imlSblntl für tan «rHS Calw
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Samstag, 24 . Februar 1951
Nr. 8
Aus der Arbeit des Kreisrats
Die (seit dem 18. Februar beendete) Ausstellung der aus dem Wettbewerb zur Erlangung von Entwürfen für den Bau eines Altersheims in Neuenbürg hervorgegangenen Pläne und Modelte dm Rathaussaal in Neuenbürg gab Jüandnat Geißler willkommene Gelegenheit, den Kredsrat auf Donnerstag, den 15. Februar dorthin zu einer Sitzung einzuberufen.
Der vom Vorsitzenden besonders herzlich begrüßte neue Kreisdelegierte der Alliierten Hohen Kommission, Herr B e r t i n, ließ sich bei dieser Gelegenheit die Mitglieder des Kreilsrats und die anwesenden Beamten des Kreisverbamdes vorstellen und wohnte den Beratungen längere Zeit bei. Landnat Geißler dankte dem Herrn Kreisdelegierten für das Interesse, das er mit seinem Besuch der Arbeit dies Kreises entgegenbringe.
Aus der umfangreichen Tagesordnung verdienen folgende Beratungsgegenstände auch das Interesse der Öffentlichkeit:
Nach Besichtigung der ausgestellten Arbeiten beschloß der Kreisrat, den im Wettbewerb mit dem 2. Preis ausgezeichneten Architekten DipC,Ing. Ernst Breitling aus Tübingen mit der Planung und Durchführung des Altenheiimbaus zu beauftragen. Hierwe- gen wird aiuf die in der Nr. 6 des Amtsblattes enthaltene Veröffentlichung „Pläne zum Bau eines Altenheims in Neuenbürg“ Beäug genommen. Mit dem Bau soll sofort begonnen werden. Der Kreisverband hofft, wenn nicht ganz unvorhergesehene Ereignisse ein treten, daß das Heim bis 1. April 1952 bezugsfertig sein wird.
Der Vorsitzende unterrichtete den Kreisrat über die im Einvernehmen mit den Sachverständigen des Innenministeriums vorge- nommene nochmalige Änderung des Planentwurfs für den Krankenhausanwaiterungs- bau in Caöw. Ferner 'berichtete der stellventr. Kreiisknankenihausverwalter über die bereits ausgeflührten erheblichen Anschaffungen von hygienischen und sanitären Eimichtungege- genstäniden.
Aus den weiter (behandelten Krankenhaus- fiagen ist erwähnenswert die Erhöhung der Vergütungen an die Diakonissenanstalt Stuttgart für die dem Kreiskrankenhaus Calw zur Verfügung gestellten Schwestern sowie die zur Bearbeitung der dem Anbau von Gemüse für dieses Haus dienenden Grundstücke beschlossene Anschaffung einer „Agria“— Universalmaschine um den Preis von rund 2000.— DM.
Ferner faßte der Kreisrat den zum Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkungen zerstörten Anbaus an dem Gebäude Bahnhofstraße 42 in Calw nötigen Beschluß. Die Bau- aribeiten sollen ebenfalls sofort zur Durchführung kommen. Auch damit wird der Kreisverband wieder einen, wenn auch kleinen, Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot leisten.
Dem Voranschlag über den Verwaitungs- aufwand der Kredssparkasse Calw für 1951 erteilte der Kreisrat als zuständiges Organ des Gewahrverbandes der Sparkasse seine Zustimmung.
•gez. Geissler, Uanxirat
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Wichtiges zur Neuregelung der Mineralölsteuer
Am 21. 1. 1951 ist das Gesetz zur Änderung dies Minieralölsteuergesetzes vom 19. 1. 1951 (BGBl. I Seite 73) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat den Kreis der steuerbaren Mineralöle erheblich erweitert und die Steuersätze der schon bisher steuerpflichtig gewesenen Mineralöle erhöht.
Alle Betriebe, die rohes Erdöl gewinnen oder die Mineralöle heretellen oder vertreiben, unterliegen nunmehr der Steueraufsicht. Diese Betriebe sind verpflichtet, sich bei dem örtlich zuständigen Zollamt schriftlich anzumelden.
Wer am 21. 1. 1951, 0 Uhr, steuerbares Mineralöl im freien Verkehr des Inlands im Besitz hatte, muß seine Bestände bis zum 31. 1. 1951 der Nachversteuerung unterziehen. Die Anmeldung zur Nachversteuerung muß in doppelter Ausfertigung beim Zollamt abgegeben werden. Mineralöl, das sich am Stichtag noch unterwegs befand, muß vom Empfänger an gemeldet werden. Inhaber von Steuereriaiubnis scheinen bleiben für ihre ondnugsmäßig hierauf bezogenen Mineral- eHmengen auch von der Nachversteuerung befreit. Von den Endverbrauchern wird eine Nachsteuer nur in den folgenden Fällen erhoben:
1. für Mineralöl, das erst nach dem 17. 1. 1951 zu ihnen gelangt ist,
2. für bewirtschaftetes Mineralöl, das sie
außerhalb der 'Bewirtschaftung erworben haben, und
3. für nicht bewirtschaftetes Mineralöl, soweit es die betriebswirtschaftlich allgemein üblichen Vorräte übersteigt.
Auf alle diese Anmeldepflichten wird hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die Verletzung der Anmeldepflichten ist strafbar. Uber die Einzelheiten der Gesetzes- äniderung ist bei den örtlichen Zolldienststellen Auskunft zu erhalten.
'Land ratsamt
Straßensperre
Gemäß § 4 der StVO wird die Durchgangs- straße von Althengstett nach Gechingen infolge KanalLsationsarbelten auf die Dauer von 4 Wochen gesperrt Umleitung erfolgt über Stammheim.
Calw, den 14. Februar 1951
Landratsamt — Verkehrsabteilung — Fischereisch eine
Die seit dem Jahre 1946 'geltende vorläufige Anordnung der Landesdirektion der Finanzen be-tr. Ausübung des Fischfangs in den Gewässern der französischen Besatzungszone ist außer Kraft getreten. In diesem Zusammenhang sind die Landratsämter wieder zur Ausstellung von Fiischereischeinen zuständig geworden. Rechtsgrundlage für die Fischereischeine bilden weiterhin
l.das Gesetz über den Fischeredscham vom
19. 4. 1939 (RGBl. I S. 795),
2. die 1. .Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischerei- schein vom 21, 4. 1939 (RGBl. I S.. 816),
3. «he, .Verordnung des Wiirtt. Wirtschaf ts- 'mdmisters über den Fischeraikhain vom 24. 5. , 1939 (Reg.Bl. S. 86),
Auch das frühere Verfahren bei der Ausstellung der Scheine hat sich nicht geändert. Anträge auf Ausstellung von Fischemeischei- nen sind daher wieder unter Beifügung eines Lichtbildes und evtl, des abgelaufenen Fischereischetos vom Vorfahr und wenn möglich eines Nachweises über die Befugnis des Antragstellers zum Fischfang (Pachtvertrag, Erlaubnisschein) bei den Bürgermeisterämtern einzuredchen, Vordrucke zu den Anträgen, die von den größeren Vordruckver- iagen bezogen werden können, sollten bei den Bürgermeisterämtern bereitgehalten werden. Die Bürgermeisterämter haben die Anträge vorzubehandeln und mit 'den erforderlichen Bestätigungen dem Landratsamt vor- zudegen. War in einem Gewässer den Fischfang ausübt, ohne Eigentümer oder Pächter des Fischwassers zu sein, bedarf dazu neben dem Fischereischein eelbstvertänidlich noch der Erlaubnis des Flischereibarechtigten. In Württemoerg wurde dazu durch eine Verordnung des Wirfschaftsminjsters vom 25. 4. 1946 (Reg.Bl. S. 47) ein besonderer Erlaubnisschein zum Fischfang eingeführt. Dieser Erlaubnisschein wird vom Eigentümer oder mit dessen Ermächtigung vom Eischwasserpächter auf amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt. Solche Erlaubnisscheine zum Fischfang dürfen aber nur an Inhaber von Fischereischeinen abgegeben werden, sie bedürfen, wenn sie nicht von einer öffentlichen Behörde ausgestellt sind, der Beglaubigung durch das Bürgermeisteramt, in dessen Bezirk der Aussteller des Erlaubnisscheins wohnt oder das Flischwasser 'gelegen ist Es wird 'darauf hingewiesen, daß von der Basatzungsmacht ab 1. 4. 1950 keine
Fischerei-Erlaubnisscheine mehr an DP’s ausgestellt worden sind. Dieser Personenkreis ist daher nicht mehr zum Fischen befugt, soweit er sich nicht dm Besitz ordnungsgemäßer Papiere befindet.
Für Besatzungsangehörige und für die Kontrolle von fischenden Besaitzungsangehörigen durch Deutsche gelten besondere Vorschriften, über die jederzeit beim Landratsamt Auskunft eingeholt wenden kann.
Calw, den 14. Februar 1951.
Landratsamt
Wasserpolizeiliche Bekanntmachung
Zurzeit wird die neue Wehranlage der Stadt Calw eingebaut Die Arbeiten werden, günstige Witterung vorausgesetzt, 3 bis 4 Wochen dauern.
Aus diesem Anlaß werden sämtliche Triebwerksbesitzer an der Nagold und deren Nebenflüssen oberhalb der Baustelle auf die Bestimmungen das Art. 51 des Wassergesetzes vom 1. Dez. 1900 (Reg.Bl. S. 921) hingewiesen, wonach das willkürliche Uberstouen und Absenken der genehmigten Stauhöhe verboten ist. Auch das Absenken und Wiederanstauen der Wehfihaltungen bei Stillegung des Betriebs am Wochenende ist nicht gestattet, wenn dadurch der normale Wasserabfluß gestört wird. Jeder Eingriff in die Wasserführung der Nagold und deren Ne-