Schaft nach wie vor in Geltung bleiben. Eini­ge Beispiele: In Zukunft ist die Neuerrichtung einer Metzgerei oder Bäckerei nicht mehr von der Genehmigung i. S. der Marktordnung abhängig, jedoch muß der Inhaber die Vor­aussetzungen zur Eintragung in die Hand­werksrolle nach wie vor erfüllen, also vor allem die Meisterprüfung abgelegt haben. Die Aufnahme des Handels mit Vieh ist nicht mehr an eine Genehmigung gebunden, die Behörden können aber die Ausübung dieses Gewerbes im Falle der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Grund der Gewerbe­ordnung untersagen. Die Errichtung von Ein­zelhandelsverkaufsstellen auf dem Gebiet der Emährungswiirtschaft bleibt, wie die Errich­tung von Verkaufsstellen auf allen anderen Gebieten, weiterhin von der Bewilligung einer Ausnahme von den Verbotsvorschriften des Einzelhandelsschutzgesetzes abhängig. Zur Aufnahme des Milchhandels ist nach wie vor die Genehmigung des Gemeinderats er­forderlich.

Damit gilt wieder im wesentlichen der gleiche Rechtszustand wie im Jahre 1933, aus­genommen das Gebiet des Handwerks, auf dem nach 1933 noch der große Befähigungs­nachweis (Meisterprüfung) eingeführt wurde.

Richtpreise für Christbäume Das Wirtschaftsministerium - Preisaufsichts­stelle - Tübingen hat mit Erlaß vom 14. 11. 1950 die nachfolgenden Verbraucherrichtpreise für Christbäume als angemessen im Sinne des § 19 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. 7.1949 (WiStrG) bekanntgegeben:

Tannen

Größe / m Fichten (Weißtannen)

DM DM

bis 0,7 m

0.65

1,35

über 0,7 m 1,3 m

1,05

2,00

über 1,3 m 2,0 m

1,75

3,35

über 2,0 m 3,0 m

3.00

5,60

über 3,0 m 4,0 "m

4.40

8.50

jeden weiteren vollen Meter

darf bei

Fichten ein Zuschlag von 1.70 DM, bei Tan­nen ein Zuschlag von 2,60 DM berechnet wer­den.

Stumpflängen über 20 cm und astlose Spitzenlängen über 30 cm sind nicht mitzu­rechnen.

An jeder Verkaufsstelle sind auf einer deutlich sichtbar angebrachten und gut les­baren Preistafel die Verkaufspreise für die einzelnen Arten und Größen so anzuschrei­ben, daß sie während der gesaunten Verkaufs­zeit für den Verbraucher erkennbar sind.

Jeder Verkäufer hat an seiner Verkaufs­stelle einen Maßstab bereitzuhalten, damit je­derzeit die Größe des Baumes festgestellt werden kann. Auf Verlangen des Käufers hat er die Größe des Baumes abzumessen.

Landratsamt Preisbehörde

Bekanntmachungen der Amtsgerichte

Amtsgericht Nagold

In das Güterrechtsregister wurde heute eingetragen, daß Hans Voss, Ingenieur in Sulz Kr. Calw und dessen Ehefrau Irmgard Voss geb. Witte in Sulz Kr. Calw durch Ver­trag vom 23. November 1950 Gütertren­nung vereinbart haben.

Den 30. November 1950

Amtsgericht Neuenbürg

Die Namen der für die Jahre 1951 und 1952 gewählten Schöffen für das Schöffengericht Neuenbürg, der Geschworenen für das Schwurgericht Tübingen und Schöffen für die Strafkammer des Landgerichts Tübingen aus dem Amtsgerichtsbezirk Neuenbürg sind in der Zeit vom 15. Dezember 1950 bis 2 9. Dezember 1950 an der Gerichtstafel angeschlagen.

Lehrgang zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied

Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. 12. 40

Der nächste, 4 Monate dauernde Lehrgang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege in Reutlingen beginnt am 2,1.1951.

Gesuche tun Zulassung sind umgehend an den Leiter der Lehrschmiede, Herrn Regie­rungsveterinär Dr. Holstein, Reutlingen, Lenaustraße 9, zu richten.

Beizufügen sind:

1. Der Lehrbrief. 2. das Gesellenprüfungs­zeugnis, 3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied. 4. Geburtsurkunde, 5. selbstge­schriebener Lebenslauf, 6. polizeiliches Füh­rungszeugnis neuesten Datums, 7. Bescheini­gung über die Zugehörigkeit zu einer Kran­kenkasse. Von den Zeugnissen Ziff. 1, 2 u. 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift ein­zuschicken.

Uber die Zulassung zum Lehrgang ent­scheidet eine Aufnahmeprüfung, die den Lehrgangsanwärtern noch bekanntgegeben wird.

Die nach § 3. Abs. 3 der Hufbeschlagsord­nung vom 31. 12. 40 von den Teilnehmern an dem Lehrgang zu erhebende Unterrichtsge­bühr beträgt DM 100.

Die beiden weiteren für 1951 vorgesehenen Hufbeschlagslehrgänge .beginnen voraussicht­lich am 2.5.1951 und am 3.9.1951. Die Zu­lassungsgesuche zu diesen Lehrgängen sind jeweils einen Monat vor Lehrgangsbeginn mit den vorstehend unter 17 aufgeführten Un­terlagen an den Leiter der Lehrschmiede Reutlingen einzusenden.

Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium

Änderung der Besoldungssatzung der Kreissparkasse Calw

Durch Beschluß des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Calw vom 6. Oktober 1950 wurde die Stelle des zweiten Beamten der

Lebensmittelpreise

Verbraucher achtet auf folgende Preise: Richtpreise für Schweinefleisch 500 g DM 2.10, Kalbfleisch 500 g DM 1.90, Rindfleisch 500 g DM 1.80, Schweineschmalz ausländisch 500 g DM 1.501.60, Höchstpreis für Schweine­schmalz inländisch 1.60. Festes Speisefett (Kokosfett, Palmin) 500 g 1.40, Tafelmargarine beste Qualität 500 g 1.22. Deutsche Marken­butter 500 g 2.70, Molkereibutter 2.64.

Kreissparkasse Calw (Stellvertreter des Sparkassenleiters) mit Wirkung vom 1. Ok­tober 1950 an von der Reichsbesoldungsgruppe A 4 b 1 nach der Reichsbesoldungsgruppe A 3b gehoben. Diese Hebung wurde mit Erlaß des Innenministeriums .des Landes Württemberg- Hohenzollem in Tübingen vom 22. November 1950 Nr. IV 2123 B3 18 genehmigt, was hiemit öffentlich bekanntgegeben wird.

Calw, den 6. Dezember 1950

Kreissparkasse Calw

Verkehrsnachrichten

Sonntagsrückfahrkarten zu Weihnachten und Neujahr 1950/51

Über Weihnachten .und Neujahr 1950/51 werden von der Bundesbahn ausgegeben:

a) Sonntagsrückfahrkarten auf Entfernungen bis 70 km in den be­kanntgegebenen Verbindungen mit tarifmäßi­ger Geltungsdauer. Die Karten gelten also:

Über Weihnachten zur Hin- und Rückfahrt vom Samstag, 23. Dezember . 12.00 UhT, bis Dienstag. 26. Dezember. 24.00 Uhr, zur Rückfahrt außerdem am Mittwoch, 27. De­zember 1950, bis 24.00 Uhr.

Uber Neujahr zur Hin- und Rückfahrt vom Samstag, 30. Dezember 1950, 12.00 Uhr, bis Montag, 1. Januar 1951, 24.00 Uhr, zur Rückfahrt außerdem am Dienstag, 2. Januar 1951, bis 24 Uhr.

ib) Sonntag srüc ki fahr, karten Festtagsrückfahrkarten) in al­len Verbindungen über 70 km mit

Aufforderung zur Weiterversteuerung der Kraftfahrzeuge

für das Kalenderjahr 1951

Die Halter von Kraftfahrzeugen werden darauf hingewiesen, daß die Kraftfahrzeug­steuerkarten, deren Gültigkeitsdauer mit dem 31. Dez. 1950 abläuft, rechtzeitig zu erneuern sind. Um unnötigen Andrang und längeres Anstehen bei der Kraftfahrzeugstelle des Finanzamts in den letzten Dezembertagen und in den ersten Januartagen zu vermeiden, wird gebeten, die Versteuerung der Fahrzeuge für das Jahr 1951 nach Möglichkeit schon jetzt oder in den nächsten Tagen vorzunehmen. Die Versteuerung kann beim Finanzamt täglich von 812 Uhr vorgenommen werden.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind für die Versteuerung die folgenden Tage vorgesehen:

Für die Fahrzeughalter mit den Anfangs­buchstaben

AG in der Zeit vom 15.. 16. und 18. De­zember 1950,

HR in der Zeit vom 19.22. Dez. 1950,

SZ in der Zeit vom 23., 27., 28. und 29. Dezember 1950.

Die Erneuerung der Steuerkarten kann auch schriftlich beantragt werden unter gleich­zeitiger Überweisung des fälligen Steuerbe­trags an die Finanzkasse. Dabei ist aber in dem Antragsschreiben bezw. in dem Über­weisungsauftrag das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs und der Zeitraum anzugeben, für den die Weiterversteuerung erfolgt (z. B. für das ganze Jahr 1951. für ein Halb- oder für ein Vierteljahr oder für einen Monat). Die Höhe der Steuer für die einzelnen Zeiträume

kann beim Finanzamt schriftlich oder fern­mündlich erfragt werden.

Fahrzeughalter, die ihr Kraftfahrzeug ab 1. 1. 1951 nicht mehr weiterversteuem wollen, werden gebeten, die Außerbetriebsetzung (Ab­meldung) rechtzeitig bei der Zulassungs­stelle für Kraftfahrzeuge in Calw anzuzeigen Nur wenn dies geschehen ist, gilt die Kraft­fahrzeugsteuerpflicht als erloschen.

Bei nichtrechtzeitiger Versteuerung oder nichtrechtzeitiger Abmeldung eines Kraftfahr­zeugs muß das Finanzamt Verspätungszu­schläge bezw. Säumniszuschläge festsetzen.

Die Finanzkasse Hirsau hat die folgenden Konten:

Postscheckamt Stuttgart Nr. 117 48

Kreissparkasse Calw Nr. 199

Landeßzentralbank Stuttgart Nr. 5/119.

Im Zusammenhang mit der obigen Auf­forderung wird noch darauf hingewiesen, daß die vom Finanzamt ausge­stellten Bescheinigungen über das Steuer befreite Halten von Kraftfahrzeugen durchweg mit dem 31. Dezember 1 950 ihre Gül­tigkeit verlieren. Die in Betracht kom­menden Fahrzeughalter (Kriegs- und Zivil­beschädigte, sowie Landwirte) werden deshalb aufgefordert, in den ersten Januartagen 1951 die Erneuerung der Steuerfreiheitsbescheini­gung unter Vorlage entsprechender Belege (Rentenbescheid, Bescheinigung des zuständi­gen Bürgermeisters u. a.) zu beantragen.

Finanzamt Hirsau.