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(2) Waffeln und sonstige Waren, die mit auf Verlangen der Polizeibehörde innerhalb dem Speiseeis abgegeben werden sollen, sind 4 Wochen nachzubringen.

in verschließbaren Behältern aufzubewahren, die nur zum Verkauf geöffnet werden dürfen.

§ 4

Das Speiseeis muß in seiner Zusammen­setzung und Bezeichnung den Vorschriften der Verordnung über Speiseeis vom 15. 7.1933 (RGBl. I S. 510) genügen.

§ 5

Personen, die bei Inkrafttreten dieser orts­polizeilichen Verordnung Speiseeis bereits gewerbsmäßig hergestellt oder in den Ver­kehr gebracht oder dabei mitgewirkt haben, müssen die in § 2 vorgeschriebenen Anzeigen binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstatten. Das amtsärztliche Zeugnis uni eine Bescheinigung des Stadt- bauamts über den einwandfreien Zustand der Herstellungs- und Verkaufsräume sind

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Verord­nung wenden, wenn nicht andere Vorschriften eine höhere Strafe vorsehen, nach Art. 32 Ziffer 5 PolStrafGes. mit Haft bis zu 6 Tagen oder an Geld bis zu 60 DM bestraft.

Calw, den 1. Februar 1951

Bürgermeisteramt

Stadt Nagold

Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 19.1.51 einen Ortsbauplan für das Gewand Sommerhalde im Stadtteil Iselshausen festgesteilt. Der Plan ist in der Zeit vom 31.1. 10. 2. 51 auf dem Stadibauamt öffent­lich aufgelegt. Etwaige Einwendungen hie- gegen sind während dieser Frist daselbst geltend zu machen.

Bürgermeisteramt

Maul- und

Mitteilungen für die Landwirtschaft

Württemberg-

Klauenseuche in Hohenzollern

Stand am 31. 1. 1951

Im Kreis Saulgau in den Gemeinden Uttenweiler, Betzenweiler und Offingen; im Kreis Ehingen in Sauggart, Dietershausen, Grundsheim. Ersingen, Untenstaddon, Gamer- schwang und Hundensingen; im Kreis Biberach in Burgrieden und Umtersulmetfin­gen und im Kreis Tuttlingen in Tuningen.

In Nordwürttemberg in den Kreisen Aalen, Leonberg. Ludwigsburg, Backnang und Vaihingen/Enz;

in Nordbaden in den Kreisen Karlsruhe, Bruchsal. Sinsheim. Mannheim, Heidelberg, Pforzheim und Mosbach; in Südbaden in den Kreisen Bühl, Donau- eschingen. Bmmenddngen Freiburg. Kehl, Lörrach, Müllheim, Neustadt, Rastatt und Wolf ach;

dm bayerischen Regierungsbezirk Schwaben in den Kreisen NördLingen und Mem­mingen.

Land Württemberg-Hohenzollem Innenministerium

Ausbruch von Hühnerpest im Kreis Calw

In Bad Liebenzell ist im AnwesenHotel Lam m die Hühnerpest fest gestellt wor­den. Als verseuchte Ortschaft gilt die Ge­meinde Bad Liebenzell. Ab sofort werden bis auf weiteres auf Grund der seuchengesetz- lichen Vorschriften folgende Maßnahmen an­geordnet:

1. Sämtliches Geflügel jedes Seuchengehöf­tes einschl. Tauben unterliegt der Stallsperre. Für das Seuchengehöft ist jede Ein- und Ausfuhr von Geflügel irgendwelcher Art ver­boten. Der zuständige Reg.-Vet.-Rat wird be­vollmächtigt. in Seuchengehöften den gesam­ten Geflügelbestand zu töten.

2. Aus dem Seuchengehöft dürfen keine Eier abgegeben werden.

3. Innerhalb der verseuchten Ortschaft dürfen Eierschalen nicht an Geflügel verfüt­tert werden. Eier sollen nicht an solche Haushalte abgegeben werden, bei denen die Gefahr besteht, daß die Eierschalen an Ge­flügel verfüttert werden.

4. Sämtliches Geflügel innerhalb der Ge­meinde Bad Liebenzell ist in Gehöften so zu verwahren, daß es die Gehöfte nicht ver­lassen kann. Wird Geflügel außerhalb der Ge­höfte angetroffen, kann es sofort entschädi­gungslos getötet werden.

5. a) Schlachtabfälle von Geflügel sind zu

verbrennen.

b) Die Ausfuhr von Geflügel aus der verseuchten Ortschaft (Bad Lieben­izell), das Durchtreiben von Geflügel

sowie das Abhalten von Geflügel­märkten 'ist verboten.

6. In Stallungen oder sonstigen Standorten von Geflügel, in denen Geflügelpest ge­herrscht hat. darf Geflügel frühestens 6 Wo­chen nach dem Erlöschen der Seuche neu ein­gestellt werden.

7. Vor dem Verlassen des Seuchenigehöftes haben alle Personen ihr Schuhwerk mit ern- prozentiger Natronlauge zu entseuchen.

Den in einem Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen kann bis zur Be­endigung der Abschlachtung des Geflügels und Ausführung der Entseuchung im Sau- chengehöft das Betreten anderer Gehöfte mit Geflügelhaltung durch den zuständigen Reg.- Vet.-Rat verboten werden.

8. An sämtlichen Eingängen des Seuchen­ortes (Bad Liebenzell) und an den geuchen- gehöften sind Tafeln mit . der Aufschrift Hühnerpest deutlich sichtbar zu machen.

Landratsamt

Achtung, Geflügelhalter! Geflügelpest!

Nachdem im Kreis Calw die Geflügelpest aufgetreten ist, wird auf Folgendes hinge­wiesen:

1. Kennmerkmale: Traurigkeit. Mattig­keit, blaurote Verfärbung des Kammes. Atemnot (Schnabel geöffnet, beim Ein­atmen oft ein klagender, piepsender Ton), schleimiger Ausfluß aus Schnabel und Nase, Durchfälle, Lähmungserscheinungen. Nicht immer sirfd alle Krankheitserschei- nungen ausgeprägt. Tod nach wenigen Ta­gen, manchmal ohne wesentliche Krank- heitserscheinungeh schlagartig.

Hühnerpest kommt in erster Linie bei Haushühnern. Perlhühnern, Truthühnern, Fasanen und Pfauen vor, aber auch Gänse lind Enten, sowie Tauben, Sperlinge, Stare und zahlreiche andere Vögel sind, wenn auch nur in geringem Maße, für die Seuche empfänglich und können für die Ver­schleppung in Frage kommen.

2. Übertragung des Ansteckungs­stoffes durch Berührung kranker Tiere

mit gesunden, sehr häufig durch Abfälle von geschlachtetem Geflügel, Schlachtspül­wasser, Eierschalen; auch Personen können die Seuche verschleppen.

3. Die Reg.-Vet.-Räte werden vom Landrats­amt ermächtigt, von der Geflügelpest noch nicht befallene, aber gefährdete Geflügel- bestände mit staatlich geprüfter Absorbat- Vaceine vorzunehmen.

Landratsamt

Preisbildung iür Rohholz und Brennholz

Die in Anpassung an die veränderten Wirt- Stammholz der Güteklassen B und C, Faser- schaftsverhältnisse erfolgte neue Festsetzung holz, Schichtnutzderbhoilz, Grubenholz sowie der Rohholzpreise durch die zuständigen Stangen- und Brennholz aller. Art.

BundeÄninisterien, insbesondere aber auch zahlreiche Klagen über die Nichteinhaltung geltender Holzpreisbestimmungen durch Ver. käuifer und Käufer geben Veranlassung, die derzeitig geltenden Preisvorschriften erneut zur Kenntnis zu bringen.

Für Verkauf und Kauf von Rohholz sind die nachfolgenden Preisvorschriften maß­gebend:

1. Die Anordnung PR Nr. 8/47 über die Preisbildung für Rohhoiz vom 14. 2. 1947, so­weit sie nicht Preise. Preidbestandteile, Zah- lungs- und Lieferungsbedingungen betreffen:

2. der gemeinschaftliche Erlaß des Bundes- ministens für Wirtschaft und des Bundssmini- sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Rohholzpreise vom 10. 1. 1951;

3. der Erlaß des Bund'esministers für Er­nährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Rohholzpreise vom 19. 1. 1951;

4. die Verordnung über das Verbot von Rundholzverkäufen nach dem Meistgabot vom 10. 2. 1937;

5. diie Verordnung über' das Verbot von Brennholzverkäufen nach dem Medstgebot vom 21. 1. 1938 (ausgenommen § 3).

Diese Preisvorschriften besagen im wesent­lichen folgendes:

a) Versfeigenmgsfähiges Holz ist nur das in den §§*1 und 2 der Anordnung PR Nr. 8/47 genannte Wert- und NutzhoiLz. Der Verkauf der dort genannten Hölzer 'ist zum münd­lichen Meistgebot zulässig. Submissionen sind

verboten.

b) Nicht versteigerumgsfähig sind alle unter a) nicht genannten Hölzer. Es dürfen also insbesondere nicht versteigert werden:

c) Preisbildung für nicht versteigerungs- fähiges Holz: Die Preisbildung für nicht ver­steigerungsfähiges Holz ist frei mit Ausnahme der sogenannten Massenware, für die in dem unter Ziffer 2 genannten Erlaß Richtpreise (Wuchergrenzpreise) im Sinne dies § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes fsetgesetzt sind. Die Richtpreise betragen für Württemberg- Hohenzollem bei Kiefer-, Fichte und

Tannenstammholz Güteklasse B 130 °/o der MZ Rotbuchenstammholz Güte­klasse B 125 °/» der MZ

Faserholz und industriell zu ver­wertendes Schichtniutzderbholz

a) Nadel- 125 %> der MZ

b) Buche- 110/oder MZ

Grubenholz 120 °/o der MZ

Der mittlere Richtpreis für Rotibuchen- stammholz der Güteklasse A beträgt 250 V» der MZ für Rotbuchenstammholz der Güte­klasse B.

Ausgenommen von der freien Preisbildung ist ferner Brennholz, für das vom Wirtschafts­ministerium im Einvernehmen mit der Württ. Forstdirektion ein Richtpreis vor» 130 °/o der nachstehend aufgeführten Grund­preise festgesetzt wurde.

Buche

17.00

15,00

13,00

Laubholz hart

15.00

13,00

11.00

Laubholz weich

12.00

11,00

10,00

Nadelholz

13,00

11,00

10,00

d) Aushaltung, Sortierung, Preisnachweis: Die Anordnung PR Nr. 8/47 vom 14. Februar 1947 ist lediglich insoweit außer Kraft gesetzt^ als sie Preise. Preisbestandteile. Zahlungs-

Kiefern-. Fichten- und Tannenstammholz der und Lieferungsbedingungen enthält. Dagegen Güteklassen B und C, Rotbuchenstammholz haben die Bestimmungen über die Aushal- der Güteklassen A. B und C, sonstiges Laub- tung, die Güte- und Stärkeklassen, den Preis-