BEKANNTMACHUNGEN DER BEHÖRDEN DES KREISES

Amtsblatt für den $rtis (fatal

CALW

Samstag, den 7. Juli 1951

Nr. 27

Amtlicher Teil

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Neue Milchpreise ab 1. Juli 1951

(Verordnung des Wirtschaftsministenums über Preise für Milch vom 26. Juni 1951)

Auf Grund des § 18 des Milch- und Fettgesetjes vom 28. Februar 1951 (BGBl. I S. 136) wird im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium für das Land Württemberg-Hohenzollern

angeoidnet:

§ 1

Trinkmilch im Sinne dieser Verordnung ist:

a) molkereimäßig behandelte Trinkmilch, die nach den vom Landwirtschaftsministerium gegebenen Bestimmungen gereinigt, erhitzt und tiefgekühlt worden ist und mindestens 3 °/o Fett enthält (nachstehend pasteurisierte Trinkmilch genannt);

b) nicht pasteurisierte Trinkmilch, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftsmini­steriums über Trinkvollmilch (ungeteiltes Ge- melke) in den Verkehr gebracht werden darf.

§2

Die Verbraucherhöchstpreise richten sich nach der Zugehörigkeit der Städte und Landgemein­den zu den Preisgruppen I bis III.

1. Zur Preisgruppe I gehört die Stadt Reutlingen.

2. Zur Preisgruppe II gehören die Städte und Landgemeinden der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung außer den in Zif­fer 1 und 3 angegebenen, ferner die Stadt Pfullingen.

3. Zur Preisgruppe III gehören:

a) die Städte und Landgemeinden der Orts­klasse B der Reichsbesoldungsordnung in den Kreisen Biberach, Ravensburg, Tettnang und Wangen;

b) die Städte und Landgemeinden der Orts­klasse C und D der Reichsbesoldungsordnung in allen Kreisen.

§ 3

1. Der Verbraucherhöchstpreis für Trinkmilch beträgt für

pasteurisierte nicht p-steurisierte Tiin'<milcn

inPreisgr. I je Liter 40 Pfg. 38Pfg.

in Preisgr. II je Liter 38 Pfg. 36 Pfg.

in Preisgr. III je Liter 36 Pfg. 34 Pfg.

2. Der Abgabepreis der Molkerei für Trinkmilch bei Lieferung an den gewerblichen Milchhandel ab Molkerei in molkereieigenen Kannen oder Tanks darf den Verbraucher­höchstpreis abzüglich der höchstzulässigen Kleinhandelsspanne nach Ziff. 3 nicht über­schreiten. Gibt die Molkerei Trinkmilch an Verbraucher allgemein zu einem herabgesetz­ten Preise ab, so gilt dieser als Abgabepreis auch für den gewerblichen Milchhandel abzüg­lich der höchstzulässigen Kleinhandelsspanne nach Ziffer 3.

Inhalt amtlicher Teil

1. Neue Milchpreise

2. Kreissatzung überKrankenhausverwaltungs- ausschüsse

3. Straßensperre

4. Kraftfahrer!

5. Bekanntmachungen

6 . Kehrbezirk Calw

7. Neue Strompreise

8 . Finanzamt Neuenbürg

3. Die höchstzulässige Kleinhandels­spanne des gewerblichen Milchhandels für Trinkmilch darf beim Verkauf ab Laden oder ab Wagen folgenden Aufschlag auf den Mol­kereiabgabepreis nach Ziffer 2 nicht über­steigen:

bei

pasteurisierter nicht pasteurisi rt.r Trinkmilch

inPreisgr. I je Liter 5.5 Pfg. 5 Pfg.

inPreisgr. II je Liter 5 Pfg. 4.8 Pfg.

in Preisgr. III je Liter 4.8 Pfg. 4 Pfg.

4. Liefert die Molkerei frei Haus des ge­werblichen Milchhandels, so kann sie ihre Kosten für die Zufuhr der Trinkmilch dem Milchhandel berechnen, höchstens jedoch 0.5 Pfg. je Liter. Um diesen Betrag vermindert sich die Kleinhandelsspanne nach Ziffer 3.

§ 4

1. Bei Abgabe von Trinkmilch an Groß­verbraucher (Krankenhäuser, Bäckereien, Kantinen usw.) sind die Verbraucherpreise nach § 3 Ziffer 1 oder 2 um wenigstens folgende Be­träge zu senken:

Bei einer Tageslieferung von 21100 Liter um 1 Pfg. je Liter; bei einer Tageslieferung von über 100 Liter um 2 Pfg. je Liter.

2. Bei Zustellung frei Haus des Groß­verbrauchers kann ein Zuschlag von höch­stens 0.75 Pfg. je Liter zum Großverbraucher­preis berechnet werden.

§ 5

1. Für Abgabe von Trinkmilch inFlaschen ist ein Aufschlag auf den Verbraucherpreis nach § 3 oder den Großverbraucherpreis nach § 4 zulässig.

Als Aufschlag darf höchstens berechnet wer­den:

, , .. ... für für für

a) von der Molkerei bei i Ltr.Fi. V 2 Ltr.Fi. V 4 Ltr.Fi.

Abgabe an den Milch­handel 4 Pfg. 3.25 Pfg. 3.25 Pfg.

b) vom Milchhandel (für von der Molkerei in Fla­schen bezogene Milch) und von der Molkerei bei Abgabe an Verbrau­cher u. Großverbraucher 5 Pfg. 4 Pfg. 4 Pfg.

2. Als Flaschenpfand darf vom Verbrau­cher oder vom Handel für Flaschen jeder Größe höchstens ein Betrag von 30 Pfg. erhoben wer­den.

§6

1. Für den ambulanten Verkauf von Trinkmilch ab Wagen in Gefäße des Verbrau­chers oder in Flaschen ist ein Aufschlag auf den Verbraucherpreis nicht zulässig. Bei schwie­rigen örtlichen Verhältnissen (dünn besiedelte Stadtrandgebiete usw.) kann das Landratsamt einen Aufschlag auf den Verbraucherhöchst­preis von 1 Pfg., bei besonders hohen Kosten der Milchausfuhr gegenüber dem Milchverkauf ab Laden von 2 Pfg. je Liter genehmigen.

2. Bei Lieferung von Flaschenmilch zur Türe des Einzelhaushalts kann ein Auf­schlag bis zu 2 Pfg. je Liter auf den Verbrau­cherhöchstpreis berechnet werden.

§7

1. Beim Ausschank in Trinkmilchstu­ben zum Verzehr an Ort und Stelle darf für warme und kalte Trinkmilch auf den Verbrau­cherpreis höchstens ein Aufschlag von 5 Pfg. je Glas oder Flasche berechnet werden.

2. Trinkmilchstuben sind Gaststätten, in denen vorwiegend Trinkmilch zum Verzehr an Ort und Stelle in besonderen Räumen, getrennt von Läden und von anderen Gaststätten­räumen ausgeschenkt wird.

3. Auf Betriebe des Gaststätten- und Schank­gewerbes, des Beherbergungsgewerbes, der Werks- und sonstigen Kantinen, Speiseanstal­ten, Bahnhofswirtschaften, findet Ziffer 1 keine Anwendung, es sei denn, daß in solchen Be­trieben besondere Trinkmilchstuben eingerich­tet sind.

4. Für Preisverzeichnisse und Aufbewahrung der Preisverzeichnisse gelten die für Gaststät­ten bestehenden Bestimmungen entsprechend.

§8

1. Bei Abgabe von Trinkmilch in Milch- ausschankstellen, die keine besondere Trinkmilchstube (§ 7 Ziffer 2) haben (z. B. in Milchläden, Molkereien und sonstigen Ver­kaufsstellen) zum Verzehr an Ort und Stelle, darf für warme und kalte Milch auf den Ver­braucherpreis höchstens ein Aufschlag von 2 Pfg. je Glas oder Flasche berechnet werden.

2. Ein Bedienungszuschlag darf daneben nicht gefordert werden.

3. Ein Preisverzeichnis mit der Angabe der Gefäßgröße, auf die sich der Preis bezieht, ist an leicht sichtbarer Stelle, gut lesbar, anzu­bringen.

4. Für Milchausschankstellen, die für vor­übergehende Bedürfnisse (Märkte, Sportver­anstaltungen, Festlichkeiten usw.) eingerichtet werden, sowie für Ausschank von Trinkmilch aus fahrbaren Behältern, können die Landrats­ämter Ausschankpreise für Trinkmilch beson­ders festsetzen.

§9

Bei der Abgabe von Milch in Mengen unter 1 Liter ist von dem Preis für 1 Liter auszugehen. Ergeben sich dabei Teilbeträge von Pfg., so ist der Betrag von 0.4 Pfg. und weniger nach unten, der Betrag von 0.5 Pfg. und mehr nach oben abzurunden.

§ 10

Die Preisaufsichtsstelle kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu­lassen oder anordnen.

§ 11

Zuwiderhandlungen gegen die Vor­schriften dieser Verordnung sind nach den Be­stimmungen des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf­gesetz) vom 26. Juli 1949 in der Fassung vom 30. März 1951 (BGBl. I S. 223) strafbar.

§ 12

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1951 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Verord­nung entgegenstehenden Vorschriften, insbeson­dere die Anordnung über Höchstpreise für Milch und Milcherzeugnisse vom 27. Juni 1950 (A.B.S. 21) außer Kraft.

Tübingen, den 26. Juni 1951.

In Vertretung: Mosthaf