benfliüsBe kann an der Baustelle in Calw erheblichen Schaden verursachen, für den der Urheber haftbar ist. Sollte ans irgend einem Grunde das Ziehen von Schützen und dengl. und das Absenken von Sbauhaltungen not­wendig werden, so ist rechtzeitig das Stra­ßen- und Wasserbauamt Calw (Fermspr. 635) zu verständigen, damit die notwendigen Wei­sungen erteilt werden können.

Die Bürgermeisterämter und Landespoli- zedPosten werden angewiesen, die Durchfüh­rung dieser Anordnung zu überwachen und Verstöße sofort dem Landraftsamt au melden.

Calw, den 19. Februar 1951

Landratsamt Ortsentwässerung in Zwerenberg

Die Gemeinde Zwerenberg hat um die Er­laubnis zur Einleitung des Abwassers der Ortskanalisation über das Gewand Dorfwie­sen und 'den angrenzenden Waldteil in den Zwerenbach nachgesucht

Einwendungen gegen das Gesuch sind in­nerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekannt­machung an gerechnet beim Landratsamt, Zimmer Nr. 11, anzubringen, wo die Ge- suchsunterlagen (Pläne und Beschreibung) zur Einsicht aufliegen. Nach Ablauf der Ausle­gungsfrist können Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Landratsamt Vorsicht mit Fundmunition

Es hat eich gezeigt, daß verschiedentlich Munition und Sprengkörper lagern, die noch nicht vernichtet worden sind. Dabei handelt es eich namentlich auch um Munition und Sprengkörper, die bai Kriegsende eingegra­ben wurden. Die Bevölkerung wird daher ge­beten, jede ihr bekannte Lagerung derartiger Munition und Sprengkörper unverzüglich dem Bürgermeisteramt oder der nächsten Polizei- dienstsbeile anzuzeigen. Es Wird darauf hin­gewiesen, daß die Berührung von Fundmuni- tion wegen der damit verbundenen Gefahr, die durch die Lagerung nicht vermindert, sondern erhöht wird, verboten ist Auf kei­nen Fall darf Fundmunition ln bewohnten Gebäuden gelagert werden.

Landratsamt

Durchführung einer Sammlung der Evang.

Freikirchl. Gemeinde Tübingen zum Bau einer Kapelle

Die Evang. Freikirchl. Gemeinde (Baptisten) Tübingen, Poststraße 10, erhielt vom Innen- mimeterhim durch Entschließung vom 8. Fe­bruar 1951 die Genehmigung, in der Zeit vom- 15. 2. bis 15. 5. 1951 Ion Kreis Oaiw bei Freunden und Bekannten der Freikirchl. Ge­meinde eine Sammlung in Form der Vertrei­bung von Bausteinen dm Wert von 10., 5.. 2., 1. und 0,50 DM zum Zwecke der Er­richtung einer Kapelle in Reutlingen durch­zuführen.

Landratsamt Maul- und Klauenseuche

Die Veterdnärabteiiung des Innenministe­riums von Württemberg-HohenzoEern gibt bekannt:

Die Maul- und Klauenseuche breitet eich auffallend heftig in den Kreisen Saulgau- Riedlingen, Ehningen und Biberach aus und hat nun 24 Gemeinden erfaßt. Die weite Ver­breitung ist nicht auf Tierverkehr zu­rückzuführen, vielmehr muß Verschleppung durch Zwischenträger, vor allem durch Per­sonenverkehr angenommen werden. Die Tier- besitzer werden erneut und dringend za größerer Vorsicht angehalten. Fremden Per­sonen ist der Zutritt zu den Ställen unbe­dingt zu verwehren. Vorsicht 'beim Wechsel von Arbeitskräften. Seuchenanzeige beim ge­ringsten Verdacht, dann auch sofortige Ein­stellung der Milchliefenung an die Molkerei. Sorgfältige Milcherhitzung in den Molkereien,

wo /die Einrichtungen dazu vorhanden sind. Zu beachten ist, daß sich nicht immer sofort alle typischen Erscheinungen der Maul- und Klauenseuche zeigen. Schmerzhafte Klauen­entzündungen, Blasen am Euter gehen oft stärkerem Speicheln voraus. Verweigerung der Futteraufnahme, wobei vor allem Rüben verschmäht werden, und Fieber sind regel­mäßige erste Erscheinungen lind begründen zurzeit in jedem Falle den Seuchenverdacht.

Oalw, den 19. 2. 1951

Landrats amt

Entschädigung von Kraftfahrzeugen, die nach 1945 von alliierten Dienststellen an Deutsche verkauft, jedoch später wieder weggenommen wurden.

Nach Beginn der militärischen Besetzung Deutschlands wurden durch alliierte Dienst­stellen eine Anzahl Kraftfahrzeuge 'deutschen und ausländischen Ursprungs an Deutsche verkauft. Soweit diese Kraftfahrzeuge aus­ländischen Ursprungs waren, wurden sie in den meisten Fällen später dm Rahmen der Tätigkeit der Direktion des Reparations et Restitutions von der franiz. Besatzungsmacht wieder entschädigungslos weggenommen.

Sofern dm Kreis Calw derartige Wegnah­men erfolgt sind, werden die Geschädigten darauf aufmerksam gemacht, daß der Scha­den beim Entschädigungsgericht des Landes Württemberg-Hohenzollem in Tübingen, Dob- lerstraße 3, angemeldet werden kann. Die Anträge können formlos gestellt werden und müssen ln deutscher und französischer Spra­che abgefaßt sein. Beweismittel und Unter­lagen sind baizufügen. Gleichzeitig werden die Geschädigten in der Regel wegen Ver­säumnis der dreimonatigen Antragstfrist beim Entschädigungsgericht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen haben.

Calw, den 11. Februar 1951

Landratsamt Requisdtionsabt.

Treibstoffmarkenaus gäbe für Monat März

Die Treibstoff marken für Monat März 1951 können von den Kraftfahrzeughaltern gegen Vorlage der roten Treibstoff-Kennkarte auf dem zuständigen Bürgermeisteramt (ausge­nommen Stadt Oalw) in der Zelt vom 1. bis 10. März 1951 in Empfang 'genommen werden.

Die in Cailw wohnhaften Kraftfahrzeugbe- sitzer können ihre Treibstoffmarken zwi­schen dem 1. und 10. März 1951 jeweils vor­mittags von 8 bis 12 Uhr bei der Treibstoff- steile Calw, Marktplatz 20 (Ziimmer 23) ab­holen. Nach Ablauf dieses Termins werden Treibstoffmarken nicht mehr ausigegeben.

Die Empfänger von Benzinmarken werden in ihrem eigenen Interesse darauf aufmerk­sam gemacht, ihre Beaugisrechte vor dem 20 ds. Mts. 'bei den Tankstellen einzulösen, da­mit eine ordnungsgemäße Belieferung der Tankausweiskarten gewährleistet äst. Bei späterem Einlösen der Marken kann ein An­spruch im allgemeinen nicht mehr anerkannt werden.

Ferner ist der Treibstoffstelle Calw jede Veränderung Zulassung, Umschreibung oder Abmeldung eines jeglichen Fahrzeuges persönlich oder schriftlich zu melden, damit die Trei'bstoffmarkenvertedl'ung ordnungsge­mäß durchgeführt werden kann.

Calw, den 19. Februar 1951

Treibstoffstelle

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Neuenbürg/Württ.

Durch Urteil des Amtsgerichts Neuenbürg vom 18. 1. 1951 wunde die am 20. 9. 1889 in Nonnenmiss geborene und ln Wildbad wohn­hafte, verheiratete Hausfrau

Luise Rau, igeb. Haag wegen vorsätzlicher Milchfälschung zu der Geldstrafe von 80. D(M verurteilt, weil eie am 15. 9. 1950 abgerahmte Milch zur Sam­metstelle in Wildbad ablieferte.

Kreissatzung über die Entschädigung der beim Kreisverband ehrenamtlich Tätigen

1. Als Entschädigung für Aus­lagen und entgangenen Arbeits­verdienst erhalten die beim Kreisvenband ehrenamtlich Tätigen für die Teilnahme an Sitzungen und sonstigen Datenst/verrichtungen ein Taiggeld für den voi'lemr Tag von 10, DM. Hierbei gelten 8 Stunden oder mehr für einen vollen Tag, weniger als 8 und 'mehr als 4 Stunden für einen Dreiviertedstag, mehr als 2 und nicht über 4 Stunden für einen halben Tag, 2 Stunden odler weniger für einen Viertelstag. Bei 'der Berechnung des Zeitaufwands darf der Dauer der Sitzung odier der sonstigen Dienstverriebtung außer­halb der Sitzung je eine halbe Stunde vor Be­ginn und nach Beendigung des Geschäfts bezw. der Reise hinzpigerechnet werden.

2. Ehrenamtlich Tätige, die zum Kreis der vollbeschäftigten Beamten und der sonstigen vollbeschäftigten Festbesoldieten gehören, er­halten diese Entschädigung nicht.

§ 2

Bei Ddenstverrdchitungen außerhalb dies Wohnortes wird außerdem Reise­kosten Vergütung (Fiahrkostenentschä- diiguing einschließlich Entschädigung für Fuß- wegstrecken, Tagegeld, Ubemachtungsgeld uni Nebenkostenersatz) nach den für die KreiisvenbandSibeamten -geltenden Reäisekosten- bestknrnungen unter Zugrundelegung der Redsekostenstufe III gewährt.

§ 3

Ehrenamtlich Tätige, denen nach § 1 Abs. 2 kein Sitzungstaggeld und nach § 2 kein Ressekosten-Taggeld zusteht, erhalten die Auslagen für die Teilnahme aim gemeinschaft­

lichen Mittagessen oder an sonstigen mit der Tagung verbundenen Veranstaltungen in einem Pauschbetrag von 3, DM je Sitzurngs- tag ersetzt. Das gleiche gilt für den Kreisamt- inamn und die nach Art. 25 Abs. 3 in Verb, mit Art. 33 Abs. 3, Art. 35 Abs. 4 und Art. 36 Abs. 4 KrO. zu den Sitzungen zugezogenen Personen sowie für den Schriftführer der kollegialen Kreisongame.

§ 4

Diese Satzung tritt am 1. Dezember 1950 in Kraft.

Die vorstehende, vom Kreistag am 30. No­vember 1950 erlassene Kreissatzung 'ist vom Innenministerium Tübingen am 7. Februar 1951 genehmigt worden.

Calw, den 20. Februar 1951.

Kretsverband Calw.

Kreissatzung über die Abgrenzung der Zu­ständigkeiten der Organe des Kreisverbands in Sparkassenangelegenbeiten § 1

Zum Zwecke der schnellen und reibungs­losen Abwicklung der dem Kreisverband auf Grund des Sparkassengiesetzes vom 24. 3. 1932 SpG (Reg. Bl. S. 97) als Gewährsver­band obliegenden Aufgaben überträgt der Kreistag gern Art. 29 Abs. 1 Satz 3 in Ver­bindung mit Art. 17 Abs. 3 der Kreisordnung vom 22. 12. 1948 (Reg. Bl, 1949 S. 21) dem Kreisrat die in § 2 dieser Satzung aufgef ähr­ten Zuständigkeiten.

§ 2

'Der Kreis rat entscheidet über folgende Angelegenheiten:

1. Zustimmung in den Fällen des Art. 9 SpG.,