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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtsblatt für Den Sitte (Taltu

CALW

Samstag, den 11. August 1951

Nr. 32

Amtlicher Teil

Zuteilung von Reisedevisen im niditgeschäftlidien Reiseverkehr mit dem Ausland

A) Reisen nach OEEC-Ländern

I. Form der Antragstellung

1. ND-Anträge auf Zuteilung von Devisen für nichtgeschäftliche Reisen sind unter Ver­wendung des FormblattsND-Genehmigung erhältlich bei den Außenhandelsbanken in vierfacher Ausfertigung je nach der Art der Reise bei den in der folgenden Übersicht an­gegebenen Stellen einzureichen.

. . . , Antrag-

Art der Heise Stellung bei

a) Forschungsreisen von Gelehrten.

und Doktoranden I Universität

Studium an einer ausländischen [ Tübingen Hochschule )

Exkursionen von Studenten zur Ergänzung des Studiums unter Leitung eines Hochschullehrers Teilnahme an wissenschaftlichen Ferienkursen einer ausländischen Hochschule

(Akademisches

Rektoramt

oder

Akademisches

Auslandsamt)

b) Auslandsaufenthalte von Leh­rern der Höheren Schulen, Fach­schulen, Volksschulen und Volks­hochschulen zur Auffrischung ihres fachlichen Wissens

Kult­

ministerium

Tübingen

Schulbesuch im Ausland

c) Reisen führender Persönlichkei-\ ten aus kulturellen und religiö­sen Organisationen zur Erweite­rung der Kenntnisse, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit be­nötigen

Reisen und Auslandsaufenhalte von einzelnen Jugendlichen (mit Einschluß der Studenten) oder von Jugendverbänden zur Knüp­fung freundschaftlicher Bezie­hungen der Bundesrepublik zum Ausland

Kult­

ministerium

Tübingen

Auslandsaufenthalte von Klassen Höherer Schulen, Fachschulen, Volksschulen und Volkshoch­schulen unter Leitung des Leh­rers zur Ergänzung des Unter­richts

I Deutscher Akademischer Austausch­dienst, Bonn, Nassestr. 11 a

e) Sonstige Reisen (z. B. Reisen aus)

gesundheitlichen Gründen, Er -1 Landratsamt holungsreisen, Freundschafts- ((Paßstelle) reisen) )

2 . ND-Anträge dürfen nur solche Personen einreichen, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Württemberg-Hohenzollern haben.

Studenten, Fachschüler, Internatsinsassen u. dgl., die sich nur studienhalber im Lande Württemberg-Hohenzollern auf halten, haben ihre ND-Anträge an diejenige Oberste Landes­wirtschaftsbehörde zu richten, die für den

Inhalt amtlicher Teil

1. Zuteilung von Reisedevisen

2. Meisterprüfungskurse

3. Hausbrandversorgung

4. Geldumtausch für Kriegsgefangene

5. Maul- und Klauenseuche

fi- Aufnahmeprüfung für Hauswirtschafts­lehrerinnen

7. Berufsschule Neuenbürg

8. Umschulungslehrgänge

9. Amtsgerichte

10. Kreisverordnung über Hochwassergefahr

11. Bakteriologische Untersuchungen

12. Neueinstellungen bei der Post

Wohnsitz ihrer Eltern oder Unterhaltspflich­tigen zuständig ist.

3. Der ND-Antrag ist sorgfältig auszufüllen.

Unter Ziffer 1 hat der Antragsteller seine

genaue Anschrift anzugeb.en, und zwar den­jenigen Ort mit Straße und Hausnummer, an dem er seinen ständigen Wohnsitz hat. Studenten, Fachschüler, Internatsinsassen u. dgl. haben den Wohnsitz ihrer Eltern oder Unterhaltspflichtigen anzugeben.

Unter Ziffer 4 (Zahlungsempfänger) ist die genaue Anschrift des Reisenden anzugeben. Ist der Antragsteller der Reisende, so genügt der Vermerk:Wie Ziffer 1.

Die Ziffern 5 und 6 bleiben unausgefüllt.

Ausländer und Staatenlose haben ihrem ND-Antrag eine polizeiliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich ergibt, daß sie ihren ständigen Wohnsitz im Lande Württemberg- Hohenzollern haben.

4. Bei Reisen, die aus gesundheitlichen Grün­den durchgeführt werden müssen, ist dem ND-Antrag ein amtsärztliches Zeugnis beizu­fügen. Das amtsärztliche Zeugnis muß erken­nen lassen, daß ein Kuraufenthalt von genau angegebener Dauer in einem genau bezeieh- neten Kurort für die Wiederherstellung oder die Erhaltung der Gesundheit ärztlicherseits für notwendig gehalten wird.

5. Bei Gesellschaftsreisen ist dem ND-Antrag ein Teilnehmerverzeichnis in Form der Durch­schrift des Antrags auf den Sammelreise­ausweis in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Reiseteilnehmer, die auf eigenen Reisepaß mit Visum reisen, sind in dem Teilnehmer­verzeichnis mit denselben Angaben, die für die Reiseteilnehmer ohne eigenen Reisepaß ge­macht werden müssen, und unter Angabe der Nummer des Reisepasses sowie der Stelle, die den Reisepaß ausgestellt hat, gesondert auf­zuführen.

6. Wer auf einem Teilnehmerverzeichnis zu einem ND-Antrag für eine Gesellschaftsreise aufgeführt ist, darf für diese Reise keinen Einzel-ND-Antrag stellen.

7. Für Urlaubs- und Erholungsreisen können Tageshöchstsätze bis zu DM 30., jedoch nicht mehr als DM 600. im Jahr, bewilligt werden.

Für Kinder unter 14 Jahren gelten die halben Sätze.

II. Genehmigungserteilung

1. Die ND-Genehmigungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen und der verfügbaren Devisenkontingente vom Wirtschaftsministerium erteilt.

2. Die ND-Genehmigung ist gebührenpflich­tig nach Artikel 4 LGO.

Die Gebühr beträgt für die ersten angebro­chenen oder vollen DM 100.: DM 2., für jede weiteren angebrochenen oder vollen DM 100.: DM 1..

Die Gebühr ist durch Aufkleben von Ge­bührenmarken der Landeshauptkasse Metzin­gen zu entrichten. Die Gebührenmarken sind bei den Außenhandelsbanken erhältlich. Ohne Gebührenmarken ist die ND-Genehmigung ungültig.

3. Die ND-Genehmigung wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 3 Monaten erteilt.

4. Die Reisedevisen werden gegen Vorlage der ND-Genehmigung und eines Zahlungs­

auftrags von der in Ziffer 7 des ND-Antrags angegebenen Außenhandelsbank ausgezahlt. Die Formblätter für die Zahlungsaufträge werden bei den Außenhandelsbanken vorrätig gehalten.

III. Sonderregelung für den Besuch deutscher Kriegsgräber im Auslande Devisenanträge sind an den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge in Nienburg an der Weser, Hafenstraße 8, zu richten. Diese Stelle erteilt im Rahmen eines Sonderkontin­gents Befürwortungen zum Erwerb von De­visen für Auslandsreisen zum Besuch von Kriegsgräbern. Die Befürwortungen werden von den Außenhandelsbanken als Grundlage für die Abgabe von Devisen anerkannt.

IV. Verzeichnis der OEEC-Länder

Belgien

Dänemark

Frankreich

Griechenland

Großbritannien-

Nordirland

Irland

Island

Italien

Luxemburg

Niederlande

Norwegen

Österreich

Portugal

Schweden

Schweiz

Türkei

Brit.-Amerik. Zone von Triest

B) Reisen nach Länder«, die der OEEC nicht angehören

I. Kulturelle Reisen

ND-Anträge für wichtige kulturelle Reisen sind an den Deutschen Akademischen Aus­tauschdienst in Bonn, Nassestraße 11a, zu richten. Diese Stelle erteilt im Rahmen eines Sonderkontingents Befürwortungen zum Er­werb von Devisen für Reisen aus kulturellen Gründen nach Nicht-OEEC'-Ländern. Die Be­fürwortungen werden von den Außenhandels­banken als Grundlage für die Abgabe von Devisen anerkannt.

II. Reisen aus gesundheitlichen und anderen dringenden Gründen

ND-Anträge für wichtige Reisen aus gesund­heitlichen Gründen, für dringende Reisen aus privaten Gründen (z. B. Tod oder schwere Er­krankung eines nahen Verwandten im Aus­land) und für Reisen aus anderen besonders dringenden Gründen sind mit eingehender Begründung und mit geeigneten Belegen an das Landratsamt (Paßstelle) zu richten. Für die Form der Antragstellung und für die Geneh­migungserteilung gelten die Bestimmungen unter A I Ziffer 2, 3, 4 und II sinngemäß. Den ND-Anträgen kann nur insoweit stattgegeben werden, als dem Wirtschaftsministerium die erforderlichen Devisen zugeteilt werden. Da jeder Devisenbetrag besonders angefordert werden muß, ist mit einer mindestens zwei­wöchigen Bearbeitungsdauer zu rechnen.

IIL Sonstige Reisen

Für andere als die unter I und II genannten Reisen können ND-Anträge nicht entgegen­genommen werden.

Calw, den 28. Juli 1951. Landratsamt

Meisterprüfungskurse

Die Vorbereitungskurse in den Bezirken Calw, Nagold und Neuenbürg beginnen voraus­sichtlich Mitte September 1951. Anmeldungen hierzu sind bis spätestens 1. September 1951 an den Kreisinnungsverband Calw einzureichen.

Calw, den 2. August 1951.

Kreisinnungsverband Calw