Zwangsvollstreckung und Eigentumsvorbehalt

einmal eine öffentliche Zufahrt der Burtdes- straße ine Kleimjenztel hengestellt wäre. Der Autaunternehmer Albert Rexer führt Jetzt erfreulicherweise eine ArbedterJiinde von Agenbach nach Oalw durch. Denijeniigen Einwohnern, die nicht mit Waldarbeiten be­schäftigt werden können, ist jetzt Gelegen­heit zur Arbeit in der Industrie geboten. Be­dauerlich ist allerdings, daß die Ausgewiese- nen ihren Wohnsitz so weit vom Arbeitsplatz und damit zusätzliche Unkosten durch Fahrt- auslagen halben.

Gemeinde Würzbach

Das Standesamt verzeichnet im Jahr 1950 Geburtseinträge 5, Eheschließungen 5 und ßterbefäile 2. Auswärts in Krankenhäusern wurden von hiesigen Müttern noch 7 Kinder geboren. Unter den Neugeborenen sind 7 Knaben und 5 Mädchen.

Insgesamt haben 31 das 70. Lebensjahr und mehr erreicht Der älteste männliche Einwoh­ner David K e p p 1 e r, Hirschiwirt. zählt 85 Jahre und die älteste weibliche Einwoh­nerin Margarethe Luz. Bauerswitwe, zählt 84 Jahre.

Inzwischen gingen auch die Zahlungen für die F-Hiebe der Gemeinde ein. Leider ist der Verkaufsertrag sehr gering. Die Gemeinde wird daher versuchen, bei den zuständigen Stellen einen höheren Säte zu erreichen. _

Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland (Nr. 46)

vom 31. Jan. 1951 (Eingang 'beim Lamdratsaimt am 5. 2. 1951)

Erster Teil

Von der Alliierten Hohen Kommission oder in ihrem Namen erlassene Gesetze und Vor­schriften:

Gesetz Nr. 45: Änderung des Gesetzes Nr. 40 (Beschränkungen in 'Bezug auf Rechts­geschäfte «und Betätigung von Angehörigen der Alliierten Streitkräfte) S. 755

Gesetz Nr. 46: Änderung von Rechts­vorschriften über die Währungsreform S.75G Zweiter Teil ^

Einseitig von einem der britischen, ameri­kanischen oder französischen Hohen Kommis- Bare oder in seinem Namen erlassene Rechts­vorschriften:

Amerikanische Zone

Gesetz Nr. 17: Erste Änderung des Gesetzes Nr. 6 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten S. 761

Ausführungsverordnung Nr. 9 zum Gesetz Nr. 59 der Militärregierung (Rück­erstattung feststellbarer Venmögensgiegen- Btände). S. 763

Erste Änderung der Allgemei­nen Genehmigung Nr. 1 (Revidiert), erteilt auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung (Sperre und Kontrolle von Vermögen) S. 764

Wie hat sich ein Lieferant (L) zu verhalten, wenn er an seinem Käufer (K) Waren unter Eigentumsvorbehalt verkauft hat und nun ein anderer Gläubiger des K diese Waren durch den Gerichtsvollzieher pfänden läßt?

Dem Zugriff des Gerichtsvollziehers unter­liegt alles, was der Schuldner inGewahr­sam hat, d. h. worüber dieser die tatsäch­liche Sachherrschaft ausübt. Mit anderen Warten heißt das, daß der Gerichtsvollzieher grundsätzlich an alle pfändbaren Sachen, die er in den Geschäfts- oder Wohnräumen des Schuldners vörflndet, denKuckuck heften kann. Er braucht nicht zu untersuchen, ob die gepfändeten Sachen auch wirklich dem Schuldner gehören. So kommt es häufig vor, daß Waren mit Beschlag belegt werden, die noch nicht bezahlt sind und noch im Eigen­tum des Lieferanten stehen. Es ist Sache dieses Lieferanten, sich selbst gegen die Pfändung in sein Eigentum zu wehren. Er muß den beitreibenden Gläubiger (Gi ver­klagen. In dem Urteil wird dann die Zwangs­vollstreckung in diese bestimmten Gegen­stände für unzulässig erklärt. Mit diesem Urteil bann L dann vom Gerichtsvollzieher die Freigabe verlangen.

Nun ist aber zu beachten, daß auch dem siegreichen Kläger die Kosten des Rechts­streits aufgebürdet werden können, wenn der Beklagte G. zur Klageerhebung keinen An­laß gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Um dieses Kostenrisiko zu ver-

Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltungen

Gemeinde Höfen/Enz Vergebung von Bauarbeiten

Für diie Entwässerung des Ortszentrums/ Bauteil I werden auf Grund VOB die E r d - und Be tonaT beiten und die Ver­legung der SteinzeugrÖhren ver­geben.

Ab sofort können die Unterlagen im Büro Ddpl.-Inig. Hudelmaier. Architekt in Do­bel, eingesehen werden, wo auch Leistungs- verzeichnisse erhältlich sind.

Die Angebote sind dort bis spätestens Montag, den 26. Februar 51, 20 Uhr, einzu­reichen. Bürgermeisteramt Höfen/Enz

Vergebung von Wegbauarbeiten Für den Neubau (Plante) einer rd. 1700 m langen Teilstrecke des Suilzbacher Weges im Staaitswaid bis Distr. II Rennberg, werden u. a, folgende Arbeiten ausgeschrieben:

Erdarbeiten nd. 150 McLm Die Pläne und Bedingungen, dergl. die Deistungsverzeachnisse, liegen vom 19. II. bis 22. II. 51 auf dem Forstamt zur Einsichtnahme auf. Die Angebote sind bis spätestens 24.2. 10 Uhr ednzuxeichen.

Forstamt Herrenalb West

meiden, muß sich L vorher mit dem beditred- foenden Gläubiger G in Verbindung setzen. Diese beiden Parteien L und G stehen sich* in der Regel völlig fremd gegenüber und dem Pfändungsgläubiger G ist nicht zuzumu­ten, daß er sein wohlerworbenes Pfandrecht auf die bloße Mitteilung eines Dritten preis­gibt. Deshalb ist erforderlich, daß der Liefe­rant L sein Eigentumsrecht durch entspre­chende Urkunden oder beglaubigte Abschrif­ten nachweist. Er hat also seine Geschäfts­bedingungen bezw. den schriftlichen Vertrag mit seinem Käufer K, in dem der Eigentums­vorbehalt vereinbart wurde, sowie einen Kontoauszug darüber, was ihm K noch schuldig ist. dem pfändenden Gläubiger vor­zulegen und diesen aufzufordem, die ge­pfändeten Stücke freizugeben. Wenn sich G dann noch weigert, ist Klage geboten und G kann dann die Prozeßkosten nicht mehr ab- wälzen, wenn er unterliegt. Man darf also nicht gleich drauflosklagen, man bekommt sonst die Kosten und zwar sowohl die ei­genen wie die des Gegners aufgebürdet.

Gibt der Pfändungsgläubiger G die Sachen nach Aufforderung frei, so erhebt sich die Frage, wer die Kosten für die Freigabeauf­forderung mit den notwendigen urkundlichen Nachweisen zu tragen hat. Das ist insbeson­dere dann vcxn Bedeutung, wenn hierfür ein Anwalt tätig geworden ist. War der Schuld­ner K mit seiner Kaufpreiszahlung in Ver­zug, so können ihm diese Kosten als Ver­zugsschaden aneerechnet werden. Im übrigen wäre K nur zu belasten, wenn in der Klausel über den Eigentumsvorbehalt ein Hinweis enthalten wäre, daß der Käufer dem Ver­käufer alle zur Wahrung seines Vorbehalts- ' eigentums entstehenden Kosten zu ersetzen hat.

Es sei noch erwähnt, daß der Pfändungs­gläubiger G in den meisten Fällen auch das Recht hat, die gepfändeten Sachen dadurch auszulösen, daß er die Restechuld des K an L begleicht. Dann geht das Eigentum des L , vereinbarungsgemäß auf K über und G hat 1 dann Sachen gepfändet, die ausschließlich dem K gehören, woran also keine fremden Rechte j mehr bestehen. Dann hat L sein Geld und ! wird damit zufrieden sein und G seine un- j gefährdete Pfandsicherung, aus der er sich notfalls entsprechend befriedigen Rann.

Berichtigung

In derAmtsblatt-Ausgabe Nr. 6 v. 10. 2.51 muß auf Seite 1 im ArtikelPläne zum Bau eines Altenheims in Neuenbürg, in Zeile 14 vorKreisbaumeister KhimpD, Calw stehen Kreisbaumeister Kühler, Neuen­bürg. Wir bitten, dieses drucktechnische Versehen zu entschuldigen. Der Verlag.

Herausgeber: Kreisverband Calw Verwaltung: Calw, Bahnho'str. 42 Druck: Buchdruckerei Lauk, Altensteig

Ä

Versteigerung von Wert-Forchen

Die Gemeinde Unterhaugstett versteigert am Montag, den

19. Februar 1951 um 19 Uhr im Rathaus ca. 89 Im erstklassige Wert- Forchen. Gemeinderat.

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