fiammenhängende Fluren oder Waldungen (z. B. Staaitswaldungen, größere Jamdwirt- apfaaftliche Güter) van den 'Eigentümern als ^ögeoamnte Eigenjaigden genutet weiden. Es kommt auch vor, daß mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Jagdpflege einzelne Grund­stücke zur Abrundung einem igemeinschaft- iichen Jagdbezirk oder einem Eigenjagdbe- ziric amigegltedert werden. Schäden auf An- giiiiedarungsfläeben an gemiednischiaitlliche Jagd­bezirke hait ebenfalls die Gemeinde zu er­setzen. Dagegen haftet für Schäden auf An- gUederungtsflächen ah Eigienjagidbetzärke in erster Linie derjenige, welcher die Jagd aus- ülbt und, wenn von ihm der Schadenersatz nicht zu erlangen ist, auch der Eigentümer des Eigenjagdbezirks. Die Schäden auf den Eägenjagdbezirken selbst verbleiben den Eigentümern dieser Reviere, weil diesen ja auch das Jagdrechit auf dem eigenen Grund und Baden zusteh't. Wenn sie aber die Jagd durch Verpachtung nützen, besteht die Mög­lichkeit, den Wilidschadensersate ganz oder teilweise auf die Pächter abzuwäJizen. Die gleiche Möglichkeit haben auch die Gemein­den, die ebenfalls im Jagdpachtvertrag ver­einbaren können, daß der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernimmt Ist eine solche Vereinbarung ge­troffen, so bleibt die Haftung der Gemeinden nur für den Pall bestehen, daß der Ge­schädigte den Ersatz oder Ensaitzamiteiil von dem Pächter nicht erlangen kann. Der Voll­ständigkeit halber soll noch erwähnt werden, daß für Wildschäden, die durch Wild aus Ge­hegen entstanden sind, und daß bei Anbrin­gung von Schutevorrichtungen noch beson­dere Vorschriften bestehen.

Als Wildschäden wtind grundsätzlich der Gesamtecbaden angesehen, der von dem ^Schadenwllid an einem Grundstück ange- richitet wird, also z. B. auch die Beschädigung

von Gebäuden, Zäunen, ohne Rücksicht darauf, auf welche Art und Weise der Scha­den entsteht. Es gehört dazu auf Girund aus­drücklicher Vorschriften auch der Schaden ein den getrennten aber noch nicht elingeernteten Erzeugnissen der Grundstücke. Als Schaden- wild gelten aber nur Schalenwild und wilde Kaninchen, 'letztere nicht zu verwechseln mit Hasen. Zum Schalenwild rechnet man von unseren heimischen Wuldarten Rotwild, Reh- mid, Schwarzwild.

Die Ensatzpflicbt besteht nicht, wenn der Wildschaden von dem Geschädigten nicht rechtzeitig angemeldet wurde, ln diesem Fall ist der Anspruch erloschen. Für die Fest­stellung der Schadenshöhe gelten die Vor­schriften der WddschadensvQtifahrenjsordniung vom 23. Oktober 1950, Reg.Bl. S. 302, die in Nr. 49 des Amtsblatts vorn 8. 12. 1950 näher erläutert wurden.

Da im Kreis CJalw außer den Staatsjagden nur wenige Eigenjagübeziirke vorhanden sind, fällt es in erster Linie den Gemeinden zu, den Wildschaden nach ordnungsgemäßer Fest­stellung Im vorgieschniebenen Verfahren aus- auizahlen. Zum Ausgleich der Aufwendungen für Schwairtzwiildschaden wurde 'beim Laniües- jagdamt Tübingen, eine WJldischademsaus- gteichskasse gebildet, die dann eintrltt, wenn der dm Laufe eines Jagdjahres in dem Jagd­bezirk des Ersatzverpflichiteten entstandene Schaden das vereinbarte Jalhrespachtgeid oder den Jahraswert der Jagd übersteigt. Die Ausgleichskasse übernimmt dann 80 v. H. dieser Schäden. Hierüber folgen später nähere Ausführungen,

Verkauf

und Handel mit Obstgehölzen aller Art

Wie aus einem Erlaß des Landwirtschafts- minlsteriums zu entnehmen Ist, sind in der letzten Zeit trotz früherer Hinweise wieder

Fälle von. unerlaubtem Baumhandel vorge- i kommen. Dabei waren ausnahmslos Obst­bauern die Geschädigten. Die gekauften Bäume zweifelhafter Händler enttäuschten durch Eingehen, Krankheiten und Schäd­linge, schlechtes Wunzeüwerk, falsche Sorten i und dergL Das Landwlrfcschaf tsminlstenium ; führt in dem Erlaß weiter folgendes aus:

Es kann unseren Obstbauern ln der heu­tigen Zelt nicht zugemutet werden, solche Ware anzunehmen oder angeprießen zu be- I kommen. Wer Bedarf ln Obstbäumen hat, soll I ihn nach Möglichkeit In den heimischem Baumschulen decken. Wenn diese im Augen- i blick nicht über bestimmte Arten und Sorten I veitfügen, so sollte man sich auf die Jahre i 1951 oder 1952 vertrösten, weil es von da ab wahmcheiinlich wieder mehr als genug Obst­bäume preisgünstig und in bester Qualität geben wind.

Der Handel mit 'Bäumen und Sträuchem aller Art im Umherziehen bleibt jedenfalls nach § 56 Abs. 2 Ziff. 10 und § 42a der Gew.O. verboten, auch innerhalb des Gemeindefoe- zirks, auf Märkten, Straßen und Plätzen.

Calw, "den 7. Februar 1951

Land ratsamt

Wetterbericht

Prognose vom 24.2. bils 3.3.1951: Für Mittel- und Süddeutschland ist miit wieder­holten Nachtfrösten zu rechnen. Durch einen erneuten Einbruch milder Meeresluft infolge schwacher Randstörumgen des nordaflan/ti- schen TieMnucfasystetrns werden die Tempe­raturen im nordwestdeutschen Küstenland, im Niiederrhein- und Ruhngebiet und im Rhein­tal verhältnismäßig mild sein. Nur geringe Regenfälle.

Herausgeber: Kreieverband Calw Verwaltung: Calw, Bahnhofstr. 42 Drude: BUchdruckerel Lauk, Altenstelg

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Für die Verbreiterung der L. II. 0. Nr. 24 MüttllngenKretsgrenze Well der Stadt werden unter anderem folgende Arbeiten ausgeschrieben: Erdarbeiten 3 900 cbm Vorlage 800 cbm

Schotter 1150 cbm

Die Pläne und Bedingungen liegen vom 26. Februar bis 2. März 1951 beim Baubüro Calw (städt. Elektr.-Werk) zur Einsichtnahme auf. Leistungs­verzeichnisse sind dort zum Preis von 3. DM erhältlich. Die Angebote sind verschlossen bis spätestens 5. März 1951, 11 Uhr (Eröffnungstermin) an das Baubüro einzusenden. Es kommen nur Firmen ln Frage, welche die Baustelle besichtigt und derartige Arbeiten schon erfolgreich ausge­führt haben.

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Bel Ausbleiben oder verspäteter Zu­stellung desAmtsblattes für den Kreis Calw" bitten wir direkt bet Ihrer zu­ständigen Postanstalt zu reklamieren. Sollte Ihre Beschwerde erfolglos blei­ben, so wollen Sie sich bitte an uns wen­den, damit wir dann filr Abh lfe sorgen können. Amtsblatt-Verlag Calw