2. Äußerung zum Haushaltsplan nach Art. 11 SpG.,

3. Äußerung zur Jahresnechniung gern. Art. 12 SpG. und

4. Zustimmung zur Verwendung von Über­schüssen nach Art. 15 SpG.

§ 3

Die nach dem Sparkassengesetz vom 24. 3. 1932 weiter vorgesehenen Aufgaben des Ge­währsverbands nimmt der Kreistag selbst wahr.

§ 4

Dem Kreistag sind die Beschlüsse des Knaisrats über die Erteilung von Zustimmun­gen in den Fällen des Art. 9 SpG. jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

§ 5

Diese Satzung tritt am ll Dezember 1950 in Kraft

Die vorstehende, vom Kreistag am 30. No­vember 1950 erlassene Kreissatzung ist vom Irmenmmisteriium Tübingen am 9. Februar 1951 genehmigt worden.

Oalrw, den 20. Februar 1951.

Kraisverband Calw.

721. DM

aus den Neujahrsglückwunsch-Enlhebungs- karten für Neujahr 1951

Veranlaßt durch einen Aufruf von Herrn landrat Geissler im Amtsblatt wurden in 26 Gemeinden das Kreises eine große An­zahl Eintragungen vorgenommen. Der Betrag von 721 DM floß dem Sozialen Hilfswerk. Kreisausschuß Calw, zu. Wenn auch das So­ziale Hilfswerk des Kreises nach der Währungs­reform nur noch über sehr bescheidene Mittel verfügt, so konnte es doch seit 1948 in sehr vielen Fällen mit kleineren einmaligen Zu­wendungen bei wirklichen Notfällen helfen. Auch der oben genannte Erlös bietet weitere Möglichkeiten für Unterstützungen. Allen Beziehern von Glückwunschenthebungskarten, sowie den Herrn Bürgermeistern der 26 Ge­meinden gebührt herzlicher Dank.

Soziales Hilfsweik Kreisaiusschuß Calw

Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 47

vom 14. Februar 1951 (Eingang beim Land- ratsamt am 17. 2. 51)

Erster Teil

von der Alliierten Hohen Kommission oder in ihrem Namen erlassene Gesetze und Vor­schriften

Gesetz Nr» 47: Entschädigung für Besatzungs- schäden S. 767

12. Durchführungsverordnung (Neufassung) (Lutftschitffahrt) zu dem Gesetz Nr. 24 (Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte) S. 772 15. Durchführungsverordnung (Äniderumg der (Durchführungsverordnung Nr. 10 Ver­schiedene Gegenstände und Erzeugnisse) zu dem Gesetz Nr. 24 (Überwachung be­stimmter Gegenstände, Erzeugnisse, An­lagen und Geräte) S. 774

Berichtigung des Wortlauts des Gesetzes Nr. 43 (Zollkontrolle über die Alliierten Streitkräfte) Liste A, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 44 vom 10. Januar 1951

S. 774

Zweiter Teil

einseitig vom einem der britischen, amerika­nischen oder französischen Hohen Kommissare oder in seinem Namen erlassene Rechtsvor­schriften

Französische Zone

Verordnung Nr. 257: Aufhebung von Rechts­vorschriften S. 775

Britische Zone

Verordnung Nr. 225: Änderung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstat­tung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Un- terdrüdcungsmaßnahmen) S. 776

Kontrollen

in den Schwerbeschädigtenabteilen

Die Deutsche Bundesbahn hält nichts von Kontrollen, die sich irgendwie vermeiden lassen. Sie hat dn der Zielt nach der Wäh­rungsreform auch von ihren Reisenden die im Auslände bereits weithin zur Selbstver­ständlichkeit gewordene Beachtung der Ord­nungsvorschriften erwartet. Sie bemühte sich daher, möglichst allen Zwang zu vermeiden und nur die Kontrollen aufrecht zu erhalten, die unbedingt notwendig erschienen.

Die Deutsche Bundesbahn sieht sich nun dn diesem Bemühen durch das Verhalten eines Teiles der Reisenden enttäuscht. Die dauern­den Beschwerden der Schwerbeschädigten über unberechtigte Benutzung der für ,sie reservierten Abteile, die deutlich gekenn­zeichnet sind, sind ein Beweis dafür. Die Bundesbahn hat sich deshalb veranlaßt ge­sehen, die bisher großzügig gahandhabte Kontrolle der Schwerbeschädigtenabteile wie­der schärfer durchzuführen. Von den Be­nutzern dieser Abteile wird nun wieder in jedem Falle das Vorzeigen der amtlichen Schwerbeschädigtenausweise gefordert, um au verhindern, daß diese Abteile von Unbe­rechtigten ohne Erlaubnis benutzt werden.

Mitteilungen für die Landwirtschaft

Durch stärkere Düngung zur Ertragssteigerung

Es wird nicht mehr lange dauern, so wird die Frühjahrsbestellung wieder beginnen. Inzwischen wird sich jeder fortschrittliche Betrieibsführer Gedanken über die Frühjahrs- arbeiten und auch besonders über die Dün­gung der Kulturpflanzen gemacht haben. Der Düngungsplan sollte somit bereits festliegen und der Ankauf der Düngemittel getätigt sein, da ja bekanntlich der Preis der Handels­dünger in den Wintermoniaten niedriger ist

Seit etwa 100 Jahren wird mit Handels­dünger gedüngt, und seit dieser Zeit sind auch die -Erträge besonders auf dem Acker­land laufend gestiegen. Wo neben dem Humusdünger noch Kunstdünger gegeben wurde, blieb der Ertragsanstieg auch nicht aus. Nur das Grünland blieb mit seinen Leastungen noch zurück, da man es vielfach noch nicht genügend mit Nährstoffen ver­sorgte; daß durch eine sachgemäße Dün­gung Acker- und Grünland gute Erträge bringen können, ist durch eine Vielzahl von Versuchen nachgewiesen worden. Es ist auch allgemein bekannt, daß wir heute etwa doppelt so viel auf dem Ackerland ernten wie etwa um 1890, und trotadem sind die

Erträge noch nicht genügend, um unsere Er­nährung zu sichern. Seit dem Koneakrieg ist uns die Bedeutung unserer Ernährungssiche­rung wieder so klar zum Bewußtsein ge­kommen, und um diese Aufgabe und die Existenz des Landwirts zu sichern, bleibt nur eins übrig, und das ißt die Ertragssteigerung. Neben sachgemäßer Bodenbearbeitung, Ver­wendung vorschriftsmäßigen Saatgutes und Saatenpflege ist eine vonschriftsmäßige Dün­gung sehr 'ausschlaggebend. Ohne eine aus­reichende Versorgung unserer Böden mit Nährstoffen, also mit Düngemitteln, können wir (keine befriedigenden Ernten erzielen. Stallmist und Jauche allein reichen nicht aus. Wie sieht es denn nun mit der Düngung in Wirklichkeit aus? Handeüsdünger wird wohl angewendet, aber leider nicht genügend. So wurden im letzten Jahr in Süd-Württemberg/ Hoheruzoülem nur für 18 DM/ha iandw. ge­nutzter Fläche Handelsdünger aufgewendet. Auch der Verbrauch dm Kreis Calw entspricht etwa diesem Aufwand. Wenn man bedenkt, daß unsere Böden ausgemergelt sind und Mangel an Nährstoffen haben, eo muß die Dügung bedeutend verstärkt werden. 6070 DM/tha sollten für Düngemittel aufgewendet

Vergebung von Bauarbeiten

Zu den Neubauten Schickhardtbau in Freudenstadt und Amtsgerichtsgebäude in Freudenstadt werden die Flaschnerarbeiten und die Ausführung der Blitzschutzanlage nach den Bestimmungen der Verdingungs­ordnung (VOB DIN 1960 und 1961) vergeben.

Die Vergebungsunterlagen können ab Mon­tag, den 26. Februar 1951 beim Bezirksbau­amt Calw, Badstr. 39, und bei der Außen­stelle dies Bezärksbauamts in Freudenstadt (neues Finanzamtsgebäude) eingesehen und kostenlos abgeholt werden.

Die Angebote sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis spä­testens Montag, den 5. März 1951, 10 Uhr beim Bezirksbauamt Calw in Calw einzu­reichen.

Zur Eröffnung der Angebote, die zum glei­chen Zeitpunkt stattflnidet, können die Bie­ter anwesend sein.

Zuschlagisfrist 3 Wochen.

Calw, den 22. Februar 1951.

Bezirksbauamt.

Stadt Nagold

Zu dem am

Donnerstag, den 1. März 1951 hier stattfindend-en

(Zucht-) Vieh- und Schweinemarkt wird hiermit eingeladen.

Die seuchenpolizeiiliichen Vorschriften sind ednzuhalten. Für Händlertiere sind Gesund­heitszeugnisse, im übrigen Ursprungszeugnisee mitzubringen

Nagold, dien 19. Februar 1951.

Bürgermeisteramt.

werden, ein Betrag, der von unseren Nach­barstaaten Holland, Dänemark usw. noch bedeutend üibertroffen wird. Der Landwirt, der 'beider Düngung glaubt sparen zu müssen, spart an der falschen Stelle, denn wer nicht genügend düngt, wird dm Herbst auch nicht oder zu wenig ernten, die Einnahmen werden daher ausbleiben. Noch ist Zeit, für Wiesen und Äcker den Dünger zu 'beschaffen. Wer Unklarheiten über die Düngung seiner Kul­turpflanzen bat, der fordere beim Landwirt- GChaftsamt Calw einen Düngungsplan an, der kostenlos geliefert wird.

(Die Preise für Düngemittel dürfen -den Landwirt zunächst nicht von ihrer Anwen­dung abhalten. Da die Sicherstellung der Er­nährung unseres Volkes Aufgabe des Staates ist, so ist Agrarpolitik auch Staatspolitik Deshalb ist es Aufgabe des Staates und alter Parteien, unseren Nährstand, den Bauern­stand eo zu fördern, daß er dn der Lage ist, die Ernährung unseres Volkes wedtmögldchst zu sichern,

Landwirtschaftsamt Calw Wilds cfaadensersatz

Die schon lang erwartete Regelung des Wildschadensersatzes ist erfolgt. Der Land­wirt hat nun die Genugtuung, wenigstens in Geld eine Entschädigung der enormen Wild­schäden zu erhalten» § 44 des Jagdgesetzes vorn 12. 7. 1949, ist rückwirkend auf 1. April 1950 in Kraft gesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt steht also dem geschädigten Grund­stückseigentümer wieder wie früher im Rahmen der Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Rechtsanspruch auf Ersatz von Wild­schäden zu. Er muß sich nicht mehr mit Härtabeihilfen begnügen, die nur spärlich ge­flossen sind und die auch nur einen kleinen Bruchteil der tatsächlich erlittenen Schäden ausgemacht halben.

Für Schäden, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken entstehen, haftet grundsätzlich die Gemeinde. CtemeinschafbLiche Jagdbezirke bestehlen überall dort, wo nicht größere zu-