Seite 4/Nr. 14
Amtsblatt für den Kreis Calw
7. April 1951
7. Apr
schuldigten unnachsichfLich zur Verantwortung gezogen werkten. Gleichzeitig wind darauf hingeWiesen, diaß in diesen 'Fällen neben der Bestrafung die Schließung dies Auslaufs .in die Orts (teile oder' in eiin öffentliches Gewässer amgeoridnief und durchgeführt wenden wiind.
Diie Landaspoteaipasfcen wenden angewiesen auf die Überwachung der Einleitung von schädlichen Flüssigkeiten ihr 'besonderes Augenmerk zu richten urtdi bei jedem festgie- steMlten Fäll Strafanzeige au erstatten.
Auf die Steafbestimmungen des Art. 108 Ziff. 1 des Württ. Waissergesetzes Wind 'besonders himgewiesen.
Landratsamt
Vorlage der Abschußpläne und Abschußlisten
Diie Jagdrevtiierinlhaiber wertden auf dihne Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage der Abschußlisten für das atogelaiufene Jlagdjahr an das Lanirtatsamt aufmerksam gemacht. In die Abschußlisten ist aiuch das EallwM aufzumeh- rnien. Außerdem wird darauf hingeiWiiesien. daß die für das Jahr 1951/52 <1. 4. 1951—31. 3 1952) fortgeschriebenien Abschlußpiäne bis spätestens 15. 4. 1951 an das Landmatsamt e&mzusenden sind. Ohne genehmigten Ab- schußplan darf kein Abschuß vorgenommien werden.
Oalw, den 4. April 1951.
Landratsamt
Löschung eines Naturdenkmals im Naturdenkmalbuch des Kreises Calw Bekanntmachung
Auf Grund des § 14 Abs. 1 dies Reuchsnaibur- schutagasetzeis vom 26. Juni 1935 (RGBl. I. S. 821) 'und des § 8 Abs. 1 und 2 dler Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I. S. 1275) wird die Eintragung des unter Nr. 1 ides NaturdenfcmaJlbuchs des Kreises Oalw geführten Naturdenkmals „Tanne' 1 auf Markung Agenibach mit idem heutigen Tage gelöscht.
Calw, den 2. April 1951
Lanldraitsamt
als ^untere Naturschutabehörde
Durchführung einer Sammlung des Deutschen Müttergenesungswerks
Das Innenministerium hat durch Entschließung vom 17. März 1951 dem Deutschen Müttergeincsungswerk — Geschäftsführung Nord- und Süd-Wiünttemlberg — dn Stutt- gart-S, Tübingenstnafle 16, diie Genehmigung erteilt, im Lande Württemlberg-Hohienzolllern am 5., 6. und 7. ,Mai 1951 eine Haus- und Straßensaimml'ung unter nachstehenden Bedingungen durchzuführen:
1. Der Ertrag 'der Sammlung liist zur Erfüllung der saitzungsmäßigen Aufgaben dies Deutschen Müttergenesungsweirk bestimmt.
2. Die Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung dler Sammlung übernimmt die Geschäftsführung 'dies Deutschen Müttergenesungswerks für Nord- und Südwürttemberg in Stuttgart-S, Tübingersitr. 16.
3. Zur Sammlung müssen Sicher verschließbare Behältnisse, 'deren Beschaffenheit Veruntreuungen ausischliießt und an denen 'der Warna des Veranstalters der Sammlung deutlich sichtbar angebracht ist. verwendet werden. Die Verwendung von Samm- lungslisten ist nicht gestattet.
4. Die Sammler haben einen besonderen auf .ihren Namen lautenden, vom Bürgermeisteramt abgestempelten Ausweis mit sich zu führen, der auf idle Kennifcarte Betzug nimmt und den Namen des Veranstalters, die Art der Sammlung sowie den Zeitraum., für, den die Sammlung genehmigt ist, angibt.
5. Jugendliche vom 14.—18. Lebensjahr dürfen nur auf Straßen oder Plätzen und nur bis zum Beginn der Dumlkellheiit, und zwar
jeweils zu zweien sammeln. Für eine ausreichende Beaufsichtigung der Jugendlichen ist zu sorgen. Kinder unter 14 Jahren dürfen an der Sammlung nicht mit wirken.
Calw, 2. Apnii 1951.
Landratsamt
Journal Officiel Nr. 50 vom 14. 3. 51
(beim Landratsamt Oalw etingegamgen am 18. 3. 51)
Britische Zone
10. Ounhfühnungsver caidnung zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung '(Rückerstattung feststellbarer Vermögiensgiegenstände an Opfer der naituonialsoizia'llistischen Unter- 'drückungsimaßnahmien) S. 809
Amerikanische Zone Gesetz Nr. 18: 1. Änderung dies Gesetzes Nr. 11 des Hohen Kommissars der Vereiniigten Staaten S. 811
Gesetz Nr. 19 zur Abänderung des 'Gesetzes Nr. 161 Ider Militärregierung S. 813 DurcMührungsverordnun'g Nr. 10 zu idem Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarier Vermdgemisgegen- ständiei S. 814
Anordnung Nr. 3: Erste Änderung idier Anordnung Nr. 1 (Neufassung) erlassen auf 'Grund des Gesetzes Nr. 56 der Militärregiiieirtuing S. 815
Journal Officiel Nr. 51 vom 21. 3. 51
(beim Landratsamt Oalw aingegiangen am 29. 3. 51) Französische Zone Verordnung Nr. 258 über die Abänderung und Zusammenfassung der Verordnung Nr. 134 des Französischen Oberbefehlshabers in Deutschland betreffend die Bildung von Entochädigungsgerichten S. 823 Anordnung Nr. 162 über das- Verfahren vor den .Landiesentschädigungsgedichten S. 828 Anordnung Nr. 163 über das Verfahren vor detm Zenltiatentschäidligungsgericht S. 831. Entscheidung Nr. 192 betreffend diie Festsetzung der Mindestbeiträge der von den französischen Angehörigen 'der alliierten Streiiitikräfte. die ein Im Gebiete dler Bundesrepublik betriebenes Kraftfahrzeug halten, abzuschlteßeniden Versdchenumgen S. 833 Britische Zone
Verordnung Nr. 227: Abänderung der Verordnung Nr. 159 der Militärregierung '(Prüfungsausschuß für Ansprüche vcwi' Organisationen aMgemefiner Art) in der durch 'die Verordnung Nr. 208 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs abgeänderten Fassung S. 834
Durchführungsverordnung Nr. 3 '(Erste Abänderung) erlassen auf Grund des Artikels 48 ■des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarer Viermögiens- gagenstämde an Opfer 'dler iritoionlalisoziiallisfi- schien Unterdrückungsmaßnahmen) S. 835
11. Durchführungsverordnung: Abänderung der 7. und 8. Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der niationalsazliailisti- schein Unterdrückurngsmaßnahirnen) S. 836
Anweisung Nr. 4 auf 'Grunld 'des Gesetzes Nr. 13 der Alliierten Hohlen Kommission (Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten) S. 838
Anordnungen'
der Vereinigten Kohlen-Kontroilillgruippe Anordnung Nr. 3 auf Grund 'dies Gesetzes Nr. 27: Aufhebung der Kontrolle über bestimmte Kohlenbergwerke S. 839.
Werbung von Mitgliedsbeiträgen und Spenden durch das Tübinger Studentenwerk
Dem Tübinger Stuldleintenrwark: e. V. dn Tü- ■ hingen wurde durch Entschließung des Innenministeriums vom 27. 2.1951 die Genehirhigiung enteilt, im Jahre 1951 lim Lande Wünttem-
beng-HohenzoiHem durch Versendung von Werbeschreiben und Bei - trdttsf orm ularen Geldspenden zu erbitten. Die Sammlung von Sachspenden dst nicht gestattet.
Landratsamt
Verbotswidriges Sammeln von Spenden für Blindenzwecke
Wie festgiesitellt wurde, haben private Unternehmungen ahne Berechtigung wiederholt versucht, zu Gunsten Blinder Geldspenden zu sammeln, die 'in Wahrheit privaten Wirtschaftlichen Zwecken zugute kommen sollten. Um einer solchen unkontroüfiiehbaren und verbotswidrigen Sammäungstäfigkielit wirksam zu begegnen, wird gebeten, vor Hergiabe von Mitteln mit den nachstehend gemannten anerkannten Spiitzenorganisafionen der 'Blinden in Verbindung zu treten:
1. Deutscher Blfadeorveiband. e. V„ Timmendorfer Strand, Poststraße 19. Tel. Nr. 634,
2. Bund der Kriegsblinden, e, V., Bonn, Scbu- rnannstraße 35, Tel. Nr. 12/2335,
3. Deutsche iBfflindeniaiibeflt'e. V., Witten-Bam- mem. Auf Steinhäusern, Tel. Nr. 3809.
Landraitsaimt
Staatliche Maßnahmen zur Förderung der bildenden Kunst
Das Knltmlnisterium und das Finanzministerium von Württemberg-Hohem olllern teilen mit:
Der Aufgabe, die bildende Kunst, die Malerei, die Bildhauerei und das künstlerisch schaffende Handwerk, die durch den Krieg und die Naebkrfegsvenhäfcrisse zum Teil in große Not geraten Sind, nach Möglichkeit zu unterstützen, hat laich auch das Land Württemberg-Hohenizollem nicht entzogen. Künstlerische Arbeiten, insbesondere solche der Denkmalpflege, sind in den letzten Jahren ■in verhältnismäßig großem Umfange ausgeführt worden. Erwähnt seien hier außer vielen anderen dler Wiederaufbau der Stadtkirche 'in Ertadirichshiafen. die Instandsetzun- gten an der Pflegfh ofkapeüle in Tübingen, in der Klosterkirche und dm Kloster Wetissemau, ton Kloster Weingarten, dn der Klosterkirche und ton Kloster Ochsenhausen, im Kloster Schussenried.
Entsprechend einer auch Im Landtag gegebenen Anregung wird die staatliche Hoch- bauvenwaltung des Finanzministeriums bei solchen Neubauten, die nach ihrer Zweckbestimmung auch repräsentative Aufgaben zu erfüllen haben und sonst dazu sich eignen, einen angemessenen Betrag für künstlerischen Schmuck in dien Kostenanschlag aiufniehimen.
Das Kültmindsterium hat ferner angeregt, daß die Gemeinden bei größeren Schulhaus- bauten zu deren und des Ortäbilds Verschönerung urid mit Rücksicht auf die Notlage unserer Künstler etwa 1 v. H. der Bausummen für Kunst und Kunsithiandwerk auswerfen.
Die Gemeinden und sonstigen öffentlichen Bauträger werden gebeten, auch bei anderen repräsentativen Bauten größeren Umfangs so zu verfahren; die gleiche Bitte wird auch für entsprechende Fälle an die privaten Bauträger 'gerichtet Tübingen, den 21. März 1951
Schweißfach-Ingenieurlehrgang
Die Schwei'ßtechnische lehr- und Versuchsanstalt beton Landiesgeweibeamt lin Stuttgart hält vom 2. bis 30. Mai 1951 dn Stuttgart einen Tageskurs für Schwei ßfiaeh-Ingeniieure ab. Dieser Lehrgang soll 'auf die Tätigkeit als Schweißfach-Ingenlieur vorbereliten. Er schließt mit einer Schweißfach-Ingenieurprüfunig ab. Nach 'bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer ein Zeugnis über seine Befähigung, abnahmepflichtige Schwaißairbeliten verantwortlich zu überwachen.
Zu dein Lehrgang werden nur Ingenieure zugelassen. Die Teilnahmegebühr beträgt
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