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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw Samsiag, 3. Februar 1951 Nr. 5

Finanzierungshilfe für Eigenheime und Mietwohnungen

Für den Wohnungsbau zu Gunsten der Ge­schädigten im Sinne des Soforthilfegesetzes gewährt der Staat aus Soforthilfemittein nötigenfalls kleine Darlehen, sogenannte Fi- nanzienimgshilfen. Wer bauen will, hat zu­nächst alle Vorbereitungen zur Erstellung des beabsichtigten Bauvorhabens zu treffen. (Bauplan, Kostenvoranschlag, 'Finanzierungs­plan). Wenn die Finanzierung nicht ganz ge­sichert ist, wenn also der geschädigte Bau­herr seine Eigenleistung nicht oder nicht ganz aufbringen kann, so kann er ein Dar­lehen (Finanzierungshilfe) aus Soforthilfe- mitteln zur Auffüllung der Eigenleistung er­halten.

Wer ist antragsberechtigt?

1. Der Antrag auf Gewährung einer Fi­nanz: erungshilfe kann nur von Geschädigten im Sinne des SHG. gestellt werden also von Flüchtlingen im Sinne des § 31 Ziff. 1, von Sachgeschädieten im Sinne des § 31 Ziff. 2, oder von politisch Verfolgten im Sinne des §31 Ziff. 4 SHG.

2. Der Antragsteller muß im Zeitpunkt der Antragstellung den Wohnsitz oder dauernden' Aufenthalt dm Kreis Calw haben. Er muß ihn außerdem schon am 21.6.1948 im jetzigen Bundesgebiet gehabt haben. Ausgenommen hiervon sind nur Flüchtlinge, die erst nach dem 21.6.48 aus ihrer ursprünglichen Hei­mat (außerhalb der 4 Besatzungszonen und der Stadt Berlin) vertrieben wurden, sowie geschädigte Kriegsgefangene, die erst nach dem genannten Zeitpunkt aus der Kriegs­gefangenschaft entlassen wurden.

3. Der Antragsteller muß ferner nachweisen, daß er durch Kriegsereignisse die Wohnungs­möglichkeit verloren hat und daß ihm und seiner Familie am Ort des Dauer-Airbeits- platzes oder in zumutbarer Entfernung von demselben keine geeignete Wohnungismöglich- keit zur Verfügung steht.

4. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er verheiratet oder verwitwet ist und mit seiner Familie oder mit Angehörigen in häus­licher Gemeinschaft lebt und diesen Unterhalt gewährt. Wenn dies nicht zutrifft, so muß er nachweisen daß er mit der Finanzierungs­hilfe instand gesetzt wird, die Wohnmöglich- keit zu schaffen und die häusliche Gemein­schaft herzustellen.

5. Der Antragsteller muß nachweisen, daß ihm die Aufbringung der Eigenleistung nicht oder nicht ganz möglich ist, und daß er die erforderliche Finanzierungshilfe auch nicht von dritter Seite (z. B. Arbeitgeber, Ver­wandten uisw.) erhalten kann.

6. Der Antragsteller muß nachweisen, daß er mit der Finanzierungshilfe instand gesetzt wird, unverzüglich (spätestens jedoch inner­halb eines Jahres) eine geeignete Wohnung zu beschaffen und daß die Finanzierung des Bauvorhabens im übrigen gesichert ist.

Worin besteht die Finanzierungshilfe?

Die Finanzierungshilfe wird als unverzins­liches Darlehen aus Soforthilfemitteln ge­währt. Sie kann auch zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag gewährt werden, wenn dieser dadurch nachweislich zuteilungsreif gemacht werden kann. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; das Darlehen kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden.

Wie hoch ist die Finanzierungshilfe?

Der Höchstbetrag der Finanzierungshilfe beträgt:

a) .bei Errichtung eines Eigenheims für die Wohnung des geschädigten Eigentümers bis zu 1000. DM. Bei Schwerbeschädigten über 50°/o 'Erwerbsminderung, bei Krieger­witwen und Ehefrauen von Vermißten kann das Darlehen bis zu 2000. DM er­höht werden.

b) bei Schaffung von Mietwohnungen eben­falls bis zu 1000. DM je Wohnungsein­heit, wenn der Bauherr die Eigenleistung nicht selbst aufbringen kann. Als Miet­wohnung gilt auch eine Einliegerwohnung mit mindestens 2 Zimmern und Küche.

Von wem und wo ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist zu stellen:

1. Bei Eigenheimen vom Geschädigten selbst.

2. IBei Mietwohnungen (Wenn der Geschä­digte eine Mietwohnung erhalten will) vom Geschädigten und dem Bauherrn gemeinsam.

3. Bei Mietwohnungen vom Bauherrn allein, wenn er die künftige Mietwohnung für einen Geschädigten zur Verfügung stellt.

Der Geschädigte kann also selbst bauen, er kann die Wohnung auch einem anderen Geschädigten zerr Verfügung stellen, er kann sich auch als Mieter um eine Wohnung be­werben.

4. Der Antrag ist auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei dem für seinen Wohnsitz zu­ständigen Soforthilfeamt zu stellen. Von die­sem erhält der Antragsteller auch die erfor­derlichen Antraesvordrucke. Alle Fragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß be-

b) bei Mietwohnungen eine Erklärung des Bauherrn, daß er die mit der Finan- zierungshiife erbaute Wohnung dem ge­schädigten Antragsteller mindestens für die Laufzeit des Darlehens vermietet,

c) In Fällen, in denen der Bauherr den An­trag allein stellt, eine Erklärung, daß er die mit Mitteln der Finanzierungshilfe erbaute Wohnung der Wohnungsbehörde für die Einweisung Geschädigter minde­stens für die Laufzeit des Darlehens zur Verfügung stellt.

Im Kreis Calw besteht eine Kreisbau­genossenschaft. Sie ist der Bauherr, sie ist aber nicht geschädigt im Sinne des SHG. Der Geschädigte (Hausanwärter), der mit der Kreisbaugenossenschaft baut, wird zweckmäßigerweise den Antrag auf eine Finanzierungshilfe im Benehmen mit dieser stellen.

Verfahren

Dos Soforthilfeamt, an das die Anträge ein­zureichen sind, prüft unter Mitwirkung eines Vertreters der Geschädigtengruppe des An­tragstellers den Antrag, ob die vorgeschrie­benen Voraussetzungen vorliegen (vergL An­tragsberechtigung Ziff. 16. Liegen diese Voraussetzungen vor, so leitet es den Antrag an den Kreisverteüungsausschuß beim Land­ratsamt weiter, der unter Zuziehung von Vertretern der 'Geschädigtengruppen und im Benehmen mit dem Soforthilfeamt über den Antrag entscheidet. Er verständigt auch den Antragsteller von der getroffenen Entschei­dung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so lehnt das Soforthilfeamt den Antrag ab und gibt ihn dem Bauherrn zurück.

Auszahlung. Sicherung und Tilgung des 'Darlehens Das Darlehen wird duirch die Württ. Lan-

antwortet werden. Wenn der Raum für ein- deskreditanstalt Zweigstelle Tübingen zelne Fragen nicht ausreicht, können auf ei- an den Bauherrn ausbezahlt. Es ist vom Bau- nem Beiblatt die weiteren Angaben gemacht herm zu Gunsten der Landeskreditanstalt werden. dinglich zu sichern. Das Darlehen ist unver-

5. Dem Antrag sind beizufügen: zinslich; es ist aber mit jährlich 4% zu tilgen,

a) eine beglaubigte Abschrift des Antrags Vorstehende Richtlinien gelten auch für für die Gewährung eines Baudarlehens Bauvorhaben, die bereits in Angriff genom- durch die Württ. Landeskreditanstalt. Sie men, aber noch nicht bezugsfertig sind, so- bildet die Grundlage für die Gewährung fern die Fertigstellung ohne Finanzierungs- der Finanzierungshilfe, denn in diesem hilfe nicht möglich ist.

Antrag ist der Finanzierungsplan aufge- Calw, den 29. Januar 1951

stellt. Kreisamt für Soforthilfe

: P~;Uebergangsregelung für Personalausweise

Runderlaß des Innenministeriums vom 5. Januar 1951

Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Personal­ausweise vom 19. Dezember 1950 (BGBl. S. 807) sind am 1. Januar 1951 die Verordnung über Kennkarten vom^22. Juli 1938 (Reichs- gesetzblatt I S. 913) sowie die Verordnung des Innenministeriums zur Ergänzung der Verordnung über Kennkarten vom 2. Okto­ber 1948 (Reg.Bl. S. 158) und über Ausweis­karten für Ausländer vom 2. Oktober 1948 <Reg.Bl. S. 158) außer Kraft »etreten. Wie in den übrigen Bundesländern konnte das Aus­führungsgesetz zu dem Bundesgesetz noch nicht erlassen, auch konnten die Vordrucke der Personalausweise noch nicht beschafft werden. Nach Benehmen mit dem Bundes­ministerium des Innern wird daher nach­stehende Übergangsregelun i g getroffen:

1. Ausweispfiicht Ausweispflichtig sind ab 1. Januar 1951 nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes alle Personen im Bundesgebiet, die das 16. Lebensjahr voll­

endet haben und der Meldepflicht nach den Vorschriften der Meldeordnung unterliegen, soweit sie sich nicht durch Vorlage eines gültigen Passes ausweisen können.

2. Weitergeltung der bisherigen Personalausweise Personalausweise, die dem § 4 des Bundes­gesetzes entsprechen, gelten im ganzen Bun­desgebiet bis zum 31. Dezember 1954. Im übrigen sind bis zum 31. Oktober 1Ö51 Kenn­karten oder sonstige Personalausweise der französischen oder amerikanischen Zone hin­sichtlich des Fehlens der Wohnungsangabe, solche der britischen Zone hinsichtlich des Fehlens des Lichtbildes nicht zu beanstanden. Nach diesem Zeitpunkt muß in den Kenn­karten (Ausweiskarten für Ausländer) die Wohnung des Inhabers (Straße und Haus­nummer) in. der SpalteGegenwärtiger Wohn- oder Aufenthaltsort soweit der Platz hierfür nicht ausreicht, auf Seite 4