 7. August 1951 mit Wirkung vom 1. Septem- j ber 1951 zum Regierungsinspektor er­nannt worden.

Herr Hans Wieden, Regierungsangestellter , beim Landratsamt, ist durch Entschließung des ' Innenministeriums vom 16. August 1951 mit Wirkung vom 1. Sept. 1951 zum ap. Regie­rungsassistenten ernannt worden. 1

Calw, den 30. August 1951. Landratsamt

Frage: Ist es möglich, daß Menschen-Lungen- tuberkulose hei Vertiitterung von Abfällen an Tiere (Hennen) auf dieselben übertragen werden kann? Es handelt sich in diesem Falle bei den Menschen um offene Tuberkulose.

A. K., Langenbrand, Kreis Calw Antwort: Hühnervögel werden im allgemeinen vom Tuberkelbazillus Typus gallinaceus befallen, der nicht durch tuberkulosekranke Menschen übertra­gen wird. Bei gefangen gehaltenen Vögeln hat man jedoch auch schon den beim Menschen vorkommen­den Typus humanus festgestellt. Es besteht daher die Möglichkeit, daß bei Verfütterung von mensch­lichen Auswurf enthaltendem Material die Hühner mit dem Menschen-Tuberkelbazillus infiziert werden können.

Wir raten Ihnen, tuberkulöse verdächtige Tiere zur Untersuchung an das Hygiene-Institut Tübingen zu schicken, um festzustellen, um welchen Typus des Tuberkelbazillus es sich handelt.