Seite 4/Nr. 14

Amtsblatt für den Kreis Calw

7. April 1951

7. Apr

schuldigten unnachsichfLich zur Verantwor­tung gezogen werkten. Gleichzeitig wind dar­auf hingeWiesen, diaß in diesen 'Fällen neben der Bestrafung die Schließung dies Auslaufs .in die Orts (teile oder' in eiin öffentliches Ge­wässer amgeoridnief und durchgeführt wenden wiind.

Diie Landaspoteaipasfcen wenden angewiesen auf die Überwachung der Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten ihr 'besonderes Augenmerk zu richten urtdi bei jedem festgie- steMlten Fäll Strafanzeige au erstatten.

Auf die Steafbestimmungen des Art. 108 Ziff. 1 des Württ. Waissergesetzes Wind 'beson­ders himgewiesen.

Landratsamt

Vorlage der Abschußpläne und Abschußlisten

Diie Jagdrevtiierinlhaiber wertden auf dihne Ver­pflichtung zur unverzüglichen Vorlage der Ab­schußlisten für das atogelaiufene Jlagdjahr an das Lanirtatsamt aufmerksam gemacht. In die Abschußlisten ist aiuch das EallwM aufzumeh- rnien. Außerdem wird darauf hingeiWiiesien. daß die für das Jahr 1951/52 <1. 4. 195131. 3 1952) fortgeschriebenien Abschlußpiäne bis spätestens 15. 4. 1951 an das Landmatsamt e&mzusenden sind. Ohne genehmigten Ab- schußplan darf kein Abschuß vorgenommien werden.

Oalw, den 4. April 1951.

Landratsamt

Löschung eines Naturdenkmals im Naturdenkmalbuch des Kreises Calw Bekanntmachung

Auf Grund des § 14 Abs. 1 dies Reuchsnaibur- schutagasetzeis vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821) 'und des § 8 Abs. 1 und 2 dler Durch­führungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I. S. 1275) wird die Eintragung des unter Nr. 1 ides NaturdenfcmaJlbuchs des Krei­ses Oalw geführten NaturdenkmalsTanne' 1 auf Markung Agenibach mit idem heutigen Tage gelöscht.

Calw, den 2. April 1951

Lanldraitsamt

als ^untere Naturschutabehörde

Durchführung einer Sammlung des Deutschen Müttergenesungswerks

Das Innenministerium hat durch Ent­schließung vom 17. März 1951 dem Deutschen Müttergeincsungswerk Geschäftsführung Nord- und Süd-Wiünttemlberg dn Stutt- gart-S, Tübingenstnafle 16, diie Genehmigung erteilt, im Lande Württemlberg-Hohienzolllern am 5., 6. und 7. ,Mai 1951 eine Haus- und Straßensaimml'ung unter nachstehenden Be­dingungen durchzuführen:

1. Der Ertrag 'der Sammlung liist zur Erfüllung der saitzungsmäßigen Aufgaben dies Deutschen Müttergenesungsweirk bestimmt.

2. Die Verantwortung für die ordnungs­mäßige Durchführung dler Sammlung über­nimmt die Geschäftsführung 'dies Deutschen Müttergenesungswerks für Nord- und Süd­württemberg in Stuttgart-S, Tübingersitr. 16.

3. Zur Sammlung müssen Sicher verschließ­bare Behältnisse, 'deren Beschaffenheit Ver­untreuungen ausischliießt und an denen 'der Warna des Veranstalters der Sammlung deut­lich sichtbar angebracht ist. verwendet wer­den. Die Verwendung von Samm- lungslisten ist nicht gestattet.

4. Die Sammler haben einen besonderen auf .ihren Namen lautenden, vom Bürger­meisteramt abgestempelten Ausweis mit sich zu führen, der auf idle Kennifcarte Betzug nimmt und den Namen des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie den Zeitraum., für, den die Sammlung genehmigt ist, angibt.

5. Jugendliche vom 14.18. Lebensjahr dürfen nur auf Straßen oder Plätzen und nur bis zum Beginn der Dumlkellheiit, und zwar

jeweils zu zweien sammeln. Für eine aus­reichende Beaufsichtigung der Jugendlichen ist zu sorgen. Kinder unter 14 Jahren dürfen an der Sammlung nicht mit wirken.

Calw, 2. Apnii 1951.

Landratsamt

Journal Officiel Nr. 50 vom 14. 3. 51

(beim Landratsamt Oalw etingegamgen am 18. 3. 51)

Britische Zone

10. Ounhfühnungsver caidnung zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung '(Rückerstattung feststellbarer Vermögiensgiegenstände an Opfer der naituonialsoizia'llistischen Unter- 'drückungsimaßnahmien) S. 809

Amerikanische Zone Gesetz Nr. 18: 1. Änderung dies Gesetzes Nr. 11 des Hohen Kommissars der Vereiniigten Staaten S. 811

Gesetz Nr. 19 zur Abänderung des 'Gesetzes Nr. 161 Ider Militärregierung S. 813 DurcMührungsverordnun'g Nr. 10 zu idem Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Rück­erstattung feststellbarier Vermdgemisgegen- ständiei S. 814

Anordnung Nr. 3: Erste Änderung idier Anord­nung Nr. 1 (Neufassung) erlassen auf 'Grund des Gesetzes Nr. 56 der Militärregiiieirtuing S. 815

Journal Officiel Nr. 51 vom 21. 3. 51

(beim Landratsamt Oalw aingegiangen am 29. 3. 51) Französische Zone Verordnung Nr. 258 über die Abänderung und Zusammenfassung der Verordnung Nr. 134 des Französischen Oberbefehlshabers in Deutschland betreffend die Bildung von Entochädigungsgerichten S. 823 Anordnung Nr. 162 über das- Verfahren vor den .Landiesentschädigungsgedichten S. 828 Anordnung Nr. 163 über das Verfahren vor detm Zenltiatentschäidligungsgericht S. 831. Entscheidung Nr. 192 betreffend diie Fest­setzung der Mindestbeiträge der von den französischen Angehörigen 'der alliierten Streiiitikräfte. die ein Im Gebiete dler Bundes­republik betriebenes Kraftfahrzeug halten, abzuschlteßeniden Versdchenumgen S. 833 Britische Zone

Verordnung Nr. 227: Abänderung der Ver­ordnung Nr. 159 der Militärregierung '(Prü­fungsausschuß für Ansprüche vcwi' Organi­sationen aMgemefiner Art) in der durch 'die Verordnung Nr. 208 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs abgeänderten Fassung S. 834

Durchführungsverordnung Nr. 3 '(Erste Abän­derung) erlassen auf Grund des Artikels 48 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarer Viermögiens- gagenstämde an Opfer 'dler iritoionlalisoziiallisfi- schien Unterdrückungsmaßnahmen) S. 835

11. Durchführungsverordnung: Abänderung der 7. und 8. Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarer Vermögens­gegenstände an Opfer der niationalsazliailisti- schein Unterdrückurngsmaßnahirnen) S. 836

Anweisung Nr. 4 auf 'Grunld 'des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohlen Kommission (Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Ge­bieten) S. 838

Anordnungen'

der Vereinigten Kohlen-Kontroilillgruippe Anordnung Nr. 3 auf Grund 'dies Gesetzes Nr. 27: Aufhebung der Kontrolle über be­stimmte Kohlenbergwerke S. 839.

Werbung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden durch das Tübinger Studentenwerk

Dem Tübinger Stuldleintenrwark: e. V. dn- hingen wurde durch Entschließung des Innen­ministeriums vom 27. 2.1951 die Genehirhigiung enteilt, im Jahre 1951 lim Lande Wünttem-

beng-HohenzoiHem durch Versendung von Werbeschreiben und Bei - trdttsf orm ularen Geldspenden zu er­bitten. Die Sammlung von Sachspenden dst nicht gestattet.

Landratsamt

Verbotswidriges Sammeln von Spenden für Blindenzwecke

Wie festgiesitellt wurde, haben private Un­ternehmungen ahne Berechtigung wiederholt versucht, zu Gunsten Blinder Geldspenden zu sammeln, die 'in Wahrheit privaten Wirt­schaftlichen Zwecken zugute kommen sollten. Um einer solchen unkontroüfiiehbaren und verbotswidrigen Sammäungstäfigkielit wirksam zu begegnen, wird gebeten, vor Hergiabe von Mitteln mit den nachstehend gemannten an­erkannten Spiitzenorganisafionen der 'Blinden in Verbindung zu treten:

1. Deutscher Blfadeorveiband. e. V Timmen­dorfer Strand, Poststraße 19. Tel. Nr. 634,

2. Bund der Kriegsblinden, e, V., Bonn, Scbu- rnannstraße 35, Tel. Nr. 12/2335,

3. Deutsche iBfflindeniaiibeflt'e. V., Witten-Bam- mem. Auf Steinhäusern, Tel. Nr. 3809.

Landraitsaimt

Staatliche Maßnahmen zur Förderung der bildenden Kunst

Das Knltmlnisterium und das Finanzmini­sterium von Württemberg-Hohem olllern teilen mit:

Der Aufgabe, die bildende Kunst, die Malerei, die Bildhauerei und das künstlerisch schaffende Handwerk, die durch den Krieg und die Naebkrfegsvenhäfcrisse zum Teil in große Not geraten Sind, nach Möglichkeit zu unterstützen, hat laich auch das Land Würt­temberg-Hohenizollem nicht entzogen. Künst­lerische Arbeiten, insbesondere solche der Denkmalpflege, sind in den letzten Jahren in verhältnismäßig großem Umfange ausge­führt worden. Erwähnt seien hier außer vielen anderen dler Wiederaufbau der Stadt­kirche 'in Ertadirichshiafen. die Instandsetzun- gten an der Pflegfh ofkapeüle in Tübingen, in der Klosterkirche und dm Kloster Wetissemau, ton Kloster Weingarten, dn der Klosterkirche und ton Kloster Ochsenhausen, im Kloster Schussenried.

Entsprechend einer auch Im Landtag ge­gebenen Anregung wird die staatliche Hoch- bauvenwaltung des Finanzministeriums bei solchen Neubauten, die nach ihrer Zweckbe­stimmung auch repräsentative Aufgaben zu erfüllen haben und sonst dazu sich eignen, einen angemessenen Betrag für künstlerischen Schmuck in dien Kostenanschlag aiufniehimen.

Das Kültmindsterium hat ferner angeregt, daß die Gemeinden bei größeren Schulhaus- bauten zu deren und des Ortäbilds Verschöne­rung urid mit Rücksicht auf die Notlage un­serer Künstler etwa 1 v. H. der Bausummen für Kunst und Kunsithiandwerk auswerfen.

Die Gemeinden und sonstigen öffentlichen Bauträger werden gebeten, auch bei anderen repräsentativen Bauten größeren Umfangs so zu verfahren; die gleiche Bitte wird auch für entsprechende Fälle an die privaten Bau­träger 'gerichtet Tübingen, den 21. März 1951

Schweißfach-Ingenieurlehrgang

Die Schwei'ßtechnische lehr- und Versuchs­anstalt beton Landiesgeweibeamt lin Stuttgart hält vom 2. bis 30. Mai 1951 dn Stuttgart einen Tageskurs für Schwei ßfiaeh-Ingeniieure ab. Dieser Lehrgang soll 'auf die Tätigkeit als Schweißfach-Ingenlieur vorbereliten. Er schließt mit einer Schweißfach-Ingenieurprüfunig ab. Nach 'bestandener Prüfung erhält der Teil­nehmer ein Zeugnis über seine Befähigung, abnahmepflichtige Schwaißairbeliten verant­wortlich zu überwachen.

Zu dein Lehrgang werden nur Ingenieure zugelassen. Die Teilnahmegebühr beträgt

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