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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 8. September 1951

Nr. 36

Zulagen zu den Renten der^Invaliden- und Angestelltenversicherung

Rentenzulagengesetz und Teuerungszulagengesetz

Die vielen Anfragen über die Berechnung der Zulagen zu den Renten der Invaliden- und Angestelltenversicherung geben Veranlassung, einige Aufklärung zu geben. Die Renten­empfänger, die eine geringere Zulage erhalten, als in der Tabelle angegeben, sind sehr ent­täuscht und können die Herabsetzung der Zulage nicht verstehen. Sie bringen Zeitungsartikel mit und weisen darauf hin, daß nach diesen Zeitungsnotizen bei einer Invalidenrente von DM 50. unter allen Umständen eine Zulage von DM 12.50 zu gewähren sei. Sie übersehen dabei, daß die Zulagen nur in Verbindung mit dem Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 berechnet und gewährt werden. Die Berechnung ist gar nicht so schwierig, wie es zunächst aussieht, was aus nachstehenden Beispielen zu ersehen ist.

I. Zulagen nach dem Rentenzulagengesetz Nach dem Bundesgesetz vom 10. August 1951 erhalten die Rentenempfänger der Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung rückwirkend ab 1. Juni 1951 zu den bisherigen Rentenbezügen eine Zulage. Diese Zulage ist Bestandteil der Rente, d. h. die Rente wird um die Zulage erhöht und stellt damit den Grund­betrag der Rente dar. Voraussetzung ist, daß der Rentenempfänger im Bundesgebiet wohnt.

1. Höhe der Zulagen Die Zulage beträgt monatlich:

DM. 5. bei Renten bis zu DM 25.

DM 7.50 bei Renten von mehr als DM 25. bis zu DM 35.

DM 10. bei Renten von mehr als DM 35. bis zu DM 45.

DM 12.50 bei Renten von mehr als DM 45. bis zu DM 55.

DM15. bei Renten von mehr als DM 55. bis zu DM 65..

Die Zulage steigt um DM 2.50 monatlich für jede weitere Rentenstufe von DM 10..

Bei der Bemessung der Zulage ist von der Rente ohne Kinderzuschüsse auszugehen.

Wenn mehrere Renten Zusammentreffen (§§ 12731275 und 1279 RVO.) wird die Zulage getrennt berechnet.

2. Zulage zu den Kinderzuschüssen Zu den Kinderzuschüssen wird eine Zulage von DM, 5. monatlich für jedes zuschuß­berechtigte Kind gewährt.

3. Berechnung der Zulage Hier beginnt nun für eine Anzahl Renten­empfänger die Enttäuschung. § 2 Abs. 5 RZGes. bestimmt:

In den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten werden die Zulagen nach Ziffer 1 nur insoweit gewährt, als sie den­jenigen Teil der Zuschläge nach den Vorschrif­ten des § 1 des Sozialversicherungsanpassungs­gesetzes vom 17. Juni 1949 übersteigen, der zur Auffüllung der Renten auf die in den bezeich- neten Vorschriften genannten Mindestbeträge erforderlich ist.

Rie Rentenempfänger wissen, daß die Ren­ten auf Grund des Sozialversicherungsanpas­sungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juni 1949 an erhöht worden sind, und zwar: a) die Invalidenrente um DM 16., jedoch mindestens auf DM 50.,

b) die Witwenrente um DM 13., jedoch min­destens auf DM 40.,

c) die Waisenrente um DM 7., jedoch min­destens auf DM 30..

Hiervon hat die LVA. je DM, 1. für die Rentner - Krankenversicherung einbehalten. Wenn also jemand eine Invalidenrente von DM 19. vor 1. Juni 1949 bezogen hat, so wurde diese ab 1. Juni 1949 um DM 16. auf DM 35. erhöht. Da aber die Mindest-Invalidenrente auf DM 50. festgesetzt wurde, erhielt der Renten­empfänger noch einen Auffüllbetrag von DM 15..

Mit der Gewährung von Zulagen will der Gesetzgeber einen Ausgleich schaffen zwischen den Rentenempfängern, die damals einen hohen Auffüllbetrag erhalten haben und den­jenigen, die nur einen geringen oder gar keinen Auffüllbetrag erhalten haben. Es soll also der Rentenempfänger, der einen hohen Auffüll­betrag erhalten hat, eine geringere Zulage er­halten, als derjenige, der keinen Auf füllbetrag bekommen hat.

1. Beispiel:

Inv.-Rente ohne Kinderzuschuß vor 1. Juni 1949 = DM 19.; nach 1. Juni 1949 = DM 50.. Bei DM 50. Inv.-Rente beträgt die Zulage nach Ziffer 1 DM 12.50

Ursprüngliche Rente DM 19.

Erhöhung nach dem Anp.-Gesetz DM 16.

zusammen DM 35.

3. Beispiel:

Inv.-Rente ohne Kinderzuschuß vor 1. Juni 1949 = DM 56.; nach 1. Juni 1949 DM 72.. Bei DM 72. Inv.-Rente beträgt die Zulage nach Ziffer 1 DM 17.50

Ursprüngliche Rente DM 56.

Erhöhung

nach dem Anp.-Ges. DM 16. zusammen DM 72.

Auffüllbetrag DM 0. DM 0.

Zulage DM 17.50

Verkehrserziehung tut not!

10 Gebote für Fußgänger!

Der Verkehr steigt. Die Unfälle meh­ren sich. Helft mit zur Aufrechterhal­tung der Ordnung und Sicherheit im Verkehr.

Vorsicht auf dem Gehsteig!

1. Macht Euch das Rechtsgehen zur Gewohnheit, es erleichtert den Verkehr.

2. Weicht rechts aus und überholt links.

3. Geht nicht in Reihen nebenein­ander, Ihr hindert dadurch den Gegenverkehr.

4. Bleibt nicht in Gruppen stehen, das ist rücksichtslos.

5. Tretet nicht unnötig auf die Fahr­bahn, Ihr gefährdet Euch dadurch.

Vorsicht auf der Fahrbahn!

6. Haltet Umschau nach beiden Sei­

ten, bevor Ihr die Fahrbahn über­quert. 4

7. Wer achtlos über die Straße geht, gefährdet Gesundheit und Leben.

8. Geht nie schräg über die Straße, sondern stets rechtwinklig.

9. Geht nicht vor oder dicht hinter Fahrzeugen über die Straße.

10. Herumstehen oder Neuigkeiten­austausch auf der Fahrbahn ist verantwortungslos. Es hindert nicht nur den Fährverkehr, es ge­fährdet Euch selbst. ,

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Auffüllbetrag DM 15. DM 15.

somit Zulage DM 0.

weil der Auffüllbetrag höher ist als die Zu­lage. Rentenempfängern, die keine Zulage oder eine Zulage unter DM 3. erhalten, wird bis auf weiteres eine Teuerungs­zulage für ihn und die Familienangehöri­gen, die bei der Bemessung der Rente berück­sichtigt sind, gewährt. Die Teuerungszulage ist nicht Bestandteil der Rente. Sie beträgt bis auf weiteres DM 3. je empfangsberech­tigte Person und Monat. Sie wird aber nur gewährt, wenn Bedürftigkeit vorliegt.

2. Beispiel:

Invalidenrente ohne Kinderzuschuß vor dem 1. Juni 1949 = DM 30.; nach 1. Juni 1949 = DM 50.. Bei DM 50. Inv.-Rente beträgt die Zulage nach Ziffer 1 DM 12.50

Ursprüngliche Rente DM 30.

Erhöhung

nach dem Anp.-Ges. DM 16. zusammen DM 46.

Auffüllbetrag DM 4. DM 4.

somit Zulage DM 8.50

II. Teuerungszulage nach dem Teuerungszulagengesetz

Wie schon im 1. Beispiel erwähnt, gibt es neben dem Rentenzulagengesetz auch ein Teue­rungszulagengesetz vom 10. August 1951. Wäh­rend die Zulage ein Bestandteil der Rente ist, ist die Teuerungszulage nicht Bestandteil der Rente. Sie wird deshalb bis auf weiteres und nur im Falle der Bedürftigkeit gewährt.

1. Wer erhält Teuerungszulage?

a) die Empfänger von Invaliden- und An­gestelltenrente, die keine Zulage oder nur eine Zulage unter DM 3. nach demRenten- zul.-Ges. (oben I) erhalten;

b) die Empfänger von Kranken-und Familien­geld der Unfallversicherung;

c) die Empfänger von Ausgleichsrenten, Eltern­renten, Versorgungskranken- und Versor­gungshausgeld nach dem Bundesversor­gungsgesetz;

d) die Empfänger von Kranken- und Hausgeld der Krankenversicherung;

e) die Empfänger der Arbeitslosenfürsorge;

f) die Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz.

Inhall amilicher Teil

1. Einbahnstraße

2. Aufhebung der Straßensperre

3. Dienstnachricht