bescheinigt sein. Die Eintragung ist von der zuständigen Meldebehörde unter Beifügung des Dienststempels und der Unterschrift des ausfertigenden Beamten vorzunehmen. Jeder Wohnungswechsel, auch innerhalb einer Ge­meinde. ist von der Meldebehörde auf Seite 4 der Kennkarte zu bescheinigen. Bei Aus­weiskarten für Ausländer kann hiefür der auf Seite 4 für Verlängerungsvermerke vor­gesehene Raum unter entsprechender Ände­rung benützt werden.

3. Verlängerung der Gültigkeits­dauer der bisherigen Ausweise Kennkarten und Ausweiskarten für Aus­länder. die in Württemberg-Hohenzollern ausgestellt wurden und deren Gültigkeits­dauer vor dem 31. Oktober 1951 abläuft, kön­nen bis zu diesem Zeitpunkt verlängert wer­den. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ausgeschlossen, wenn das Lichtbild eine einwandfreie Feststellung der Person nicht mehr zuläßt und wenn Eintragungen un­leserlich oder unzutreffend sind. Der Verlän­gerungsvermerk ist auf Seite 4 der Kenn­karten {Ausweiskarten für Ausländer) ein­zutragen und mit dem Stempel der zuständi­gen Behörde sowie mit der Unterschrift des ausfertigenden Beamten zu versehen.

5. Gebühren

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach 'Nr. 3 sowie die erstmalige Ausstellung von Ausweisen nach Nr. 4 sind entsprechend § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetaes gebüh­renfrei. Auch ist für die Eintragung' der Wohnung und etwaigen Wohnungswechsel keine Gebühr zu erheben. In allen übrigen Fällen beträgt die Gebühr 1 DM.

6. Zuständigkeit

Sachlich zuständig sind hinsichtlich der Kennkarten die bisher zuständigen Land­ratsämter und Bürgermeisterämter, hinsicht­lich der Ausweiskarten für Ausländer die Paßbehörden (Landratsämter).

örtlich zuständig ist die Behörde, ln deren Bezirk der Antragsteller' meldepflichtig ist. Bei mehrfachem Wohnsitz richtet sich die Zuständigkeit nach der Hauptwohnung.

7. Mi t f üh r ungspf 1 i cht

Nach dem Bundesgesetz ist eine Bestrafung nicht mehr möglich, wenn jemand seinen Personalausweis nicht mit sich führt. Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten ist je­doch den Ausweispflichtigen zu empfehlen, den Ausweis, insbesondere beim Verlassen des Wohnorts, mit sich zu führen.

Alle Behörden sowie die Beamten des Po­

lizei- und Sicherheitsdienstes können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Personal­ausweis jedes Ausweispflichtigen vorzeigen lassen.

Verkauf von Speiseeis in Milchhandelsbetrieben

'Runderlaß des Innenministeriums vom 30. November 1950 Um zu gewährleisten, daß nur hygienisch einwandfreie Milch zum Verkauf kommt, dürfen die Milchhandelsbetriefoe neben der Milch nur die in § 57 Abs. 1 Ziff. 4 ider Württ. Vollzugsverordnung zum Milchgesetz vom 19. Dezember 1931 {Reg.Bl. S. 51:1) bestimmten Warenarten feilhalten. Da hierunter auch alle Midcherzeugnisse fallen, ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Milchhandels- betriaben die unter Verwendung von Milch hergestellten, im § 1 Abs. 2 Ziff. 16 der Speiseeisverordnung vom 15. 7.1933 (RGBl. \ S. 51Q) aufgeführten Speiseeissorten verkauft werden. Der Verkauf von Kunstspeiseeis (Ziff. 7 aaO) ist dagegen unzulässig. Auch ist darauf zu achten, daß Speiseeis in den Milchhandelsgeschäften nicht in einem Um­fange verkauft wird, der den Mildwerkauf stört und dem Laden die Eigenschaft als Milchgeschäft nimmt.

4. Neuausstellung von Ausweisen Soweit nach dem 1. Januar 1951 Personal­ausweise neu ausgestellt werden müssen, sind vorerst noch die bisherigen Vordrucke für* Kennkarten und Ausweiskarlen für Aus­länder zu verwenden. Hierbei ist folgendes zu beachten:

a) Die Gültigkeitsdauer ist bis längstens 31. Dezember 1954 zu befristen.

b) Weder auf dem Ausweis noch auf dem Antrag auf Ausstellung des Ausweises dürfen Fingerabdrücke genommen werden. Der für Fingerabdrücke auf dem Ausweis- Vordruck vorgesehene Raum ist durch­zustreichen.

c) In der SpalteGegenwärtiger Wohn- oder Aufenthaltsort, ist neben dem Wohnort auch die Wohnung (Straße und Haus­nummer) einzutragen. Bei Personen ohne festen Wohnsitz ist zu vermerken:Ohne festen Wohnsitz.

d) Die Ausstellung eines Ausweises darf nicht von einer etwa erforderlichen Zu­zugs- oder Aufenthaltserlaubnis abhängig gemacht werden. Bei Personen, die die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Not­aufnahme von Deutschen in das Bundes­gebiet vom 22. Aug. 1950 (BGBl. S. 367) erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht erhalten haben, ist in der SpalteGegen­wärtiger Wohn- oder Aufenthaltsort zu­sätzlich einzutragen:Ohne Aufenthalts­erlaubnis.

e) Die Vor drücke für Kennkarten sind wie bisher nur für Deutsche im Sinn der Art. 116 des Grundgesetzes zu verwenden.

f) Für Ausländer und Staatenlose sind aus­schließlich die Vordrucke der Ausweis- kartem für Ausländer ziu benützen. Bei der Ausstellung derartiger Ausweise ist im übrigen ebenso zu verfahren wie bei der Ausstellung von Kennkarten. Der Runderlaß vom 30. Oktober 1948 Nr. III 2183/2 ist nicht mehr anzuwenden (vgl. jedoch nachstehende Nr. 6).

g) Im übrigen ist bei der Ausstellung von Personalausweisen entsprechend Abschn. II des Runderlasses vom 30. Oktober 1948 Nr. III 2150/42 in der Fassung des Rund­erlasses vom 17. Oktober 1949 Nr. III 2150/130 W mit Ausnahme der Nr. 2 Abs. 3 ziu verfahren, soweit sich nicht aus diesem Runderlaß etwas Gegenteiliges ergibt. Auch ist der Runderlaß vom 30. Mai 1949 Nr. III 2150/97 mit Ausnahme der Nr. 1 und 6 weiterhin entsprechend anzuwenden.

Wichtig für Kriegsbeschädigte!

Für die Kriegsbeschädigten des Kreises Calw findet der nächste Sprechtag der Ortho­pädischen Versorgungsstelle Reutlingen an folgenden Tagen statt:

In Nagold: Am Freitag, den 9. Februar 1951 von 1416 Uhr in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamtes Nagold, Hohe Straße 8.

In Calw: Am Samstag, den 10. Februar 1951 von 8.3010.30 Uhr in den Räumen des Staatlichen Gesundheitsamtes Nebenstelle Calw, Altburgerstraße.

Die Sprechtage sollen in der Hauptsache dazu dienen, Anträge auf Reparaturen von Kunstgliedern und Neuverordnung von Kunst- gliedem aufzunehmen. Der letzte Rentenbe­scheid und der von der Orthopädischen Ver­sorgungsstelle ausgestellte Ausweis ist mit­zubringen.

Anträge auf ein weiteres Paar orthopädi­scher Schuhe, Stumpfstrümpde, Handschuhe. Stöckgummis usw. eignen sich nicht, als sol­che aufgenommen zu werden. Diese Anträge sind von den Beschädigten schriftlich bei der Außenstelle des Hauptversorgungsamtes

Orthopädische Versorgungsstelle Reutlinge», Kaiserstraße 102 unter Einsendung der er­satzbedürftigen Hilfsmittel zu stellen, weil die Prüfung, ob ersatzbedürftig und die Tra­gezeit abgelaufen, von dort aus erfolgt.

Lohnsteuerberechnung bei Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte 1951

Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei allen Lohnzahlungen für die Monate Januar, Feb­ruar und März 1951 'die Lohnsteuer zunächst noch nach den Eintragungen auf der. Lohn­steuerkarte 1950 zu berechnen, wenn der Ar­beitnehmer die Lohnsteuerkarte 1951 bis zur Zahlung des jeweiligen Arbeitslohns nicht vorgelegt hat. In diesem Fall darf jed'och ein auf der Lohnsteuerkarte 1950 eingetragener und am 31. 12. 1950 wirksamer steuerfreier Jahresfoetrag bei monatlicher Lohnzahlung nur mit V12 und bei wöchentlicher Lohnzah­lung nur mit V52 berücksichtigt werd en . Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte 1951 er­forderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerbe- rechnung für die Monate Januar bis März 1951 muß der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns für die Monate April oder Mai 1951 vornehmen.

Oberfinanzdirektion Tübingen

Rechtsfragen des Alltags

Der Zahlungsbefehl

Ein Gläubiger, der gegen einen säumigen Schuldner nachdrücklich Vorgehen will, um endlich zu seinem Geld zu kommen, beantragt beim zuständigen Amtsgericht einen Zah­lungsbefehl. Wie verläuft nun ein solches ge­richtliches Verfahren, das in der Fachsprache Mahnverfahren genannt wird? Man muß sich vergegenwärtigen, daß es sich hier um einen abgekürzten Zivilprozeß handelt. Hier wie dort möchte der Gläubiger einen Voll­streckungstitel erlangen, um die Möglichkeit zu haben, beim Schuldner durch einen Ge­richtsvollzieher pfänden zu können. Da6 Mahnverfahren ist nun ein sehr einfacher Weg. um zu diesem Ziele zu gelangen. Der Gläubiger schreibt zum Beispiel einfach:An das Amtsgericht B-Stadt. Ich bitte um Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen die Firma Meyer und Lehmann in A-Stadt, wegen einer For­derung aus Kauf in Höhe von DM 500 nebst Zinsen seit Zustellung. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wurde B-Stadt vereinbart. Den Kostenbeitrag von DM 7.50 füge ich in Kastenmarken bei. August Schulze & Co.

B-Stadt. Das würde genügen. Es braucht zunächst nichts bewiesen zu werden. Stimmen die Angaben nicht, so wird sich der Schuld­ner schon wehren und Widerspruch erheben. Auch hier genügt es zunächst, wenn der Schuldner schreibt: Gegen den Zahlungs­befehl der Fa. August Schulze erhebe ich Widerspruch. Darauf wird dann die Sache in mündlicher Verhandlung vor dem Gericht wie jeder normale Prozeß verhandelt und erst innerhalb des normalen Zivilverfahrens mufl vor dem angesetzten Termin schriftlich der Widerspruch begründet werden, wenn man die Verurteilung vermeiden will. Das obige Beispiel eines Zahlungsbefehlsantrags wäre im Hinblick auf einen möglichen Wider­spruch des Schuldners zweckmäßigerweise noch folgendermaßen zu ergänzen:Sollte der Schuldner Widerspruch erheben, wird Ter­minbestimmung oder (bei Ansprüchen über DM 1000) Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt. Ein Zahlungsbe­fehl muß immer zuerst beim Amtsgericht be­antragt werden, gleichgültig wie hoch der Streitwert ist. In der Regel füllt man die