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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Samstag, 24 . Februar 1951

Nr. 8

Aus der Arbeit des Kreisrats

Die (seit dem 18. Februar beendete) Aus­stellung der aus dem Wettbewerb zur Erlan­gung von Entwürfen für den Bau eines Al­tersheims in Neuenbürg hervorgegangenen Pläne und Modelte dm Rathaussaal in Neuen­bürg gab Jüandnat Geißler willkommene Ge­legenheit, den Kredsrat auf Donnerstag, den 15. Februar dorthin zu einer Sitzung einzu­berufen.

Der vom Vorsitzenden besonders herzlich begrüßte neue Kreisdelegierte der Alliierten Hohen Kommission, Herr B e r t i n, ließ sich bei dieser Gelegenheit die Mitglieder des Kreilsrats und die anwesenden Beamten des Kreisverbamdes vorstellen und wohnte den Beratungen längere Zeit bei. Landnat Geißler dankte dem Herrn Kreisdelegierten für das Interesse, das er mit seinem Besuch der Ar­beit dies Kreises entgegenbringe.

Aus der umfangreichen Tagesordnung ver­dienen folgende Beratungsgegenstände auch das Interesse der Öffentlichkeit:

Nach Besichtigung der ausgestellten Arbei­ten beschloß der Kreisrat, den im Wettbe­werb mit dem 2. Preis ausgezeichneten Ar­chitekten DipC,Ing. Ernst Breitling aus Tübingen mit der Planung und Durchführung des Altenheiimbaus zu beauftragen. Hierwe- gen wird aiuf die in der Nr. 6 des Amts­blattes enthaltene VeröffentlichungPläne zum Bau eines Altenheims in Neuenbürg Beäug genommen. Mit dem Bau soll sofort begonnen werden. Der Kreisverband hofft, wenn nicht ganz unvorhergesehene Ereignisse ein treten, daß das Heim bis 1. April 1952 be­zugsfertig sein wird.

Der Vorsitzende unterrichtete den Kreisrat über die im Einvernehmen mit den Sach­verständigen des Innenministeriums vorge- nommene nochmalige Änderung des Plan­entwurfs für den Krankenhausanwaiterungs- bau in Caöw. Ferner 'berichtete der stellventr. Kreiisknankenihausverwalter über die bereits ausgeflührten erheblichen Anschaffungen von hygienischen und sanitären Eimichtungege- genstäniden.

Aus den weiter (behandelten Krankenhaus- fiagen ist erwähnenswert die Erhöhung der Vergütungen an die Diakonissenanstalt Stutt­gart für die dem Kreiskrankenhaus Calw zur Verfügung gestellten Schwestern sowie die zur Bearbeitung der dem Anbau von Ge­müse für dieses Haus dienenden Grundstücke beschlossene Anschaffung einerAgria Universalmaschine um den Preis von rund 2000. DM.

Ferner faßte der Kreisrat den zum Wie­deraufbau des durch Kriegseinwirkungen zer­störten Anbaus an dem Gebäude Bahnhof­straße 42 in Calw nötigen Beschluß. Die Bau- aribeiten sollen ebenfalls sofort zur Durch­führung kommen. Auch damit wird der Kreisverband wieder einen, wenn auch klei­nen, Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungs­not leisten.

Dem Voranschlag über den Verwaitungs- aufwand der Kredssparkasse Calw für 1951 erteilte der Kreisrat als zuständiges Organ des Gewahrverbandes der Sparkasse seine Zustimmung.

gez. Geissler, Uanxirat

Bekanntmachungen des Landratsamtes

Wichtiges zur Neuregelung der Mineralölsteuer

Am 21. 1. 1951 ist das Gesetz zur Ände­rung dies Minieralölsteuergesetzes vom 19. 1. 1951 (BGBl. I Seite 73) in Kraft getreten. Die­ses Gesetz hat den Kreis der steuerbaren Mineralöle erheblich erweitert und die Steu­ersätze der schon bisher steuerpflichtig ge­wesenen Mineralöle erhöht.

Alle Betriebe, die rohes Erdöl gewinnen oder die Mineralöle heretellen oder vertrei­ben, unterliegen nunmehr der Steueraufsicht. Diese Betriebe sind verpflichtet, sich bei dem örtlich zuständigen Zollamt schriftlich anzu­melden.

Wer am 21. 1. 1951, 0 Uhr, steuerbares Mi­neralöl im freien Verkehr des Inlands im Besitz hatte, muß seine Bestände bis zum 31. 1. 1951 der Nachversteuerung unterziehen. Die Anmeldung zur Nachversteuerung muß in doppelter Ausfertigung beim Zollamt ab­gegeben werden. Mineralöl, das sich am Stichtag noch unterwegs befand, muß vom Empfänger an gemeldet werden. Inhaber von Steuereriaiubnis scheinen bleiben für ihre ondnugsmäßig hierauf bezogenen Mineral- eHmengen auch von der Nachversteuerung befreit. Von den Endverbrauchern wird eine Nachsteuer nur in den folgenden Fällen er­hoben:

1. für Mineralöl, das erst nach dem 17. 1. 1951 zu ihnen gelangt ist,

2. für bewirtschaftetes Mineralöl, das sie

außerhalb der 'Bewirtschaftung erworben haben, und

3. für nicht bewirtschaftetes Mineralöl, so­weit es die betriebswirtschaftlich allgemein üblichen Vorräte übersteigt.

Auf alle diese Anmeldepflichten wird hier­mit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Verletzung der Anmeldepflichten ist straf­bar. Uber die Einzelheiten der Gesetzes- äniderung ist bei den örtlichen Zolldienst­stellen Auskunft zu erhalten.

'Land ratsamt

Straßensperre

Gemäß § 4 der StVO wird die Durchgangs- straße von Althengstett nach Gechingen in­folge KanalLsationsarbelten auf die Dauer von 4 Wochen gesperrt Umleitung erfolgt über Stammheim.

Calw, den 14. Februar 1951

Landratsamt Verkehrsabteilung Fischereisch eine

Die seit dem Jahre 1946 'geltende vorläufige Anordnung der Landesdirektion der Finanzen be-tr. Ausübung des Fischfangs in den Ge­wässern der französischen Besatzungszone ist außer Kraft getreten. In diesem Zusammen­hang sind die Landratsämter wieder zur Aus­stellung von Fiischereischeinen zuständig ge­worden. Rechtsgrundlage für die Fischerei­scheine bilden weiterhin

l.das Gesetz über den Fischeredscham vom

19. 4. 1939 (RGBl. I S. 795),

2. die 1. .Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischerei- schein vom 21, 4. 1939 (RGBl. I S.. 816),

3. «he, .Verordnung des Wiirtt. Wirtschaf ts- 'mdmisters über den Fischeraikhain vom 24. 5. , 1939 (Reg.Bl. S. 86),

Auch das frühere Verfahren bei der Aus­stellung der Scheine hat sich nicht geändert. Anträge auf Ausstellung von Fischemeischei- nen sind daher wieder unter Beifügung eines Lichtbildes und evtl, des abgelaufenen Fischereischetos vom Vorfahr und wenn mög­lich eines Nachweises über die Befugnis des Antragstellers zum Fischfang (Pachtvertrag, Erlaubnisschein) bei den Bürgermeisteräm­tern einzuredchen, Vordrucke zu den An­trägen, die von den größeren Vordruckver- iagen bezogen werden können, sollten bei den Bürgermeisterämtern bereitgehalten wer­den. Die Bürgermeisterämter haben die An­träge vorzubehandeln und mit 'den erforder­lichen Bestätigungen dem Landratsamt vor- zudegen. War in einem Gewässer den Fisch­fang ausübt, ohne Eigentümer oder Pächter des Fischwassers zu sein, bedarf dazu neben dem Fischereischein eelbstvertänidlich noch der Erlaubnis des Flischereibarechtigten. In Württemoerg wurde dazu durch eine Verord­nung des Wirfschaftsminjsters vom 25. 4. 1946 (Reg.Bl. S. 47) ein besonderer Erlaubnisschein zum Fischfang eingeführt. Dieser Erlaubnis­schein wird vom Eigentümer oder mit dessen Ermächtigung vom Eischwasserpächter auf amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt. Solche Erlaubnisscheine zum Fischfang dür­fen aber nur an Inhaber von Fischereischei­nen abgegeben werden, sie bedürfen, wenn sie nicht von einer öffentlichen Behörde aus­gestellt sind, der Beglaubigung durch das Bürgermeisteramt, in dessen Bezirk der Aus­steller des Erlaubnisscheins wohnt oder das Flischwasser 'gelegen ist Es wird 'darauf hingewiesen, daß von der Basatzungsmacht ab 1. 4. 1950 keine

Fischerei-Erlaubnisscheine mehr an DPs aus­gestellt worden sind. Dieser Personenkreis ist daher nicht mehr zum Fischen befugt, so­weit er sich nicht dm Besitz ordnungsgemäßer Papiere befindet.

Für Besatzungsangehörige und für die Kon­trolle von fischenden Besaitzungsangehörigen durch Deutsche gelten besondere Vorschrif­ten, über die jederzeit beim Landratsamt Auskunft eingeholt wenden kann.

Calw, den 14. Februar 1951.

Landratsamt

Wasserpolizeiliche Bekanntmachung

Zurzeit wird die neue Wehranlage der Stadt Calw eingebaut Die Arbeiten werden, günstige Witterung vorausgesetzt, 3 bis 4 Wochen dauern.

Aus diesem Anlaß werden sämtliche Trieb­werksbesitzer an der Nagold und deren Ne­benflüssen oberhalb der Baustelle auf die Bestimmungen das Art. 51 des Wassergesetzes vom 1. Dez. 1900 (Reg.Bl. S. 921) hingewiesen, wonach das willkürliche Uberstouen und Ab­senken der genehmigten Stauhöhe verboten ist. Auch das Absenken und Wiederanstauen der Wehfihaltungen bei Stillegung des Be­triebs am Wochenende ist nicht ge­stattet, wenn dadurch der normale Was­serabfluß gestört wird. Jeder Eingriff in die Wasserführung der Nagold und deren Ne-