Amtsblatt für öm $rtis (fnlm

BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

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CALW

Samstag, den 28. Juli 1951

Nr. 30

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Amtlicher Teil

Verbot der Freien Deutschen Jugend (FDJ)

Die Bundesregierung hat am 26. Juni 1951 folgenden Beschluß gefaßt:

1. Die Tätigkeit derFreien Deutschen Jugend (FDJ)" stellt einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar. Die FDJ ist daher auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG kraft Gesetzes verboten.

2. Die Landesregierungen werden gern. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zu­sammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes ersucht, jede Betätigung im Sinne der FDJ zu unterbinden.

In Durchführung dieses Beschlusses wird dieFreie Deutsche Jugend (FDJ)" im Lande Württemberg-Hohenzollem aufgelöst. Jede Betätigung im Sinne der FDJ ist untersagt.

Tübingen, den 2. Juli 1951. Staatsministerium

Bekanntmachung über die Kohlenversorgung

Nach einer Mitteilung des Wirtschaftsmini­steriums in Tübingen werden im Kohlenwirt­schaftsjahr 1951/52 für die Hausbrandversor­gung folgende Kohlenmengen für je eine Haus­haltung zugeteilt:

9,1 Ztr. Steinkohlen und 5,4 Ztr. Brikett, für die Zentralheizungen 14/2 Ztr. Koks.

Die Kohlenhändler erhalten in Bälde das ge­samte Kontingent mit Grundmengenbescheini­gung zugeteilt.

Calw, den 25. Juli 1951.

Kreispf iege

Ausbruch von Hühnerpest im Kreis Calw

Die Hühnerpest ist in zahlreichen Gehöften der nachstehenden Gemeinden des Kreises Calw ausgebrochen: Althengstett, Calw, Hirsau, Neubulach, Schwann, Unterlengenhardt und Zwerenberg. Alle angegebenen Gemeinden gel­ten als verseuchte Ortschaften. Ab sofort wer- "den daher bis auf weiteres sämtliche Maßnah­men angeordnet, die anläßlich des Ausbruchs der Seuche in Engelsbrand auf Grund der seuchengesetzlichen Vorschriften bereits im Kreisamtsblatt Nr. 28 vom 14. Juli 1951 bekannt­gegeben wurden. Diese sind strengstens zu beachten, um eine noch weitere Verbreitung der Seuche zu unterbinden.

Landratsamt

Inhalt amtlicher Teil

1. Verbot der FDJ

2. Kohlenversorgung

3. Ausbruch von Hühnerpest

4. Hühnerbestände in Gefahr

5. Wasserpolizeiliche Bekanntmachung

6. Nachkörung für Schafböcke

7. Personalausweise

8. Wer will in den gehobenen Verwaltungs­dienst?

9. Ausbildung von Volksschülerinnen zur Lehrerin

10. Gewährung der zweiten Hausratshilfe

11. Genfer Neutralitätsabzeichen

12. Schweißfach-Ingeni'eurlehrgang

13. Amtsgerichte

Hühnerbestände in Gefahr

Die Hühnerpest dehnt sich im Kreis Calw in bedrohlicher Weise aus. Sie ist nachweislich durch eingeführte Junghennen aus unbekann­ten Beständen verschiedener Länder der Bun- resrepublik eingeschleppt und durch den Ge­flügelhandel weitergetragen worden. Äußerste Vorsicht beim Einkauf von Hühnern ist daher geboten und wird den Geflügelhändlern und -haltern nahegelegt. Unbedingt erforderlich ist dreiwöchige Quarantäne mit vollständiger Ab­sonderung und Desinfektion von Ställen und Ausläufen.

Landratsamt

Wasserpolizeiliche Bekanntmachung

Die Stadt Pforzheim baut z. Zt. neue Massiv­brücken über die Enz und Nagold. Die Arbeiten werden voraussichtlich 4 bis 5 Monate dauern.

Aus diesem Anlaß werden sämtliche Trieb­werksbesitzer an der Enz und Nagold, ein­schließlich deren Nebenflüssen, auf die Bestim­mung des Art. 51 des Wassergesetzes vom 1. Dez. 1900 (Reg.Bl. S. 921) hingewiesen, wo­nach das willkürliche Überstauen und Ab­senken der genehmigten Stauhöhe verboten ist. Auch das Absenken und Wiederanstauen der Wehrhaltungen bei Stillegung des Betriebs am Wochenende ist nicht gestattet, wenn dadurch der normale Wasserabfluß gestört wird. Jeder Eingriff in die Wasserführung der Enz und Nagold sowie deren Nebenflüsse kann an den. Baustellen in Pforzheim erheblichen Schaden verursachen, für den der Urheber haftbar ist.

Sollte aus irgend einem Grunde das Ziehen von Schützen und dgl. und das Absenken von Stauhaltungen notwendig werden, so ist recht­zeitig das Städt. Tiefbauamt Pforzheim (Fern­sprecher 4401 und 45 01) zu verständigen, damit die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden können.

Die Bürgermeisterämter und Landespolizei­posten werden angewiesen, die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und Verstöße sofort dem Landratsamt zu melden.

Calw, den 23. Juli 1951.

Landratsamt

Nadikörung für Sdiafböcke 1951

Die Nachkörung für Schafböcke gemäßGe­setz über Maßnahmen auf dem Gebiet der tieri­schen Erzeugung (Tierzuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (Rg.Bl. 1950 S. 157) findet im Kreis Calw am Donnerstag, dem 2. August 1951, vormittags

9.30 Uhr, in Nagold bei Schafhalter August Schill, vormittags 11.00 Uhr in Calw, Platz beim städt. Schlachthaus am Brühl, statt.

Vorzuführen sind unter Vorlage der Kör­bücher sämtliche zeugungsfähige Schafböcke und Bocklämmer, soweit sie mindestens 9 Mo­nate alt und in diesem Jahre noch nicht zu einer Haupt- oder Sonderkörung vorgeführt worden sind und sich zum Zeitpunkt der Nachkörung innerhalb des Kreises Calw befinden.

Böcke, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind, dür­fen den Nachkörungen nicht zugeführt werden. Die Besitzer solcher Böcke haben für diesen Fall ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem hervorgeht, aus welchem Grund der be­treffende Bock nicht vorgeführt werden kann. Als Körräume sind diejenigen vorgesehen, welche anläßlich der ordentlichen Hauptkörung im Februar d. J. benutzt wurden.

Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, die Nachkörung in geeigneter Weise in der Ge­meinde bekanntzugeben.

Calw, den 17. Juli 1951.

Landratsamt

Personalausweise

Das Innenmihisterium von Württemberg- Hohenzollern gibt bekannt:

Mit dem Erlaß des Landesgesetzes über Per­sonalausweise vom 2. Juli 1951 ist die Voraus­setzung für die Ausstellung der neuen bundes­einheitlichen Personalausweise geschaffen. Die bisher zur Ausstellung von Kennkarten zustän­digen Behörden werden in Bälde die Vordrucke der Personalausweise und die näheren Anwei­sungen über ihre Ausstellung erhalten.

Bis 31., Oktober 1951 werden die bisherigen Kennkarten, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen oder verlängert ist, nicht beanstan­det. Auch nach diesem Zeitpunkt, jedoch läng­stens bis 31. Dezember 1954, gelten als Per­sonalausweise alle von einer Behörde im Bundesgebiet nach dem 8. Mai 1945 ausgestell­ten Lichtbildausweise, die Namen, Geburtsort und Geburtsdatum sowie Wohnort und Woh­nung des Auszuweisenden bescheinigen.

Die Wohnungsbescheinigung nimmt auf An­trag die Meldebehörde gebührenfrei vor.

Tübingen, den 20. Juli 1951.

Zulassung zur Vorbereitung für den gehobenen Verwaltungsdienst

Zur Vorbereitung für den gehobenen Ver­waltungsdienst in Württemberg-Hohenzollern wird zum 1. September 1951 eine beschränkte Anzahl von Bewerbern zugelassen, die

1. das 21. Lebensjahr nicht überschritten haben,

2. die Versetzung in die Klasse VII einer höheren Lehranstalt nachweisen und min­destens über befriedigende Schulzeugnisse verfügen.

Uber die Zulassung entscheidet das Innen­ministerium nach Anhörung einer Zulassungs­kommission.

Die Lehrzeit ist bei einem Bürgermeisteramt oder Verwaltungsaktuariat abzuleisten; die ge­samte Ausbildungszeit beträgt einschließlich des Lehrgangs an der Staatlichen Verwaltungs­schule 6 Jahre.

Bewerbungen müssen bis spätestens 31. Juli 1951 beim Landratsamt eingegangen sein. Nähere Auskünfte über die Gesuchsunterlagen, Ausbildung, Lehrstellen usw. erteilt das Land­ratsamt.

Tübingen, den 20. Juli 1951.