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Amtsblatt für den Kreis Calw

28. Juli 1951

28. Ju

Ausbildung ehemaliger Volksschülerinnen zur Lehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen

Um den Mangel an Lehrerinnen für Haus­wirtschaft, Handarbeit und Turnen zu beheben, richtet das Kultministerium Württemberg- Hohenzollern an der Lehrerinnenoberschule Ochsenhausen einen einjährigen Vorbereitungs­lehrgang für Volksschülerinnen ein. Der Lehr­gang beginnt am 1. Oktober 1951. Die erfolg­reiche Teilnahme daran berechtigt zum Eintritt in das Hauswirtschaftliche Seminar Kirch­heim/Teck; der Vorbereitungslehrgang wird auch als ausreichend für die Ausbildung zur Lehrerin der landwirtschaftlichen Haushal­tungskunde anerkannt, wenn die Bewerberin­nen die sonstigen Ausnahmebedingungen er­füllen. Die Ausbildung am Hauswirtschaftlichen Seminar in Kirchheim dauert drei Jahre. Die Kosten für Schulgeld, Unterkunft und Verpfle­gung im Vorbereitungslehrgang betragen im Monat 48 DM; bei Familien mit mehreren Kin­dern wird dieser Betrag für jedes weitere Kind um 6 DM ermäßigt. Die Kosten für Unterricht, Verpflegung und Schulgeld im Hauswirtschaft­lichen Seminar Kirchheim betragen z. Zt. für das halbe Jahr 378 DM. Bedürftige Schülerinnen mit guter Begabung und Führung können Bei­hilfen erhalten. Die Aufnahme in den Vor­bereitungslehrgang erfolgt auf Grund einer

Ausleseprüfung, die im September 1951 am Hauswirtschaftlichen Seminar in Kirchheim u. Teck stattfindet. Zu dieser Prüfung werden geistig begabte, praktisch und sportlich be­fähigte Volksschülerinnen aus Württemberg- Hohenzollern und Nordwürttemberg zugelas­sen, die im Jahre 1951 das 17. Lebensjahr voll­enden und das 20. Lebensjahr nicht wesentlich überschritten haben. Vorausgesetzt werden Kenntnisse in Hauswirtschaft und Handarbeit, die durch eine einjährige Betätigung in der Hauswirtschaft (fremder Haushalt) und durch einjährigen Besuch einer Frauenarbeitsschule oder einer anderen entsprechenden Schule er­worben sein sollten. Geprüft wird in Deutsch und Naturkunde der Stoff des 8. Volksschul­jahrs, darüber hinaus in Turnen, Hauswirtschaft und Handarbeit. Bewerbungen zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung sind unmittelbar an das Kultministerium in Tübingen zu richten (Termin 20. August 1951). Weitere Auskünfte erteilen die Bezirksschulämter, die Leiterinnen der Frauenarbeitsschulen, die Lehrerinnen der Landwirtschaftlichen und Hauswirtschaftlichen Berufsschulen und der Haushaltungsschulen.

Tübingen, den 23. Juli 1951.

Richtlinien über die Gewährung der zweiten Hausratshilfe

Nach einer langen Pause und nach Überwin­dung vieler Schwierigkeiten gewährt das Land Württemberg-Hohenzollern eine zweite Haus­ratshilfe. Die bisherigen Richtlinien und die dazu ergangenen Runderlasse treten mit sofor­tiger Wirkung außer Kraft. Es gelten von jetzt an die neuen nachstehend genannten Richt­linien.

1. Zweckbestimmung

Die zweite Hausratshilfe dient zur Anschaffung folgender Gegenstände: Wäsche, Kleidung und Schuhwerk aller Art, Bettgestelle und Betten (für Kinder auch Wagen), Tische, Stühle, Schränke, Nähmaschinen, Haushaltsgebrauchs­artikel aller Art (Töpfe, Teller, Tassen, Be­stecke, Besen usw.), Fahrräder, wenn diese für Berufszwecke dringend benötigt sind.

Sie kann auch zur Bezahlung bereits ange­schaffter Wohnungsausstattung, Bekleidung und Wäsche verwendet werden, sofern der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist.

2. Personenkreis

1. Die zweite Hausratshilfe können erhalten:

a) Flüchtlinge im Sinne des § 31 Ziff. 1 SHG. und des § 1 der Verordn, des Staatsmin. vom 5: September 1949 (Reg.Bl. S. 413).

Abwanderer von der Ostzone und von Öster­reich sind keine Flüchtlinge im Sinne des § 31 Ziff. 1 SHG.; sie können als solche anerkannt werden, wenn sie die Homburger Richtlinien erfüllen.

b) Sachgeschädigte i. S. von § 31 Ziff. 2 SHG.

c) Politisch Verfolgte i. S. von § 31 Ziff. 4 SHG.

2. Die genannten Personen müssen am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet ihren Wohn­sitz oder dauernden Aufenthalt gehabt haben, oder nach diesem Zeitpunkt aus Kriegsgefan­genschaft in das Währungsgebiet entlassen worden sein.

3. Voraussetzungen

1. Voraussetzung für die Gewährung der zwei­ten Hausratshilfe ist:

a) daß der Geschädigte existenznotwendigen Hausrat (Wohnungsausstattung, Geräte, oder Bekleidung und Wäsche) in größerem Umfang verloren hat;

b) daß bei ihm ein sofortiger dringender Be­darf vorliegt, der aus eigenen Mitteln (Einkom­men und Vermögen) nicht gedeckt werden kann;

c) daß das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Durch­

schnitt der letzten-12 Monate bis zum Zeitpunkt der Antragstellung folgende Beträge nicht über­steigt:

250 DM bei Alleinstehenden 350 DM bei kinderlosen Ehepaaren und Allein­stehenden mit 1 Kind bis zur Voll­endung des 15. Lebensjahres 400 DM bei Ehepaaren mit 1 Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 450 DM bei Ehepaaren mit 2 oder mehr Kin­dern bis zur Vollendung des 15. Le­bensjahrs.

Kinder, die in Berufsausbildung stehen oder gebrechlich sind, können auch nach Vollendung des 15. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Für den Familienstand ist der Tag der An­tragstellung maßgebend.

2. In besonderen Härtefällen (Krankheit, Ge­währung von Unterhalt an mittellose Ange­hörige usw.) können ausnahmsweise auch Antragsteller, in deren Haushaltsgemeinschaft mindestens 4 Angehörige leben, die vom Antragsteller versorgt werden, bei der Ausschüttung der zweiten Hausratshilfe berücksichtigt werden, wenn das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers und seiner Ehefrau im Durchschnitt der letzten 12 Monate 600 DM nicht übersteigt.

3. Bei der Berechnung der Zahl der Angehö­rigen bleiben diejenigen außer Betracht, die nicht vom Antragsteller versorgt werden, oder über hinreichende eigene Einkünfte (mehr als 120 DM monatlich netto) verfügen.

4. Höhe der zweiten Hausratshilfe

Sie wird in bar gewährt und beträgt:

a) für den Antragsteller 100 DM

b) für jede weitere zur Zeit der

Antragstellung zu seinem Haus­halt gehörende Person (Ehefrau, andere Familienangehörige, soweit sie einen geringeren Verdienst als 120 DM monatlich haben) 50 DM

5. Ausschluß

Vom Bezug der zweiten Hausratshilfe sind ausgeschlossen:

a) Geschädigte, welche eine früher bewilligte erste Hausratshilfe bestimmungswidrig ver­wendet haben.

b) Geschädigte, die den Verwendungsnach­weis für die früher bewilligte erste Hausrats­hilfe noch nicht vorgelegt haben.

c) Sachgeschädigte, welche durch die Schädi­gung nicht mindestens -75 °/o ihres existenznot- : wendigen Hausrates verloren haben.

d) Geschädigte, die in Heil- und Pflegeanstal­ten dauernd untergebracht sind.

6. Antragstellung

1. Die Anträge sind bei der für den Wohnsitz

des Geschädigten zuständigen Gemeinde­behörde auf dem Formblatt 5 (Ergänzungs­antrag) zu stellen. Wenn nicht bereits bei der Stellung eines Antrags auf Unterhaltshilfe oder ; auf Gewährung der ersten Hausratshilfe ein Hauptantrag (Formblatt 1) eingereicht worden ist, so ist ein solcher Hauptantrag miteinzu- reichen. !

2. Bei Geschädigten, die noch keine Hausrats- 1 hilfe erhalten haben, soll die Gemeindebehörde I vor Abgabe ihrer Stellungnahme die örtlichen | Vertrauensmänner der Geschädigtenorgani­sation anhören. Bei politisch Verfolgten ist die Vorlegung des Zwischenbescheides des Landes­amts für Wiedergutmachung erforderlich.

3. Dem Antrag ist beizufügen:

a) Die Nettoverdienstbescheinigung des An- I tragstellers und seiner Ehefrau für die letzten I 12 Monate, sowie die letzte Verdienstbescheini­gung der verdienenden Familienangehörigen.

b) Bei Sachgeschädigten (soweit nicht bereits vorgelegt) eine amtliche Bescheinigung der Feststellungs- oder Gemeindebehörde über die Art, den Umfang und die Höhe des Sachscha­dens.

Flüchtlinge haben der Gemeindebehörde den Ausgewiesenenausweis zur Einsichtnahme vor­zuweisen.

4. Personen, die zur Zeit der Schädigung das 18. Lebensjahr überschritten hatten, sind dann selbständig antragsberechtigt, wenn sie selbst angeschaffte oder ererbte Möbel oder sonstige Ausstattungsgegenstände (Wäsche, Haushalts­artikel usw.) in größerem Umfang bei Sach­geschädigten mindestens zu 75°/o verloren haben, die jetzt zur notwendigen Ausstattung ausreichen würden. Ein Zuschlag im Sinne der Ziff. 4 wird dann nicht gewährt.

7. Weitergewährung der ersten Hausratshilfe

1. Neben der zweiten Hausratshilfe kann Flüchtlingen, politisch Verfolgten, sowie den­jenigen Sachgeschädigten, welche durch die Schädigung mindestens 75 %> ihres existenznot- wendigen Hausrats verloren haben, die erste Hausratshilfe gewährt werden, wenn sie diese bisher nicht erhalten haben und wenn die Vor­aussetzungen der Ziff. 3 und gegebenenfalls der Ziff. 6 Abs. 4 bei ihnen erfüllt sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Antrag abgelehnt oder überhaupt nicht gestellt wurde.

2. Im übrigen finden bei der Gewährung der ersten Hausratshilfe in den in Abs. 1 genannten > Fällen die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 i und gegebenenfalls der Ziff. 6 Abs. 4 entspre- I chende Anwendung. |

3. Dagegen verbleibt es bei der Gewährung der ersten Hausratshilfe bei den bisherigen Hausratshilfesätzen, nämlich: 100 DM, bei Alleinstehenden, 150 DM bei Antragstellern bis zu 3 Personen, 200 DM bei Antragstellern bis zu 4 Personen, bei mehr als 4 Personen ein Zu­schlag von 50 DM. i

8. Antragsfrist '

Anträge auf Gewährung der ersten und zwei­ten Hausratshilfe sind bis spätestens 15. Sept. 1951 bei der zuständigen Gemeinde­behörde zu stellen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berück­sichtigt werden. Ausgenommen hievon sind: ;

a) Spätheimkehrer, die Flüchtlinge, Sach­geschädigte oder politisch Verfolgte sind und erst nach dem 31. Juli 1951 zurückgekehrt sind.

b) Flüchtlinge, die erst nach dem 31. Juli 1951 aus ihrer Heimat vertrieben wurden, oder im , Wege der Umsiedlung (aus Niedersachsen; I Bayern, Schleswig-Holstein) im Land Württ.- Hohenzollern Aufnahme gefunden haben und bisher keine oder eine geringere Hausratshilfe erhalten haben. Bereits erhaltene Hausrats­hilfebeträge sind anzurechnen.

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