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Amtsblatt für Kn wcfö eolw
BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Samstag, 17. Februar 1951
Nr. 7
Bekanntmachungen des Landratsamtes
Normpreise der SSgeindustrie für Nadelschnittholz
Erlaß das iBundesmindsterdums für Wirtschaft vom 11. Januar 1951 (Bundeeanzeiiger Nr. 21 vom 31.1.51
Meinen Erfaß vom 18. August 1950 IVB 3/El e/140/50 EPR Nr. 14/50 hebe ich aiuf. (Siehe Amtsblatt das Kreises Nr. 48 vom 1.12.1950).
Durch gemeinschaftlichen Erfaß des Bun- desminnsteriums für Ernährung, Lamdwtirt- echaft und Forsten und des Bundesministe- rfiums für Wirtschaft vom 10. Januar 1951 sind für Rundholz ab Wald bei guter Abfuhrlage und guter HoJzqualdtät Richtpreise für den Waldbesitz aller Besitzarten dm Bundesgebiet bekanntgegeben, bei denen Über-
Pr eis e
Geltungsbereich
Länder: Niedensachsen, Nordöhedn-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Pnedsgruppe I:
(unbearbeitete, parallel besäumte (Bretter und Bohlen und vierkantig bearbeitete Hölzer) Grundpreis 123.— DM je cbm
Preüsgruppe II:
(■unbearbeitete, unbesäumite Bretter und Bohlen) Grundpreis für Fichte/Tanne
123.— DM je cbm | Kiefer 128.— DM je cbm
Predsgruppe III:
(Habeidielen und Rauhspund)
Grundpreis 5.10 DM je qm
Länder: Baden, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden, Württem- beng-HohemzoHem sowie der bayerische Kreis | Lindau.
Preisgruppe I:
I (unbearbeitete, parallel besäumte Bretter und Bohlen und vierkantig beaibedtete Höl- | zen Grundpreis 119.— DM je cbm
Preisgruppe II:
I (unbearbeitete, unbesäumte Bretter und Behlen) Grundpreis für Fichte/Tanne
* . 119.— DM je cbm
Kiefer 124.— DM je cbm
Preisgruppe III:
(Hobeldielen und Rauhspund)
Grundpreis 5.— DM je qm.
Für die Predsenmittlung der Schnittholzsortimente und Güteklassen mit Ausnahme der im folgendien Absatz aufgeführten Sortimente ist ein Zuschlag von höchstens 60 v. H. zu den in der Anlage III zur Anordnung über die Preisbildung für .Nadelschnittholz vom 27.3.1947 aufgeführten Zuschlägen vertretbar.
Für die Sortimente Robhobler, Latten Kreuzholz und Rahmen ist ein Zuschlag von höchstens 125 v. H. und für das Bauholz ein Zuschlag von höchstens 200 v. H. zu den Zu- I Schlägen vertretbar, die in der Anlage III zu der Anordnung über die Preisbildung für | Niadelschniittholz vom 27.3. 47 aufgeführt sind Die Abschläge müssen entsprechend erhöht | werden.
Der Bundasmdndster für Wirtschaft Landratsamt — Preisbehörde —
Grundpreise für Rohholz und Brennholz
Scheitholz Knorrholz Knüppelh.
RunÄdkfi Rundstedee Rundstücke von Uber u v.üb.Uom von 5M4cm
Schreibung Unangemessenheit im Sinne des § 19 dies Wirtschaftsstrafgesetzes anzunehmen ist. Als Normpreise der Sägeindustrie, bei deren Überschreitung Unangemessenheit im Sinne des § 19 des Wirts chaftsstrafgesetzes anzunehmen ist, werden auf der Grundlage der Richtnreise für Rundholz nachstehende Preise bekanntgegeben.
Diese Preise lehnen sich in ihrem Verhältnis unitereinandier an die Preise der Anordnung PR Nr. 20/47 über die Preisbildung für Nadelschnittholz vom 27.3.1947 (VfWMBl S. 53t an, deren Güte- und Sortierumgsvor- schrifben weiterhin anzuwenden sind. Die Preise gelten für Nadelschnittholz frei verladen Waggon oder Schiff Versandort, verladetrocken. Letzteres gilt nicht für sogenannte Dimensions- und Listemware.
Buche
cm 0 am schwächeren Ende DM/rm 17.00
0 am schwächeren Ende
DM/rm
15.00
13.00
11.00
11.00
0 am schwächeren Ende
DM/rm
13.00
11.00
10.00
10.00
Laiuibhoiz-bart 15.00 Laubholz-wedch 12.00 Nadelholz 13.00
Lamdratsamt — Predsbehörde — Ausbildung jugendlicher Ausgewiesener zu Bergwerkslehrlingen Die Bergbauatotedlung der Aktiengesellschaft des Allenbergs für Bergbau und Zinkhübtenfoetrieb in Unitereschbach 'bei Köln ist derzeit im Begriff, ein Lehrflngsbeim für die Ausbildung zum Bergwerksiehrlrng auf- zulbaiuen. Der Betrieb möchte gern Lehrlinge vor allem aus den Reihen der Heimatvertriebenen auf nehmen. Das Unternehmen, das ca 700 Personen umfaßt, will sich einen