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Amtsblatt für den Kreis Calw
11. August 1951
An die Wiederverkäufer von Brennstoffen
Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung Kohle 1/51 vom 22. März 1951 (Bundesanzeiger Nr. 59/1951) dürfen Wiederverkäufer, auch Gaswerke, nur solche Hausbrandverbraucher und Kleinverbraucher beliefern, die bei ihnen in die Kundenliste eingetragen sind.
Nachdem die Kundeneintragung abgeschlossen ist, wird den Wiederverkäufen! bei allen künftigen Lieferungen die Beachtung der oben erwähnten Bestimmung zur Pflicht gemacht.
Nachdem der Herr Wirtschaftsminister von Württemberg-Hohenzollern von der Aufteilung der dem Land zur Verfügung stehenden Menge für Hausbrand- und Kleinverbraucher auf die einzelnen Kreisgebiete Gebrauch gemacht hat, wurde im Rahmen der vorhandenen Kreismenge die auf die Wiederverkäufer entfallende Grundmenge mit der Ausstellung einer Bezugsgrundmengen-Bescheinigung bestätigt.
Jede Abgabe der für die Belieferung von Hausbrandverbrauchern und Kleinverbrauchern zugewiesenen Menge an andere Verbraucher oder andere Wiederverkäufer ist unzulässig.
Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung Kohle 1/51 kann die für die Wirtschaft zuständige Oberste
Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle gegenüber den Wiederverkäufern Liefermenge für Hausbrandverbraucher und Kleinverbraucher festsetzen. Auf Grund der mir von dem Herrn Wirtschaftsminister des Landes Württemberg-Hohenzollern erteilten Ermächtigung setze ich hiermit für die bei den Wiederverkäufern eingetragenen Hausbrandverbraucher (Haushaltungen) einschließlich Haushaltungen mit Zentralheizung eine Lieferhöchstmenge von je 14'/2 Ztr. und 4 Ztr. je Untermieter für die Zeit bis zum 30. September d. J. fest. Auf diese Höchstmenge sind die seit dem 1. April d. J. bereits erfolgten Lieferungen anzurechnen. Auf die unterschiedlichen Versorgungsbedürfnisse ihrer einzelnen Kunden (z. B. Schwerstbeschädigung, besonders schlechte Wohnungsbeschaffenheit, Familiengröße, Verwendungsgegebenheiten von Gas, elektrischem Strom, Holz, Torf usw.) ist Bedacht zu nehmen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden nach § 7 des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft geahndet.
Calw, den 7. August 1951. Kreispflege
Geldumtausch für ehemalige Kriegsgefangene
Nach den bisher geltenden Bestimmungen konnten ehemalige Kriegsgefangene die ihnen während der Gefangenschaft zwecks Sicherstellung abgenommenen Reichsmarkbestände unter gewissen Voraussetzungen in Neugeld (Deutsche Mark) Umtauschen. Von einer Befristung dieser Möglichkeit wurde bisher abgesehen, da sich noch sehr viele ehemalige Wehrmachtsangehörige in Gefangenschaft befanden. Inzwischen ist aber der größte Teil der Umtauschansprüche abgewickelt worden, weshalb nun die 13. Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz für die Geltendmachung der Umtauschansprüche der ehemaligen Kriegsgefangenen eine Frist setzte. Die genannte Verordnung bestimmt, daß der Umtauschanspruch 6 Monate nach der Rückkehr des Kriegsgefangenen erlischt, frühestens jedoch am 31. Oktober 1951. Bereits heimgekehrte ehemalige Kriegsgefangene müssen also ihre Umtauschansprüche bis spätestens 31. Oktober 1951 bei der zuständigen Landeszentralbank angemeldet haben. Die ßmonatige Umtauschfrist beginnt am Tag des Grenzübertritts in das Gebiet der 4 Besatzungszonen Deutschlands. Maßgebend ist also nicht der Entlassungstag, der auf dem Entlassungsschein vermerkt ist.
Die Vergünstigung des nachträglichen Um- tauschs der Altgeldbestände der Kriegsgefan
genen kann nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
1. Es muß sich um Gelder handeln, die schon vor der Währungsreform am 20. Juni 1948 in einem ordnungsmäßigen Verfahren sichergestellt worden waren. Der Nachweis muß durch Vorlage einer Bescheinigung der Gewahrsamsmacht geführt werden. Reichsmarkbeträge, die z. B. ein ehemaliger Kriegsgefangener bei sich aufgehoben hat und die er nun ohne den genannten Nachweis zum Umtausch vorlegt, können also nicht umgetauscht werden.
2. Es muß die Annahme gerechtfertigt sein, daß der Besitzer des Geldes schon vor der Währungsreform in das Bundesgebiet zurückgekehrt sein oder dort seinen Wohnsitz genommen haben würde, wenn er bereits vor diesem Zeitpunkt aus der Kriegsgefangenschaft oder dem anschließenden Zivilarbeiterverhältnis im Ausland entlassen worden wäre.
Kriegsgefangene, die noch nicht entlassen sind oder sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinden, können den Anspruch auf Umtausch an ihre Ehegatten, ihre Eltern oder Kinder abtreten. Auch hier müssen die oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen.
Der Umtausch wird von den örtlichen Kreditinstituten vermittelt, welche nähere Auskünfte erteilen.
Aditung! Maul- und Klauenseuche
Das Innenministerium Württemberg-Hohenzollern gibt bekannt:
Durch Viehtransporte aus Dortmund ist Maulund Klauenseuche nach Württemberg-Hohenzollern und Nord-Württemberg eingeschleppt worden. Die Seuche herrscht am 3. August 1951 in den Kreisen Horb und Freudenstadt; in Nord- Württemberg in den Kreisen Stuttgart, Ulm, Böblingen, Göppingen, Gmünd, Leonberg, Ludwigsburg, Vaihingen/Enz.
In Südbaden sind die Kreise Kehl und Offenburg verseucht. In Mittel- und Norddeutschland hat die Seuche stärkere Verbreitung angenommen.
Tübingen, den 6. August 1951.
Gute Aussichten für Hauswirtschaftslehrerinnen
Auf die im September 1951 stattflndende Aufnahmeprüfung in das Staatliche Hauswirtschaftliche Seminar Kirchheim/Teck wird nochmals hingewiesen. Die Berufsaussichten der Lehrerinnen für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen sind z. Zt. gut. Für Abiturientinnen
mit praktischer Vorbildung in Hauswirtschaft und Handarbeit (ein halbes Jahr fremder Haushalt, ein halbes Jahr Frauenarbeitsschule) und sportlicher Befähigung dauert die Ausbildung 2 Jahre.
Bewerberinnen, die Klasse VI einer Mitteloder Oberschule abgeschlossen haben und die erforderliche praktische Vorbildung und sportliche Befähigung nachweisen, erreichen das Berufsziel in 3 Jahren. Die Meldefrist wird bis 20. August 1951 verlängert. Meldungen sind unmittelbar an das Hauswirtschaftliche Seminar Kirchheim/Teck zu richten.
Tübingen, den 3. August 1951.
Gewerbliche und Kaufmännische Berufsschule Neuenbürg
Der Unterricht im Schuljahr 1951/52 beginnt am Montag, den 3. September 1951. Verpflichtet zum Schulbesuch sind alle männlichen und weiblichen Lehrlinge und Hilfsarbeiter aus gewerblichen und kaufmännischen Betrieben unserer Verbandsgemeinden. Die Lehrherren und Eltern sind zur Anmeldung und zur Überwachung des Schulbesuchs verpflichtet.
Die Neueintretenden melden sich an folgenden Tagen:
Holz- und Bauberufe: Freitag, 7. Sept. 1951, '
Schulhaus Neuenbürg;
Metallberufe, Automechaniker, Elektriker:
Dienstag, 4. Sept. 1951, Schulhaus Calmbach; Nahrungs-, Bekleidungsberufe, Friseure:
Dienstag, 4. Sept. 1951, Schulhaus Wildbad; Handelsberufe: Donnerstag, 6. Sept. 1951, Altes
Schulhaus Wildbad.
Schulentlassenen, die noch keine Lehrstelle haben, wird empfohlen, sich ebenfalls zu melden.
Die Schulleitung
Umschulungslehrgänge in Isny/Allgäu
Das Landesarbeitsamt Württemberg-Hohenzollern gibt bekannt:
Die derzeitigen Umschulungslehrgänge in den staatlichen Umschulungswerkstätten im Versehrtenheim Isny/Allgäu für Schneider, Schreiner, Schuhmacher, Korbmacher und Maler finden in den nächsten Tagen mit der Abnahme der Gesellenprüfung ihren Abschluß. Ein neuer Lehrgang für Schreiner beginnt voraussichtlich Ende August oder Anfang September d. J. Die übrigen Kurse werden nicht mehr durchgeführt. Der Schreinerlehrgang dauert etwa 9 Monate. Als Teilnehmer kommen vor allem Heimatvertriebene, Kriegsbeschädigte und Heimkehrer im Alter von 21 bis 35 Jahren in Betracht. Gesuche um Zulassung sind sofort an das zuständige Arbeitsamt bzw. Kreissozialamt zu richten, wo auch nähere Auskunft über die Aufnahmebedingungen eingeholt werden kann.
Tübingen, den 2. August 1951.
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg/Württ.
Handelsregister-Veränderungen
A 358 - 31. 7. 51: Eugen Mahler in Neuenbürg, Mühlstr. 31 und 31 a. Der Inhaber Eugen Mahler sen. ist gestorben. Das Geschäft wird in Form einer Kommanditgesellschaft weiter- j betrieben. Die Gesellschaft hat am 1. Juni 1951 j begonnen. Persönlich haftender Gesellschafter ; ist Frau Clara Mahler geb. Silbereisen Witwe in Neuenbürg. Mitbeteiligt sind 3 Kommanditisten. Einzelprokura ist erteilt dem Rudolf B ä z n e r, Geschäftsführer, und seiner Ehefrau i Margarete Bäzner geb. Mahler, beide in j Neuenbürg. Die Firma ist geändert in: Eugen Mahler KG. Nicht eingetragen: Der Geschäftszweig besteht in dem Großhandel mit Mühlenfabrikaten, Futtermitteln u. dgl. Speditionen aller Art.
B 184 - 31. 7. 51: Edition-Pan-GmbH. in Wild- i bad, Kreis Calw, König-Karl-Str. 100, Verlagsgeschäft. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 25. Juni 1951 ist das Stammkapital endgültig auf DM 20 000.— neu festgesetzt und der Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) entsprechend geändert worden.
Amtsgericht Neuenbürg/Württ.
Handelsregister-Veränderungen
A 360 - 2. 8. 51: Hermann Mönch, Herren- alb, Bierbrauerei. Die Inhaberin Emma Mönch Witwe ist gestorben. Das Geschäft mit Firma ist auf Oskar Mönch, Bierbrauereibesitzer in Herrenalb, übergegangen. Die Prokura Oskar Mönch ist erloschen.
A 415 - 3. 8. 51: Binder & Knöller, Holzwarenfabrik,in Höfen an der Enz, Schönklingstraße 1. In die Gesellschaft sind 6 Kommanditisten eingetreten. Kommanditgesellschaft seit | 1. Januar 1951. Die Firma ist geändert in: 1 Schwarzwälder Holzwarenfabrik Binder & Knöller Kommanditgesellschaft. Die persönlich haftenden Gesellschafter Hermann Binder sen. und Gottlieb Knöller sind einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.