isten- shaus i Ver­ist im

ottes-

mner-

ide.

i Calw 1951: ; Fre- 1 und CShri- 11.15 1 Uhr:

dienst

jottee-

ddenst,

VXütter

Öster­

lichen

rottes- lienst; i Uhr: Jag, 5.

unter

ichors.

»ottes-

gottes-

März,

März,

Chri-

t.

In den ikandi- et eine ebneer rts attl- Nacht- hessen ainiich.

Macht

n.

irg

rnd

idt

5

ind

md

g

für kn flniS Calto

BEKANNTMACHUNGEN DES LAND RATSAMTESlUND DER BEHÖRDEN

Calw Samstag, 10. März 1951 Nr. 10

Amtlicher Teil

Schutz der heimischen Natur

Es besteht Veranlassung, auf diie folgenden Bestimmungen der Na turschu tz verordmm g vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) in der Passung v. 16. März 1940 (RGBl. I S. 567) er­neut himzuwedsen:

I.

1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist es in der Zeit vorn 15. März bis 30. September in dier freien Natur verboten (§ 14 NSchVO.):

a) Hecken aller Art abziuhauen oder zu roden.

b) dürres Gras und Hecken abzuibrennen,

c) Rohr- und Schilfbestärnde (abgesehen von Fischereigewässem) zu beseitigen.

Anmerkungen:

Dieses Verbot gilt nicht für behördlich, an- geordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder für behördlich genehmigte Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.

Die untere Naturschutzbehörde 'kann nach Anhörung des Kraisbeauitnagten für Natur­schutz und Landschaftepflege in besonders kalten und feuchten Jahren den .Beginn der Verbotsfrist bis 1. 4. hinauiss(hieben.

Diie Beseitigung von Hecken und das Ab­brennen der Bodendecke geht in vielen Fällen über das wirtschaftlich notwendige Maß hin­aus. Insbesondere hat die Unsitte überhand genommen, daß von Kindern und Jugend­lichen, aber auch von Erwachsenen das dürre Gras an Feldrainen und Böschungen sinn- unid zwecklos angezündet wird. Zu den Schä­den für die Vogelwelt, das Niederwild und viele nützliche Kteintiere tritt hier noch die Gefahr von Waldbränden und ein Ansporn der Kinder zu gefährlichem Spielen mit Feuer.

2. Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten,

a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten (§ 1 NSchVO.),

b) die vollständig geschützten Pflanzenarten

Inhalt amtlicher Teil:

1. Schutz der heimischen Natur

2. Nuitzviehmorkt Calw

3. Maul- und Klauenseuche

4. Tuberkulose beim Rind

5. Hühnerpest erloschen .

6. Futterzucker für Bienen

7. Straßensperrung

8. Auisbildungsbeihilfen

9. Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis­sion für Deutschland

10. Sammeln von Weinbergschnecken

11. Reiseverkehr mit denn Saarland

12. Zwangsenteignung

13. Achtung Fußgänger

14. Haus- und Straßensammlung des Roten Kreuzes

15.1 Ausschreibung von (Lohnsteuerbescheini- gungen

16. Verkauf von Spruchbändern

17. SchLeppenbesitzer

18. Paehkunse für das Bekleddungshandwerk

19. Palmkätzchenschutz

20. Preise für Bier

21. Amtsgericht Nagold

22. Gemeinde Unterreichenbach

23. Rentenversicherung

24. Saanmelkläranlage in Neuenbürg

abzureißen, zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Ver­kehr zu bringen (§§ 4 und 6 NSchVO. vor allem: Hirschzumge, Türkenbund, Felsen­nelke, Küchenschelle, Akelei, Seerosen, Seidelbast, Mehlprimel, Gelber Fingerhut, Gefranster Enzian, Lungen-Enzian und Gelber Enzian, von den einzelnen Orchi­deen: Frauenschuh, Waldvögelein.

Kuckucksblume, Riemenzunge. Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnenblume),

c) von folgenden Pflanzenarten die unter­irdischen Teile oder die Blattrosetten aus­zugraben oder in den Verkehr zu bringen (§§ 5 und 6 NSchVO. Maiglöckchen, Blau­stem, Traubenhyazinthe, Baurabüebla), Schneeglöckchen, Steinbrech, Schllüssed- blumenarten;

d) die im § 9 der NSchVO. vom Sammelvar- bot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu sammeln, insbesondere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Sonnentau, Schlüsselblumen, Tausendgüldenkraut, Sdl- bendiistel, Stechpalme, Bärlappe, Schwert­lilien u. a.;

e) von Bäumen und Sträuchem in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuck­reisig zu entnehmen (§ 10 NSchVO.).. Be­sonderer Schonung bedürfen die Kätzchen- biütler (Weiden, Hasel, Erle usw.) mit Rüdesicht auf die Bienen weide. Für die Früh jahnsentwd cküung der Bienenvölker ist der Blütenstaub dieser Gehölze un­ersetzlich. Besonders muß die Jugend durch Elternhaus und Schule darüber auf­geklärt werden.

Anmerkungen:

Die ungeheuren Schäden in unseren Wäl­dern durch Menschenwerk und Naturkata­strophen verpflichten zu größter Schonung des Holznachwuchses innerhalb und außer­halb des Waides. Wichtig ist auch hier die Belehnung der Jugend über die Bedeutung des Waides. Die Erziehungsberechtigten sind für derartige Vergehen Jugendlicher unter 18 Jahren verantwortlich (§ 30 Absatz 4 NSchVO.).

. II.

Wer wildwachsende Pflanzen nicht ge­schützter Art (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgi.) für dien Handel oder für ge­werbliche Zwecke sammelt, muß einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein bei sich führen. Anträge auf solche Erlaubnis­scheine sind an die untere Notuxschutzibehörde (Laminat bziw. Oberbürgermeister der kreis­freien Städte) zu richten. Anmerkungen:

Bei Erteilung dieser Erlaubnisscheine ist nach § 9 NSchVO. der zuständige Kreisbeauf­tragte für Naturschutz zu hören.

Für einfache und gleichartige Fälle wird je­doch auf besonderen Antrag den Bürger­meisterämtern bzw. den Forstämtern für den Staatswald die Befugnis zum Ausstellen von Erlaubnisscheinen erteilt. Die Erlaubnis­scheine können zum Preis von 1 Pfg. je Stück bei der Landesstelle für Naturschutz, Tübin­gen, Wiiihelmstr. 5, bezogen werden.

III.

Wildwachsende geschützte Pflanzen (ennschl. Schlüsselblumen, Trollblumen und

Sdlberddsteln) dürfen nur mit besonderer Er­laubnis, die über das Landratsamt bei <ler höheren Naturschutzbehördie eimzuhoden ist, gesammelt werden. Aussicht auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht nur, wenn im betr. Fall ein besonderer Grund für das ge­werbsmäßige Sammeln voriiegit, und wenn die betr. Pflanze so reichlich vorkommt, daß an der betr. Stelle keine Gefahr des Aus- roütens besteht.

IV.

Um die Landschaft dm ganzen und in ein­zelnen Teilen in einem Zustand zu erhalten, der das heimatliche Empfinden stärkt und die heute mehr als früher notwendige Erholung und Entspannung in der freien Natur gewähr­leistet, müssen alle vermeidbaren Verunstal­tungen und Verunreinigungen der Landschaft ferngehalten werden (§§ 1, 5, 16 und 19 RGN). Das gilt insbesondere für die Umgebung von Naturdenkmalen. Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftstedüen, aber auch für die übrige freie Natur. Schutt und Unrat müssen an besonders dafür 'bestimmten, mög­lichst dem Verkehr abgewandten Stellen ab­gelagert, nach Auffüllung der Plätze mit Mutterboden überdeckt und der Umgebung eingefügt und die noch immer in der Land­schaft verstreuten Trümmer von Heeresgerät usw. nun endlich beseitigt werden. Der Un­sitte, Abfälle aller Art an Wegen, Waldrän­dern und in Gewässern ahzuiaigem und die Ausflugsplätze mit Papier, Flaschen, Dosen usw. zu verunreinigen, muß mit allem Nach­druck entgegengetreten werden.

V.

Im Interesse der Heimat ist die Beachtung der Vorschriften durch jeden Einzelnen drin­gend erforderlich. Insbesondere sollte die Schuljugend von Eltern und Lehrern 'immer wieder zur Beachtung der vorstehenden Be­stimmungen angehalten und dm Sinne des Naturschutzgedankens erzogen werden.

Sämtliche Orts Polizeibehörden und Polizei­vollzugsbeamten werden um strenge Über­wachung dieser Vorschriften ersucht.

Landratsamt als untere Naturschutzbehörde

Kein Nutzviehmarkt in Calw

Wegen neu eingetretenen Fällen von Maul­und Klauenseuche in Württemberg, auch in Nachbankraisen des Kreises Oalw, hat das Innenministerium Abteilung Veterinärwesen die Abhaltung des Nutzvdehmainktes in Calw am Mittwoch, den 14. 3. 1951 nicht genehmigt.

Landratsamt

Maul- und Klauenseuche

Im Stadtteil Gaggenau - Ottenau ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Stadtteil Ottenau ist Sperrbezirk und die Stadt Gaggenau Beobachtungsgebiet.

Vom Kreis Calw fallen folgende Orte in den 15 km-Umkreds: Bermbach, Loffenau, Herrenadb.

Landratsamt

Maul- und Klauenseuche in Neu-Nuifra Gde. Herzogsweiler Kr. Freudenstadt

In Neu-Nuifra Gde. Herzagsweiler Kr. Freudenstadt ist diie Maiud- und Klauenseuche ausgebrochen. Zwn Sperrgebiet 'gehört auch der Orteteil Alt-Nuifra Gde. Hattenbach Kr.