Neuordnung

Ab 1. Februar 1951 ist das Paßwesen wie­der durch die deutschen Paßbehörden (Lamd- ratsämter) übernommen worden, die abge­sehen von bestimmten Vorbehalten der Alliierten Hohen Kommission nach den be­stehenden deutschen Bestimmungen au ver­fahren haben. Die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Pässen bilden 'demnach die folgenden Gesetze und Verordnungen, so­weit sie nicht gegenstandslos geworden sind:

1. Gesetz über das Paßwesen vom 12. Ok­tober 1867 RGBl. S. 33;

2. Verordnung betr. .die anderweitige Re­gelung der Paßpflicht vom 10. 6. 1919 (Paß- Verordnung) RGBl. S. 516;

3. Bekanntmachung zur Ausführung der Paßverordnung v. 7. 6. 1932 (Paßbekannt­machung) RGBl. I S. 257 nebst den da­zu ergangenen Ergäruzungsbes timmungen;

4. Paßigebübrenverordnung vom 28. 6. 1932

RGBl. I S. 341;

5. Paßstrafverordnung vom 27. 5. 1942 RGBl. I S. 348;

6. ferner wird auf den Erlaß des Innen­ministeriums vom 23. 6. 1932 Amtsbl. S. 185 verwiesen.

Mit der Übernahme der Paßausstellung durch die 'deutschen Paßbehörden findet die Tätigkeit der von den Alliierten eingerich­teten Dienststellen aux Ausstellung von vor­läufigen Reiseausweisen für Deutsche ihr Ende. Die bis dahin von diesen Stellen aus­gegebenen vorläufigen Reiseausweise und Paßersatzpapiere anderer Stellen behalten 'bis zum Ablauf der Geltungsdauer ähre Gültig­keit.

Für deutsche Staatsangehörige besteht nach innerdeutschem Recht ein Paßzwang inso­fern, als sie nach der Paßverordnung vom 10. Juni 1919 RGBl. S. 516 sowohl zum Betreten als auch zum Verlassen deutschen Gebietes eines Passes bedürfen. Inwieweit darüber hinaus für sie hinsichtlich ihres Auf­enthalts im Auslände, wie 'dies in Deutsch­land für alle nichtdeutschen Staatsangehöri­gen vorgeschrieben ist (§ 33 der Paßbekannt­machung). die Notwendigkeit besteht, sich gegenüber den ausländischen 'Behörden durch einen Paß oder Paßersatz auszuweisen, rich­tet sich nach den Gesetzen des Aufenthalts­staates.

Deutsche Reisepässe werden nach § 2 der Paßbekannitxnacbungen nur deutschen Staats­angehörigen ausgestellt. Dabei erstreckt sich die sachliche Zuständigkeit» der Paßbehörden zur Ausstellung vom Reisepässen auf alle Personen, die auf Grund der deutschen ge­setzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Maßgabe des Reichs- und Staatsangehörig­keitsgesetzes vom 22. 7. 1913 RGBl. S. 583

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wobei es unerheblich ist, ob die Paßbewerber solchen Teilen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 entstam­men, die zur Zeit nicht zum Gebiet der Bun­desrepublik Deutschland gehören. Die Frage, ob der Paßbewerber die deutsche Staatsan­gehörigkeit besitzt, bedarf jedoch in jedem Einzelfalle vor Ausstellung des Passes sorg­fältiger Prüfung.

Nach § 2 Abs. 2 der Paßbekanntmachung hat der Paßbewerber seine deutsche Staats­angehörigkeit auf Verlangen nachzuweisen. Ausnahmsweise kann von einem solchen Ver­langen abgesehen werden, wenn der Paßbe­hörde aus eigenem Wissen 'bekannt ist, daß der Paßbewerber die deutsche Staatsange­hörigkeit besitzt.

Zum Nachweis der deutschen Staatsange­hörigkeit wird an der Regel die Vorlegung gültiger oder doch enst vor kurzem abge- laulener Heimatpapiere (z. B. Reisepaß, Heimatschein, Staatsangehörigkeitsausweis, Anstellungsurkunde einer deutschen Behörde.

im Paßwesen

Optionsurkunde, vorläufiger Reiseausweis des Combined Travel Board) genügen. Ge­burtsurkunden, Taufscheine, Seefahrts-, Dienst-, Wander- oder Arbeitsbücher, In- validenversacherun'gskarten und dergl. ge­nügen allein nicht. In Zweifelsfällen, insbe­sondere wenn ein Grund zu der Annahme be­steht, daß der Paßbewerber etwa dürch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, sind seine Staatsangehörigkeitsverhält- nisse auch bei Vorlegung von Heimat­papieren in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Falles eingehend zu prüfen.

Nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist Deutscher dm Sinne des Grundgesetzes, vor­behaltlich anderweitiger gesetzlicher Rege­lung, nicht nur, wer die deutsche Staatsange­hörigkeit besitzt, sondern auch, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volks­zugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Da hiernach die vorerwähnten Flüchtlinge und Vertriebe­nen deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, kann ihnen die Ausstellung deutscher Reisepässe nicht versagt werden, sofern Im übrigen die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

In die für die Staatsangehörigkeit vorge­sehene Spalte des Reisepasses Ist in Fällen dieser Art gegebenenfalls eimzutragen: Einem deutschen Staatsangehörigen gleich­gestellt.

Von den in der Paßbekanntmachung vor­gesehenen verschiedenen Paßarten kommt für die Ausstellung durch 'die allgemeinen Paßbehörden nur der gewöhnliche Reisepaß in Betracht und zwar als Einzelpaß und als Familienpaß. Familienpässe können Ehegat­ten sowie Eltern oder Eltemteilen mit ihren Kindern unter 15 Jahren und. wenn es sich um Auswanderer handelt, mit ihren minder­jährigen Kindern auch über 15 Jahren zu ge­meinschaftlichen Reisen ausgestellt werden. Die nachträgliche Aufnahme der Kinder ln den Familienpaß ist zulässig. Sie ist in dem Paß zu bescheinigen. Familienpässe können von den Ehegatten, den Eltern und den Eltemteilen auch zu Einzelredsen benutzt werden.

Leserstimmen

Herr Oberstleutnant a. D. Freiherr von Gültlingen und von Schlepegrell, Berneck (Württbg.), übermittelte uns seine Freude an der Illustrierten 'Beilage des Amtsblattes und stellte uns gleichzeitig in liebenswürdigster Weise die beiden nach­stehend wiedergegebenen Anekdoten zur Ver­fügung:

Unser König Wilhelm II. war kein passionierter Jäger. Einstmals er war noch Kronprinz wollte er unter der Führung eines alten Forstwartes einen Auerhahn schießen. Sie sprangen einen balzenden Hahn an. Auf einmal aber packte den Kronprinzen die Jagdleidenschaft, und er wollte nun allein näher kommen. Da faßte ihn der erfahrene Jagdführer am Arm und meinte:Königliche Hoheit!, no mi macha lau

Beim alten Kronenwirt Fa ist in Martins- moos erschien eines Tages der Hofjäger- meister v. Plato, um die dortige Jagd fürs Hof jagdamt zu erwerben. Aber davon wollte der alte Faist nichts wissen. Als mm Herr v. Plato mit seinen Forderungen immer dringlicher wurde und ihm schließlich dieses vorstellte:Der Krone Württembergs werden Sie diesen Wunsch doch nicht versagen!, er­hielt er zur Antwort:Exzellenz! wir las-

Reisepässe werden grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren ausgestellt, wenn nicht aus 'besonderen Gründen die Ausstel­lung auf eine kürzere Zeit angezeigt erscheint. Die Geltungsdauer eines auf 2 Jahre oder auf eine kürzere Zeit ausgestellten Reise­passes 'kann jeweils um höchstens 2 Jahre, jedoch nicht über eine Gesamtgeltungsdauer von 5 Jahren hinaus vom Ausstellungstag ab gerechnet verlängert werden.

Die Anträge auf Ausstellung von Reise­pässen werden von den Bürgermeisterämtern entgegengenommen. Ein amtlicher Antrags­vordruck wird zunächst nicht vorgeschrieben. 'Es wird jedoch empfohlen, die Antragsvor­drucke zu verwenden, die von den größeren V ordruckv erlagen in Württemberg-Hohen- zollern und Württemberg-Baden herausgege­ben werden. Aus dem Antrag müssen auf jeden Fall auch die Zielländer ersichtlich sein. Den Bürgermeisterämtern wird die als­baldige Beschaffung solcher Vordrucke hier­mit dringend angeraten. Dem Antrag ist ein Lichtbild aus neuerer Zeit 'beizufügen, das wenigstens 4,5 cm hoch und 3 cm breit und höchstens 5,5 cm hoch und 4 cm breit sein soll. Das Bild darf noch keine amtlichen Stempel aufweisen. Auf der Rückseite ist es mit dem Namen des Antragstellers zu ver­sehen. Die persönliche Vorsprache der Paß­bewerber mit dem Antrag beim Landratsamt ist nicht erforderlich und nicht erwünscht. Soweit das persönliche Erscheinen der Paß­bewerber beim Landratsamt unumgänglich ist, werden diese vorgeladen. Eine sofortige Aushändigung von Pässen an Bewerber ist aus besonderen Gründen unmöglich. Die Pässe werden normalerweise den Bürger­meistern zur Aushändigung zugestellt; vor der Aushändigung haben die Bürgermeister - ämter die auf Seite 2 oder 'bei Familienpässen auf S. 3 vorgesehene Bescheinigung nach Unterschrift des Paßinhatbers zu vollziehen.

Die Gebühren für Pässe richten sich nach den Vorschriften der Paßgebührenordnung vom 28. 6. 1932 (RGBl. I S. 341), darnach be­trägt die Gebühr für 'die Ausstellung eines Reisepasses bis auf weitere Regelung 3 DM. Etwaige Kosten für notwendig werdende bare Auslagen der Paßbehörde, insbesondere für telegraphische, fernschriftliche oder fern­mündliche Rückfragen müssen von den Paß­bewerbern neben, der Gebühr getragen werden.

Calw, den 5. Februar 1951.

Landratsamt

sens, wie es ist. Die Krone von Württemberg und dieKrone von Martinsmoos passen auf der Jagd nicht zusammen. Und es blieb alles beim Alten.

Reisen in die Schweiz Die Verkehrsdezementen aller westdeut­schen Bundesbahndirektionen besprechen jetzt die Möglichkeit einer weiteren erleich- treten Einreise von Ferienreisenden in die Schweiz. Für den Fremdenverkehr des Bo- denseegebietes haben sich die im Vorjahr ein- geführten Tagesreisen in die Schweiz sehr gruslig ausgewirkt, sie sollen in der kommen­den Saison in erweiterter Form durchge­führt werden. Lediglich die Devisenfrage 'be­darf noch einer Klärung.

Wetterdienst

Prognose vom 10 bis 16. Februar: Die Kaltluftmassen, die über Grönland und Skan­dinavien sowie, über Rußland lagern, sind im Vorstoß auf Mittel- und Süddeutschland begriffen. Im gesamtdeutschen Raum ist da­her mit Frost und tailweisem Schneefall zu rechnen, mit Ausnahme des äußersten Westens und SW-Deutschlands. Hier dürfte es in niederen Lagen zu strichweisem Regen, in höheren Lagen und im Gebirge als Schnee kommen