Zwangsvollstreckung und Eigentumsvorbehalt
einmal eine öffentliche Zufahrt der Burtdes- straße ine Kleimjenztel hengestellt wäre. — Der Autaunternehmer Albert Rexer führt Jetzt erfreulicherweise eine ArbedterJiinde von ■Agenbach nach Oalw durch. — Denijeniigen Einwohnern, die nicht mit Waldarbeiten beschäftigt werden können, ist jetzt Gelegenheit zur Arbeit in der Industrie geboten. Bedauerlich ist allerdings, daß die Ausgewiese- nen ihren Wohnsitz so weit vom Arbeitsplatz und damit zusätzliche Unkosten durch Fahrt- auslagen halben.
Gemeinde Würzbach
Das Standesamt verzeichnet im Jahr 1950 Geburtseinträge 5, Eheschließungen 5 und ßterbefäile 2. Auswärts in Krankenhäusern wurden von hiesigen Müttern noch 7 Kinder geboren. Unter den Neugeborenen sind 7 Knaben und 5 Mädchen.
Insgesamt haben 31 das 70. Lebensjahr und mehr erreicht Der älteste männliche Einwohner David K e p p 1 e r, Hirschiwirt. zählt 85 Jahre und die älteste weibliche Einwohnerin Margarethe Luz. Bauerswitwe, zählt 84 Jahre.
Inzwischen gingen auch die Zahlungen für die F-Hiebe der Gemeinde ein. Leider ist der Verkaufsertrag sehr gering. Die Gemeinde wird daher versuchen, bei den zuständigen Stellen einen höheren Säte zu erreichen. _
Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland (Nr. 46)
vom 31. Jan. 1951 (Eingang 'beim Lamdratsaimt am 5. 2. 1951)
Erster Teil
Von der Alliierten Hohen Kommission oder in ihrem Namen erlassene Gesetze und Vorschriften:
Gesetz Nr. 45: Änderung des Gesetzes Nr. 40 (Beschränkungen in 'Bezug auf Rechtsgeschäfte «und Betätigung von Angehörigen der Alliierten Streitkräfte) S. 755
Gesetz Nr. 46: Änderung von Rechtsvorschriften über die Währungsreform S.75G Zweiter Teil ^
Einseitig von einem der britischen, amerikanischen oder französischen Hohen Kommis- Bare oder in seinem Namen erlassene Rechtsvorschriften:
Amerikanische Zone
Gesetz Nr. 17: Erste Änderung des Gesetzes Nr. 6 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten S. 761
Ausführungsverordnung Nr. 9 zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Rückerstattung feststellbarer Venmögensgiegen- Btände). S. 763
Erste Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 1 (Revidiert), erteilt auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung (Sperre und Kontrolle von Vermögen) S. 764
Wie hat sich ein Lieferant (L) zu verhalten, wenn er an seinem Käufer (K) Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat und nun ein anderer Gläubiger des K diese Waren durch den Gerichtsvollzieher pfänden läßt?
Dem Zugriff des Gerichtsvollziehers unterliegt alles, was der Schuldner in „Gewahrsam“ hat, d. h. worüber dieser die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Mit anderen Warten heißt das, daß der Gerichtsvollzieher grundsätzlich an alle pfändbaren Sachen, die er in den Geschäfts- oder Wohnräumen des Schuldners vörflndet, den „Kuckuck“ heften kann. Er braucht nicht zu untersuchen, ob die gepfändeten Sachen auch wirklich dem Schuldner gehören. So kommt es häufig vor, daß Waren mit Beschlag belegt werden, die noch nicht bezahlt sind und noch im Eigentum des Lieferanten stehen. Es ist Sache dieses Lieferanten, sich selbst gegen die Pfändung in sein Eigentum zu wehren. Er muß den beitreibenden Gläubiger (Gi verklagen. In dem Urteil wird dann die Zwangsvollstreckung in diese bestimmten Gegenstände für unzulässig erklärt. Mit diesem Urteil bann L dann vom Gerichtsvollzieher die Freigabe verlangen.
Nun ist aber zu beachten, daß auch dem siegreichen Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet werden können, wenn der Beklagte G. zur Klageerhebung keinen Anlaß gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Um dieses Kostenrisiko zu ver-
Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltungen
Gemeinde Höfen/Enz Vergebung von Bauarbeiten
Für diie Entwässerung des Ortszentrums/ Bauteil I werden auf Grund VOB die E r d - und Be tonaT beiten und die Verlegung der SteinzeugrÖhren vergeben.
Ab sofort können die Unterlagen im Büro Ddpl.-Inig. Hudelmaier. Architekt in Dobel, eingesehen werden, wo auch Leistungs- verzeichnisse erhältlich sind.
Die Angebote sind dort bis spätestens Montag, den 26. Februar 51, 20 Uhr, einzureichen. Bürgermeisteramt Höfen/Enz
Vergebung von Wegbauarbeiten Für den Neubau (Plante) einer rd. 1700 m langen Teilstrecke des Suilzbacher Weges im Staaitswaid bis Distr. II Rennberg, werden u. a, folgende Arbeiten ausgeschrieben:
Erdarbeiten nd. 150 McLm Die Pläne und Bedingungen, dergl. die Deistungsverzeachnisse, liegen vom 19. II. bis 22. II. 51 auf dem Forstamt zur Einsichtnahme auf. Die Angebote sind bis spätestens 24.2. 10 Uhr ednzuxeichen.
Forstamt Herrenalb West
meiden, muß sich L vorher mit dem beditred- foenden Gläubiger G in Verbindung setzen. Diese beiden Parteien L und G stehen sich* in der Regel völlig fremd gegenüber und dem Pfändungsgläubiger G ist nicht zuzumuten, daß er sein wohlerworbenes Pfandrecht auf die bloße Mitteilung eines Dritten preisgibt. Deshalb ist erforderlich, daß der Lieferant L sein Eigentumsrecht durch entsprechende Urkunden oder beglaubigte Abschriften nachweist. Er hat also seine Geschäftsbedingungen bezw. den schriftlichen Vertrag mit seinem Käufer K, in dem der Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, sowie einen Kontoauszug darüber, was ihm K noch schuldig ist. dem pfändenden Gläubiger vorzulegen und diesen aufzufordem, die gepfändeten Stücke freizugeben. Wenn sich G dann noch weigert, ist Klage geboten und G kann dann die Prozeßkosten nicht mehr ab- ■ wälzen, wenn er unterliegt. Man darf also nicht gleich drauflosklagen, man bekommt sonst die Kosten — und zwar sowohl die eigenen wie die des Gegners — aufgebürdet.
Gibt der Pfändungsgläubiger G die Sachen nach Aufforderung frei, so erhebt sich die Frage, wer die Kosten für die Freigabeaufforderung mit den notwendigen urkundlichen Nachweisen zu tragen hat. Das ist insbesondere dann vcxn Bedeutung, wenn hierfür ein Anwalt tätig geworden ist. War der Schuldner K mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, so können ihm diese Kosten als Verzugsschaden aneerechnet werden. Im übrigen wäre K nur zu belasten, wenn in der Klausel über den Eigentumsvorbehalt ein Hinweis enthalten wäre, daß der Käufer dem Verkäufer alle zur Wahrung seines Vorbehalts- ' eigentums entstehenden Kosten zu ersetzen hat.
Es sei noch erwähnt, daß der Pfändungsgläubiger G in den meisten Fällen auch das Recht hat, die gepfändeten Sachen dadurch „auszulösen“, daß er die Restechuld des K an L begleicht. Dann geht das Eigentum des L , vereinbarungsgemäß auf K über und G hat 1 dann Sachen gepfändet, die ausschließlich dem K gehören, woran also keine fremden Rechte j mehr bestehen. Dann hat L sein Geld und ! wird damit zufrieden sein und G seine un- j gefährdete Pfandsicherung, aus der er sich notfalls entsprechend befriedigen Rann.
Berichtigung
In der „Amtsblatt-Ausgabe Nr. 6 v. 10. 2.51 muß auf Seite 1 im Artikel „Pläne zum Bau eines Altenheims in Neuenbürg“, in Zeile 14 vor „Kreisbaumeister KhimpD, Calw“ stehen „Kreisbaumeister Kühler, Neuenbürg“. Wir bitten, dieses drucktechnische Versehen zu entschuldigen. Der Verlag.
Herausgeber: Kreisverband Calw Verwaltung: Calw, Bahnho'str. 42 Druck: Buchdruckerei Lauk, Altensteig
Ä
Versteigerung von Wert-Forchen
Die Gemeinde Unterhaugstett versteigert am Montag, den
19. Februar 1951 um 19 Uhr im Rathaus ca. 8—9 Im erstklassige Wert- Forchen. Gemeinderat.
Vorschriftsmäßige
Feuerwehrmtttzen
(Bergmütze)
vQvOv
sowie
S^ngermiitzen
Sämtliche
Vereinsmützen
empfiehlt
Hut-Schäberle
Bürobedarf
BUromöbel
BUromaschinen eigene Reparatur-Werkstätte
Georg Köbele Nagold
A. Büro-Schreibmaschinen /LTV Reise-Schreibmaschinen \| 1/ versch. Fabrtka'e und Preia- lagen. (Die Lieferanten werden immer länger, darum sollten Sie sofort bestellen 0
An-u.Verkauf gebrauchter Schreibmaschinen
Schrelbmaschlnen-V ermletung Reparaturen werden bei billigster Berechnung fachmännisch ausgeiührt.
Schöner Garten
evtl, auch Bauplatz, ln sonniger Lage Calw's gegen Barzahlung gesucht.
Angebote unter M. R. an die Geschäftsstelle.
HANS HERTER, Buchdruckerei. Büro-
bedarf, Berneck Kreis Calw Telefon Altensteig 241
Das Amtsblatt in jedes Haus |