fiammenhängende Fluren oder Waldungen (z. B. Staaitswaldungen, größere Jamdwirt- apfaaftliche Güter) van den 'Eigentümern als ^ögeoamnte Eigenjaigden genutet weiden. Es kommt auch vor, daß mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Jagdpflege einzelne Grundstücke zur Abrundung einem igemeinschaft- iichen Jagdbezirk oder einem Eigenjagdbe- ziric amigegltedert werden. Schäden auf An- giiiiedarungsfläeben an gemiednischiaitlliche Jagdbezirke hait ebenfalls die Gemeinde zu ersetzen. Dagegen haftet für Schäden auf An- gUederungtsflächen ah Eigienjagidbetzärke in erster Linie derjenige, welcher die Jagd aus- ülbt und, wenn von ihm der Schadenersatz nicht zu erlangen ist, auch der Eigentümer des Eigenjagdbezirks. Die Schäden auf den Eägenjagdbezirken selbst verbleiben den Eigentümern dieser Reviere, weil diesen ja auch das Jagdrechit auf dem eigenen Grund und Baden zusteh't. Wenn sie aber die Jagd durch Verpachtung nützen, besteht die Möglichkeit, den Wilidschadensersate ganz oder teilweise auf die Pächter abzuwäJizen. Die gleiche Möglichkeit haben auch die Gemeinden, die ebenfalls im Jagdpachtvertrag vereinbaren können, daß der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernimmt Ist eine solche Vereinbarung getroffen, so bleibt die Haftung der Gemeinden nur für den Pall bestehen, daß der Geschädigte den Ersatz oder Ensaitzamiteiil von dem Pächter nicht erlangen kann. Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, daß für Wildschäden, die durch Wild aus Gehegen entstanden sind, und daß bei Anbringung von Schutevorrichtungen noch besondere Vorschriften bestehen.
Als Wildschäden wtind grundsätzlich der Gesamtecbaden angesehen, der von dem ^Schadenwllid“ an einem Grundstück ange- richitet wird, also z. B. auch die Beschädigung
von Gebäuden, Zäunen, ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise der Schaden entsteht. Es gehört dazu auf Girund ausdrücklicher Vorschriften auch der Schaden ein den getrennten aber noch nicht elingeernteten Erzeugnissen der Grundstücke. Als Schaden- wild gelten aber nur Schalenwild und wilde Kaninchen, 'letztere nicht zu verwechseln mit Hasen. Zum Schalenwild rechnet man von unseren heimischen Wuldarten Rotwild, Reh- mid, Schwarzwild.
Die Ensatzpflicbt besteht nicht, wenn der Wildschaden von dem Geschädigten nicht rechtzeitig angemeldet wurde, ln diesem Fall ist der Anspruch erloschen. Für die Feststellung der Schadenshöhe gelten die Vorschriften der WddschadensvQtifahrenjsordniung vom 23. Oktober 1950, Reg.Bl. S. 302, die in Nr. 49 des Amtsblatts vorn 8. 12. 1950 näher erläutert wurden.
Da im Kreis CJalw außer den Staatsjagden nur wenige Eigenjagübeziirke vorhanden sind, fällt es in erster Linie den Gemeinden zu, den Wildschaden nach ordnungsgemäßer Feststellung Im vorgieschniebenen Verfahren aus- auizahlen. Zum Ausgleich der Aufwendungen für Schwairtzwiildschaden wurde 'beim Laniües- jagdamt Tübingen, eine WJldischademsaus- gteichskasse gebildet, die dann eintrltt, wenn der dm Laufe eines Jagdjahres in dem Jagdbezirk des Ersatzverpflichiteten entstandene Schaden das vereinbarte Jalhrespachtgeid oder den Jahraswert der Jagd übersteigt. Die Ausgleichskasse übernimmt dann 80 v. H. dieser Schäden. Hierüber folgen später nähere Ausführungen,
Verkauf
und Handel mit Obstgehölzen aller Art
Wie aus einem Erlaß des Landwirtschafts- minlsteriums zu entnehmen Ist, sind in der letzten Zeit trotz früherer Hinweise wieder
Fälle von. unerlaubtem Baumhandel vorge- i kommen. Dabei waren ausnahmslos Obstbauern die Geschädigten. Die gekauften Bäume zweifelhafter Händler enttäuschten durch Eingehen, Krankheiten und Schädlinge, schlechtes Wunzeüwerk, falsche Sorten i und dergL Das Landwlrfcschaf tsminlstenium ; führt in dem Erlaß weiter folgendes aus:
„Es kann unseren Obstbauern ln der heutigen Zelt nicht zugemutet werden, solche Ware anzunehmen oder angeprießen zu be- I kommen. Wer Bedarf ln Obstbäumen hat, soll I ihn nach Möglichkeit In den heimischem Baumschulen decken. Wenn diese im Augen- i blick nicht über bestimmte Arten und Sorten I veitfügen, so sollte man sich auf die Jahre i 1951 oder 1952 vertrösten, weil es von da ab wahmcheiinlich wieder mehr als genug Obstbäume preisgünstig und in bester Qualität geben wind.
Der Handel mit 'Bäumen und Sträuchem aller Art im Umherziehen bleibt jedenfalls nach § 56 Abs. 2 Ziff. 10 und § 42a der Gew.O. verboten, auch innerhalb des Gemeindefoe- zirks, auf Märkten, Straßen und Plätzen“.
Calw, "den 7. Februar 1951
Land ratsamt
Wetterbericht
Prognose vom 24.2. bils 3.3.1951: Für Mittel- und Süddeutschland ist miit wiederholten Nachtfrösten zu rechnen. Durch einen erneuten Einbruch milder Meeresluft infolge schwacher Randstörumgen des nordaflan/ti- schen TieMnucfasystetrns werden die Temperaturen im nordwestdeutschen Küstenland, im Niiederrhein- und Ruhngebiet und im Rheintal verhältnismäßig mild sein. Nur geringe Regenfälle.
Herausgeber: Kreieverband Calw Verwaltung: Calw, Bahnhofstr. 42 Drude: BUchdruckerel Lauk, Altenstelg
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Die Pläne und Bedingungen liegen vom 26. Februar bis 2. März 1951 beim Baubüro Calw (städt. Elektr.-Werk) zur Einsichtnahme auf. Leistungsverzeichnisse sind dort zum Preis von 3.— DM erhältlich. Die Angebote sind verschlossen bis spätestens 5. März 1951, 11 Uhr (Eröffnungstermin) an das Baubüro einzusenden. Es kommen nur Firmen ln Frage, welche die Baustelle besichtigt und derartige Arbeiten schon erfolgreich ausgeführt haben.
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