7. April 1951

Amtsblatt für den Kreis Calw

Nr. 14/Seite 3

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tragung in die KundenQiilsten auf dem dem Ausweis arihängenden Quiteungsfonmulär die Abgabe des Ausweises. Oie Einbragungäbe- scheiriiigung ist vom Verbraucher sorgfältig aufzUbewahren. Diese Ausweise werden in einer Ausfertigung auf Veriianigen auisge- gjeben:

a) durch die Bürgermeisterämter für adle Hausforandverbnauchar und (für diejenigen Kleinverbraucher, die einen jährlichen Buemn- stoffibedarf bis 15 to <300 Ztr.) haben,

b) 'durch die Kneispfilege für alle Kleinver­braucher anit einem jährlichen Brenmstoffbe- darf über 15 to (300 Ztr.).

Haudbrandtverbraiucher, die in zemtraiga- heiztan Wohnhäusern wohnen, sollen idle Aus­weise bei deir Hausverwaltung oder der Stelle übgeben, die für die Brannstoffbeschiaffung zuständig ist. Diese nimmt idann 'die Eintra­gung ln die Kundenlißte einels Wlieldervenkäu- fers ihrer Wahl vor.

Kleinverbraucher imdt edmieim Jahresver­brauch über 15 to können soweit bisher üblich mehrere Wietdierverikäufer Wählen, Die Zahl der Wiederverkäufer soll zu dem Brennstoffverbrauch in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Kleinverbraucher mit einem Jahresver­brauch über 15 to haben bei Beantragung de® Ausweises ihren Brennstoffverbrauch im Ka­lenderjahr 1950 durch die Vorlage von Rech­nungen usw. zu belegen.

Die den Verbrauchern ausgestellten und zur Eintragung lin die Kundemlliiiste eines Wieder- verkäufiers bestimmten Ausweise begründen keinen in der Menge festgialegten ßezuigsan- spruch der Verbraucher, sondern dienen vor­nehmlich der Festlegung ider Bezugsmemgen der einzelnen Wiederverkäufer für das Koth- lenwlrtschaftsjahr 1951/52.

Der Kredisverbanld CaDw (Schloßlbeng 3) gibt die Ausweise in der Zeit vom 10. 4. 51 blils 30.

4. 51 in Calw Schloßberg 3, Zimmer 34, aus.

Die Ausgabe der Verbraucherausweise er­folgt in den Gemeinden, bszw. Städten: Alfcensbeig voim 16. 4. bis 20. 4. 1D51 Rathaus, Saal 5. Bad Disbenzall vom 10. 4. bis 13. 4. nachmittags Rathaus. Zimmer 6. Bttrken- feld vom 16. 4. bi's 20. 4. nachmittags, Rathaus, Zimmer 11. Calmbach vorn 10.4. bis 13.4. nachmittags 14I 7 V 2 Uhr, Rathaus. Ziiim. 3. Calw vom 10. 4. bis 13. 4. vormittags iBinwoh- nienmaldeamt. Nagold vom 10. 4. bös 13. 4. vormittags 812 Uhr Rathaus, Zimmer 4. Neuenbürg vom 10.4. bis 13.4. nachmittags auf ider Polizeiwache. WiiOldfoad vom 10. 4. bis 13.4. im Einwohnermeldeamt während der Sprechzeiten.

Die übrigen Bürgermeisterämter regeln örtlich, wo und wann die Ausweise ausgege- ben werden.

Die übrigen gewerblichen-, emährungs- u. landwirtschaftlichem 'Betriebe mit einem dm Regelfall durchs chmittli eben Monatsverbrauch von 'mehr als 10 to Brennstoffen oder 120 to iim Jahr (Industrie-Verbraucher) weTiden in einem anderen Verfahren versorgt.

Über die näheren Ednzeübeitan werden die Betriebe durch die Pachverbänlde unterrichtet.

Calw, den 3. April 1951

Kredispflege

Volksabstimmung

Die am 8. April 1951 vongesiebeme Volksab­stimmung über die Verlängerung dar Dag is - laturperiode des gegenwärtigen Dandtags fin­det nicht statt.

Calw, den 4. April 1951.

Dandrabsamt

Waffenscheine für Sportwaffen und Munition

1. Zum Erwerb van Sportwaffen und Mu­nition sowie zum Besitz und zur Dagenung von Sportwaffen ist ein Waffenschein erfor­derlich. Anträge auf Erteilung eines Waffen­scheins müssen folgende Angaben enthalten:

a) Name, Vornamen, Wohnort, Geburtstag, Ge­burtsort, Beruf sowie Staatsangehörigkeit de® Antragstellers,

b) Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum. Nummer und Geltungsdauer des Jagd­scheins.

c) Art und Zahl der zu bewilligenden Waffen,

d) Nummer einer etwa von Dienststellen der Besaitzurngsmacht erteilten Diaeoz mit An­gabe von Art, Kaliber, Fassungsvermögen des Magazins, eingeprägter Firma oder Warenzeichen und HersteQliungsnuimrnair der Waffe.

e) Versicherung des Antragstellers, daß er keinen gültigem Waffenschein besitzt.

2. Für Minder.jährige muß der Antrag vom gesetzlichen Vertreter oder mit 'dessen schrift­licher Zustimmung gestellt werden.

3. Zuständig zur Ausstellung des Waffen­scheins Ist 'das Dandratsamt. in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dau­ernden Aufenthalt hat.

4. Wird eine Sportwaffe dauernd einem anderen überlassen, ist der Vermerk auf Seite 2 des Waffenscheins des bisherigen Be-

.sitzens durch das Dandratsamt zu streichen. Die Streichung ist zu bescheinigen.

Sofern eine Sportwaffe von mehreren Per­sonen gemeinsam benützt wird und im Waffenschein einer dieser Personen vermerkt ist, ist sie vom Dandratsamt auch in den Waffenscheinen der übrigen Personen eimzu- tnagem.

5. Hat ein Antragsteller eine von Dienst­etellen der Besatziunigsmacbt ausgestellte Di- zernz zum Erwerb und Besitz von Jagldwaffen, so ist die Diizemz bei Aushändigung des Waf­fenscheins abzugefoen. Die Waffe, für die die Dizenz ausgestellt 'ist. wird vom Dandrats­amt auf Seite 2 des Waffenscheins vermerkt.

Gilt ein Waffenschein über die iGeffltungs- dauer ides Jagdscheins hinaus, so wird bei Ablauf der Geltungsdauer das Jagdscheins geprüft, ob ein neuer Jagdschein ausgestellt wurde. Trifft dies nicht zu. wird Ider Waffen­schein Widerrufen und edngazogen.

6. Eine Verlängerung 'der Geltungsdauer des Waffenscheins ist nicht zulässig.

Wird an Stelle eines afageiaufemen ein neuer Waffenschein ausgestellt, werden die in dam abgelaufenen Waffenschein vermerkten Waffen auf den neuen Waffenschein über­tragen. Der abgelaufene Waffenschein liist dem Antrag anzuschlieOen.

Falls der Raum für Munitionserweib-Ein- trlagumgen '(Seite 3 des Waffenscheins) nicht mehr ausnaicht. kann das zuständige Damld- raibsamt Einlageblätter 'in Iden Waffenschein eimheftan.

7. Bel Widerruf des Waffenscheins oder bei Ablauf der 'Geltungsdauer hat der Inhaber innerhalb einer Fräst von 1 Monat die Waffe und die dazugehörige Munition dimer zum Besitz berechtigten Person zu übergeben. Weist der Inhaber nach Ablauf der Frist -die ordnungsmäßige Übergabe ider Waffe und der Munition nicht nach, wird die Ablieferung an das 'Dandratsamt angeordnet. Entsprechen­des gilt beim Erwerb einer 'Sportwaffe von Todes wegen.

8. Die Gebühr für den Waffenschein be­trägt 3. DM. Der Ansatz einer 'Gebühr ent­fällt bei Inhabern gebührenfreier erteilter Jagdscheine. Dies ist dm Antrag .besonders zu vermerken.

9. Antragsvordrucke können ibedm Darnd- natsaimt angefordert werden. 'Bei Stellung des ersten Antrags muß der Antragsteller dm Be­sitze eines gültigen Jagdscheines sein. Der Antrag ist über das Bürgermeisteramt ein­zureichen.

10. 'Die von Dienststeilen der Besatzungs- miacht erteilten Diizemzen zum Erwerb und Besitz von Jagldwaffen werden bös zum 31. Mal 1951 als ausreichend angesehen.

Dandratsamt

Weideverkehr der Klauentiere und Fohlen

Zum Schutze gegen die lim Weideverkehr bagrrüinldete Seuchengefahr wird auf Grund der §§ 18 und 20 Abs. 2 des Viehseuchen - gesetzes vom 26. Juni 1909 für das Weildeaiahr 1951 folgendes bestimmt:

I.

1. Der Auftrieb auf Viehweiden, die «durch Rinder verschiedener Besitzer beschickt wer­den. (Hedmweiden. Jungvtiiehweiden), ist ver­boten für Tiere, die nach dam 1. April 1950 auf einer solchen Weide aufgetrieben waren, während dort die Maul- und Klauenseuche herrschte, oder die aus Beständen stammen, in denen nach dem 1. April 1950 die Maul- umd Klauenseuche geherrscht hat.

Für jedes Waidetiier ist eine Bestätigung der Ortspodiizedibehörde beizubrringen, daß bei libm die Voraussetzungen für elin Auftrtiebsverbot nach Abs. 1 nicht 'gegeben sind. Die Inhaber der Weiden sind verpflichtet, die Bestätigun­gen au prüfen und den Auftrieb der Tiere nur zuzriLassan. wenn er nach den Vorschrif­ten gestattet Ist.

2. Bricht die Maul- und Klauenseuche auf eömer der ln Ziff. 1 genannten Weiden aus, so ist der Abtrieb von den benachbarten Weiden nur mit Genehmigung des Danldrats- arates gestattet; diese Anordnung kann auf begrenzte Gebiete des Kreises beschränkt .werden. Im BimaellfaH Ist zu prüfen, ob der Abtriebsgenehmigung die amtstierärztüche Untersuchung der äbzutneibenden Tiere vor­ausgehen soll.

3. Tiere, die während der Weddazedt durch- geseucht haben, dürfen nur abgetrieben wer­den, wenn sde vor dem Abtrieb erneut gründ­lich desdmftziert worden sind.

II.

Der Auftrieb von Fohlen auf Wedden, die durch Tiere verschiedener Besitzer beschickt werden, ösf verboten für Fohlen, die aus Be­ständen stammen, in denen seit dem 1. Januar 1950 ansteckende Blutarmut der Pferde geherrscht 'hat

III.

Zuwiderhandlungen unterliegen den Straf­bestimmungen des ViehseuchengeSetzes.

Calw, den 4. April 1951.

Dandratsamt

Freiflugsperre für Tauben zum Schutze der Frühjahrssaat

Aiuf 'Grund des § 2 der Verordnung des Württ. Wirfsehaftsmiinisfens zum Schutze der Felder und Gärten gegen Tauben vom 3. März 1939 (Reg.Bl. S. 38) Wird sfoe Fredflugsperre für Tauben vom 24. März bis 30. April 1951 angeordnet.

Zuwiderhandlungen wenden auf Grund des § 13 des Gesetzes zum Schutze der landwirt­schaftlichen Kulturpflanzen vom 5. 'Mainz 1937 (RGBl. I S. 271) bestraft.

Calw, den 4. April 1951.

Dandratsamt

Reinhaltung der öffentlichen Gewässer

Die Verunreinigung der öffentlichen Ge­wässer hat in den letzten* Jahren ein Ausmaß angenommen, das im Interesse der öffent­lichen Gesundheitspflege und mit Rücksicht auf das Gemeinwohl nicht mehr verantwortet werden kann. Der Grund für die zunehmende Verschmutzung der Flußiäufe legt darin, daß Fabrik-, Spülabart- und sonstige schädlichen Abwasser nicht oder nur ungenügend ge­reinigt zur Einleitung in öffentliche Gewässer kommen. Die ungenügende Redmiigung rührt auch bei vorhandenen Kläranlagen in der Hauptsache davon her, daß diese Anlagen nicht ausreichend gewartet weixiden.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, künftig jede Einleitung von schiäldlchem Abwasser in öffentliche Gewässer zu 'unterlassen. Bei Fest- stellüng der unerlaubten Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten wenden die Be-