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(2) Waffeln und sonstige Waren, die mit auf Verlangen der Polizeibehörde innerhalb dem Speiseeis abgegeben werden sollen, sind 4 Wochen nachzubringen.
in verschließbaren Behältern aufzubewahren, die nur zum Verkauf geöffnet werden dürfen.
§ 4
Das Speiseeis muß in seiner Zusammensetzung und Bezeichnung den Vorschriften der Verordnung über Speiseeis vom 15. 7.1933 (RGBl. I S. 510) genügen.
§ 5
Personen, die bei Inkrafttreten dieser ortspolizeilichen Verordnung Speiseeis bereits gewerbsmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder dabei mitgewirkt haben, müssen die in § 2 vorgeschriebenen Anzeigen binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstatten. Das • amtsärztliche Zeugnis uni eine Bescheinigung des Stadt- bauamts über den einwandfreien Zustand der Herstellungs- und Verkaufsräume sind
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wenden, wenn nicht andere Vorschriften eine höhere Strafe vorsehen, nach Art. 32 Ziffer 5 PolStrafGes. mit Haft bis zu 6 Tagen oder an Geld bis zu 60 DM bestraft.
Calw, den 1. Februar 1951
Bürgermeisteramt
Stadt Nagold
Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 19.1.51 einen Ortsbauplan für das Gewand „Sommerhalde“ im Stadtteil Iselshausen festgesteilt. Der Plan ist in der Zeit vom 31.1. — 10. 2. 51 auf dem Stadibauamt öffentlich aufgelegt. Etwaige Einwendungen hie- gegen sind während dieser Frist daselbst geltend zu machen.
Bürgermeisteramt
Maul- und
Mitteilungen für die Landwirtschaft
Württemberg-
Klauenseuche in Hohenzollern
Stand am 31. 1. 1951
Im Kreis Saulgau in den Gemeinden Uttenweiler, Betzenweiler und Offingen; im Kreis Ehingen in Sauggart, Dietershausen, Grundsheim. Ersingen, Untenstaddon, Gamer- schwang und Hundensingen; im Kreis Biberach in Burgrieden und Umtersulmetfingen und im Kreis Tuttlingen in Tuningen.
In Nordwürttemberg in den Kreisen Aalen, Leonberg. Ludwigsburg, Backnang und Vaihingen/Enz;
■ in Nordbaden in den Kreisen Karlsruhe, Bruchsal. Sinsheim. Mannheim, Heidelberg, • Pforzheim und Mosbach; in Südbaden in den Kreisen Bühl, Donau- eschingen. Bmmenddngen Freiburg. Kehl, Lörrach, Müllheim, Neustadt, Rastatt und Wolf ach;
dm bayerischen Regierungsbezirk Schwaben in den Kreisen NördLingen und Memmingen.
Land Württemberg-Hohenzollem Innenministerium
Ausbruch von Hühnerpest im Kreis Calw
In Bad Liebenzell ist im Anwesen „Hotel Lam m“ die Hühnerpest fest gestellt worden. Als verseuchte Ortschaft gilt die Gemeinde Bad Liebenzell. Ab sofort werden bis auf weiteres auf Grund der seuchengesetz- lichen Vorschriften folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Sämtliches Geflügel jedes Seuchengehöftes einschl. Tauben unterliegt der Stallsperre. Für das Seuchengehöft ist jede Ein- und Ausfuhr von Geflügel irgendwelcher Art verboten. Der zuständige Reg.-Vet.-Rat wird bevollmächtigt. in Seuchengehöften den gesamten Geflügelbestand zu töten.
2. Aus dem Seuchengehöft dürfen keine Eier abgegeben werden.
3. Innerhalb der verseuchten Ortschaft dürfen Eierschalen nicht an Geflügel verfüttert werden. Eier sollen nicht an solche Haushalte abgegeben werden, bei denen die Gefahr besteht, daß die Eierschalen an Geflügel verfüttert werden.
4. Sämtliches Geflügel innerhalb der Gemeinde Bad Liebenzell ist in Gehöften so zu verwahren, daß es die Gehöfte nicht verlassen kann. Wird Geflügel außerhalb der Gehöfte angetroffen, kann es sofort entschädigungslos getötet werden.
5. a) Schlachtabfälle von Geflügel sind zu
verbrennen.
b) Die Ausfuhr von Geflügel aus der verseuchten Ortschaft (Bad Liebenizell), das Durchtreiben von Geflügel
sowie das Abhalten von Geflügelmärkten 'ist verboten.
6. In Stallungen oder sonstigen Standorten von Geflügel, in denen Geflügelpest geherrscht hat. darf Geflügel frühestens 6 Wochen nach dem Erlöschen der Seuche neu eingestellt werden.
7. Vor dem Verlassen des Seuchenigehöftes haben alle Personen ihr Schuhwerk mit ern- prozentiger Natronlauge zu entseuchen.
Den in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen kann bis zur Beendigung der Abschlachtung des Geflügels und Ausführung der Entseuchung im Sau- chengehöft das Betreten anderer Gehöfte mit Geflügelhaltung durch den zuständigen Reg.- Vet.-Rat verboten werden.
8. An sämtlichen Eingängen des Seuchenortes (Bad Liebenzell) und an den geuchen- gehöften sind Tafeln mit . der Aufschrift „Hühnerpest“ deutlich sichtbar zu machen.
Landratsamt
Achtung, Geflügelhalter! Geflügelpest!
Nachdem im Kreis Calw die Geflügelpest aufgetreten ist, wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Kennmerkmale: Traurigkeit. Mattigkeit, blaurote Verfärbung des Kammes. Atemnot (Schnabel geöffnet, beim Einatmen oft ein klagender, piepsender Ton), schleimiger Ausfluß aus Schnabel und Nase, Durchfälle, Lähmungserscheinungen. Nicht immer sirfd alle Krankheitserschei- nungen ausgeprägt. Tod nach wenigen Tagen, manchmal ohne wesentliche Krank- heitserscheinungeh schlagartig.
Hühnerpest kommt in erster Linie bei Haushühnern. Perlhühnern, Truthühnern, Fasanen und Pfauen vor, aber auch Gänse lind Enten, sowie Tauben, Sperlinge, Stare und zahlreiche andere Vögel sind, wenn auch nur in geringem Maße, für die Seuche empfänglich und können für die Verschleppung in Frage kommen.
2. Übertragung des Ansteckungsstoffes durch Berührung kranker Tiere
•mit gesunden, sehr häufig durch Abfälle von geschlachtetem Geflügel, Schlachtspülwasser, Eierschalen; auch Personen können die Seuche verschleppen.
3. Die Reg.-Vet.-Räte werden vom Landratsamt ermächtigt, von der Geflügelpest noch nicht befallene, aber gefährdete Geflügel- bestände mit staatlich geprüfter Absorbat- Vaceine vorzunehmen.
Landratsamt
Preisbildung iür Rohholz und Brennholz
Die in Anpassung an die veränderten Wirt- Stammholz der Güteklassen B und C, Faser- schaftsverhältnisse erfolgte neue Festsetzung holz, Schichtnutzderbhoilz, Grubenholz sowie der Rohholzpreise durch die zuständigen Stangen- und Brennholz aller. Art.
BundeÄninisterien, insbesondere aber auch zahlreiche Klagen über die Nichteinhaltung geltender Holzpreisbestimmungen durch Ver. käuifer und Käufer geben Veranlassung, die derzeitig geltenden Preisvorschriften erneut zur Kenntnis zu bringen.
Für Verkauf und Kauf von Rohholz sind die nachfolgenden Preisvorschriften maßgebend:
1. Die Anordnung PR Nr. 8/47 über die Preisbildung für Rohhoiz vom 14. 2. 1947, soweit sie nicht Preise. Preidbestandteile, Zah- lungs- und Lieferungsbedingungen betreffen:
2. der gemeinschaftliche Erlaß des Bundes- ministens für Wirtschaft und des Bundssmini- sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Rohholzpreise vom 10. 1. 1951;
3. der Erlaß des Bund'esministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Rohholzpreise vom 19. 1. 1951;
4. die Verordnung über das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistgabot vom 10. 2. 1937;
5. diie Verordnung über' das Verbot von Brennholzverkäufen nach dem Medstgebot vom 21. 1. 1938 (ausgenommen § 3).
Diese Preisvorschriften besagen im wesentlichen folgendes:
a) Versfeigenmgsfähiges Holz ist nur das in den §§*1 und 2 der Anordnung PR Nr. 8/47 genannte Wert- und NutzhoiLz. Der Verkauf der dort genannten Hölzer 'ist zum mündlichen Meistgebot zulässig. Submissionen sind
• verboten.
b) Nicht versteigerumgsfähig sind alle unter a) nicht genannten Hölzer. Es dürfen also insbesondere nicht versteigert werden:
c) Preisbildung für nicht versteigerungs- fähiges Holz: Die Preisbildung für nicht versteigerungsfähiges Holz ist frei mit Ausnahme’ der sogenannten Massenware, für die in dem unter Ziffer 2 genannten Erlaß Richtpreise (Wuchergrenzpreise) im Sinne dies § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes fsetgesetzt sind. Die Richtpreise betragen für Württemberg- Hohenzollem bei Kiefer-, Fichte und
Tannenstammholz Güteklasse B 130 °/o der MZ Rotbuchenstammholz Güteklasse B 125 °/» der MZ
Faserholz und industriell zu verwertendes Schichtniutzderbholz
a) Nadel- 125 %> der MZ
b) Buche- 110 “/oder MZ
Grubenholz 120 °/o der MZ
Der mittlere Richtpreis für Rotibuchen- stammholz der Güteklasse A beträgt 250 V» der MZ für Rotbuchenstammholz der Güteklasse B.
Ausgenommen von der freien Preisbildung ist ferner Brennholz, für das vom Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit der Württ. Forstdirektion ein Richtpreis vor» 130 °/o der nachstehend aufgeführten Grundpreise festgesetzt wurde.
Buche
17.00
15,00
13,00
Laubholz hart
15.00
13,00
11.00
Laubholz weich
12.00
11,00
10,00
Nadelholz
13,00
11,00
10,00
d) Aushaltung, Sortierung, Preisnachweis: Die Anordnung PR Nr. 8/47 vom 14. Februar 1947 ist lediglich insoweit außer Kraft gesetzt^ als sie Preise. Preisbestandteile. Zahlungs-
Kiefern-. Fichten- und Tannenstammholz der und Lieferungsbedingungen enthält. Dagegen Güteklassen B und C, Rotbuchenstammholz haben die Bestimmungen über die Aushal- der Güteklassen A. B und C, sonstiges Laub- tung, die Güte- und Stärkeklassen, den Preis-