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Amtsblatt für den Kreis Calw

28. April 1951

jVufstellen von Räucherapparaten

Verschiedene Kontrollen in letzter Zeit haben ergeben, daß kleinere Räucherapparate aus Eisenblech in unverwahrten Buhnenräumen aufgestellt sind.

Nach § 19 Abs. 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Feuerungsverordnung vom 29. April 1931 unterliegen Käucherapparate dieser Art den gleichen Bestimmungen wie Kochherde. Diese Bestimmungen sind:

a) Die Apparate müssen auf einen unbrenn­baren Boden oder eine mindestens 4 cm starke unbrennbare Unterlage gestellt wer­den.

b) Der Boden rings um die Apparate ist bis auf 50 cm Abstand mit einem gut befestigten Metallblech zu verwahren.

c) Bei Aufstellung vor einer Wand in gerin­gerem Abstand als 30 cm von dieser ist die Wand als Feuerwand herzustellen.

d) Von brennbaren Bauteilen ist ein Abstand von mindestens 50 cm, bei Verwahrung der Wände mit einem haltbaren, mindestens IV 2 cm starken Verputz aus Gips, Kalk oder Zementmörtel oder einer in gleicher Weise schützenden haltbaren Verkleidung, ein Ab­stand von mindestens 30 cm seitlich einzu­halten.

e) Die Decke über den Apparaten ist auf eine, die Apparate allseits überragende Ausdeh­nung von mindestens 1 m mit einem IV 2 cm starken haltbaren Verputz zu verwahren, wenn sie nicht aus unbrennbarem Baustoff besteht oder mehr als IV 2 m über den Appa­raten liegt.

Die Bevölkerung wird aufgef ordert, Räucher­apparate, deren Aufstellung den vorstehenden Vorschriften nicht entspricht, zu entfernen bzw. vorschriftsmäßig aufzustellen. Dies trifft haupt­sächlich für die in Bühnenräumen aufgestellten Räucherapparate zu.

Nach Art. 32 des Gebäudebrandversicherungs­gesetzes vom 14. März 1853 geht ein Gebäude- eigentümer, der vorsätzlich oder durch große Nachlässigkeit sein Gebäude durch Brand be­schädigt, aller Entschädigung verlustig. Die Aufstellung von Räucherapparaten in unver­wahrten Bühnenräumen muß als große Nach­lässigkeit angesehen werden. Es liegt deshalb auch im eigenen Interesse der Gebäudeeigen­tümer, die bestehenden feuerpolizeilichen Vor­schriften einzuhalten.

Die Landespolizeiposten werden ersücht, bei Feststellung von Verstößen gegen die Bestim­mungen der Feuerungsverordnung Strafanzeige zu erstatten.

Landratsamt

Stadt Nagold

Bekanntmachung Nr. 13

Sauberhaltung von Bach- und Flußläufen und Brunnentrögen

Die Reinigung öffentlicher Gewässer und Brunnen von Unrat und Gerümpel aller Art erfordert alljährlich hohe Aufwendungen.

Die Einwohnerschaft und insbesondere die Anlieger werden daher aufgerufen, von sich aus auf die Reinhaltung öffentlicher Gewässer und Brunnen zu sehen und Zuwiderhand­lungen zu verhindern oder zur Anzeige zu bringen.

Nagold, den 18. April 1951.

Bürgermeisteramt

Unterhaltshilfe

Eine neue Verordnung des Innenministeriums zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfe­gesetzes vom 12. März 1951 (Reg.-Bl. Nr. 9 S. 35) bestimmt u. a. folgendes:

Die den Empfängern von Unfallrenten und Kriegsbeschädigtenrenten bei Bezug von Unter­haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz gewähr­ten Freibeträge (10 bis 40 DM monatl.) werden mit Wirkung vom 1. April 1950 ab bei Prüfung der Frage, ob in Anbetracht der Höhe des Ein­

kommens Unterhaltshilfe gewährt werden kann, nicht als Einkommen angesehen.

Dasselbe gilt ab 1. Oktober 1950 für die Grundrenten, die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen (Witwen und Waisen) auf Grund des neuen Bundesversorgungs­gesetzes gewährt werden.

Bezieher der vorgenannten Renten, die als Flüchtlinge, Kriegssachgeschädigte, Währungs­geschädigte oder politisch Verfolgte die sonsti­gen Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe (Alter, dauernde Erwerbs­unfähigkeit usw.) erfüllen, aber bisher wegen der Höhe ihres Renteneinkommens vom Bezug

dieser Hilfe ausgeschlossen waren und deshalb einen Antrag auf Unterhaltshilfe nicht gestellt haben, können nunmehr beim zuständigen Bürgermeisteramt einen Unterhaltshilfeantrag stellen. Anträgen, die bis spätestens 30. Juni d. J. oder binnen zwei Monaten nach Empfang eines auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes ergangenen neuen versorgungsamtlichen Be­scheides gestellt werden, wird rückwirkende Kraft beigelegt.

In Zweifelsfällen gibt das zuständige Sofort­hilfeamt Auskunft.

Calw, den 23. April 1951.

Interzonenverkehr mit der sowjetisch besetzten Zone

und mit Berlin

Ab 1. Mai 1951 gilt folgendes: durch die die Glaubwürdigkeit der Angaben

A. Reisen aus dem Bundesgebiet nach der sowjetisch besetzten Zone und nach Berlin: Anträge auf Ausstellung von Interzonenpassen durcn die Besatzungs­macht (Controie de la Surete in Tübingen) mit einer GuitigKeitsaauer bis zu 30 Tagen sind über die für den Wohnsitz aer Antragsteller zuständigen Bürgermeisterämter beim Land­ratsamt einzureichen. Zu den Anträgen sind besonders vorgeschriebene Vordrucke zu ver­wenden, die bei den Bürgermeisterämtern er­hältlich sind. Die Vordrucke können von den Bürgermeisterämtern bei der Buchdruckerei G. W. Zaiser in Nagold bezogen werden. Die Anträge müssen sorgiältig und vollständig aus­gefüllt sein, insbesondere müssen die Personal­angaben mit den Personalausweisen der Antragsteller übereinstimmen. Bei minderjähri­gen Antragstellern haben die gesetzlichen Ver­treter auf den Anträgen ihre Zustimmung zu erklären. Jedem Antrag ist eine Aufenthalts­erlaubnis der zuständigen Behörde in der sowjetisch besetzten Zone oder im Ostsektor von Berlin für jeden Zielort beizufügen. Für West-Berlin ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Auf den Anträgen darf nur eine Grenzübergangsstelle eingetragen werden. Übergangsstellen sind: LübeckHerrn­burg, Vorstfeide Obisfelde, Helmstedt Marienborn, BebraWartha, CoburgSonne­berg, LudwigstadtProbstzella, HofGuten­fürst, Bergen, Ellrich, Arnshausen, Vacha,

Die Bürgermeisterämter haben zu den An­trägen in der aus dem Vordruck ersichtlichen Weise Stellung zu nehmen und sie alsdann raschmöglichst dem Landratsamt weiterzu­leiten. Die Interzonenpässe nebst den vor­gelegten Aufenthaltserlaubnissen werden den Antragstellern jeweils sofort nach Eingang von der Besatzungsmacht durch das Landratsamt zugestellt werden.

Für die Ausstellung von Interzonenpässen an Ausländer, für Interzonenpässe mit einer längeren Geltungsdauer als 30 Tage und für Pässe für Deutsche aus dem Ausland, die sich besuchsweise in der Bundesrepublik aufhalten, gelten besondere Vorschriften, über die beim Landratsamt Auskunft eingeholt wer­den kann.

Die Interzonenpässe gelten nur in Verbin­dung mit einem gültigen Personalausweis (Kennkarte), nicht aber in Verbindung mit einem Reisepaß.

In dringenden Fällen können die Antrag­steller beim Landratsamt und der Controie de la Surete in Tübingen persönlich vorsprechen.

Die Interzonenpässe sind nach Ablauf der Gültigkeit oder nach Rückkehr von der Reise dem Landratsamt zurückzugeben.

B. Reisende mit Interzonenpässen aus der sowjetisch besetzten Zone und aus Ost-Berlin bedürfen für die Einreise in das Bundesgebiet zusätzlich einer Erlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt,

im Interzonenpaß nachgewiesen wird. Diese Erlaubnis gilt nur in Verbindung mit dem Interzonenpaß. Für die Erteilung aer Erlaubnis ist das Landratsamt zuständig, in dessen Be­zirk der Bestimmungsort liegt. Die Aufent­haltserlaubnis ersetzt nicht eine etwa erforder­liche Zuzugserlaubnis.

Calw, den 24. April 1951.

Landratsamt

Erlaß

fälliger Zins- und Tilgungsleistungen

aus Umstellungsgrundschulden

Das Finanzministerium hat unter dem 4. April 1951 Richtlinien für die Behandlung von Anträgen auf Erlaß fälliger Leistungen aus den Umsteilungsgrundschulden erlassen, die erstmals auf die für das Kalenderjahr 1950 zu stellenden Eriaßanträge Anwendung finden. Die Erlaßanträge sind bis spätestens 30. Juni d. J. bei der zuständigen Verwaltungsstelle ein­zureichen.

Die neuen Richtlinien können bei den die Umstellungsgrundschulden verwaltenden Stel­len, wo auch die Antragsformulare erhältlich sind, eingesehen werden. Die Richtlinien wer­den ferner in einer der nächsten Ausgaben des Staatsanzeigers für das Land Württemberg- Hohenzollern veröffentlicht.

Calw, den 21. April 1951.

Neugestaltung der Kapitalverhältnisse

bei

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Das Justizministerium von Württemberg - Hohenzollern teilt mit:

Nach den Vorschriften des DM-Bilanz- gesetzes sind die Aktiengesellschaften, die Kom­manditgesellschaften auf Aktien und die Ge­sellschaften mit beschränkter Haftung ver­pflichtet, den Beschluß über die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse bis zum 30. Juni 1951 beim Registergericht (Amtsgericht) zur Ein­tragung ins Handelsregister anzumelden. Kapitalgesellschaften, die diese An­meldung bis zum 30. Juni 1951 nicht getätigt haben, sind mit Ablauf die­ses Tages kraft Gesetzes aufgelöst. Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen­schaften.

Nach den statistischen Unterlagen hat bisher nur ein ganz geringer Bruchteil der Kapital­gesellschaften und Erwerbs- und Wirtschafts­genossenschaften diese im Gesetz vorgesehene Anmeldung beim Registergericht vorgenom­men. Auf die Folgen dieser Nichtanmeldung der Neufestsetzung der Kapital Verhältnisse, nämlich die Auflösung der Gesellschaften mit allen ihren Konsequenzen, weist das Justiz­ministerium nachdrücklich hin. Es ist nicht da­mit zu rechnen, daß die Frist des 30. Juni 1951 verlängert wird.

Calw, den 23. April 1951.

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