Amtsblatt für öm $rtis (fnlm
BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
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CALW
Samstag, den 28. Juli 1951
Nr. 30
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Amtlicher Teil
Verbot der Freien Deutschen Jugend (FDJ)
Die Bundesregierung hat am 26. Juni 1951 folgenden Beschluß gefaßt:
1. Die Tätigkeit der „Freien Deutschen Jugend (FDJ)" stellt einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar. Die FDJ ist daher auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten.
2. Die Landesregierungen werden gern. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ersucht, jede Betätigung im Sinne der FDJ zu unterbinden.
In Durchführung dieses Beschlusses wird die „Freie Deutsche Jugend (FDJ)" im Lande Württemberg-Hohenzollem aufgelöst. Jede Betätigung im Sinne der FDJ ist untersagt.
Tübingen, den 2. Juli 1951. Staatsministerium
Bekanntmachung über die Kohlenversorgung
Nach einer Mitteilung des Wirtschaftsministeriums in Tübingen werden im Kohlenwirtschaftsjahr 1951/52 für die Hausbrandversorgung folgende Kohlenmengen für je eine Haushaltung zugeteilt:
9,1 Ztr. Steinkohlen und 5,4 Ztr. Brikett, für die Zentralheizungen 14’/2 Ztr. Koks.
Die Kohlenhändler erhalten in Bälde das gesamte Kontingent mit Grundmengenbescheinigung zugeteilt.
Calw, den 25. Juli 1951.
Kreispf iege
Ausbruch von Hühnerpest im Kreis Calw
Die Hühnerpest ist in zahlreichen Gehöften der nachstehenden Gemeinden des Kreises Calw ausgebrochen: Althengstett, Calw, Hirsau, Neubulach, Schwann, Unterlengenhardt und Zwerenberg. Alle angegebenen Gemeinden gelten als verseuchte Ortschaften. Ab sofort wer- "den daher bis auf weiteres sämtliche Maßnahmen angeordnet, die anläßlich des Ausbruchs der Seuche in Engelsbrand auf Grund der seuchengesetzlichen Vorschriften bereits im Kreisamtsblatt Nr. 28 vom 14. Juli 1951 bekanntgegeben wurden. Diese sind strengstens zu beachten, um eine noch weitere Verbreitung der Seuche zu unterbinden.
Landratsamt
Inhalt amtlicher Teil
1. Verbot der FDJ
2. Kohlenversorgung
3. Ausbruch von Hühnerpest
4. Hühnerbestände in Gefahr
5. Wasserpolizeiliche Bekanntmachung
6. Nachkörung für Schafböcke
7. Personalausweise
8. Wer will in den gehobenen Verwaltungsdienst?
9. Ausbildung von Volksschülerinnen zur Lehrerin
10. Gewährung der zweiten Hausratshilfe
11. Genfer Neutralitätsabzeichen
12. Schweißfach-Ingeni'eurlehrgang
13. Amtsgerichte
Hühnerbestände in Gefahr
Die Hühnerpest dehnt sich im Kreis Calw in bedrohlicher Weise aus. Sie ist nachweislich durch eingeführte Junghennen aus unbekannten Beständen verschiedener Länder der Bun- resrepublik eingeschleppt und durch den Geflügelhandel weitergetragen worden. Äußerste Vorsicht beim Einkauf von Hühnern ist daher geboten und wird den Geflügelhändlern und -haltern nahegelegt. Unbedingt erforderlich ist dreiwöchige Quarantäne mit vollständiger Absonderung und Desinfektion von Ställen und Ausläufen.
Landratsamt
Wasserpolizeiliche Bekanntmachung
Die Stadt Pforzheim baut z. Zt. neue Massivbrücken über die Enz und Nagold. Die Arbeiten werden voraussichtlich 4 bis 5 Monate dauern.
Aus diesem Anlaß werden sämtliche Triebwerksbesitzer an der Enz und Nagold, einschließlich deren Nebenflüssen, auf die Bestimmung des Art. 51 des Wassergesetzes vom 1. Dez. 1900 (Reg.Bl. S. 921) hingewiesen, wonach das willkürliche Überstauen und Absenken der genehmigten Stauhöhe verboten ist. Auch das Absenken und Wiederanstauen der Wehrhaltungen bei Stillegung des Betriebs am Wochenende ist nicht gestattet, wenn dadurch der normale Wasserabfluß gestört wird. Jeder Eingriff in die Wasserführung der Enz und Nagold sowie deren Nebenflüsse kann an den. Baustellen in Pforzheim erheblichen Schaden verursachen, für den der Urheber haftbar ist.
Sollte aus irgend einem Grunde das Ziehen von Schützen und dgl. und das Absenken von Stauhaltungen notwendig werden, so ist rechtzeitig das Städt. Tiefbauamt Pforzheim (Fernsprecher 4401 und 45 01) zu verständigen, damit die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden können.
Die Bürgermeisterämter und Landespolizeiposten werden angewiesen, die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und Verstöße sofort dem Landratsamt zu melden.
Calw, den 23. Juli 1951.
Landratsamt
Nadikörung für Sdiafböcke 1951
Die Nachkörung für Schafböcke gemäß „Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet der tierischen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (Rg.Bl. 1950 S. 157)“ findet im Kreis Calw am Donnerstag, dem 2. August 1951, vormittags
9.30 Uhr, in Nagold bei Schafhalter August Schill, vormittags 11.00 Uhr in Calw, Platz beim städt. Schlachthaus am Brühl, statt.
Vorzuführen sind unter Vorlage der Körbücher sämtliche zeugungsfähige Schafböcke und Bocklämmer, soweit sie mindestens 9 Monate alt und in diesem Jahre noch nicht zu einer Haupt- oder Sonderkörung vorgeführt worden sind und sich zum Zeitpunkt der Nachkörung innerhalb des Kreises Calw befinden.
Böcke, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind, dürfen den Nachkörungen nicht zugeführt werden. Die Besitzer solcher Böcke haben für diesen Fall ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grund der betreffende Bock nicht vorgeführt werden kann. Als Körräume sind diejenigen vorgesehen, welche anläßlich der ordentlichen Hauptkörung im Februar d. J. benutzt wurden.
Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, die Nachkörung in geeigneter Weise in der Gemeinde bekanntzugeben.
Calw, den 17. Juli 1951.
Landratsamt
Personalausweise
Das Innenmihisterium von Württemberg- Hohenzollern gibt bekannt:
Mit dem Erlaß des Landesgesetzes über Personalausweise vom 2. Juli 1951 ist die Voraussetzung für die Ausstellung der neuen bundeseinheitlichen Personalausweise geschaffen. Die bisher zur Ausstellung von Kennkarten zuständigen Behörden werden in Bälde die Vordrucke der Personalausweise und die näheren Anweisungen über ihre Ausstellung erhalten.
Bis 31., Oktober 1951 werden die bisherigen Kennkarten, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen oder verlängert ist, nicht beanstandet. Auch nach diesem Zeitpunkt, jedoch längstens bis 31. Dezember 1954, gelten als Personalausweise alle von einer Behörde im Bundesgebiet nach dem 8. Mai 1945 ausgestellten Lichtbildausweise, die Namen, Geburtsort und Geburtsdatum sowie Wohnort und Wohnung des Auszuweisenden bescheinigen.
Die Wohnungsbescheinigung nimmt auf Antrag die Meldebehörde gebührenfrei vor.
Tübingen, den 20. Juli 1951.
Zulassung zur Vorbereitung für den gehobenen Verwaltungsdienst
Zur Vorbereitung für den gehobenen Verwaltungsdienst in Württemberg-Hohenzollern wird zum 1. September 1951 eine beschränkte Anzahl von Bewerbern zugelassen, die
1. das 21. Lebensjahr nicht überschritten haben,
2. die Versetzung in die Klasse VII einer höheren Lehranstalt nachweisen und mindestens über befriedigende Schulzeugnisse verfügen.
Uber die Zulassung entscheidet das Innenministerium nach Anhörung einer Zulassungskommission.
Die Lehrzeit ist bei einem Bürgermeisteramt oder Verwaltungsaktuariat abzuleisten; die gesamte Ausbildungszeit beträgt einschließlich des Lehrgangs an der Staatlichen Verwaltungsschule 6 Jahre.
Bewerbungen müssen bis spätestens 31. Juli 1951 beim Landratsamt eingegangen sein. Nähere Auskünfte über die Gesuchsunterlagen, Ausbildung, Lehrstellen usw. erteilt das Landratsamt.
Tübingen, den 20. Juli 1951.