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Amtsblatt für den Kreis Calw
7. Juli 1951
Die Neuregelung betrifft pasteurisierte Trinkmilch und nicht pasteurisierte Trinkmilch (ungeteiltes Gemelke), die nach der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über den Fettgehalt der Trinkmilch vom 26. Juni 1951 als Trinkmilch in den Verkehr gebracht werden darf. Sie erstreckt sich nicht mehr auf entrahmte Frischmilch und Trinkbuttermilch. Die Preise dafür können frei gebildet werden, wobei die Hälfte des jeweiligen Vollmilchpreises noch als angemessenes Entgelt im Sinne der Bestimmungen gegen Preistreiberei gelten kann.
Die Einteilung der Orte in Preisgruppen entspricht den Richtlinien der Bundesregierung für die Festsetzung von Milchpreisen (Verordnung M Nr. 1/51 vom 8. Juni 1951, Bundesanzeiger Nr. 109 vom 9. Juni 1951) und gleicht sich an die bestehenden Regelungen in den Nachbarländern an. Danach beträgt der Verbraucherhöchstpreis im Kreis Calw
36 Pfg.
a) in den Gemeinden: tUr ,
Altensteig, Calw, P—isiene^dn P Herrenalb, Nagold,
Neuenbürg, Wildbad 38 Pfg.
b) in allen übrigen
Gemeinden 36 Pfg. 34 Pfg.
Bisher ineinzelnen Fällen erteilte Ausnahmegenehmigungen für einen Aufschlag auf den Verbraucherhöchstpreis werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung hinfällig und gelten als widerrufen. Soweit bisher dem ambulanten Milchhandel ein Aufschlag auf den Verbraucherhöchstpreis für den Verkauf ab Wagen genehmigt war, kann der genehmigte Aufschlag bis Ende Juli 1951 weiter berechnet werden, vom 1. August 1951 ab jedoch nur dann, wenn eine neue Genehmigung nach § 6 Ziffer 1 der Verordnung vom Landratsamt erteilt wird.
Calw, den 3. Juli 1951.
Landratsamt
Preisbehörde
Kreissatzung
über die Einrichtung und den Geschäftskreis von Krankenhausverwaltungsausschüssen
§ 1 Allgemeines
Zur Mitwirkung bei den Angelegenheiten der Kreiskrankenhäuser Calw, Nagold und Neuenbürg wird je ein Verwaltungsausschuß eingerichtet. Die Ausschüsse führen die Bezeichnung: „Verwaltungsausschuß für das Kreiskrankenhaus Calw“, „Verwaltungsausschuß für das Kreiskrankenhaus Nagold“ und „Verwaltungsausschuß für das Kreiskrankenhaus Neuenbürg“.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Jeder dieser Verwaltungsausschüsse besteht einschließlich des Vorsitzenden aus 5 ordentlichen und 5 stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Vorsitzender der Ausschüsse soll der Landrat sein, der im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter in staatlichen Angelegenheiten vertreten wii;d.
(3) Zu ordentlichen Mitgliedern sollen bestellt werden: Der Kreisamtmann, der Kreiskrankenhausverwalter, der Chefarzt des betreffenden Krankenhauses und ein Mitglied des Kreisrats.
(4) Zu stellvertretenden Mitgliedern sollen bestellt werden:
a) für den Kreisamtmann, den Kreiskrankenhausverwalter und den Chefarzt deren ordentliche Stellvertreter im Amt;
b) für das Mitglied des Kreisrats sein nach Art. 30, Abs. 2, Satz 1 KrO., gewählter Stellvertreter.
§3 Vorbereitende Tätigkeit und sachliche Entscheidungsbefugnisse
Den Krankenhaus - Verwaltungsausschüssen werden folgende Aufgaben übertragen:
1. Vorberatung der in die Zuständigkeit des Kreisrats und Kreistags fallenden Krankenhausangelegenheiten, soweit der Landrat eine solche Vorberatung für erforderlich hält.
2. Beschlußfassung über die Ausführung von Arbeiten und über Anschaffungen sowie die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen im Rahmen des Haushaltplans, soweit nicht der Landrat oder der Kreiskrankenhausverwalter hierzu ermächtigt wurden.
3. Anstellung und Entlassung folgender Angestellten:
a) Hilfsassistenzärzte und Volontärärzte;
b) medizinisch-technisches und Verwaltungspersonal, soweit nicht der Landrat hierzu ermächtigt wurde;
c) Pflegepersonal der Vergütungsgruppen a und b der Tarifordnung für Arbeitnehmer in den Krankenanstail.-m
4. Hebung von Angestelltenstellen und Auf- rückung der Stelleninhaber in höhere Vergütungsgruppen, beides im Rahmen des Stellenplans.
5. Festsetzung von Lohnrahmen für das Haus- und Küchenpersonal.
6. Beschlußfassung über Abgänge und Nachlässe von Pflegegeldern und -gebühren.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Rückwirkung auf 1. Juni 1950 in Kraft.
Die vorstehende vom Kreistag am 30.November 1950 bzw. 30. Mai 1951 erlassene Kreissatzung ist vom Innenministerium Tübingen am 25. Juni 1951 genehmigt worden.
Calw, den 2. Juli 1951.
Kreisvci. band Calw
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO, ist die L. I. O. Nr. 340 innerhalb der Ortsdurchfahrt Herrenalb infolge Kanalisationsarbeiten in der Doblerstraße für den Durchgangsverkehr bis zum 14. Juli 1951 gesperrt. Umleitung erfolgt über Marxzell— Schwann—Neuenbürg—Höfen/
Calw, den 4. Juli 1951.
Landratsamt
Verkehrsabteilung
Kraftfahrer!
Im Kreis Calw sind zur Zeit zahlreiche Straßenteerungen im Gange. Sämtliche Kraftfahrer werden hiermit angewiesen, die aufgestellten Hinweis- und Gebotsschilder zu beachten und die neu geteerten Strecken allgemein mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit zu befahren, da sonst Schäden eintreten, welche den Bestand der neuen Decken von vornherein in Frage stellen. Ferner werden die sonstigen Verkehrsteilnehmer durch den bei großer Geschwindigkeit herausgeschleuderten Splitt stark
gefährdet (Zertrümmerung d '//ind-ehutz- scheiben, Verletzung der Fai., und Fußgänger).
Die Geschwindigkeitsermäßig mg ist vor allem dann gegeben, wenn der S r itt beim Befahren gegen das Fahrzeug schlägt.
Calw, den 4. Juli 1951.
Landratsamt
Bekanntmachung
Die Kanzleien der Kreisverbandsverwaltung und der Kreisbaugenossenschaft in Calw, Schloßberg 3, sowie der Kreisbaumeisterstellen Calw, Nagold und Neuenbürg sind am Samstag, dem 7. Juli 1951, geschlossen.
Kreisverband Calw
Neubeseljung
des Kehrbezirks Calw Nr. 4
Das Innenministerium, Abteilung VIII, Tübingen, hat am 16. Juni 1951 den Schornsteinfegermeister Josef Hartmann in Nagold zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehr
bezirk Calw Nr. 4, der die Gemeinden Nagold (ohne Stadtteil Iselshausen), Rohrdorf, Mindersbach, Emmingen, Pfrondorf, Rotfelden, Ebershardt, Wenden, Wart, Wildberg, Sulz, Martinsmoos, Zwerenberg und Gaugenwald umfaßt, bestellt.
Landratsamt
Kreisstadt Calw
Bekanntmachung Nr. 23 1. Erhöhung der Strompreise
Die vom Gemeinderat am 20. März 1951 beschlossene Strompreiserhöhung ist von der Preisaufsichtsstelle des Wirtschaftsministeriums Tübingen mit Erlaß vom 8. Juni 1951 genehmigt worden. Es betragen demnach die Arbeitspreise der Tarifgruppen Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft 10 Pfg./kWh; die Arbeitspreise des Haushaltstarifs I, Ziffer 10, und des Landwirtschaftstarifs III, Ziffer 8, bleiben unverändert. Die Grundpreiszuschläge dieser Tarifgruppen werden auf 50 Dpfg. für die ersten 2 Räume bzw. für die ersten 3 ha auf 10 Dpfg. für jeden weiteren Raum bzw. je weitere volle 2 ha erhöht.
Stadtwerke Calw
Finanzamt Neuenbürg (Württ.)
Steuersprechtage in Unterreichenbach und Herrenalb
Am Dienstag, dem 10. Juli 1951, vormittags und nachmittags finden in den Gemeinden Unterreichenbach und Herrenalb Steuersprechtage statt.
Nichtamtlicher Teil
Maßhalten im Wassertrinken!
„Wieviel Flüssigkeit muß ein Mensch pro Tag zu sich nehmen, um gesund und leistungsfähig zu bleiben?“ Nach Ansicht zahlreicher Ärzte reichen 2,5 bis 3 Liter vollkommen aus. Der größte Teil des Flüssigkeitsbedarfes wird schon durch die Nahrungsaufnahme gedeckt. Eier z. B. bestehen zu 70°/o, Gemüse zu 90 °/o, Brot zu 40°/o und Rindfleisch zu 63°/o aus Wasser. Trinkt man dann noch etwa 3 bis 4 Glas Flüssigkeit (Wasser, Kaffee, Tee, Wein u. dgl.), so ist der Flüssigkeitsbedarf des Körpers ausreichend gedeckt. Was darüber ist, kann leicht zum Übel werden und der Gesundheit schaden. |
So stellte erst kürzlich ein bekannter amerikanischer Arzt fest, daß viele Menschen-nur darum unter Schlaflosigkeit und Verdauungsbeschwerden leiden, weil sie sich ständig „von innen her selbst ertränken“.
Die weit verbreitete Unsitte, während der Mahlzeiten Wasser zu trinken, dürfte die Ursache vieler Magenleiden sein. Besonders schädlich ist das Trinken eiskalten Wassers, vor allem in erhitztem Zustand, das schwere Stoffwechselstörungen zur Folge haben kann. Vor dem Wassergenuß auf frisches Obst — vor allem auf Kirschen, Pflsfumen und Stachelbeeren — muß immer wieder gewarnt werden. Die hierdurch entstehenden gesundheitlichen Schädigungen führen oft zum Tode.
Die Ansicht, daß reichliches Wassertrinken die Haut blühend und rein mache, trifft auch nicht zu. Ärztliche Befunde bezeugen das Gegenteil. Bereits schon bestehende Hauterkrankungen verschlimmern sich bei übergroßem | Wassergenuß.
Auch die Auffassung, daß der Mensch, wolle er gesund bleiben, täglich 8 Glas Wasser trinken müsse, weil das Wasser wegen seines großen Gehaltes an Mineralsalzen, wie Kalzium, Eisen, Magnesium und Kaliumsalze, ein Allheilmittel sei, entspricht nicht den Erfahrungstatsachen. Wenn es auch die Mineralsalze in unserer Nahrung sind, die z. B. die Zähne weiß und gesund erhalten und das Haar weich und glänzend machen, so werden sie dem Körper vorteilhafter durch die Nahrung als durch. Trinkwasser zugeführt.
Auch auf Erkältungskrankheiten hat — entgegen vielfacher Behauptungen — Wassertrin-
7. Juli
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