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BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtsblatt für Den Sitte (Taltu
CALW
Samstag, den 11. August 1951
Nr. 32
Amtlicher Teil
Zuteilung von Reisedevisen im niditgeschäftlidien Reiseverkehr mit dem Ausland
A) Reisen nach OEEC-Ländern
I. Form der Antragstellung
1. ND-Anträge auf Zuteilung von Devisen für nichtgeschäftliche Reisen sind unter Verwendung des Formblatts „ND-Genehmigung“ — erhältlich bei den Außenhandelsbanken — in vierfacher Ausfertigung je nach der Art der Reise bei den in der folgenden Übersicht angegebenen Stellen einzureichen.
. . . „ , Antrag-
Art der Heise Stellung bei
a) Forschungsreisen von Gelehrten.
und Doktoranden I Universität
Studium an einer ausländischen [ Tübingen Hochschule )
Exkursionen von Studenten zur Ergänzung des Studiums unter Leitung eines Hochschullehrers Teilnahme an wissenschaftlichen Ferienkursen einer ausländischen Hochschule
(Akademisches
Rektoramt
oder
Akademisches
Auslandsamt)
b) Auslandsaufenthalte von Lehrern der Höheren Schulen, Fachschulen, Volksschulen und Volkshochschulen zur Auffrischung ihres fachlichen Wissens
Kult
ministerium
Tübingen
Schulbesuch im Ausland
c) Reisen führender Persönlichkei-\ ten aus kulturellen und religiösen Organisationen zur Erweiterung der Kenntnisse, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen
Reisen und Auslandsaufenhalte von einzelnen Jugendlichen (mit Einschluß der Studenten) oder von Jugendverbänden zur Knüpfung freundschaftlicher Beziehungen der Bundesrepublik zum Ausland
Kult
ministerium
Tübingen
Auslandsaufenthalte von Klassen Höherer Schulen, Fachschulen, Volksschulen und Volkshochschulen unter Leitung des Lehrers zur Ergänzung des Unterrichts
I Deutscher Akademischer Austauschdienst, Bonn, Nassestr. 11 a
e) Sonstige Reisen (z. B. Reisen aus)
gesundheitlichen Gründen, Er -1 Landratsamt holungsreisen, Freundschafts- ((Paßstelle) reisen) )
2 . ND-Anträge dürfen nur solche Personen einreichen, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Württemberg-Hohenzollern haben.
Studenten, Fachschüler, Internatsinsassen u. dgl., die sich nur studienhalber im Lande Württemberg-Hohenzollern auf halten, haben ihre ND-Anträge an diejenige Oberste Landeswirtschaftsbehörde zu richten, die für den
Inhalt amtlicher Teil
1. Zuteilung von Reisedevisen
2. Meisterprüfungskurse
3. Hausbrandversorgung
4. Geldumtausch für Kriegsgefangene
5. Maul- und Klauenseuche
fi- Aufnahmeprüfung für Hauswirtschaftslehrerinnen
7. Berufsschule Neuenbürg
8. Umschulungslehrgänge
9. Amtsgerichte
10. Kreisverordnung über Hochwassergefahr
11. Bakteriologische Untersuchungen
12. Neueinstellungen bei der Post
Wohnsitz ihrer Eltern oder Unterhaltspflichtigen zuständig ist.
3. Der ND-Antrag ist sorgfältig auszufüllen.
Unter Ziffer 1 hat der Antragsteller seine
genaue Anschrift anzugeb.en, und zwar denjenigen Ort mit Straße und Hausnummer, an dem er seinen ständigen Wohnsitz hat. Studenten, Fachschüler, Internatsinsassen u. dgl. haben den Wohnsitz ihrer Eltern oder Unterhaltspflichtigen anzugeben.
Unter Ziffer 4 („Zahlungsempfänger“) ist die genaue Anschrift des Reisenden anzugeben. Ist der Antragsteller der Reisende, so genügt der Vermerk: „Wie Ziffer 1“.
Die Ziffern 5 und 6 bleiben unausgefüllt.
Ausländer und Staatenlose haben ihrem ND-Antrag eine polizeiliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich ergibt, daß sie ihren ständigen Wohnsitz im Lande Württemberg- Hohenzollern haben.
4. Bei Reisen, die aus gesundheitlichen Gründen durchgeführt werden müssen, ist dem ND-Antrag ein amtsärztliches Zeugnis beizufügen. Das amtsärztliche Zeugnis muß erkennen lassen, daß ein Kuraufenthalt von genau angegebener Dauer in einem genau bezeieh- neten Kurort für die Wiederherstellung oder die Erhaltung der Gesundheit ärztlicherseits für notwendig gehalten wird.
5. Bei Gesellschaftsreisen ist dem ND-Antrag ein Teilnehmerverzeichnis in Form der Durchschrift des Antrags auf den Sammelreiseausweis in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Reiseteilnehmer, die auf eigenen Reisepaß mit Visum reisen, sind in dem Teilnehmerverzeichnis mit denselben Angaben, die für die Reiseteilnehmer ohne eigenen Reisepaß gemacht werden müssen, und unter Angabe der Nummer des Reisepasses sowie der Stelle, die den Reisepaß ausgestellt hat, gesondert aufzuführen.
6. Wer auf einem Teilnehmerverzeichnis zu einem ND-Antrag für eine Gesellschaftsreise aufgeführt ist, darf für diese Reise keinen Einzel-ND-Antrag stellen.
7. Für Urlaubs- und Erholungsreisen können Tageshöchstsätze bis zu DM 30.—, jedoch nicht mehr als DM 600.— im Jahr, bewilligt werden.
Für Kinder unter 14 Jahren gelten die halben Sätze.
II. Genehmigungserteilung
1. Die ND-Genehmigungen werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen und der verfügbaren Devisenkontingente vom Wirtschaftsministerium erteilt.
2. Die ND-Genehmigung ist gebührenpflichtig nach Artikel 4 LGO.
Die Gebühr beträgt für die ersten angebrochenen oder vollen DM 100.—: DM 2.—, für jede weiteren angebrochenen oder vollen DM 100.—: DM 1.—.
Die Gebühr ist durch Aufkleben von Gebührenmarken der Landeshauptkasse Metzingen zu entrichten. Die Gebührenmarken sind bei den Außenhandelsbanken erhältlich. Ohne Gebührenmarken ist die ND-Genehmigung ungültig.
3. Die ND-Genehmigung wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 3 Monaten erteilt.
4. Die Reisedevisen werden gegen Vorlage der ND-Genehmigung und eines Zahlungs
auftrags von der in Ziffer 7 des ND-Antrags angegebenen Außenhandelsbank ausgezahlt. Die Formblätter für die Zahlungsaufträge werden bei den Außenhandelsbanken vorrätig gehalten.
III. Sonderregelung für den Besuch deutscher Kriegsgräber im Auslande Devisenanträge sind an den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge in Nienburg an der Weser, Hafenstraße 8, zu richten. Diese Stelle erteilt im Rahmen eines Sonderkontingents Befürwortungen zum Erwerb von Devisen für Auslandsreisen zum Besuch von Kriegsgräbern. Die Befürwortungen werden von den Außenhandelsbanken als Grundlage für die Abgabe von Devisen anerkannt.
IV. Verzeichnis der OEEC-Länder
Belgien
Dänemark
Frankreich
Griechenland
Großbritannien-
Nordirland
Irland
Island
Italien
Luxemburg
Niederlande
Norwegen
Österreich
Portugal
Schweden
Schweiz
Türkei
Brit.-Amerik. Zone von Triest
B) Reisen nach Länder«, die der OEEC nicht angehören
I. Kulturelle Reisen
ND-Anträge für wichtige kulturelle Reisen sind an den Deutschen Akademischen Austauschdienst in Bonn, Nassestraße 11a, zu richten. Diese Stelle erteilt im Rahmen eines Sonderkontingents Befürwortungen zum Erwerb von Devisen für Reisen aus kulturellen Gründen nach Nicht-OEEC'-Ländern. Die Befürwortungen werden von den Außenhandelsbanken als Grundlage für die Abgabe von Devisen anerkannt.
II. Reisen aus gesundheitlichen und anderen dringenden Gründen
ND-Anträge für wichtige Reisen aus gesundheitlichen Gründen, für dringende Reisen aus privaten Gründen (z. B. Tod oder schwere Erkrankung eines nahen Verwandten im Ausland) und für Reisen aus anderen besonders dringenden Gründen sind mit eingehender Begründung und mit geeigneten Belegen an das Landratsamt (Paßstelle) zu richten. Für die Form der Antragstellung und für die Genehmigungserteilung gelten die Bestimmungen unter A I Ziffer 2, 3, 4 und II sinngemäß. Den ND-Anträgen kann nur insoweit stattgegeben werden, als dem Wirtschaftsministerium die erforderlichen Devisen zugeteilt werden. Da jeder Devisenbetrag besonders angefordert werden muß, ist mit einer mindestens zweiwöchigen Bearbeitungsdauer zu rechnen.
IIL Sonstige Reisen
Für andere als die unter I und II genannten Reisen können ND-Anträge nicht entgegengenommen werden.
Calw, den 28. Juli 1951. Landratsamt
Meisterprüfungskurse
Die Vorbereitungskurse in den Bezirken Calw, Nagold und Neuenbürg beginnen voraussichtlich Mitte September 1951. Anmeldungen hierzu sind bis spätestens 1. September 1951 an den Kreisinnungsverband Calw einzureichen.
Calw, den 2. August 1951.
Kreisinnungsverband Calw