2. Äußerung zum Haushaltsplan nach Art. 11 SpG.,
3. Äußerung zur Jahresnechniung gern. Art. 12 SpG. und
4. Zustimmung zur Verwendung von Überschüssen nach Art. 15 SpG.
§ 3
Die nach dem Sparkassengesetz vom 24. 3. 1932 weiter vorgesehenen Aufgaben des Gewährsverbands nimmt der Kreistag selbst wahr.
§ 4
Dem Kreistag sind die Beschlüsse des Knaisrats über die Erteilung von Zustimmungen in den Fällen des Art. 9 SpG. jeweils in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
§ 5
Diese Satzung tritt am ll„ Dezember 1950 in Kraft
Die vorstehende, vom Kreistag am 30. November 1950 erlassene Kreissatzung ist vom Irmenmmisteriium Tübingen am 9. Februar 1951 genehmigt worden.
Oalrw, den 20. Februar 1951.
Kraisverband Calw.
721.— DM
aus den Neujahrsglückwunsch-Enlhebungs- karten für Neujahr 1951
Veranlaßt durch einen Aufruf von Herrn landrat Geissler im Amtsblatt wurden in 26 Gemeinden das Kreises eine große Anzahl Eintragungen vorgenommen. Der Betrag von 721 DM floß dem Sozialen Hilfswerk. Kreisausschuß Calw, zu. Wenn auch das Soziale Hilfswerk des Kreises nach der Währungsreform nur noch über sehr bescheidene Mittel verfügt, so konnte es doch seit 1948 in sehr vielen Fällen mit kleineren einmaligen Zuwendungen bei wirklichen Notfällen helfen. Auch der oben genannte Erlös bietet weitere Möglichkeiten für Unterstützungen. Allen Beziehern von Glückwunschenthebungskarten, sowie den Herrn Bürgermeistern der 26 Gemeinden gebührt herzlicher Dank.
Soziales Hilfsweik — Kreisaiusschuß Calw
Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 47
vom 14. Februar 1951 (Eingang beim Land- ratsamt am 17. 2. 51)
Erster Teil
von der Alliierten Hohen Kommission oder in ihrem Namen erlassene Gesetze und Vorschriften
Gesetz Nr» 47: Entschädigung für Besatzungs- •schäden S. 767
12. Durchführungsverordnung (Neufassung) (Lutftschitffahrt) zu dem Gesetz Nr. 24 (Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte) S. 772 15. Durchführungsverordnung (Äniderumg der (Durchführungsverordnung Nr. 10 — Verschiedene Gegenstände und Erzeugnisse) zu dem Gesetz Nr. 24 (Überwachung bestimmter Gegenstände, Erzeugnisse, Anlagen und Geräte) S. 774
Berichtigung des Wortlauts des Gesetzes Nr. 43 (Zollkontrolle über die Alliierten Streitkräfte) — Liste A, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 44 vom 10. Januar 1951
S. 774
Zweiter Teil
einseitig vom einem der britischen, amerikanischen oder französischen Hohen Kommissare oder in seinem Namen erlassene Rechtsvorschriften
Französische Zone
Verordnung Nr. 257: Aufhebung von Rechtsvorschriften S. 775
Britische Zone
Verordnung Nr. 225: Änderung des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Un- terdrüdcungsmaßnahmen) S. 776
Kontrollen
in den Schwerbeschädigtenabteilen
Die Deutsche Bundesbahn hält nichts von Kontrollen, die sich irgendwie vermeiden lassen. Sie hat dn der Zielt nach der Währungsreform auch von ihren Reisenden die im Auslände bereits weithin zur Selbstverständlichkeit gewordene Beachtung der Ordnungsvorschriften erwartet. Sie bemühte sich daher, möglichst allen Zwang zu vermeiden und nur die Kontrollen aufrecht zu erhalten, die unbedingt notwendig erschienen.
Die Deutsche Bundesbahn sieht sich nun dn diesem Bemühen durch das Verhalten eines Teiles der Reisenden enttäuscht. Die dauernden Beschwerden der Schwerbeschädigten über unberechtigte Benutzung der für ,sie reservierten Abteile, die deutlich gekennzeichnet sind, sind ein Beweis dafür. Die Bundesbahn hat sich deshalb veranlaßt gesehen, die bisher großzügig gahandhabte Kontrolle der Schwerbeschädigtenabteile wieder schärfer durchzuführen. Von den Benutzern dieser Abteile wird nun wieder in jedem Falle das Vorzeigen der amtlichen Schwerbeschädigtenausweise gefordert, um au verhindern, daß diese Abteile von Unberechtigten ohne Erlaubnis benutzt werden.
Mitteilungen für die Landwirtschaft
Durch stärkere Düngung zur Ertragssteigerung
Es wird nicht mehr lange dauern, so wird die Frühjahrsbestellung wieder beginnen. Inzwischen wird sich jeder fortschrittliche Betrieibsführer Gedanken über die Frühjahrs- arbeiten und auch besonders über die Düngung der Kulturpflanzen gemacht haben. Der Düngungsplan sollte somit bereits festliegen und der Ankauf der Düngemittel getätigt sein, da ja bekanntlich der Preis der Handelsdünger in den Wintermoniaten niedriger ist
Seit etwa 100 Jahren wird mit Handelsdünger gedüngt, und seit dieser Zeit sind auch die -Erträge besonders auf dem Ackerland laufend gestiegen. Wo neben dem Humusdünger noch Kunstdünger gegeben wurde, blieb der Ertragsanstieg auch nicht aus. Nur das Grünland blieb mit seinen Leastungen noch zurück, da man es vielfach noch nicht genügend mit Nährstoffen versorgte; daß durch eine sachgemäße Düngung Acker- und Grünland gute Erträge bringen können, ist durch eine Vielzahl von Versuchen nachgewiesen worden. Es ist auch allgemein bekannt, daß wir heute etwa doppelt so viel auf dem Ackerland ernten wie etwa um 1890, und trotadem sind die
Erträge noch nicht genügend, um unsere Ernährung zu sichern. Seit dem Koneakrieg ist uns die Bedeutung unserer Ernährungssicherung wieder so klar zum Bewußtsein gekommen, und um diese Aufgabe und die Existenz des Landwirts zu sichern, bleibt nur eins übrig, und das ißt die Ertragssteigerung. Neben sachgemäßer Bodenbearbeitung, Verwendung vorschriftsmäßigen Saatgutes und Saatenpflege ist eine vonschriftsmäßige Düngung sehr 'ausschlaggebend. Ohne eine ausreichende Versorgung unserer Böden mit Nährstoffen, also mit Düngemitteln, können wir (keine befriedigenden Ernten erzielen. Stallmist und Jauche allein reichen nicht aus. Wie sieht es denn nun mit der Düngung in Wirklichkeit aus? Handeüsdünger wird wohl angewendet, aber leider nicht genügend. So wurden im letzten Jahr in Süd-Württemberg/ Hoheruzoülem nur für 18 DM/ha iandw. genutzter Fläche Handelsdünger aufgewendet. Auch der Verbrauch dm Kreis Calw entspricht etwa diesem Aufwand. Wenn man bedenkt, daß unsere Böden ausgemergelt sind und Mangel an Nährstoffen haben, eo muß die Dügung bedeutend verstärkt werden. 60—70 DM/tha sollten für Düngemittel aufgewendet
Vergebung von Bauarbeiten
Zu den Neubauten Schickhardtbau in Freudenstadt und Amtsgerichtsgebäude in Freudenstadt werden die Flaschnerarbeiten und die Ausführung der Blitzschutzanlage nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung (VOB DIN 1960 und 1961) vergeben.
Die Vergebungsunterlagen können ab Montag, den 26. Februar 1951 beim Bezirksbauamt Calw, Badstr. 39, und bei der Außenstelle dies Bezärksbauamts in Freudenstadt (neues Finanzamtsgebäude) eingesehen und kostenlos abgeholt werden.
Die Angebote sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis spätestens Montag, den 5. März 1951, 10 Uhr beim Bezirksbauamt Calw in Calw einzureichen.
Zur Eröffnung der Angebote, die zum gleichen Zeitpunkt stattflnidet, können die Bieter anwesend sein.
Zuschlagisfrist 3 Wochen.
Calw, den 22. Februar 1951.
Bezirksbauamt.
Stadt Nagold
Zu dem am
Donnerstag, den 1. März 1951 hier stattfindend-en
(Zucht-) Vieh- und Schweinemarkt wird hiermit eingeladen.
Die seuchenpolizeiiliichen Vorschriften sind ednzuhalten. Für Händlertiere sind Gesundheitszeugnisse, im übrigen Ursprungszeugnisee mitzubringen
Nagold, dien 19. Februar 1951.
Bürgermeisteramt.
werden, ein Betrag, der von unseren Nachbarstaaten Holland, Dänemark usw. noch bedeutend üibertroffen wird. Der Landwirt, der 'beider Düngung glaubt sparen zu müssen, spart an der falschen Stelle, denn wer nicht genügend düngt, wird dm Herbst auch nicht oder zu wenig ernten, die Einnahmen werden daher ausbleiben. Noch ist Zeit, für Wiesen und Äcker den Dünger zu 'beschaffen. Wer Unklarheiten über die Düngung seiner Kulturpflanzen bat, der fordere beim Landwirt- GChaftsamt Calw einen Düngungsplan an, der kostenlos geliefert wird.
(Die Preise für Düngemittel dürfen -den Landwirt zunächst nicht von ihrer Anwendung abhalten. Da die Sicherstellung der Ernährung unseres Volkes Aufgabe des Staates ist, so ist Agrarpolitik auch Staatspolitik Deshalb ist es Aufgabe des Staates und alter Parteien, unseren Nährstand, den Bauernstand eo zu fördern, daß er dn der Lage ist, die Ernährung unseres Volkes wedtmögldchst zu sichern,
Landwirtschaftsamt Calw Wilds cfaadensersatz
Die schon lang erwartete Regelung des Wildschadensersatzes ist erfolgt. Der Landwirt hat nun die Genugtuung, wenigstens in Geld eine Entschädigung der enormen Wildschäden zu erhalten» § 44 des Jagdgesetzes vorn 12. 7. 1949, ist rückwirkend auf 1. April 1950 in Kraft gesetzt worden. Seit diesem Zeitpunkt steht also dem geschädigten Grundstückseigentümer wieder wie früher im Rahmen der Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Rechtsanspruch auf Ersatz von Wildschäden zu. Er muß sich nicht mehr mit Härtabeihilfen begnügen, die nur spärlich geflossen sind und die auch nur einen kleinen Bruchteil der tatsächlich erlittenen Schäden ausgemacht halben.
Für Schäden, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken entstehen, haftet grundsätzlich die Gemeinde. CtemeinschafbLiche Jagdbezirke bestehlen überall dort, wo nicht größere zu-