11. August 1951

Amtsblatt für den Kreis Calw

Nr. 32 / Seite 3

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Kreisverordnung

über den Hodiwasserschut; im Kreis Calw vom 19. April 1951

Auf Grund von § 21 Abs. 1 und 2 des Flußbau­gesetzes vom 11. Januar 1949 (Reg.Bl. S. 41) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Württ. Polizei­strafgesetzes vom 27. Dezember 1878/4. Juli 1898 (Reg.Bl. 1878 S. 38 und 1898 S. 149) wird mit Zustimmung des Kreisrats folgendes angeord­net:

§1

(1) Für die fließenden Gewässer des Kreises wird vom Landratsamt im Benehmen mit dem zuständigen Straßen- und Wasserbauamt ein Hochwasserbereich und ein Hochwasserstrom­bereich festgelegt. Den Hochwasserbereich bil­den diejenigen Flächen, die in einem Flußtal von dem höchsten bekannten Hochwasser be­deckt worden sind, während als Hochwasser­strombereich derjenige Teil des Hochwässer­bereiches in einem Flußtal gilt, der für den Abfluß dieses Hochwassers erforderlich war.

(2) Die Grenzen des Hochwasserbereiches und des Hochwasserstrombereiches werden orts­üblich bekanntgemacht.

(3) Bis zum Erlaß der Bekanntmachung kann die Festlegung der Grenzen auf Grund von Einzelanordnungen erfolgen.

§2

(1) Im Hochwasserbereich wird die Lagerung

Bakteriologische Untersuchungen

bei Notsdiladitungen

Die Fleischvergiftungen in der letzten Zeit haben die Notwendigkeit erbracht, daß Fleisch von Tieren, deren Allgemeinbefinden wesent­lich gestört war, vor der Freigabe zum mensch­lichen Genuß der im Fleischbeschaugesetz vor­geschriebenen bakteriologischen Untersuchung unterzogen werden muß, um Schädigungen zu vermeiden. Dies gilt vor allem für Fleisch aus Not- und Krankschlachtungen, da in diesen Fällen die Erreger von Fleischvergiftungen vom Darm aus in die übrigen Organe und in die Muskulatur übergehen, ohne wesentliche Veränderungen hervorzurufen und durch deren Stoffwechselprodukte die Vergiftungen beim Menschen hervorgerufen werden. Da aber Fleisch aus derartigen Schlachtungen außer­dem noch nach dem Schlachten durch chemische Vorgänge eine giftige Eigenschaft annehmen kann, besonders durch unsachgemäße Lage­rung, ist solche^. Fleisch in luftigen, kühlen Räumen aufzubewahren, wenn keine Kühl­anlagen zur Verfügung stehen. Besonders in der warmen Jahreszeit sind diese Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit drin­gend zu beachten. Die Tierbesitzer, Vieh­versicherungsvereine und die Bürgermeister­ämter werden auf die Beachtung dieser Vor­sichtsmaßnahmen hingewiesen.

Landratsamt

Neueinstellungen

bei der Oberpostdirektion Tübingen

Die Oberpostdirektion Tübingen stellt ab so­fort noch weitere Nachwuchskräfte für den ge­hobenen Fernmeldedienst ein. Bewerber müs-

von abschwemmbarem Material, insbesondere Holz, Stroh, Erde, Sand und Schlacke, verboten.

(2) Im Hochwasserstrombereich ist auch die Lagerung von nicht abschwemmbarem Material untersagt.

(3) Die Bereithaltung von Rundholz in Klotz­weihern u. dgl. ist im Hochwasserbereich soweit erlaubt, als das Rundholz zur unmittelbaren Verarbeitung gelagert wird.

§3

(1) Für Veränderungen der Erdoberfläche im Hochwasserbereich ist die Genehmigung des Landratsamts einzuholen.

(2) Die Aufforstung von Wiesen, Äckern und sonstigen freien Flächen innerhalb des Hoch­wasserbereichs ist verboten.

§4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund des § 26 des Flußbaugesetzes vom 11. Januar 1949 (Reg.Bl. S. 41) bestraft.

Die Kreisverordnung wurde laut Erlaß des Innenministeriums in Tübingen am 28. 4. 1951 für vollziehbar erklärt. Die Verordnung tritt mit dem auf ihre Bekanntmachung im Amts­blatt folgenden Tag in Kraft.

Landratsamt

gen die mittlere Reife und das Reifezeugnis einer anerkannten Ingenieurschule (Fachrich­tung Fernmelde- oder Elektrotechnik) besitzen und dürfen das 30. Lebensjahr nicht überschrit­ten haben.

Über die weiteren Einstellungsbedingungen, die erforderlichen Unterlagen sowie über die neu geregelten Bezüge erteilen die Postämter Auskunft. Gesuche können durch Vermittlung der Postämter bis spätestens 10. Sept. 1951 an die OberpostdirektionTübingen eingereicht werden.

Tübingen, den 7. August 1951.

Mariä Himmelfahrt (15. August)

Mariä Himmelfahrt (15. August) ist nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Sonntage, Fest­tage und Feiertage vom 11. Januar 1949 (Regie­rungsblatt für das Land Württemberg-Hohen- zollcrn, Jahrgang 1949, Nr. 7, Seite 33) im Land Württemberg-Hohenzollern nur in den Ge­meinden ein Festtag, in denen er herkömm­licherweise als solcher gefeiert wird, und in den Gemeinden, deren Einwohner überwiegend dem katholischen Bekenntnis angehören. Dies ist in den Gemeinden des Kreises Calw nicht der Fall.

Dienst bei den Behörden:

Der ordentliche Dienst bei Behörden entfällt, da Mariä Himmelfahrt ein Feiertag im Rechts­leben ist (§ 5 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes). An diesem Tage werden nur solche Dienstgeschäfte vorgenommen, die keinen Aufschub dulden.

Die Gemeindebehörden versehen auch am 15. August den ordentlichen Dienst (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes).

Calw, den 8. August 1951. Landratsamt

Nichtamtlicher Teil

Stand der Schwarzwildbekämpfung im Kreisgebiet

Die zunehmende Schwarzwildplage, die immer bedrohlichere und die Gemüter der Landwirte mit Recht beängstigende Formen annimmt, gibt Veranlassung, die Öffentlichkeit über den der­zeitigen Stand der Schwarzwildbekämpfung im Kreisgebiet und über die zu erwartenden Aus­sichten aufzuklären. Betragen doch die amtlich festgestellten Schäden durch Schwarzwild im abgelaufenen Jagdjahr 1950, soweit es sich um erstattungsfähige Beträge durch die Wild­schadensausgleichkasse handelt, allein im Kreis­gebiet 59 824 DM. Hierbei sind nur diejenigen

Schäden erfaßt, die den jeweiligen Jahrespacht­wert überschreiten, denn bis zur Höhe dieses Wertes ist der Jagdpächter bzw. Jagdpächter und Verpächter je zur Hälfte ersatzpflichtig. Der Gesamtschaden ist auf mindestens 100 000 Deutsche Mark zu veranschlagen.

Als Wichtigstes soll zunächst einiges über die Vermehrungsfähigkeit des Schwarz­wildes gesagt werden. Oft hört man die be­rechtigte Frage, wie es möglich sein konnte, daß in einem Gebiet wie Süddeutschland, das vor dem Krieg nur wenig, zum Teil überhaupt kein

Schwarzwild mehr gehabt hat, auf einmal in so wenigen Jahren ein so großes Anwachsen bis zur regelrechten Schwarzwildplage von so un­vorstellbaren Ausmaßen entstehen konnte. Die Gründe hierfür liegen in der unerhörten Frucht­barkeit des Schwarzwildes. Zu ihrer vollen Ent­wicklung gehören aber auch günstige Umwelt­faktoren, die in den Jahren nach dem Krieg durch zwei ausgesprochene Vollmasten an Eicheln und Bucheckern sowie mehreren Halb­masten in kurzer Folge hintereinander geboten waren. Dazu kommt die Eigenart des Schwarz­wilds, große Gebiete zu durchwandern und auch Flüsse und Seen zu durchrinnen. Das Wichtigste in den vergangenen Nachkriegsjahren war aber die vollständige Entwaffnung der deutschen Jägerei und der durchaus ungenügende zum Teil überhaupt fehlende Abschuß.

Über die Vermehrungsfähigkeit sind neuer­dings von Dr. Orloff für das Gebiet im Solling eingehende Untersuchungen angestellt worden. Der jährliche durchschnittliche Zuwachs je Alt­bache ist hiernach bei fehlender Mast 3 Frisch­linge, bei mittlerer 5 und bei guter Mast 9 Frischlinge. Dies entspricht einer Vermehrung des Gesamtbestandes in ungünstigen Jahren von 5060%, in mittelmäßigen Jahren von 90100 "/o und in Mastjahren von 150200°/«.

Für Jahre mit mittlerer Mast wird damit die alte Erfahrung bestätigt, daß der Bestand auf Immer gleicher Höhe bleibt, wenn genau soviel abgeschossen wird, wie der Frühlingsbestand betrug.

Für Deutschland kann hiernach das An­wachsen bei nur lOOVoiger Vermehrung, mit der in mittleren Mastjahren gerechnet werden kann, mit folgenden Zahlen veranschaulicht werden, wenn von einem durchschnittlichen Wildbestand der Jahre 1935 bis 1939 mit 33 000 Stück ausgegangen wird:

1945 33 000 Stück 1948 264 000 Stück

1946 66 000 Stück 1949 528 000 Stück

1947 132 000 Stück 1950 1 056 000 Stück

Das ist aber eine ganz oberflächliche Berech­nung, bei der die Nachzucht der in den ersten Jahren gesetzten Frischlinge nicht bewertet und auch die festgestellte 200 "/oige Vermehrung der Mastjahre kurz nach dem Krieg nicht be­rücksichtigt wurden. Die tatsächliche Vermeh­rung muß weit höher veranschlagt werden und dürfte in 6 Jahren nahezu das lOOfache des ursprünglichen Bestandes erreichen.

Für das engere Kreisgebiet sind die Wildstandsverhältnisse vor Übernahme der teilweisen Jagdhoheit durch eine vom Kreis­jagdamt für das gesamte Gebiet angeordnete Wildzählung, die bei Neuschnee am 28. Februar v. J. durchgeführt wurde, einigermaßen geklärt. Hiernach betrug der Frühjahrsbestandan Schwarzwild im Jahr 1950 insgesamt 882 Stück.

Wird unter Berücksichtigung der besonderen klimatischen und ernährungsmäßigen Schwarz­wildverhältnisse eine nur 70°/oige Vermeh­rungsfähigkeit zugrunde gelegt, so hätten im abgelaufenen Jagdjahr 1950 mindestens 617 Stück Schwarzwild abgeschossen werden müssen, um den Bestand vom Frühjahr 1950 zu erhalten, d. h. mit anderen Worten: Bei einem Abschuß von 617 Stück Schwarzwild ist zur Verminderung des Schwarzwildschadens, auf die alles ankommt, noch nichts getan. Die Ab­schußziffer muß eine solche Höhe erreichen, daß der Bestand des Schwarzwildes in weni­gen Jahren auf nur noch unbedeutende Reste verringert wird. Nur so allein ist mit einem Nachlassen der Schäden zu rechnen.

Nun dürften die im Jagdjahr 1950 erreichten Abschußzahlen an Schwarzwild interessieren. Nach den dem Kreisjagdamt von den deutschen Jagdpächtern vorgelegten Abschußlisten sowie nach Mitteilung des Herrn Kreisdelegierten für die von der Besatzungsmacht bejagten Gebiete wurden einschließlich Eigenjagdgebiete des Staates insgesamt 432 Stück abgeschossen. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, daß allein im vergangenen Jagdjahr durch tätige Mithilfe der Kreisdelegation und durch Ermöglichung zahlreicher Treibjagden in französischen und deutschen Jagdgebieten insgesamt 134 Stück