Neuordnung
Ab 1. Februar 1951 ist das Paßwesen wieder durch die deutschen Paßbehörden (Lamd- ratsämter) übernommen worden, die — abgesehen von bestimmten Vorbehalten der Alliierten Hohen Kommission — nach den bestehenden deutschen Bestimmungen au verfahren haben. Die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Pässen bilden 'demnach die folgenden Gesetze und Verordnungen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind:
1. Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 — RGBl. S. 33 —;
2. Verordnung betr. .die anderweitige Regelung der Paßpflicht vom 10. 6. 1919 (Paß- Verordnung) — RGBl. S. 516 —;
3. Bekanntmachung zur Ausführung der Paßverordnung v. 7. 6. 1932 (Paßbekanntmachung) — RGBl. I S. 257 — nebst den dazu ergangenen Ergäruzungsbes timmungen;
4. Paßigebübrenverordnung vom 28. 6. 1932
— RGBl. I S. 341 —;
5. Paßstrafverordnung vom 27. 5. 1942 — RGBl. I S. 348 —;
6. ferner wird auf den Erlaß des Innenministeriums vom 23. 6. 1932 — Amtsbl. S. 185 — verwiesen.
Mit der Übernahme der Paßausstellung durch die 'deutschen Paßbehörden findet die Tätigkeit der von den Alliierten eingerichteten Dienststellen aux Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Deutsche ihr Ende. Die bis dahin von diesen Stellen ausgegebenen vorläufigen Reiseausweise und Paßersatzpapiere anderer Stellen behalten 'bis zum Ablauf der Geltungsdauer ähre Gültigkeit.
Für deutsche Staatsangehörige besteht nach innerdeutschem Recht ein Paßzwang insofern, als sie nach der Paßverordnung vom 10. Juni 1919 — RGBl. S. 516 — sowohl zum Betreten als auch zum Verlassen deutschen Gebietes eines Passes bedürfen. Inwieweit darüber hinaus für sie hinsichtlich ihres Aufenthalts im Auslände, wie 'dies in Deutschland für alle nichtdeutschen Staatsangehörigen vorgeschrieben ist (§ 33 der Paßbekanntmachung). die Notwendigkeit besteht, sich gegenüber den ausländischen 'Behörden durch einen Paß oder Paßersatz auszuweisen, richtet sich nach den Gesetzen des Aufenthaltsstaates.
Deutsche Reisepässe werden nach § 2 der Paßbekannitxnacbungen nur deutschen Staatsangehörigen ausgestellt. Dabei erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit» der Paßbehörden zur Ausstellung vom Reisepässen auf alle Personen, die auf Grund der deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. 7. 1913 — RGBl. S. 583
— die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wobei es unerheblich ist, ob die Paßbewerber solchen Teilen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 entstammen, die zur Zeit nicht zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören. Die Frage, ob der Paßbewerber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bedarf jedoch in jedem Einzelfalle vor Ausstellung des Passes sorgfältiger Prüfung.
Nach § 2 Abs. 2 der Paßbekanntmachung hat der Paßbewerber seine deutsche Staatsangehörigkeit auf Verlangen nachzuweisen. Ausnahmsweise kann von einem solchen Verlangen abgesehen werden, wenn der Paßbehörde aus eigenem Wissen 'bekannt ist, daß der Paßbewerber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wird an der Regel die Vorlegung gültiger oder doch enst vor kurzem abge- laulener Heimatpapiere (z. B. Reisepaß, Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis, Anstellungsurkunde einer deutschen Behörde.
im Paßwesen
Optionsurkunde, vorläufiger Reiseausweis des Combined Travel Board) genügen. Geburtsurkunden, Taufscheine, Seefahrts-, Dienst-, Wander- oder Arbeitsbücher, In- validenversacherun'gskarten und dergl. genügen allein nicht. In Zweifelsfällen, insbesondere wenn ein Grund zu der Annahme besteht, daß der Paßbewerber etwa dürch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, sind seine Staatsangehörigkeitsverhält- nisse auch bei Vorlegung von Heimatpapieren in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Falles eingehend zu prüfen.
Nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist Deutscher dm Sinne des Grundgesetzes, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, nicht nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sondern auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Da hiernach die vorerwähnten Flüchtlinge und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, kann ihnen die Ausstellung deutscher Reisepässe nicht versagt werden, sofern Im übrigen die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
In die für die Staatsangehörigkeit vorgesehene Spalte des Reisepasses Ist in Fällen dieser Art gegebenenfalls eimzutragen: „Einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt“.
Von den in der Paßbekanntmachung vorgesehenen verschiedenen Paßarten kommt für die Ausstellung durch 'die allgemeinen Paßbehörden nur der gewöhnliche Reisepaß in Betracht und zwar als Einzelpaß und als Familienpaß. Familienpässe können Ehegatten sowie Eltern oder Eltemteilen mit ihren Kindern unter 15 Jahren und. wenn es sich um Auswanderer handelt, mit ihren minderjährigen Kindern auch über 15 Jahren zu gemeinschaftlichen Reisen ausgestellt werden. Die nachträgliche Aufnahme der Kinder ln den Familienpaß ist zulässig. Sie ist in dem Paß zu bescheinigen. Familienpässe können von den Ehegatten, den Eltern und den Eltemteilen auch zu Einzelredsen benutzt werden.
Leserstimmen
Herr Oberstleutnant a. D. Freiherr von Gültlingen und von Schlepegrell, Berneck (Württbg.), übermittelte uns seine Freude an der Illustrierten 'Beilage des „Amtsblattes“ und stellte uns gleichzeitig in liebenswürdigster Weise die beiden nachstehend wiedergegebenen Anekdoten zur Verfügung:
Unser König Wilhelm II. war kein passionierter Jäger. Einstmals — er war noch Kronprinz — wollte er unter der Führung eines alten Forstwartes einen Auerhahn schießen. Sie sprangen einen balzenden Hahn an. Auf einmal aber packte den Kronprinzen die Jagdleidenschaft, und er wollte nun allein näher kommen. Da faßte ihn der erfahrene Jagdführer am Arm und meinte: „Königliche Hoheit!, no mi macha lau“
Beim alten Kronenwirt Fa ist in Martins- moos erschien eines Tages der Hofjäger- meister v. Plato, um die dortige Jagd für’s Hof jagdamt zu erwerben. Aber davon wollte der alte Faist nichts wissen. Als mm Herr v. Plato mit seinen Forderungen immer dringlicher wurde und ihm schließlich dieses vorstellte: „Der Krone Württembergs werden Sie diesen Wunsch doch nicht versagen!“, erhielt er zur Antwort: „Exzellenz! wir las-
Reisepässe werden grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren ausgestellt, wenn nicht aus 'besonderen Gründen die Ausstellung auf eine kürzere Zeit angezeigt erscheint. Die Geltungsdauer eines auf 2 Jahre oder auf eine kürzere Zeit ausgestellten Reisepasses 'kann jeweils um höchstens 2 Jahre, jedoch nicht über eine Gesamtgeltungsdauer von 5 Jahren hinaus vom Ausstellungstag ab gerechnet verlängert werden.
Die Anträge auf Ausstellung von Reisepässen werden von den Bürgermeisterämtern entgegengenommen. Ein amtlicher Antragsvordruck wird zunächst nicht vorgeschrieben. 'Es wird jedoch empfohlen, die Antragsvordrucke zu verwenden, die von den größeren V ordruckv erlagen in Württemberg-Hohen- zollern und Württemberg-Baden herausgegeben werden. Aus dem Antrag müssen auf jeden Fall auch die Zielländer ersichtlich sein. Den Bürgermeisterämtern wird die alsbaldige Beschaffung solcher Vordrucke hiermit dringend angeraten. Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuerer Zeit 'beizufügen, das wenigstens 4,5 cm hoch und 3 cm breit und höchstens 5,5 cm hoch und 4 cm breit sein soll. Das Bild darf noch keine amtlichen Stempel aufweisen. Auf der Rückseite ist es mit dem Namen des Antragstellers zu versehen. Die persönliche Vorsprache der Paßbewerber mit dem Antrag beim Landratsamt ist nicht erforderlich und nicht erwünscht. Soweit das persönliche Erscheinen der Paßbewerber beim Landratsamt unumgänglich ist, werden diese vorgeladen. Eine sofortige Aushändigung von Pässen an Bewerber ist aus besonderen Gründen unmöglich. Die Pässe werden normalerweise den Bürgermeistern zur Aushändigung zugestellt; vor der Aushändigung haben die Bürgermeister - ämter die auf Seite 2 oder 'bei Familienpässen auf S. 3 vorgesehene Bescheinigung nach Unterschrift des Paßinhatbers zu vollziehen.
Die Gebühren für Pässe richten sich nach den Vorschriften der Paßgebührenordnung vom 28. 6. 1932 (RGBl. I S. 341), darnach beträgt die Gebühr für 'die Ausstellung eines Reisepasses bis auf weitere Regelung 3 DM. Etwaige Kosten für notwendig werdende bare Auslagen der Paßbehörde, insbesondere für telegraphische, fernschriftliche oder fernmündliche Rückfragen müssen von den Paßbewerbern neben, der Gebühr getragen werden.
Calw, den 5. Februar 1951.
Landratsamt
sen’s, wie es ist. Die Krone von Württemberg und die „Krone“ von Martinsmoos passen auf der Jagd nicht zusammen.“ Und es blieb alles beim Alten.
Reisen in die Schweiz Die Verkehrsdezementen aller westdeutschen Bundesbahndirektionen besprechen jetzt die Möglichkeit einer weiteren erleich- treten Einreise von Ferienreisenden in die Schweiz. Für den Fremdenverkehr des Bo- denseegebietes haben sich die im Vorjahr ein- geführten Tagesreisen in die Schweiz sehr gruslig ausgewirkt, sie sollen in der kommenden Saison in erweiterter Form durchgeführt werden. Lediglich die Devisenfrage 'bedarf noch einer Klärung.
Wetterdienst
Prognose vom 10 bis 16. Februar: Die Kaltluftmassen, die über Grönland und Skandinavien sowie, über Rußland lagern, sind im Vorstoß auf Mittel- und Süddeutschland begriffen. Im gesamtdeutschen Raum ist daher mit Frost und tailweisem Schneefall zu rechnen, mit Ausnahme des äußersten Westens und SW-Deutschlands. Hier dürfte es in niederen Lagen zu strichweisem Regen, in höheren Lagen und im Gebirge als Schnee kommen