Calw. In dien 15 tom-Umfcreiiis Halten: Umtenschwamdorf, Haiterbach, Iselshaüsen, Nagold, Oberschwamdorf. Beiihimgen, Speelberg, Egenhausen, Aitemsteiig, Wafldiorf, Miniierabach, Rohndorf, Bbhautsen, Pfrondorf, Rotfielden, Ebemshardt, Wenden, Wart, Gaugenwald, Homberg, Martinsmoos, Stitm- mersfeli, Zwerenberg, Ettmamnisweileir, Emmingen.
Wegen der im 15 kim-Umkreais geltenden Vorschriften wird auf diais Kinaisamtsblatt 49 vom 8. 12. 1950 verwiesen.
Landratsamt
Bekämpfung der Tuberkulose beim Rind
Es kannte festgestefflt werden, daß um vergangenen Jaihr eine große Zahl Kühe wegen Tuberkulose geschlachtet werden mußte. Dabei ist amzumehmien, daß unter diesen der größere Teil mit einer tuberkulösen Erkrankung im Sänne dies § 10 des Viebseuchemge- seiizeis vom 26.6.1909 beihaftet war, auf die sich die Anizeiigepfliicht erstreckt. Hierzu gehört äußerlich erkenmlbaire Tbc. des Rindes, sofern säe Sich in der Lunge in vorgeschrittenem Zustand befindet oder Euter, Gebärmutter oder Darm ergriffen hat. Wird eine offene Tuberkulosefonm festgasteillt, so kann die Tötung angeordnet und das Emitschädi- giungsverfaihiren eingelaitet werden, wenn dlie betreffenden Tiere sich noch in gutem Nähr- und Wirtschiaftszustand befinden.
Um die Bekämpfung der Tbc. gemäß den Maßnahmen 'in den §§ 838—346 der Austfüh- rurngsfoestimmungen zum Vltehiseuchien'gesetz frühzeitig einleiten zu können, werden die Bürgermeister und Landwirte hingewiesen, aiuf diese Notwendigkeit zur Gesunderhaltung der Viehbestände und zur Erzeugung einer tbc.-bakterienfreien Milch hinzuwirieen, solange das freiw. Tubeikulosenbekämpfiungs - verfahren Jm Kreis Calw nicht bei sämtlichen Viehbeständen durchgeführt wird, sondern sich auf die Herdbuch-Zuchtbefrtiiebe beschränkt.
Landratsarrvt
Hühnerpest erloschen
Die Hühnerpest in iBad Liiebenzell 'ist erloschen.
Bereitstellung von Futterzucker für Bienen
Dem Land Württembeig-HohenizoliLern — Landwirtechaftsminästeriiuim — wurden vom Bundesroinäisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Frühjafanszucker- versorgung der Bienen 1,5 kg Zucker für jedes überwinterte Volk zur Verfügung 'gestellt. Damit entfällt auf alle derzeit 'im Lande vorhandenen und ausgewinterten Bienenvölker organisierter und nichtorganiisäierter Imker eine Zuckenmenee von mindestens 1,5 kg. Die Verteilung des Bienenzudcens erfolgt diesmal nur über die Imkerveredne, Zudceranforderungen von Nichtimätgliedern sind an die Vereinsvorstände der Bienenzuchtvereine Calw, Neuenbürg. Altensteig, Nagold, Unterreichenbach und Herrenalb zu richten. Etwaige Nachforderungen können nicht berücksichtigt werden.
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO, wird infolge Kianali- sationsarbeiten die Ortsdurchfahrt Umterbau»- stett im Zuge der L.I.O. 343 für den gesamten Durchgangsverkehr von Montag, den 5. d. Mts. ab bis auf weiteres 'gesperrt. Umleitung erfolgt über Monakam.
Calw, den 1. März 1951.
Landratsamt — Verfcehrsabteilung
Straßensperrung Gräfenhausen/Niebelsbach Die Gemeinde Gräfenhauisen hat den Viz. Weg Nr. 7 zusammen mit der Gemeinde Niebelsbach deren Viiz. Weg Nr. 1 für PKW und LKW ab sofort gesperrt.
Gemeinden Gräfentoauisen/Nietoelstoach
Weitergewährung von Ausbildnngsbeihilfen aus Mitteln der Soforthilfe für Zwecke der Berufsausbildung
Personen, die bisher schon Auöbindungsbed- hiifen erhalten haben, können diese Beihilfen über den Bewilliiguogszeitraum hinaus weiter bekommen, falls die Ausbildung innerhalb der üblichen oder vorgeechriebenen Ausbildungszeit noch nicht beendet ist und sie der Ausbildungshilfen noch weiterhin bedürfen.
Die Auäbädungshi'ifen werden grundsätzlich bis zur Beendigung der Ausbildung weitergewährt; bei Schülern bils zium Ende des laufenden Schuljahres, bei Lehrlingen und Anlernlingen des Handwerks, des Handels und der Industrie 'längstens jedoch bis zum 31. 3.1952.
Anträge auf Weiitergewährunig der Ausbil- dungshidfen können beim Soforthiilfeamt oder über das zuständige Bürgermeisteramt formlos gestellt werden.
Den Anträgen sind beizufügen:
1. Eine Bescheinigung der Auäbäldungsstelie, aus dar hervorgeht:
a) Dauer des AusbiQidungsverhältnisses,
b) Beurteilung der bisherigen Leistungen des Lehrlings bezw. das Schülers,
c) Höhe der gewährten Erziehuntgs- und sonstige Beihilfen, die von der Auisbil- dumgsstelie (z. B. Lehrherm) gewährt werden.
2. Die Einkommens- und Vermägiensverhält- niisse der Emehungüberechi'Xigten (Unterhaltsverpflichteten) sCmd durch Unterlagen (Steuerbescheide, Lahnbescheinigungen, Rentenbescheide usw.) nachzuiweisen.
Die Anträge sind 'bis spätestens 31.3.1951 ecnzureichen.
Calw, den 6. 3.1951
Kreisamt für Soforthilfe
Amtsblatt der Alliierten Hoben Kommission für Deutschland
Nr. 48 vom 23. Februar 1951 (Eingang beäim Landratsamt am 1. März 1951).
Erster Teil
Von der Alliierten Hohen Kommission oder in Ihrem Namen erlassene Gesetze und Vorschriften:
Gesetz Nir. A—14: Beseitigung der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften der Besat- zungsmächte und Aufhebung solcher Rechtsvorschriften S. 779
Durchführungsverordnung Nr. 4 (Liquidierung von Unternehmen des Kohlenbergbaues) zum Gesetz Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie) S. 780 Dur chf ülh rungsveroidnung (Nr..5 zur Abänderung der Durchführungsverordnung Nr. 2 (Liquidierung von Stahl- und iji- senunternahmen) zum Gesetz Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie)
S. 784
Durchführungsverordnung Nr. 4 zu den Gesetzen Nr. 53 der britischen uni der amerikanischen Militärregierung (Neufassung) und der Verordnung Nr. 235 des Hohen Kommissars der Französischen Republik für Deutschland (Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs) sowie Durchführungsverordnung Nr. 5 zu dem SHAEJF-Gesetz und den Miiitärnegie- rungsgesetzen Nr. 52 (Sperre und Kontrolle von Vermögen) - S. 784
Zweiter Teil
Einseitig von einem der britischen, amerikanischen oder französischen Hohen Kommissare oder in seinem Namen erlassene Rechtsvorschriften: •
Britische Zone
Verordnung Nt. 226: Aufhebung von Rechtsvorschriften der Militärregierung S. 787
Anordnung Nr. 3 auf Grund der Verordnung Nr. 78 der Militärregierung (Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirtschaftskraft) S. 788
Sammeln von Weinbergschnecken
Nach § 24 Abs. 6 der Naturechutaverordivung vom 18. 3.1936 (RGBl. S. 181 ff) ist es grundsätzlich verboten, vom 1. März bis zum 31. Juli Weinbergschnecken zu sammeln. Ausnahmen hiervon können nach § 26 Abs. 3 der Igpaicben. Verordnung nur auf begründeten Antrag aus besonderen Gründen und für bestimmte Personen zugedassen werden. Anträge auf Ausnahmagenehmigung sind gegebenenfalls beim Landratsamt eimzuraichen.
Landratsamt
Reiseverkehr mit dem Saarland Deutsche können ohne Einreise- Sichtvermerk in das Saarland eimreisen, sof ern sie Im Besitz eines Reisepasses oder 1 eines noch gültigen vorläufigen Raiseaus- weises sind. Ein Personalausweis (Kennkarte) allein berechtigt nicht zur Einreise in das Saarland.
Calw, den 2. März 1951. ,
Landratsamt |
Zwangsenteignung für die Friedhofserweiterung in Calw Vorort Alzenberg
Die Pläne und Beilagen zur zwangsweisen Enteignung des Trennstücks von Parz. Nr. 117/2 Markung Alzenberg für die Fried- baferweiiteirung in Alzenberg liegen auf dem Rathaus in Calw ab Samstag, den 9. 3. 1951 j 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht auf. : Etwaige Einwendungen gegen den 'Gesamt- I plan sind bei Gefahr der Nichtberücksichti- gung Innerhalb der genannten Frist 'geltend zu machen. Die Einwendungen sind bei dem Bürgermeister schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Landratsamt Achtung Fußgänger
Am vergangenen Wochenende haben sich iim Kreis Calw wieder zwei tödliche Verkeilns- unfäilie ereignet; in ’beüden Fällen waren Fußgänger daran beteiligt.
Es ergeht deshalb an alle Fußgänger nochmals die eindringliche Mahnung
1. Benutzt bei Tag und Nacht die Gehwege und meidet die Fahrbahn.
2. Achtet — besonders während der Dunkelheit — auf entgegenkommende Fahrzeuge, ebenso wie auf solche, die von hinten kommen .und Buch überholen.
3. Tut dies auch dann, wenn Ihr Euch auf dem Gehweg befindet und tretet beim Herannahen eines Euch überholenden Fahrzeugs zur Vorsicht lieber noch einen Schnitt zur Seite.
Die Erfahrung lehrt, daß .dlie Fahrer oft von entgegenkommenden Fahrzeugen geblendet werden und dadurch dlie unmittelbar vor ihnen liegende Wegstrecke dm Augenblick nicht übersehen können.
Landratsamt
Haus- und Straßensammlung des Roten Kreuzes
Dem Roten Kreuz Württemberg-Hohen- zaliem e. V. in Tübingen wurde durch Entschließung des Innenministeriums vorn 17.2. 1951 die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 7 .—9. April 1951 im Lande Württemlberg- Hohenzollem eine Geldisammilung als Hausund Straßensammlung unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
1. Der Ertrag der Sammlung ist zur Erfüllung der satzrungsmäßigen Aufgaben des Roten Kreuzes bestimmt.
2. Zur Sammlung müssen sicher verschließbare Behältnisse, deren Beschaffenheit Veruntreuungen ausschließt und an denen der
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