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BEKANNTMACHUNGEN DES LAND RATSAMTESlUND DER BEHÖRDEN
Calw Samstag, 10. März 1951 Nr. 10
Amtlicher Teil
Schutz der heimischen Natur
Es besteht Veranlassung, auf diie folgenden Bestimmungen der Na turschu tz verordmm g vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) in der Passung v. 16. März 1940 (RGBl. I S. 567) erneut himzuwedsen:
I.
1. Mit Rücksicht auf den Vogelschutz ist es in der Zeit vorn 15. März bis 30. September in dier freien Natur verboten (§ 14 NSchVO.):
a) Hecken aller Art abziuhauen oder zu roden.
b) dürres Gras und Hecken abzuibrennen,
c) Rohr- und Schilfbestärnde (abgesehen von Fischereigewässem) zu beseitigen.
Anmerkungen:
Dieses Verbot gilt nicht für behördlich, an- geordnete oder zugelassene Kulturarbeiten oder für behördlich genehmigte Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung.
■Die untere Naturschutzbehörde 'kann nach Anhörung des Kraisbeauitnagten für Naturschutz und Landschaftepflege in besonders kalten und feuchten Jahren den .Beginn der Verbotsfrist bis 1. 4. hinauiss(hieben.
Diie Beseitigung von Hecken und das Abbrennen der Bodendecke geht in vielen Fällen über das wirtschaftlich notwendige Maß hinaus. Insbesondere hat die Unsitte überhand genommen, daß von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Erwachsenen das dürre Gras an Feldrainen und Böschungen sinn- unid zwecklos angezündet wird. Zu den Schäden für die Vogelwelt, das Niederwild und viele nützliche Kteintiere tritt hier noch die Gefahr von Waldbränden und ein Ansporn der Kinder zu gefährlichem Spielen mit Feuer.
2. Zum Schutze der Pflanzen in der freien Natur ist es verboten,
a) wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten (§ 1 NSchVO.),
b) die vollständig geschützten Pflanzenarten
Inhalt amtlicher Teil:
1. Schutz der heimischen Natur
2. Nuitzviehmorkt Calw
3. Maul- und Klauenseuche
4. Tuberkulose beim Rind
5. Hühnerpest erloschen ■ .
6. Futterzucker für Bienen
7. Straßensperrung
8. Auisbildungsbeihilfen
9. Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland
10. Sammeln von Weinbergschnecken
11. Reiseverkehr mit denn Saarland
12. Zwangsenteignung
13. Achtung Fußgänger
14. Haus- und Straßensammlung des Roten Kreuzes
15.1 Ausschreibung von (Lohnsteuerbescheini- gungen
16. Verkauf von Spruchbändern
17. SchLeppenbesitzer
18. Paehkunse für das Bekleddungshandwerk
19. Palmkätzchenschutz
20. Preise für Bier
21. Amtsgericht Nagold
22. Gemeinde Unterreichenbach
23. Rentenversicherung
24. Saanmelkläranlage in Neuenbürg
abzureißen, zu beschädigen, von ihrem Standort zu entfernen oder in den Verkehr zu bringen (§§ 4 und 6 NSchVO. vor allem: Hirschzumge, Türkenbund, Felsennelke, Küchenschelle, Akelei, Seerosen, Seidelbast, Mehlprimel, Gelber Fingerhut, Gefranster Enzian, Lungen-Enzian und Gelber Enzian, von den einzelnen Orchideen: Frauenschuh, Waldvögelein.
Kuckucksblume, Riemenzunge. Bienen-, Fliegen-, Hummel- und Spinnenblume),
c) von folgenden Pflanzenarten die unterirdischen Teile oder die Blattrosetten auszugraben oder in den Verkehr zu bringen (§§ 5 und 6 NSchVO. Maiglöckchen, Blaustem, Traubenhyazinthe, Baurabüebla), Schneeglöckchen, Steinbrech, Schllüssed- blumenarten;
d) die im § 9 der NSchVO. vom Sammelvar- bot betroffenen Pflanzen für den Handel und für gewerbliche Zwecke zu sammeln, insbesondere Wacholder (mit Ausnahme der Beeren), Trollblume, Sonnentau, Schlüsselblumen, Tausendgüldenkraut, Sdl- bendiistel, Stechpalme, Bärlappe, Schwertlilien u. a.;
e) von Bäumen und Sträuchem in Feld und Wald unbefugt größere Mengen Schmuckreisig zu entnehmen (§ 10 NSchVO.).. Besonderer Schonung bedürfen die Kätzchen- biütler (Weiden, Hasel, Erle usw.) mit Rüdesicht auf die Bienen weide. Für die Früh jahnsentwd cküung der Bienenvölker ist der Blütenstaub dieser Gehölze unersetzlich. Besonders muß die Jugend durch Elternhaus und Schule darüber aufgeklärt werden.
Anmerkungen:
Die ungeheuren Schäden in unseren Wäldern durch Menschenwerk und Naturkatastrophen verpflichten zu größter Schonung des Holznachwuchses innerhalb und außerhalb des Waides. Wichtig ist auch hier die Belehnung der Jugend über die Bedeutung des Waides. Die Erziehungsberechtigten sind für derartige Vergehen Jugendlicher unter 18 Jahren verantwortlich (§ 30 Absatz 4 NSchVO.).
. II.
Wer wildwachsende Pflanzen nicht geschützter Art (Blumen, Heilkräuter, Farne u. dgi.) für dien Handel oder für gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein bei sich führen. Anträge auf solche Erlaubnisscheine sind an die untere Notuxschutzibehörde (Laminat bziw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) zu richten. Anmerkungen:
Bei Erteilung dieser Erlaubnisscheine ist nach § 9 NSchVO. der zuständige Kreisbeauftragte für Naturschutz zu hören.
Für einfache und gleichartige Fälle wird jedoch auf besonderen Antrag den Bürgermeisterämtern bzw. den Forstämtern für den Staatswald die Befugnis zum Ausstellen von Erlaubnisscheinen erteilt. Die Erlaubnisscheine können zum Preis von 1 Pfg. je Stück bei der Landesstelle für Naturschutz, Tübingen, Wiiihelmstr. 5, bezogen werden.
III.
Wildwachsende geschützte Pflanzen (ennschl. Schlüsselblumen, Trollblumen und
Sdlberddsteln) dürfen nur mit besonderer Erlaubnis, die über das Landratsamt bei <ler höheren Naturschutzbehördie eimzuhoden ist, gesammelt werden. Aussicht auf Erteilung einer solchen Erlaubnis besteht nur, wenn im betr. Fall ein besonderer Grund für das gewerbsmäßige Sammeln voriiegit, und wenn die betr. Pflanze so reichlich vorkommt, daß an der betr. Stelle keine Gefahr des Aus- roütens besteht.
IV.
Um die Landschaft dm ganzen und in einzelnen Teilen in einem Zustand zu erhalten, der das heimatliche Empfinden stärkt und die heute mehr als früher notwendige Erholung und Entspannung in der freien Natur gewährleistet, müssen alle vermeidbaren Verunstaltungen und Verunreinigungen der Landschaft ferngehalten werden (§§ 1, 5, 16 und 19 RGN). Das gilt insbesondere für die Umgebung von Naturdenkmalen. Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftstedüen, aber auch für die übrige freie Natur. Schutt und Unrat müssen an besonders dafür 'bestimmten, möglichst dem Verkehr abgewandten Stellen abgelagert, nach Auffüllung der Plätze mit Mutterboden überdeckt und der Umgebung eingefügt und die noch immer in der Landschaft verstreuten Trümmer von Heeresgerät usw. nun endlich beseitigt werden. Der Unsitte, Abfälle aller Art an Wegen, Waldrändern und in Gewässern ahzuiaigem und die Ausflugsplätze mit Papier, Flaschen, Dosen usw. zu verunreinigen, muß mit allem Nachdruck entgegengetreten werden.
V.
Im Interesse der Heimat ist die Beachtung der Vorschriften durch jeden Einzelnen dringend erforderlich. Insbesondere sollte die Schuljugend von Eltern und Lehrern 'immer wieder zur Beachtung der vorstehenden Bestimmungen angehalten und dm Sinne des Naturschutzgedankens erzogen werden.
Sämtliche Orts Polizeibehörden und Polizeivollzugsbeamten werden um strenge Überwachung dieser Vorschriften ersucht.
Landratsamt als untere Naturschutzbehörde
Kein Nutzviehmarkt in Calw
Wegen neu eingetretenen Fällen von Maulund Klauenseuche in Württemberg, auch in Nachbankraisen des Kreises Oalw, hat das Innenministerium Abteilung Veterinärwesen die Abhaltung des Nutzvdehmainktes in Calw am Mittwoch, den 14. 3. 1951 nicht genehmigt.
Landratsamt
Maul- und Klauenseuche
Im Stadtteil Gaggenau - Ottenau ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Stadtteil Ottenau ist Sperrbezirk und die Stadt Gaggenau Beobachtungsgebiet.
Vom Kreis Calw fallen folgende Orte in den 15 km-Umkreds: Bermbach, Loffenau, Herrenadb.
Landratsamt
Maul- und Klauenseuche in Neu-Nuifra Gde. Herzogsweiler Kr. Freudenstadt
In Neu-Nuifra Gde. Herzagsweiler Kr. Freudenstadt ist diie Maiud- und Klauenseuche ausgebrochen. Zwn Sperrgebiet 'gehört auch der Orteteil Alt-Nuifra Gde. Hattenbach Kr.