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Amtsblatt für den Kreis Calw

7. Juli 1951

Die Neuregelung betrifft pasteurisierte Trinkmilch und nicht pasteurisierte Trinkmilch (ungeteiltes Gemelke), die nach der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über den Fettgehalt der Trinkmilch vom 26. Juni 1951 als Trinkmilch in den Verkehr gebracht wer­den darf. Sie erstreckt sich nicht mehr auf entrahmte Frischmilch und Trinkbuttermilch. Die Preise dafür können frei gebildet werden, wobei die Hälfte des jeweiligen Vollmilch­preises noch als angemessenes Entgelt im Sinne der Bestimmungen gegen Preistreiberei gelten kann.

Die Einteilung der Orte in Preisgruppen ent­spricht den Richtlinien der Bundesregierung für die Festsetzung von Milchpreisen (Verord­nung M Nr. 1/51 vom 8. Juni 1951, Bundes­anzeiger Nr. 109 vom 9. Juni 1951) und gleicht sich an die bestehenden Regelungen in den Nachbarländern an. Danach beträgt der Ver­braucherhöchstpreis im Kreis Calw

36 Pfg.

a) in den Gemeinden: tUr ,

Altensteig, Calw, Pisiene^dn P Herrenalb, Nagold,

Neuenbürg, Wildbad 38 Pfg.

b) in allen übrigen

Gemeinden 36 Pfg. 34 Pfg.

Bisher ineinzelnen Fällen erteilte Ausnahme­genehmigungen für einen Aufschlag auf den Verbraucherhöchstpreis werden mit dem In­krafttreten dieser Verordnung hinfällig und gelten als widerrufen. Soweit bisher dem ambulanten Milchhandel ein Aufschlag auf den Verbraucherhöchstpreis für den Verkauf ab Wagen genehmigt war, kann der genehmigte Aufschlag bis Ende Juli 1951 weiter berechnet werden, vom 1. August 1951 ab jedoch nur dann, wenn eine neue Genehmigung nach § 6 Ziffer 1 der Verordnung vom Landratsamt erteilt wird.

Calw, den 3. Juli 1951.

Landratsamt

Preisbehörde

Kreissatzung

über die Einrichtung und den Geschäftskreis von Krankenhausverwaltungsausschüssen

§ 1 Allgemeines

Zur Mitwirkung bei den Angelegenheiten der Kreiskrankenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg wird je ein Verwaltungsausschuß eingerichtet. Die Ausschüsse führen die Be­zeichnung:Verwaltungsausschuß für das Kreiskrankenhaus Calw,Verwaltungsaus­schuß für das Kreiskrankenhaus Nagold und Verwaltungsausschuß für das Kreiskranken­haus Neuenbürg.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Jeder dieser Verwaltungsausschüsse be­steht einschließlich des Vorsitzenden aus 5 ordentlichen und 5 stellvertretenden Mitglie­dern.

(2) Vorsitzender der Ausschüsse soll der Landrat sein, der im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter in staatlichen Angelegenheiten vertreten wii;d.

(3) Zu ordentlichen Mitgliedern sollen be­stellt werden: Der Kreisamtmann, der Kreis­krankenhausverwalter, der Chefarzt des be­treffenden Krankenhauses und ein Mitglied des Kreisrats.

(4) Zu stellvertretenden Mitgliedern sollen bestellt werden:

a) für den Kreisamtmann, den Kreiskranken­hausverwalter und den Chefarzt deren ordent­liche Stellvertreter im Amt;

b) für das Mitglied des Kreisrats sein nach Art. 30, Abs. 2, Satz 1 KrO., gewählter Stell­vertreter.

§3 Vorbereitende Tätigkeit und sach­liche Entscheidungsbefugnisse

Den Krankenhaus - Verwaltungsausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:

1. Vorberatung der in die Zuständigkeit des Kreisrats und Kreistags fallenden Kranken­hausangelegenheiten, soweit der Landrat eine solche Vorberatung für erforderlich hält.

2. Beschlußfassung über die Ausführung von Arbeiten und über Anschaffungen sowie die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen im Rahmen des Haushaltplans, soweit nicht der Landrat oder der Kreiskrankenhausverwalter hierzu ermächtigt wurden.

3. Anstellung und Entlassung folgender An­gestellten:

a) Hilfsassistenzärzte und Volontärärzte;

b) medizinisch-technisches und Verwaltungs­personal, soweit nicht der Landrat hierzu ermächtigt wurde;

c) Pflegepersonal der Vergütungsgruppen a und b der Tarifordnung für Arbeitnehmer in den Krankenanstail.-m

4. Hebung von Angestelltenstellen und Auf- rückung der Stelleninhaber in höhere Ver­gütungsgruppen, beides im Rahmen des Stellen­plans.

5. Festsetzung von Lohnrahmen für das Haus- und Küchenpersonal.

6. Beschlußfassung über Abgänge und Nach­lässe von Pflegegeldern und -gebühren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Rückwirkung auf 1. Juni 1950 in Kraft.

Die vorstehende vom Kreistag am 30.Novem­ber 1950 bzw. 30. Mai 1951 erlassene Kreis­satzung ist vom Innenministerium Tübingen am 25. Juni 1951 genehmigt worden.

Calw, den 2. Juli 1951.

Kreisvci. band Calw

Straßensperre

Gemäß § 4 der StVO, ist die L. I. O. Nr. 340 innerhalb der Ortsdurchfahrt Herrenalb infolge Kanalisationsarbeiten in der Doblerstraße für den Durchgangsverkehr bis zum 14. Juli 1951 gesperrt. Umleitung erfolgt über Marxzell SchwannNeuenbürgHöfen/

Calw, den 4. Juli 1951.

Landratsamt

Verkehrsabteilung

Kraftfahrer!

Im Kreis Calw sind zur Zeit zahlreiche Straßenteerungen im Gange. Sämtliche Kraft­fahrer werden hiermit angewiesen, die auf­gestellten Hinweis- und Gebotsschilder zu be­achten und die neu geteerten Strecken allgemein mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit zu befahren, da sonst Schäden eintreten, welche den Bestand der neuen Decken von vornherein in Frage stellen. Ferner werden die sonstigen Verkehrsteilnehmer durch den bei großer Ge­schwindigkeit herausgeschleuderten Splitt stark

gefährdet (Zertrümmerung d '//ind-ehutz- scheiben, Verletzung der Fai., und Fuß­gänger).

Die Geschwindigkeitsermäßig mg ist vor allem dann gegeben, wenn der S r itt beim Be­fahren gegen das Fahrzeug schlägt.

Calw, den 4. Juli 1951.

Landratsamt

Bekanntmachung

Die Kanzleien der Kreisverbandsverwaltung und der Kreisbaugenossenschaft in Calw, Schloßberg 3, sowie der Kreisbaumeisterstellen Calw, Nagold und Neuenbürg sind am Sams­tag, dem 7. Juli 1951, geschlossen.

Kreisverband Calw

Neubeseljung

des Kehrbezirks Calw Nr. 4

Das Innenministerium, Abteilung VIII, Tü­bingen, hat am 16. Juni 1951 den Schornstein­fegermeister Josef Hartmann in Nagold zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehr­

bezirk Calw Nr. 4, der die Gemeinden Nagold (ohne Stadtteil Iselshausen), Rohrdorf, Minders­bach, Emmingen, Pfrondorf, Rotfelden, Ebers­hardt, Wenden, Wart, Wildberg, Sulz, Martins­moos, Zwerenberg und Gaugenwald umfaßt, bestellt.

Landratsamt

Kreisstadt Calw

Bekanntmachung Nr. 23 1. Erhöhung der Strompreise

Die vom Gemeinderat am 20. März 1951 be­schlossene Strompreiserhöhung ist von der Preisaufsichtsstelle des Wirtschaftsministe­riums Tübingen mit Erlaß vom 8. Juni 1951 genehmigt worden. Es betragen demnach die Arbeitspreise der Tarifgruppen Haushalt, Ge­werbe und Landwirtschaft 10 Pfg./kWh; die Arbeitspreise des Haushaltstarifs I, Ziffer 10, und des Landwirtschaftstarifs III, Ziffer 8, bleiben unverändert. Die Grundpreiszuschläge dieser Tarifgruppen werden auf 50 Dpfg. für die ersten 2 Räume bzw. für die ersten 3 ha auf 10 Dpfg. für jeden weiteren Raum bzw. je weitere volle 2 ha erhöht.

Stadtwerke Calw

Finanzamt Neuenbürg (Württ.)

Steuersprechtage in Unterreichenbach und Herrenalb

Am Dienstag, dem 10. Juli 1951, vormittags und nachmittags finden in den Gemeinden Unterreichenbach und Herrenalb Steuersprech­tage statt.

Nichtamtlicher Teil

Maßhalten im Wassertrinken!

Wieviel Flüssigkeit muß ein Mensch pro Tag zu sich nehmen, um gesund und leistungs­fähig zu bleiben? Nach Ansicht zahlreicher Ärzte reichen 2,5 bis 3 Liter vollkommen aus. Der größte Teil des Flüssigkeitsbedarfes wird schon durch die Nahrungsaufnahme gedeckt. Eier z. B. bestehen zu 70°/o, Gemüse zu 90 °/o, Brot zu 40°/o und Rindfleisch zu 63°/o aus Was­ser. Trinkt man dann noch etwa 3 bis 4 Glas Flüssigkeit (Wasser, Kaffee, Tee, Wein u. dgl.), so ist der Flüssigkeitsbedarf des Körpers aus­reichend gedeckt. Was darüber ist, kann leicht zum Übel werden und der Gesundheit schaden. |

So stellte erst kürzlich ein bekannter ameri­kanischer Arzt fest, daß viele Menschen-nur darum unter Schlaflosigkeit und Verdauungs­beschwerden leiden, weil sie sich ständigvon innen her selbst ertränken.

Die weit verbreitete Unsitte, während der Mahlzeiten Wasser zu trinken, dürfte die Ur­sache vieler Magenleiden sein. Besonders schäd­lich ist das Trinken eiskalten Wassers, vor allem in erhitztem Zustand, das schwere Stoff­wechselstörungen zur Folge haben kann. Vor dem Wassergenuß auf frisches Obst vor allem auf Kirschen, Pflsfumen und Stachel­beeren muß immer wieder gewarnt werden. Die hierdurch entstehenden gesundheitlichen Schädigungen führen oft zum Tode.

Die Ansicht, daß reichliches Wassertrinken die Haut blühend und rein mache, trifft auch nicht zu. Ärztliche Befunde bezeugen das Ge­genteil. Bereits schon bestehende Hauterkran­kungen verschlimmern sich bei übergroßem | Wassergenuß.

Auch die Auffassung, daß der Mensch, wolle er gesund bleiben, täglich 8 Glas Wasser trin­ken müsse, weil das Wasser wegen seines gro­ßen Gehaltes an Mineralsalzen, wie Kalzium, Eisen, Magnesium und Kaliumsalze, ein Allheil­mittel sei, entspricht nicht den Erfahrungs­tatsachen. Wenn es auch die Mineralsalze in unserer Nahrung sind, die z. B. die Zähne weiß und gesund erhalten und das Haar weich und glänzend machen, so werden sie dem Körper vorteilhafter durch die Nahrung als durch. Trinkwasser zugeführt.

Auch auf Erkältungskrankheiten hat ent­gegen vielfacher Behauptungen Wassertrin-

7. Juli

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