Rechtsfragen des Alltags

Der Wechsel im Kreditverkehr Das Geld ist überall knapp geworden und so 'spielt auch der Wechsel im Geschäftsver­kehr wieder eine große Rolle. Seine wirt­schaftliche Bedeutung kann man sich am besten an folgendem Beispiel klar machen. Bei einem Möbelkauf wird heute in vielen Fällen Ratenzahlung vereinbart. Einerseits hat der Käufer nicht auf einmal das ganze Geld flüssig, zum anderen braucht aber der Möbelhändler sofort Geld, um seinen Ver­pflichtungen nachkommen zu können. Der Möbelhändler stellt mun einen Wechsel aus. Darin verpflichtet sich der Käufer am sound­sovielten einen bestimmten Betrag zu zahlen. An der linken Seite des Papiers muß der Käufer seinen Namen schreiben. Damit nimmt er die in dem Wechsel an ihn gerich­tete Zahlungsaufforderung an, er akzeptiert. Für den Verkäufer ist ein solches Papier nun so gut wie Geld. Er kann damit seine Liefe­ranten bezahlen; diese sind dann berechtigt am Fälligkeitstag vom Bezogenen das ist der Möbelhändler die Wechselsumme unter Vorlage des Wechsels einzuziehen. Aber auch der Lieferant kann das Papier seinem Vor­lieferanten zahlungshalber weitergeben. Auf Grund der Vermerke auf der Rückseite des Wechsels kann man den Weg verfolgen, den er gegangen ist. Dort kann man z. B. lesen für mich an die Order der Firma Müller & Schulze, Unterschrift des Ausstellers, dann wieder ein Stempelan die Order der Firma Meier & Lehmann Unterschrift Müller & Schulze usw. Das sind die sogen. Indossa­mente. Jeder, der den Wechsel in der Hand hat. kann ihn auch gleich zu einer Bank brin­gen und ihn dort diskontieren lassen. Er ver­kauft dort den Wechsel und bekommt dafür bares Geld, aber nicht in voller Höhe des Wechselbetrages, sondern abzüglich des sog. Diskontsatzes, der immer niedriger wird, je näher der Fälligkeitstag heranrückt. Wenn die Bank den Wechsel bei sich liegen läßt, hat sie sich dann den Diskontbetrag, den sie bei der Barauszahlung des Wechsels vor Fällig­keit abgezogen hatte, verdient.

Die in dem Wechsel niedergelegte Schuld­verpflichtung ist vollkommen unabhängig von dem ursprünglichen Möbelkauf. Der Wechsel enthält eine unbedingte Verpflichtung des Be­zogenen (Akzeptanten) am Fälligkeitstage die bestimmte Summe zu zahlen. Darauf muß sich jeder, der den Wechsel annimmt, ver­

lassen können. Der Bank gegenüber, die am Fälligkeitstage den Wechsel präsentiert, kann der Bezogene nicht etwa sagen:Ich habe ja meinen Möbelhändler inzwischen schon be­zahlt. Was zwischen dem ursprünglichen Käufer und Verkäufer in der Zwischenzeit geschehen ist. geht die Bank gamichts an. Wäre es anders, so könnte ja niemand einen Wechsel als sicheres Zahlungsmittel entgegen­nehmen.

Die Sicherheit eines Wechsels ergibt sich aber auch daraus, daß jeder, der auf den Wechsel seinen Namen gesetzt hat, für die Wechselsumme haftet. Kann also am Fällig­keitstage vom Bezogenen kein Geld erlangt werden, so muß ein Notar diesen Vorgang be­urkunden. Der Wechsel ist dann zuProtest gegangen. Wer den Wechsel in den Händen hat, kann aber nun von seinen Vormännern und schließlich vom Aussteller, bei uns der Möbelhändler, die Wechselsumme verlangen. In unserem Beispiel kann also Meier und Lehmann sich an Müller & Schulze halten. Hat dieser gezahlt, so kann er sich den aus­gezahlten Betrag wieder vom Möbelhändler ausfolgen lassen. Ein Wechsel ist also um so sicherer, je mehr Indossamente hinten drauf stehen.

Für den Bezogenen ist aber eines wichtig. Hat er für die Kaufsumme einen Wechsel ausgestellt, so darf er nur zahlen, wenn ihm der Wechsel ausgehändigt wird. Freut er sich, 'wenn er das Geld schon früher beisammen hat und trägt es zu seinem Möbelhändler, so ist das höchst gefährlich. Wo der Wechsel in­zwischen hingewandert ist, kann der Möbel­händler auch nicht wissen. Er müßte ihn am Fälligkeitstage abfangen, da er aber nur sel­ten weiß, wo er herkommt, ist das eine recht unsichere Sache. Es kann allerdings auf dem Wechsel vermerkt werden, daß er bei einer bestimmten Bank zahlbar ist. Dort muß er auf alle Fälle hinkommen, und bei dieser Bank könnte dann der Möbelhändler die schon vorher empfangene Summe am Fällig­keitstag bereit stellen. Wenn er an diesem Tage die Wechselsumme nicht zur Verfügung hat. so muß der Käufer noch einmal zahlen. Er wird auf alle Fälle zuerst in Anspruch genommen. Zahlt er nicht, so wird eine Pro­testurkunde aufgenommen. Derjenige aber, der einen Wechsel zu Protest gehen ließ, wird in einer bei den Banken umlaufende schwarze Liste eingetragen, und wird nir­gends mehr Kredit bekommen. Außerdem

Bekanntgaben der Amtsgerichte

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.t Handelsregister-Veränderung A 38618.1.1951: Krauth & Comp, in Höfen-Enz. Carl Poeschmann in Höfen- Enz ist Einzelorbkurist.

kann natürlich der Wechselinhaber vom Be­zogenen die Wechselsumme gerichtlich bei­treiben Am raschesten und einfachsten ge­schieht dies mittels eines Wechselzahlungs­befehls. der ohne weiteres vom Gericht bei Vorzeigung des Wechsels erlangt werden kann. Damit kann dann der Wechselgläubiger dem Bezogenen den Gerichtsvollzieher ins Haus schicken und pfänden lassen. Also im­mer beachten: Hat man einen Wechsel aus­gestellt, so soll man auch nicht eher zahlen, als bis der Wechsel vorgelegt wird. Es gibt sonst Ärger, insbesondere wenn man seinen Gläubiger nicht kennt.

Kirchliche Nachrichten

Evangelische Gottesdienste in Calw Sonntag Sexagesimae, 28. Januar 1951.

9 Uhr: Christenlehre (Töchter), 9 Uhr. 1. Gottesdienst im Vereinshaus (Dr. Geprägs). 10 Uhr: 2. Gottesdienst im Vereinshaus (Dr, Geprägs), 10 Uhr: Gottesdienst im Kranken­haus (Dekan Höltzel), 11 Uhr: Kindergottes dienst im Vereinshaus, 17 Uhr: Abendmahls­feier im Vereinshaus (Dekan Höltzel).

Mittwoch. 31. Januar: 8.15 Uhr: Schüler­gottesdienst, 9 Uhr: Betstunde, 20 Uhr: Män­nerabend (Das erste Gebot).

Donnerstag. 1. Februar: 20 Uhr: Bibel­stunde.

Katholische Gottesdienste (Stadtpfarrei Calw)

Sonntag Sexagesimae, den 28. Januar 1951- 7.30 Uhr: Frühgottesdienst. 830 Uhr: Chri­stenlehre, 9.30 Uhr: Hauptgottesdienst, 11.15 Uhr: Gottesdienst in Bad Liebenzeld, 14 Uhr; Andacht.

Montag und Donnerstag je 7 Uhr: Gottes­dienst im Kinderheim. Dienstag 7.30 Uhr- Pfarrgottesdienst. Mittwoch: 8.15 Uhr: Schü'ler- gottesdienst. 'Freitag: Herz-Jesu-Freitag und Mariae Lichtmeß. 7.30 Uhr: Festgottesdienst und Herz-Jesu-Freitagsgottesdienst. Samstag: Priestersamstag. 6.30 Uhr: Choralamt und J ugend'gottesdienst.

Herausgeber: Kreisverband Calw Verwaltung: Calw Badstraße 24 Druck: Buchdruckerei Lauk, Altensteig

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Gemeinde Egenhausen Am 5. Februar 1951 findet ein

Krämer-, Vieh- und Schweinemarkt

statt, wozu freundlichst einladet.

Bürgermeisteramt Egenhausen.

Friedrich Bauer

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