benfliüsBe kann an der Baustelle in Calw erheblichen Schaden verursachen, für den der Urheber haftbar ist. Sollte ans irgend einem Grunde das Ziehen von Schützen und dengl. und das Absenken von Sbauhaltungen notwendig werden, so ist rechtzeitig das Straßen- und Wasserbauamt Calw (Fermspr. 635) zu verständigen, damit die notwendigen Weisungen erteilt werden können.
Die Bürgermeisterämter und Landespoli- zedPosten werden angewiesen, die Durchführung dieser Anordnung zu überwachen und Verstöße sofort dem Landraftsamt au melden.
Calw, den 19. Februar 1951
Landratsamt Ortsentwässerung in Zwerenberg
Die Gemeinde Zwerenberg hat um die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers der Ortskanalisation über das Gewand Dorfwiesen und 'den angrenzenden Waldteil in den Zwerenbach nachgesucht
Einwendungen gegen das Gesuch sind innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt, Zimmer Nr. 11, anzubringen, wo die Ge- suchsunterlagen (Pläne und Beschreibung) zur Einsicht aufliegen. Nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Landratsamt Vorsicht mit Fundmunition
Es hat eich gezeigt, daß verschiedentlich Munition und Sprengkörper lagern, die noch nicht vernichtet worden sind. Dabei handelt es eich namentlich auch um Munition und Sprengkörper, die bai Kriegsende eingegraben wurden. Die Bevölkerung wird daher gebeten, jede ihr bekannte Lagerung derartiger Munition und Sprengkörper unverzüglich dem Bürgermeisteramt oder der nächsten Polizei- dienstsbeile anzuzeigen. Es Wird darauf hingewiesen, daß die Berührung von Fundmuni- tion wegen der damit verbundenen Gefahr, die durch die Lagerung nicht vermindert, sondern erhöht wird, verboten ist Auf keinen Fall darf Fundmunition ln bewohnten Gebäuden gelagert werden.
Landratsamt
Durchführung einer Sammlung der Evang.
Freikirchl. Gemeinde Tübingen zum Bau einer Kapelle
Die Evang. Freikirchl. Gemeinde (Baptisten) Tübingen, Poststraße 10, erhielt vom Innen- mimeterhim durch Entschließung vom 8. Februar 1951 die Genehmigung, in der Zeit vom- 15. 2. bis 15. 5. 1951 Ion Kreis Oaiw bei Freunden und Bekannten der Freikirchl. Gemeinde eine Sammlung in Form der Vertreibung von Bausteinen dm Wert von 10.—, 5.—. 2.—, 1.— und 0,50 DM zum Zwecke der Errichtung einer Kapelle in Reutlingen durchzuführen.
Landratsamt Maul- und Klauenseuche
Die Veterdnärabteiiung des Innenministeriums von Württemberg-HohenzoEern gibt bekannt:
Die Maul- und Klauenseuche breitet eich auffallend heftig in den Kreisen Saulgau- Riedlingen, Ehningen und Biberach aus und hat nun 24 Gemeinden erfaßt. Die weite Verbreitung ist nicht auf Tierverkehr zurückzuführen, vielmehr muß Verschleppung durch Zwischenträger, vor allem durch Personenverkehr angenommen werden. Die Tier- besitzer werden erneut und dringend za größerer Vorsicht angehalten. Fremden Personen ist der Zutritt zu den Ställen unbedingt zu verwehren. Vorsicht 'beim Wechsel von Arbeitskräften. Seuchenanzeige beim geringsten Verdacht, dann auch sofortige Einstellung der Milchliefenung an die Molkerei. Sorgfältige Milcherhitzung in den Molkereien,
wo /die Einrichtungen dazu vorhanden sind. Zu beachten ist, daß sich nicht immer sofort alle typischen Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche zeigen. Schmerzhafte Klauenentzündungen, Blasen am Euter gehen oft stärkerem Speicheln voraus. Verweigerung der Futteraufnahme, wobei vor allem Rüben verschmäht werden, und Fieber sind regelmäßige erste Erscheinungen lind begründen zurzeit in jedem Falle den Seuchenverdacht.
Oalw, den 19. 2. 1951
Landrats amt
Entschädigung von Kraftfahrzeugen, die nach 1945 von alliierten Dienststellen an Deutsche verkauft, jedoch später wieder weggenommen wurden.
Nach Beginn der militärischen Besetzung Deutschlands wurden durch alliierte Dienststellen eine Anzahl Kraftfahrzeuge 'deutschen und ausländischen Ursprungs an Deutsche verkauft. Soweit diese Kraftfahrzeuge ausländischen Ursprungs waren, wurden sie in den meisten Fällen später dm Rahmen der Tätigkeit der Direktion des Reparations et Restitutions von der franiz. Besatzungsmacht wieder entschädigungslos weggenommen.
Sofern dm Kreis Calw derartige Wegnahmen erfolgt sind, werden die Geschädigten darauf aufmerksam gemacht, daß der Schaden beim Entschädigungsgericht des Landes Württemberg-Hohenzollem in Tübingen, Dob- lerstraße 3, angemeldet werden kann. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ln deutscher und französischer Sprache abgefaßt sein. Beweismittel und Unterlagen sind baizufügen. Gleichzeitig werden die Geschädigten in der Regel wegen Versäumnis der dreimonatigen Antragstfrist beim Entschädigungsgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen haben.
Calw, den 11. Februar 1951
Landratsamt — Requisdtionsabt. —
Treibstoffmarkenaus gäbe für Monat März
Die Treibstoff marken für Monat März 1951 können von den Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoff-Kennkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausgenommen Stadt Oalw) in der Zelt vom 1. bis 10. März 1951 in Empfang 'genommen werden.
Die in Cailw wohnhaften Kraftfahrzeugbe- sitzer können ihre Treibstoffmarken zwischen dem 1. und 10. März 1951 jeweils vormittags von 8 bis 12 Uhr bei der Treibstoff- steile Calw, Marktplatz 20 (Ziimmer 23) abholen. Nach Ablauf dieses Termins werden Treibstoffmarken nicht mehr ausigegeben.
Die Empfänger von Benzinmarken werden in ihrem eigenen Interesse darauf aufmerksam gemacht, ihre Beaugisrechte vor dem 20 ds. Mts. 'bei den Tankstellen einzulösen, damit eine ordnungsgemäße Belieferung der Tankausweiskarten gewährleistet äst. Bei späterem Einlösen der Marken kann ein Anspruch im allgemeinen nicht mehr anerkannt werden.
Ferner ist der Treibstoffstelle Calw jede Veränderung — Zulassung, Umschreibung oder Abmeldung eines jeglichen Fahrzeuges — persönlich oder schriftlich zu melden, damit die Trei'bstoffmarkenvertedl'ung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Calw, den 19. Februar 1951
— Treibstoffstelle —
Bekanntgaben der Amtsgerichte
Amtsgericht Neuenbürg/Württ.
Durch Urteil des Amtsgerichts Neuenbürg vom 18. 1. 1951 wunde die am 20. 9. 1889 in Nonnenmiss geborene und ln Wildbad wohnhafte, verheiratete Hausfrau
Luise Rau, igeb. Haag wegen vorsätzlicher Milchfälschung zu der Geldstrafe von 80.— D(M verurteilt, weil eie am 15. 9. 1950 abgerahmte Milch zur Sammetstelle in Wildbad ablieferte.
Kreissatzung über die Entschädigung der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen
1. Als Entschädigung für Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst erhalten die beim Kreisvenband ehrenamtlich Tätigen für die Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Datenst/verrichtungen ein Taiggeld für den voi'lemr Tag von 10,— DM. Hierbei gelten 8 Stunden oder mehr für einen vollen Tag, weniger als 8 und 'mehr als 4 Stunden für einen Dreiviertedstag, mehr als 2 und nicht über 4 Stunden für einen halben Tag, 2 Stunden odler weniger für einen Viertelstag. Bei 'der Berechnung des Zeitaufwands darf der Dauer der Sitzung odier der sonstigen Dienstverriebtung außerhalb der Sitzung je eine halbe Stunde vor Beginn und nach Beendigung des Geschäfts bezw. der Reise hinzpigerechnet werden.
2. Ehrenamtlich Tätige, die zum Kreis der vollbeschäftigten Beamten und der sonstigen vollbeschäftigten Festbesoldieten gehören, erhalten diese Entschädigung nicht.
§ 2
Bei Ddenstverrdchitungen außerhalb dies Wohnortes wird außerdem Reisekosten Vergütung (Fiahrkostenentschä- diiguing einschließlich Entschädigung für Fuß- wegstrecken, Tagegeld, Ubemachtungsgeld uni Nebenkostenersatz) nach den für die KreiisvenbandSibeamten -geltenden Reäisekosten- bestknrnungen unter Zugrundelegung der Redsekostenstufe III gewährt.
§ 3
Ehrenamtlich Tätige, denen nach § 1 Abs. 2 kein Sitzungstaggeld und nach § 2 kein Ressekosten-Taggeld zusteht, erhalten die Auslagen für die Teilnahme aim gemeinschaft
lichen Mittagessen oder an sonstigen mit der Tagung verbundenen Veranstaltungen in einem Pauschbetrag von 3,— DM je Sitzurngs- tag ersetzt. Das gleiche gilt für den Kreisamt- inamn und die nach Art. 25 Abs. 3 in Verb, mit Art. 33 Abs. 3, Art. 35 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 KrO. zu den Sitzungen zugezogenen Personen sowie für den Schriftführer der kollegialen Kreisongame.
§ 4
Diese Satzung tritt am 1. Dezember 1950 in Kraft.
Die vorstehende, vom Kreistag am 30. November 1950 erlassene Kreissatzung 'ist vom Innenministerium Tübingen am 7. Februar 1951 genehmigt worden.
Calw, den 20. Februar 1951.
Kretsverband Calw.
Kreissatzung über die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe des Kreisverbands in Sparkassenangelegenbeiten § 1
Zum Zwecke der schnellen und reibungslosen Abwicklung der dem Kreisverband auf Grund des Sparkassengiesetzes vom 24. 3. 1932 — SpG — (Reg. Bl. S. 97) als Gewährsverband obliegenden Aufgaben überträgt der Kreistag gern Art. 29 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Kreisordnung vom 22. 12. 1948 (Reg. Bl, 1949 S. 21) dem Kreisrat die in § 2 dieser Satzung aufgef ährten Zuständigkeiten.
§ 2
'Der Kreis rat entscheidet über folgende Angelegenheiten:
1. Zustimmung in den Fällen des Art. 9 SpG.,