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Amtsblatt für den Kreis Calw

11. August 1951

An die Wiederverkäufer von Brennstoffen

Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung Kohle 1/51 vom 22. März 1951 (Bundesanzeiger Nr. 59/1951) dürfen Wiederverkäufer, auch Gaswerke, nur solche Hausbrandverbraucher und Kleinver­braucher beliefern, die bei ihnen in die Kunden­liste eingetragen sind.

Nachdem die Kundeneintragung abgeschlos­sen ist, wird den Wiederverkäufen! bei allen künftigen Lieferungen die Beachtung der oben erwähnten Bestimmung zur Pflicht gemacht.

Nachdem der Herr Wirtschaftsminister von Württemberg-Hohenzollern von der Aufteilung der dem Land zur Verfügung stehenden Menge für Hausbrand- und Kleinverbraucher auf die einzelnen Kreisgebiete Gebrauch gemacht hat, wurde im Rahmen der vorhandenen Kreis­menge die auf die Wiederverkäufer entfallende Grundmenge mit der Ausstellung einer Be­zugsgrundmengen-Bescheinigung bestätigt.

Jede Abgabe der für die Belieferung von Hausbrandverbrauchern und Kleinverbrau­chern zugewiesenen Menge an andere Verbrau­cher oder andere Wiederverkäufer ist unzu­lässig.

Nach § 5 Abs. 3 der Verordnung Kohle 1/51 kann die für die Wirtschaft zuständige Oberste

Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle gegenüber den Wiederverkäufern Liefer­menge für Hausbrandverbraucher und Klein­verbraucher festsetzen. Auf Grund der mir von dem Herrn Wirtschaftsminister des Landes Württemberg-Hohenzollern erteilten Ermächti­gung setze ich hiermit für die bei den Wieder­verkäufern eingetragenen Hausbrandver­braucher (Haushaltungen) einschließlich Haushaltungen mit Zentralheizung eine Liefer­höchstmenge von je 14'/2 Ztr. und 4 Ztr. je Untermieter für die Zeit bis zum 30. September d. J. fest. Auf diese Höchstmenge sind die seit dem 1. April d. J. bereits erfolgten Lieferungen anzurechnen. Auf die unterschiedlichen Versor­gungsbedürfnisse ihrer einzelnen Kunden (z. B. Schwerstbeschädigung, besonders schlechte Wohnungsbeschaffenheit, Familiengröße, Ver­wendungsgegebenheiten von Gas, elektrischem Strom, Holz, Torf usw.) ist Bedacht zu nehmen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung werden nach § 7 des Gesetzes für Sicherungs­maßnahmen auf einzelnen Gebieten der ge­werblichen Wirtschaft geahndet.

Calw, den 7. August 1951. Kreispflege

Geldumtausch für ehemalige Kriegsgefangene

Nach den bisher geltenden Bestimmungen konnten ehemalige Kriegsgefangene die ihnen während der Gefangenschaft zwecks Sicher­stellung abgenommenen Reichsmarkbestände unter gewissen Voraussetzungen in Neugeld (Deutsche Mark) Umtauschen. Von einer Be­fristung dieser Möglichkeit wurde bisher ab­gesehen, da sich noch sehr viele ehemalige Wehrmachtsangehörige in Gefangenschaft be­fanden. Inzwischen ist aber der größte Teil der Umtauschansprüche abgewickelt worden, wes­halb nun die 13. Durchführungsverordnung zum Währungsgesetz für die Geltendmachung der Umtauschansprüche der ehemaligen Kriegs­gefangenen eine Frist setzte. Die genannte Ver­ordnung bestimmt, daß der Umtauschanspruch 6 Monate nach der Rückkehr des Kriegsgefan­genen erlischt, frühestens jedoch am 31. Okto­ber 1951. Bereits heimgekehrte ehemalige Kriegsgefangene müssen also ihre Umtausch­ansprüche bis spätestens 31. Oktober 1951 bei der zuständigen Landeszentralbank angemel­det haben. Die ßmonatige Umtauschfrist be­ginnt am Tag des Grenzübertritts in das Gebiet der 4 Besatzungszonen Deutschlands. Maß­gebend ist also nicht der Entlassungstag, der auf dem Entlassungsschein vermerkt ist.

Die Vergünstigung des nachträglichen Um- tauschs der Altgeldbestände der Kriegsgefan­

genen kann nur unter folgenden Voraussetzun­gen zugelassen werden:

1. Es muß sich um Gelder handeln, die schon vor der Währungsreform am 20. Juni 1948 in einem ordnungsmäßigen Verfahren sicher­gestellt worden waren. Der Nachweis muß durch Vorlage einer Bescheinigung der Ge­wahrsamsmacht geführt werden. Reichsmark­beträge, die z. B. ein ehemaliger Kriegsgefan­gener bei sich aufgehoben hat und die er nun ohne den genannten Nachweis zum Umtausch vorlegt, können also nicht umgetauscht werden.

2. Es muß die Annahme gerechtfertigt sein, daß der Besitzer des Geldes schon vor der Wäh­rungsreform in das Bundesgebiet zurückgekehrt sein oder dort seinen Wohnsitz genommen haben würde, wenn er bereits vor diesem Zeit­punkt aus der Kriegsgefangenschaft oder dem anschließenden Zivilarbeiterverhältnis im Aus­land entlassen worden wäre.

Kriegsgefangene, die noch nicht entlassen sind oder sich in Untersuchungs- oder Strafhaft be­finden, können den Anspruch auf Umtausch an ihre Ehegatten, ihre Eltern oder Kinder ab­treten. Auch hier müssen die oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen.

Der Umtausch wird von den örtlichen Kredit­instituten vermittelt, welche nähere Auskünfte erteilen.

Aditung! Maul- und Klauenseuche

Das Innenministerium Württemberg-Hohen­zollern gibt bekannt:

Durch Viehtransporte aus Dortmund ist Maul­und Klauenseuche nach Württemberg-Hohen­zollern und Nord-Württemberg eingeschleppt worden. Die Seuche herrscht am 3. August 1951 in den Kreisen Horb und Freudenstadt; in Nord- Württemberg in den Kreisen Stuttgart, Ulm, Böblingen, Göppingen, Gmünd, Leonberg, Lud­wigsburg, Vaihingen/Enz.

In Südbaden sind die Kreise Kehl und Offen­burg verseucht. In Mittel- und Norddeutsch­land hat die Seuche stärkere Verbreitung an­genommen.

Tübingen, den 6. August 1951.

Gute Aussichten für Hauswirtschaftslehrerinnen

Auf die im September 1951 stattflndende Auf­nahmeprüfung in das Staatliche Hauswirt­schaftliche Seminar Kirchheim/Teck wird noch­mals hingewiesen. Die Berufsaussichten der Lehrerinnen für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen sind z. Zt. gut. Für Abiturientinnen

mit praktischer Vorbildung in Hauswirtschaft und Handarbeit (ein halbes Jahr fremder Haus­halt, ein halbes Jahr Frauenarbeitsschule) und sportlicher Befähigung dauert die Ausbildung 2 Jahre.

Bewerberinnen, die Klasse VI einer Mittel­oder Oberschule abgeschlossen haben und die erforderliche praktische Vorbildung und sport­liche Befähigung nachweisen, erreichen das Be­rufsziel in 3 Jahren. Die Meldefrist wird bis 20. August 1951 verlängert. Meldungen sind unmittelbar an das Hauswirtschaftliche Seminar Kirchheim/Teck zu richten.

Tübingen, den 3. August 1951.

Gewerbliche und Kaufmännische Berufsschule Neuenbürg

Der Unterricht im Schuljahr 1951/52 beginnt am Montag, den 3. September 1951. Verpflich­tet zum Schulbesuch sind alle männlichen und weiblichen Lehrlinge und Hilfsarbeiter aus ge­werblichen und kaufmännischen Betrieben un­serer Verbandsgemeinden. Die Lehrherren und Eltern sind zur Anmeldung und zur Über­wachung des Schulbesuchs verpflichtet.

Die Neueintretenden melden sich an fol­genden Tagen:

Holz- und Bauberufe: Freitag, 7. Sept. 1951, '

Schulhaus Neuenbürg;

Metallberufe, Automechaniker, Elektriker:

Dienstag, 4. Sept. 1951, Schulhaus Calmbach; Nahrungs-, Bekleidungsberufe, Friseure:

Dienstag, 4. Sept. 1951, Schulhaus Wildbad; Handelsberufe: Donnerstag, 6. Sept. 1951, Altes

Schulhaus Wildbad.

Schulentlassenen, die noch keine Lehrstelle haben, wird empfohlen, sich ebenfalls zu mel­den.

Die Schulleitung

Umschulungslehrgänge in Isny/Allgäu

Das Landesarbeitsamt Württemberg-Hohen­zollern gibt bekannt:

Die derzeitigen Umschulungslehrgänge in den staatlichen Umschulungswerkstätten im Versehrtenheim Isny/Allgäu für Schneider, Schreiner, Schuhmacher, Korbmacher und Ma­ler finden in den nächsten Tagen mit der Ab­nahme der Gesellenprüfung ihren Abschluß. Ein neuer Lehrgang für Schreiner beginnt vor­aussichtlich Ende August oder Anfang Septem­ber d. J. Die übrigen Kurse werden nicht mehr durchgeführt. Der Schreinerlehrgang dauert etwa 9 Monate. Als Teilnehmer kommen vor allem Heimatvertriebene, Kriegsbeschädigte und Heimkehrer im Alter von 21 bis 35 Jahren in Betracht. Gesuche um Zulassung sind sofort an das zuständige Arbeitsamt bzw. Kreissozial­amt zu richten, wo auch nähere Auskunft über die Aufnahmebedingungen eingeholt werden kann.

Tübingen, den 2. August 1951.

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Neuenbürg/Württ.

Handelsregister-Veränderungen

A 358 - 31. 7. 51: Eugen Mahler in Neuen­bürg, Mühlstr. 31 und 31 a. Der Inhaber Eugen Mahler sen. ist gestorben. Das Geschäft wird in Form einer Kommanditgesellschaft weiter- j betrieben. Die Gesellschaft hat am 1. Juni 1951 j begonnen. Persönlich haftender Gesellschafter ; ist Frau Clara Mahler geb. Silbereisen Witwe in Neuenbürg. Mitbeteiligt sind 3 Kommandi­tisten. Einzelprokura ist erteilt dem Rudolf B ä z n e r, Geschäftsführer, und seiner Ehefrau i Margarete Bäzner geb. Mahler, beide in j Neuenbürg. Die Firma ist geändert in: Eugen Mahler KG. Nicht eingetragen: Der Geschäfts­zweig besteht in dem Großhandel mit Mühlen­fabrikaten, Futtermitteln u. dgl. Speditionen aller Art.

B 184 - 31. 7. 51: Edition-Pan-GmbH. in Wild- i bad, Kreis Calw, König-Karl-Str. 100, Verlags­geschäft. Durch Beschluß der Gesellschafter­versammlung vom 25. Juni 1951 ist das Stamm­kapital endgültig auf DM 20 000. neu fest­gesetzt und der Gesellschaftsvertrag in § 3 (Stammkapital und Stammeinlagen) entspre­chend geändert worden.

Amtsgericht Neuenbürg/Württ.

Handelsregister-Veränderungen

A 360 - 2. 8. 51: Hermann Mönch, Herren- alb, Bierbrauerei. Die Inhaberin Emma Mönch Witwe ist gestorben. Das Geschäft mit Firma ist auf Oskar Mönch, Bierbrauereibesitzer in Herrenalb, übergegangen. Die Prokura Oskar Mönch ist erloschen.

A 415 - 3. 8. 51: Binder & Knöller, Holz­warenfabrik,in Höfen an der Enz, Schönkling­straße 1. In die Gesellschaft sind 6 Kommandi­tisten eingetreten. Kommanditgesellschaft seit | 1. Januar 1951. Die Firma ist geändert in: 1 Schwarzwälder Holzwarenfabrik Binder & Knöller Kommanditgesellschaft. Die per­sönlich haftenden Gesellschafter Hermann Binder sen. und Gottlieb Knöller sind ein­zeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.