folgender Geltungsdauer: zur Hinfahrt vom Mittwoch, 20. Dezember 1950, 0.00 Uhr, bis Montag, 1. Januar 1951. 24.00 Uhr, zur Rück­fahrt vom Sonntag, 24. Dezember 1950, 0.00 Uhr, bis Montag, 8. Januar 1951, 24.00 Uhr.

Eil-, Schnell- und Femschnellzüge (nicht jedoch Feit) dürfen gegen Zahlung der tarif­mäßigen Zuschläge benutzt werden.

Bekanntmachungen der Gemeinden

Kreisstadt Calw

Weihnachtsbaumverkauf Dienstag und Mittwoch, den 19. und 20. De­zember 1950, findet vormittags ab 11 Uhr bis in den Nachmittag in der Salzgasse ein Weih­nachtsbaumverkauf statt.

Die Bevölkerung wird hierauf aufmerksam gemacht. Es kommen genügend Weihnachts­bäume zur Anlieferung, so daß für jeden Haushalt ein Weihnachtsbaum gesichert ist. Calw, den 8. Dezember 1950

Bürgermeisteramt

Stadt Altensteig

Die Ortspolizeibehörde Altensteig hat fol­gende ortspolizeiliche Vorschriften erlassen, denen der Gemeinderat durch Beschluß vom 8.11.1950 seine Zustimmung gegeben hat und welche vom Landratsamt Calw durch Erlaß vom 21.11.1950 für vollziehbar erklärt wur­den:

Ortspolizeiliche Vorschrift über die Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit auf den Straßen und öffentlichen Plätzen

§ 1 Das Stadtbauamt läßt den Müll (Stra­ßenunrat, Kehricht, Scherben, Küchen- und Gartenabfälle u. ä.), welcher sich bei einer gewöhnlichen Haushaltung ergibt und in die Mülleimer aufgenommen zu werden pflegt, auf den städtischen Müllplatz abführen.

Die Haushaltungsvorstände sind verpflich­tet, sich dieser städtischen Einrichtung zu be­dienen.

§ 2 Der Müll ist an für die Abfahrt geeigne­ten Orten in beweglichen, dichten Behältern mit fest schließendem Deckel zu den vom Stadtbauamt .bekannt gegebenen Zeiten be­reit zu stellen. Die Behälter sind kurz nach der Abfuhr wieder zu entfernen.

§ 3 Für die Abfuhr des Mülls werden Ge­bühren nach einer besonderen Gebührenord­nung erhoben.

§ 4 Die Abfuhr von gewerblichen Abfällen welche nicht unter die vorstehenden Vor­schriften fallen, kann durch Vertrag von der Stadt übernommen werden.

§5 Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden bestraft.

Mit dieser Bekanntgabe werden die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften rechtswirksam.

Altensteig, den 25. 11. 1950.

Bürgermeisteramt

Verwendet Wohlfahrtsbrief marken I

Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege konnten mit den Mitteln, die durch die Wohl-

Aus dem Leben ui

fahrtsbriefmarken eingegangen sind, schon manche Not lindem. Aber noch viele warten auf Hilfe: kranke und erholungsbedürftige Kinder, notleidende alte Leute, vor dem Nichts stehende Arbeitslose, seelisch zer­mürbte Heimkehrer, Flüchtlinge ohne Heim und Heimat. Menschen in Bunkern und Mas­senquartieren, berufslose, gefährdete Jugend. Kriegsversehrte, Witwen und Waisen. Und dazu das große Heer der verschämten Armen, die der Sorge der Wohlfahrtsverbände ins­besondere aufgetragen sind.

Die W ohlfahrtsbriefmarken sol­len auch weiter helfen, gegen diese vielfältige Not anzugehen. Die wenigen Pfennige drük- ken den Einzelnen nicht sehr, ermöglichen aber zusammengenommen doch eine große Hilfe. Besonders die Weihnachts- und Neu­jahrszeit mit ihren vielen Glückwunsch­schreiben bietet dazu eine sinnvolle Gelegen­heit. Die Schweiz setzt jährlich 20 Mülionen Pro Juventute - Wohlfahrtsbriefmarken um und erzielt dadurch 1,4 Mill. Fr. für ihre großen Hilfeleistungen. Das zehnmal mehr Einwohner zählende Bundes-Deutschland sollte ein solches Ziel auch erreichen.

Zu dieser Mitarbeit rufen wir alle auf

Mit Pfennigen gegen die Not!

Marken sind bei allen Dienststellen der Inneren Mission und des Evangelischen Hilfs­werkes, des Caritasverbandes, des Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und an den Schaltern der Postämter erhältlich.

iserer Gemeinden

Unter Bezugnahme auf §366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches und auf Art. 51 und 52 des württ. Polizeistrafgesetzes wird fol­gende ortspolizeiliche Vorschrift über die Er­haltung der Ordnung und Reinlichkeit aut den Straßen und öffentlichen Plätzen der Stadt erlassen:

§ 1 Jede Verunreinigung der Straßen, Kan­del, Gehwege, der öffentlichen Plätze und Anlagen ist verboten.

§ 2 Das Aufstellen von Wagen, die Lagerung von Holz o. ä. auf den Straßen, öffentlichen Plätzen und Anlagen, auf Straßenkandeln und Gehwegen ist untersagt.

§ 3 Die Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und das Einlegen von Gegenständen wie Kübel, Weiden u. ä. in dieselben ist ver­boten.

§4 Die Haus- und Grundbesitzer und mit diesen die Hausbewohner sind verpflichtet, die Gehwege und Hofräume vor ihren Grund­stücken, sowie die Hofräume zwischen und hinter den Häusern sauber zu halten. In die Straßenkandel und Dohlenschächte darf kein Kehricht oder sonstiger Unrat eingebracht werden.

§5 Bei Schneefall hat jeder Haus- und Grundbesitzer und Hausbewohner für die Entfernung des Schnees auf den Gehwegen und Hofräumen vor den Häusern und Grund­stücken zu sorgen. Ferner sind sie verpflich­tet, diese Gehwege und Hofräume bei Glatt­eis unaufgefordert mit Sand, Asche o.ä. zu bestreuen und dies im Bedürfnisfall zu wie­derholen. Bei Eisbüdung ist das Eis auf­hacken zu lassen und für dessen Entfernung zu sorgen.

§ 6 An abschüssigen Stellen der Straßen und Wege innerhalb der Stadt darf mit Ro­delschlitten und Schier nicht gefahren werden.

§ 8 Übertretungen dieser Vorschriften wer­den nach § 36 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetz­buches bestraft.

Ortspolizeiliche Vorschrift über die Müllabfuhr

Auf Grund des Art. 51 ff. des württ. Poli­zeistrafgesetzes und §366 Ziffer 10 Reichs- »trafgesetzfouch wird folgende

ortspolizeiliche Vorschrift erlassen:

Gemeinde Altburg

Für die Feldumlegung im Gewand Schloß­wiesen wurden die neu anzulegenden Wasser­abzugsgräben ausgesteckt und Arbeiten hie- für im Akkord vergeben. Um die Wasser­versorgung im unteren Ortsteil von Altburg zu verbessern, sind die Fassung einer Quelle in Weltenschwann und die Errichtung einer Pumpstation daselbst vorgesehen. Man rech­net mit einem Bauaufwand von rd. 35 000 DM. Die Beschaffung der Baugelder macht noch Sorgen. Die Festsetzung des Wasser­zinses mußte infolge vermehrter Ausgaben für die Verbesserung der Wasserversorgung neu geregelt werden. Nachdem sich Ober­lehrer Schnaitmann durch Eigenheimbau selbst eine Wohnung beschafft hat, ist dessen seit­herige Dienstwohnung mit der Familie eines dritten ständigen Lehrers belegt worden. An Stelle der seither unständigen Lehrkraft Frl. Meschenmoser, die nach Würzbach versetzt wurde, hat Hauptlehrer Uberschaer die dritte Lehrstelle am 1. Dezember 1950 übernommen. Der Mannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr wird auf nächsten 1. Aprü von seither 21 auf 40 Mann erhöht. Für den Wühlmaus- und Maulwurffang hat sich trotz Aufforderung noch kein Bewerber gemeldet.

Gemeinde Altbulach

Das Landwirtschaftministerium in Tübingen hat für die hiesige Markung eine Flurbereini­gung (Umlegung) angeordnet. Da bis jetzt keine allgemeine Feldbereinigung vorgenom­men wurde, besteht hiefür ein dringendes Be­dürfnis. Trotzdem wird die Flurbereinigung in den Kreisen der Landwirte mit gemischten Gefühlen erwartet, stammt doch die gesetz­liche Grundlage zu einer solchen Maßnahme noch aus der Zeit, in deT man die Wünsche des einzelnen nicht sehr hoch achtete. Weil die Planungsarbeiten noch nicht soweit ge­diehen sind, können die Zweifel noch nicht für jedermann überzeugend beseitigt werden. Es kann aber gesagt werden, daß die Arbeiten beim Feldbereinigungsamt Freudenstadt in guten Händen sind und dort der Gedanke, der Landwirtschaft nur Bestes angedeihen zu lassen, als oberster Grundsatz gilt. Ziel der Flurbereinigung ist, die durch die immer

wieder vorgenommenen Teilungen allmählich aus kleinen und kleinsten Parzellen sich zu­sammensetzenden landwirtschaftlichen Be­triebe wieder auf eine wirtschaftliche Grund­lage zu stellen und die Flurzerstückelung im Rahmen des Möglichen zu beseitigen. Die Bereinigung schafft klare Grenzverhältnisse zwischen den einzelnen Nachbarn, ersetzt die längst überholten Trepp- und Überfahrts­rechte durch ein ausreichendes Wegnetz und sorgt für die Ableitung des bei starken Re­genfällen und zur Zeit der Schneeschmelze auftretende Oberflächenwassers ohne Scha­den für die Felder in einem wohl durch­dachten Grabensystem. Da letzteres zu einem großen Teil durch das Dorf geleitet werden muß. wird dort die schon seit langem an­hängige Kanalisation unumgänglich.

Weitere Aufgaben erwachsen der Gemeinde aus der Wasserversorgung und der Beseiti­gung der noch immer vorhandenen Hoch­wasserschäden des Jahres 1947. Aus dem F- Hieb im Gemeindewald sollen 2 145. DM für 1100 fm bestes Nadelstammholz als Entschä­digung gewährt werden. Diese vorzugsweise Entschädigung (nur für ganz erstklassige Hölzer), reicht noch nicht einmal aus, den Bedarf an Pflanzen für die Wiederaufforstung der entstandenen Kahlflächen zu decken. Die Gemeinde erhebt Anspruch auf eine gerechte Entschädigung, da sie der Ansicht ist, daß zwar das Geld, nicht aber auch Werte wie zum Beispiel das stehende Holz im Wald einer Währungsreform unterzogen werden können. Seit der Volkszählung im Jahre 1946 hat die Gemeinde um 79 Einwohner oder um 15 °/o zugenommen. Leider ist der vor­handene Wohnraum nicht entsprechend ge­stiegen und so die Wohnungsnot sehr groß. Die Bautätigkeit, die diese Not am schnell­sten steuern würde, ist durch das Fehlen von Baugelände sehr gehemmt. In der Tal­mühle soll in Bälde edn Textilbetrieb einzie­hen. Das wird von der Gemeinde allgemein begrüßt.

Gemeinde Zavelstein

Ein Rückblick auf das zu Ende gehende Jahr zeigt, daß das kleine Bergstädtchen nichts von seiner Anziehungskraft als Aus-