BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES
Amtsblatt für den $rtis (fatal
CALW
Samstag, den 7. Juli 1951
Nr. 27
Amtlicher Teil
/
Neue Milchpreise ab 1. Juli 1951
(Verordnung des Wirtschaftsministenums über Preise für Milch vom 26. Juni 1951)
Auf Grund des § 18 des Milch- und Fettgesetjes vom 28. Februar 1951 (BGBl. I S. 136) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land Württemberg-Hohenzollern
angeoidnet:
§ 1
Trinkmilch im Sinne dieser Verordnung ist:
a) molkereimäßig behandelte Trinkmilch, die nach den vom Landwirtschaftsministerium gegebenen Bestimmungen gereinigt, erhitzt und tiefgekühlt worden ist und mindestens 3 °/o Fett enthält (nachstehend pasteurisierte Trinkmilch genannt);
b) nicht pasteurisierte Trinkmilch, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsministeriums über Trinkvollmilch (ungeteiltes Ge- melke) in den Verkehr gebracht werden darf.
§2
Die Verbraucherhöchstpreise richten sich nach der Zugehörigkeit der Städte und Landgemeinden zu den Preisgruppen I bis III.
1. Zur Preisgruppe I gehört die Stadt Reutlingen.
2. Zur Preisgruppe II gehören die Städte und Landgemeinden der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung — außer den in Ziffer 1 und 3 angegebenen —, ferner die Stadt Pfullingen.
3. Zur Preisgruppe III gehören:
a) die Städte und Landgemeinden der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung in den Kreisen Biberach, Ravensburg, Tettnang und Wangen;
b) die Städte und Landgemeinden der Ortsklasse C und D der Reichsbesoldungsordnung in allen Kreisen.
§ 3
1. Der Verbraucherhöchstpreis für Trinkmilch beträgt für
pasteurisierte nicht p-steurisierte Tiin'<milcn
inPreisgr. I je Liter 40 Pfg. 38Pfg.
in Preisgr. II je Liter 38 Pfg. 36 Pfg.
in Preisgr. III je Liter 36 Pfg. 34 Pfg.
2. Der Abgabepreis der Molkerei für Trinkmilch bei Lieferung an den gewerblichen Milchhandel ab Molkerei in molkereieigenen Kannen oder Tanks darf den Verbraucherhöchstpreis abzüglich der höchstzulässigen Kleinhandelsspanne nach Ziff. 3 nicht überschreiten. Gibt die Molkerei Trinkmilch an Verbraucher allgemein zu einem herabgesetzten Preise ab, so gilt dieser als Abgabepreis auch für den gewerblichen Milchhandel abzüglich der höchstzulässigen Kleinhandelsspanne nach Ziffer 3.
Inhalt amtlicher Teil
1. Neue Milchpreise
2. Kreissatzung überKrankenhausverwaltungs- ausschüsse
3. Straßensperre
4. Kraftfahrer!
5. Bekanntmachungen
6 . Kehrbezirk Calw
7. Neue Strompreise
8 . Finanzamt Neuenbürg
3. Die höchstzulässige Kleinhandelsspanne des gewerblichen Milchhandels für Trinkmilch darf beim Verkauf ab Laden oder ab Wagen folgenden Aufschlag auf den Molkereiabgabepreis nach Ziffer 2 nicht übersteigen:
bei
pasteurisierter nicht pasteurisi rt.r Trinkmilch
inPreisgr. I je Liter 5.5 Pfg. 5 Pfg.
inPreisgr. II je Liter 5 Pfg. 4.8 Pfg.
in Preisgr. III je Liter 4.8 Pfg. 4 Pfg.
4. Liefert die Molkerei frei Haus des gewerblichen Milchhandels, so kann sie ihre Kosten für die Zufuhr der Trinkmilch dem Milchhandel berechnen, höchstens jedoch 0.5 Pfg. je Liter. Um diesen Betrag vermindert sich die Kleinhandelsspanne nach Ziffer 3.
§ 4
1. Bei Abgabe von Trinkmilch an Großverbraucher (Krankenhäuser, Bäckereien, Kantinen usw.) sind die Verbraucherpreise nach § 3 Ziffer 1 oder 2 um wenigstens folgende Beträge zu senken:
Bei einer Tageslieferung von 21—100 Liter um 1 Pfg. je Liter; bei einer Tageslieferung von über 100 Liter um 2 Pfg. je Liter.
2. Bei Zustellung frei Haus des Großverbrauchers kann ein Zuschlag von höchstens 0.75 Pfg. je Liter zum Großverbraucherpreis berechnet werden.
§ 5
1. Für Abgabe von Trinkmilch inFlaschen ist ein Aufschlag auf den Verbraucherpreis nach § 3 oder den Großverbraucherpreis nach § 4 zulässig.
Als Aufschlag darf höchstens berechnet werden:
, , .. ... für für für
a) von der Molkerei bei i Ltr.Fi. V 2 Ltr.Fi. V 4 Ltr.Fi.
Abgabe an den Milchhandel 4 Pfg. 3.25 Pfg. 3.25 Pfg.
b) vom Milchhandel (für von der Molkerei in Flaschen bezogene Milch) und von der Molkerei bei Abgabe an Verbraucher u. Großverbraucher 5 Pfg. 4 Pfg. 4 Pfg.
2. Als Flaschenpfand darf vom Verbraucher oder vom Handel für Flaschen jeder Größe höchstens ein Betrag von 30 Pfg. erhoben werden.
§6
1. Für den ambulanten Verkauf von Trinkmilch ab Wagen in Gefäße des Verbrauchers oder in Flaschen ist ein Aufschlag auf den Verbraucherpreis nicht zulässig. Bei schwierigen örtlichen Verhältnissen (dünn besiedelte Stadtrandgebiete usw.) kann das Landratsamt einen Aufschlag auf den Verbraucherhöchstpreis von 1 Pfg., bei besonders hohen Kosten der Milchausfuhr gegenüber dem Milchverkauf ab Laden von 2 Pfg. je Liter genehmigen.
2. Bei Lieferung von Flaschenmilch zur Türe des Einzelhaushalts kann ein Aufschlag bis zu 2 Pfg. je Liter auf den Verbraucherhöchstpreis berechnet werden.
§7
1. Beim Ausschank in Trinkmilchstuben zum Verzehr an Ort und Stelle darf für warme und kalte Trinkmilch auf den Verbraucherpreis höchstens ein Aufschlag von 5 Pfg. je Glas oder Flasche berechnet werden.
2. Trinkmilchstuben sind Gaststätten, in denen vorwiegend Trinkmilch zum Verzehr an Ort und Stelle in besonderen Räumen, getrennt von Läden und von anderen Gaststättenräumen ausgeschenkt wird.
3. Auf Betriebe des Gaststätten- und Schankgewerbes, des Beherbergungsgewerbes, der Werks- und sonstigen Kantinen, Speiseanstalten, Bahnhofswirtschaften, findet Ziffer 1 keine Anwendung, es sei denn, daß in solchen Betrieben besondere Trinkmilchstuben eingerichtet sind.
4. Für Preisverzeichnisse und Aufbewahrung der Preisverzeichnisse gelten die für Gaststätten bestehenden Bestimmungen entsprechend.
§8
1. Bei Abgabe von Trinkmilch in Milch- ausschankstellen, die keine besondere Trinkmilchstube (§ 7 Ziffer 2) haben (z. B. in Milchläden, Molkereien und sonstigen Verkaufsstellen) zum Verzehr an Ort und Stelle, darf für warme und kalte Milch auf den Verbraucherpreis höchstens ein Aufschlag von 2 Pfg. je Glas oder Flasche berechnet werden.
2. Ein Bedienungszuschlag darf daneben nicht gefordert werden.
3. Ein Preisverzeichnis mit der Angabe der Gefäßgröße, auf die sich der Preis bezieht, ist an leicht sichtbarer Stelle, gut lesbar, anzubringen.
4. Für Milchausschankstellen, die für vorübergehende Bedürfnisse (Märkte, Sportveranstaltungen, Festlichkeiten usw.) eingerichtet werden, sowie für Ausschank von Trinkmilch aus fahrbaren Behältern, können die Landratsämter Ausschankpreise für Trinkmilch besonders festsetzen.
§9
Bei der Abgabe von Milch in Mengen unter 1 Liter ist von dem Preis für 1 Liter auszugehen. Ergeben sich dabei Teilbeträge von Pfg., so ist der Betrag von 0.4 Pfg. und weniger nach unten, der Betrag von 0.5 Pfg. und mehr nach oben abzurunden.
§ 10
Die Preisaufsichtsstelle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen oder anordnen.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 in der Fassung vom 30. März 1951 (BGBl. I S. 223) strafbar.
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1951 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die Anordnung über Höchstpreise für Milch und Milcherzeugnisse vom 27. Juni 1950 (A.B.S. 21) außer Kraft.
Tübingen, den 26. Juni 1951.
In Vertretung: Mosthaf