Calw. In dien 15 tom-Umfcreiiis Halten: Umtenschwamdorf, Haiterbach, Iselshaüsen, Nagold, Oberschwamdorf. Beiihimgen, Speel­berg, Egenhausen, Aitemsteiig, Wafldiorf, Miniierabach, Rohndorf, Bbhautsen, Pfron­dorf, Rotfielden, Ebemshardt, Wenden, Wart, Gaugenwald, Homberg, Martinsmoos, Stitm- mersfeli, Zwerenberg, Ettmamnisweileir, Em­mingen.

Wegen der im 15 kim-Umkreais geltenden Vorschriften wird auf diais Kinaisamtsblatt 49 vom 8. 12. 1950 verwiesen.

Landratsamt

Bekämpfung der Tuberkulose beim Rind

Es kannte festgestefflt werden, daß um ver­gangenen Jaihr eine große Zahl Kühe wegen Tuberkulose geschlachtet werden mußte. Da­bei ist amzumehmien, daß unter diesen der größere Teil mit einer tuberkulösen Erkran­kung im Sänne dies § 10 des Viebseuchemge- seiizeis vom 26.6.1909 beihaftet war, auf die sich die Anizeiigepfliicht erstreckt. Hierzu ge­hört äußerlich erkenmlbaire Tbc. des Rindes, sofern säe Sich in der Lunge in vorgeschritte­nem Zustand befindet oder Euter, Gebär­mutter oder Darm ergriffen hat. Wird eine offene Tuberkulosefonm festgasteillt, so kann die Tötung angeordnet und das Emitschädi- giungsverfaihiren eingelaitet werden, wenn dlie betreffenden Tiere sich noch in gutem Nähr- und Wirtschiaftszustand befinden.

Um die Bekämpfung der Tbc. gemäß den Maßnahmen 'in den §§ 838346 der Austfüh- rurngsfoestimmungen zum Vltehiseuchien'gesetz frühzeitig einleiten zu können, werden die Bürgermeister und Landwirte hingewiesen, aiuf diese Notwendigkeit zur Gesunderhaltung der Viehbestände und zur Erzeugung einer tbc.-bakterienfreien Milch hinzuwirieen, so­lange das freiw. Tubeikulosenbekämpfiungs - verfahren Jm Kreis Calw nicht bei sämtlichen Viehbeständen durchgeführt wird, sondern sich auf die Herdbuch-Zuchtbefrtiiebe be­schränkt.

Landratsarrvt

Hühnerpest erloschen

Die Hühnerpest in iBad Liiebenzell 'ist er­loschen.

Bereitstellung von Futterzucker für Bienen

Dem Land Württembeig-HohenizoliLern Landwirtechaftsminästeriiuim wurden vom Bundesroinäisterium für Ernährung, Landwirt­schaft und Forsten für die Frühjafanszucker- versorgung der Bienen 1,5 kg Zucker für jedes überwinterte Volk zur Verfügung 'gestellt. Damit entfällt auf alle derzeit 'im Lande vorhandenen und ausgewinterten Bienenvöl­ker organisierter und nichtorganiisäierter Im­ker eine Zuckenmenee von mindestens 1,5 kg. Die Verteilung des Bienenzudcens erfolgt dies­mal nur über die Imkerveredne, Zudceranforderungen von Nichtimätgliedern sind an die Vereinsvorstände der Bienen­zuchtvereine Calw, Neuenbürg. Altensteig, Nagold, Unterreichenbach und Herrenalb zu richten. Etwaige Nachforderungen können nicht berücksichtigt werden.

Straßensperre

Gemäß § 4 der StVO, wird infolge Kianali- sationsarbeiten die Ortsdurchfahrt Umterbau»- stett im Zuge der L.I.O. 343 für den gesam­ten Durchgangsverkehr von Montag, den 5. d. Mts. ab bis auf weiteres 'gesperrt. Um­leitung erfolgt über Monakam.

Calw, den 1. März 1951.

Landratsamt Verfcehrsabteilung

Straßensperrung Gräfenhausen/Niebelsbach Die Gemeinde Gräfenhauisen hat den Viz. Weg Nr. 7 zusammen mit der Gemeinde Niebelsbach deren Viiz. Weg Nr. 1 für PKW und LKW ab sofort gesperrt.

Gemeinden Gräfentoauisen/Nietoelstoach

Weitergewährung von Ausbildnngsbeihilfen aus Mitteln der Soforthilfe für Zwecke der Berufsausbildung

Personen, die bisher schon Auöbindungsbed- hiifen erhalten haben, können diese Beihilfen über den Bewilliiguogszeitraum hinaus wei­ter bekommen, falls die Ausbildung inner­halb der üblichen oder vorgeechriebenen Ausbildungszeit noch nicht beendet ist und sie der Ausbildungshilfen noch weiterhin be­dürfen.

Die Auäbädungshi'ifen werden grundsätz­lich bis zur Beendigung der Ausbildung wei­tergewährt; bei Schülern bils zium Ende des laufenden Schuljahres, bei Lehrlingen und Anlernlingen des Handwerks, des Handels und der Industrie 'längstens jedoch bis zum 31. 3.1952.

Anträge auf Weiitergewährunig der Ausbil- dungshidfen können beim Soforthiilfeamt oder über das zuständige Bürgermeisteramt form­los gestellt werden.

Den Anträgen sind beizufügen:

1. Eine Bescheinigung der Auäbäldungsstelie, aus dar hervorgeht:

a) Dauer des AusbiQidungsverhältnisses,

b) Beurteilung der bisherigen Leistungen des Lehrlings bezw. das Schülers,

c) Höhe der gewährten Erziehuntgs- und sonstige Beihilfen, die von der Auisbil- dumgsstelie (z. B. Lehrherm) gewährt werden.

2. Die Einkommens- und Vermägiensverhält- niisse der Emehungüberechi'Xigten (Unter­haltsverpflichteten) sCmd durch Unterlagen (Steuerbescheide, Lahnbescheinigungen, Rentenbescheide usw.) nachzuiweisen.

Die Anträge sind 'bis spätestens 31.3.1951 ecnzureichen.

Calw, den 6. 3.1951

Kreisamt für Soforthilfe

Amtsblatt der Alliierten Hoben Kommission für Deutschland

Nr. 48 vom 23. Februar 1951 (Eingang beäim Landratsamt am 1. März 1951).

Erster Teil

Von der Alliierten Hohen Kommission oder in Ihrem Namen erlassene Gesetze und Vor­schriften:

Gesetz Nir. A14: Beseitigung der Wirk­samkeit von Rechtsvorschriften der Besat- zungsmächte und Aufhebung solcher Rechts­vorschriften S. 779

Durchführungsverordnung Nr. 4 (Liquidierung von Unternehmen des Kohlen­bergbaues) zum Gesetz Nr. 27 (Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie) S. 780 Dur chf ülh rungsveroidnung (Nr..5 zur Abänderung der Durchführungsverord­nung Nr. 2 (Liquidierung von Stahl- und iji- senunternahmen) zum Gesetz Nr. 27 (Umge­staltung des deutschen Kohlenbergbaues und der deutschen Stahl- und Eisenindustrie)

S. 784

Durchführungsverordnung Nr. 4 zu den Gesetzen Nr. 53 der britischen uni der amerikanischen Militärregierung (Neufassung) und der Verordnung Nr. 235 des Hohen Kom­missars der Französischen Republik für Deutschland (Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs) sowie Durchführungsverordnung Nr. 5 zu dem SHAEJF-Gesetz und den Miiitärnegie- rungsgesetzen Nr. 52 (Sperre und Kontrolle von Vermögen) - S. 784

Zweiter Teil

Einseitig von einem der britischen, ameri­kanischen oder französischen Hohen Kommis­sare oder in seinem Namen erlassene Rechts­vorschriften:

Britische Zone

Verordnung Nt. 226: Aufhebung von Rechtsvorschriften der Militärregierung S. 787

Anordnung Nr. 3 auf Grund der Verord­nung Nr. 78 der Militärregierung (Verbot der übermäßigen Konzentration deutscher Wirt­schaftskraft) S. 788

Sammeln von Weinbergschnecken

Nach § 24 Abs. 6 der Naturechutaverordivung vom 18. 3.1936 (RGBl. S. 181 ff) ist es grund­sätzlich verboten, vom 1. März bis zum 31. Juli Weinbergschnecken zu sammeln. Aus­nahmen hiervon können nach § 26 Abs. 3 der Igpaicben. Verordnung nur auf begründeten Antrag aus besonderen Gründen und für be­stimmte Personen zugedassen werden. An­träge auf Ausnahmagenehmigung sind gege­benenfalls beim Landratsamt eimzuraichen.

Landratsamt

Reiseverkehr mit dem Saarland Deutsche können ohne Einreise- Sichtvermerk in das Saarland eimreisen, sof ern sie Im Besitz eines Reisepasses oder 1 eines noch gültigen vorläufigen Raiseaus- weises sind. Ein Personalausweis (Kennkarte) allein berechtigt nicht zur Einreise in das Saarland.

Calw, den 2. März 1951. ,

Landratsamt |

Zwangsenteignung für die Friedhofserweiterung in Calw Vorort Alzenberg

Die Pläne und Beilagen zur zwangsweisen Enteignung des Trennstücks von Parz. Nr. 117/2 Markung Alzenberg für die Fried- baferweiiteirung in Alzenberg liegen auf dem Rathaus in Calw ab Samstag, den 9. 3. 1951 j 14 Tage lang zu jedermanns Einsicht auf. : Etwaige Einwendungen gegen den 'Gesamt- I plan sind bei Gefahr der Nichtberücksichti- gung Innerhalb der genannten Frist 'geltend zu machen. Die Einwendungen sind bei dem Bürgermeister schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu geben.

Landratsamt Achtung Fußgänger

Am vergangenen Wochenende haben sich iim Kreis Calw wieder zwei tödliche Verkeilns- unfäilie ereignet; inbeüden Fällen waren Fuß­gänger daran beteiligt.

Es ergeht deshalb an alle Fußgänger noch­mals die eindringliche Mahnung

1. Benutzt bei Tag und Nacht die Gehwege und meidet die Fahrbahn.

2. Achtet besonders während der Dunkel­heit auf entgegenkommende Fahrzeuge, ebenso wie auf solche, die von hinten kommen .und Buch überholen.

3. Tut dies auch dann, wenn Ihr Euch auf dem Gehweg befindet und tretet beim Herannahen eines Euch überholenden Fahr­zeugs zur Vorsicht lieber noch einen Schnitt zur Seite.

Die Erfahrung lehrt, daß .dlie Fahrer oft von entgegenkommenden Fahrzeugen geblen­det werden und dadurch dlie unmittelbar vor ihnen liegende Wegstrecke dm Augenblick nicht übersehen können.

Landratsamt

Haus- und Straßensammlung des Roten Kreuzes

Dem Roten Kreuz Württemberg-Hohen- zaliem e. V. in Tübingen wurde durch Ent­schließung des Innenministeriums vorn 17.2. 1951 die Genehmigung erteilt, in der Zeit vom 7 .9. April 1951 im Lande Württemlberg- Hohenzollem eine Geldisammilung als Haus­und Straßensammlung unter folgenden Be­dingungen durchzuführen:

1. Der Ertrag der Sammlung ist zur Er­füllung der satzrungsmäßigen Aufgaben des Roten Kreuzes bestimmt.

2. Zur Sammlung müssen sicher verschließ­bare Behältnisse, deren Beschaffenheit Ver­untreuungen ausschließt und an denen der

Name lieh sii

3. I auf dt sberan fiührei und c Zedtra ist, at

4.

dürfe: bis zu wedle chend zu so an de

Anssc

und

Arb

Die bunigts treffe scheir Arba; 1961 BSltH Inhail Aifoeii durch word'i darau der I Sette der E lende bdhal gieber Die karte« die st mer 4 1950 > zustä Bimse unter fügtet Art edtmerr desha send, Wohtr späte! ztusen ihren dem und i steue: Tüll

Vei

Du vom venei Wup] mehrr bis 1 herizc bei I Ver l.'Dei blättt Zwec Blaut 2 . ] einer giledd tost er 3. J unter