Schaft nach wie vor in Geltung bleiben. Einige Beispiele: In Zukunft ist die Neuerrichtung einer Metzgerei oder Bäckerei nicht mehr von der Genehmigung i. S. der Marktordnung abhängig, jedoch muß der Inhaber die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach wie vor erfüllen, also vor allem die Meisterprüfung abgelegt haben. Die Aufnahme des Handels mit Vieh ist nicht mehr an eine Genehmigung gebunden, die Behörden können aber die Ausübung dieses Gewerbes im Falle der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf Grund der Gewerbeordnung untersagen. Die Errichtung von Einzelhandelsverkaufsstellen auf dem Gebiet der Emährungswiirtschaft bleibt, wie die Errichtung von Verkaufsstellen auf allen anderen Gebieten, weiterhin von der Bewilligung einer Ausnahme von den Verbotsvorschriften des Einzelhandelsschutzgesetzes abhängig. Zur Aufnahme des Milchhandels ist nach wie vor die Genehmigung des Gemeinderats erforderlich.
Damit gilt wieder im wesentlichen der gleiche Rechtszustand wie im Jahre 1933, ausgenommen das Gebiet des Handwerks, auf dem nach 1933 noch der große Befähigungsnachweis (Meisterprüfung) eingeführt wurde.
Richtpreise für Christbäume Das Wirtschaftsministerium - Preisaufsichtsstelle - Tübingen hat mit Erlaß vom 14. 11. 1950 die nachfolgenden Verbraucherrichtpreise für Christbäume als angemessen im Sinne des § 19 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 26. 7.1949 (WiStrG) bekanntgegeben:
Tannen
Größe / m Fichten (Weißtannen)
DM DM
bis 0,7 m
0.65
1,35
über 0,7 m — 1,3 m
1,05
2,00
über 1,3 m — 2,0 m
1,75
3,35
über 2,0 m — 3,0 m
3.00
5,60
über 3,0 m — 4,0 "m
4.40
8.50
jeden weiteren vollen Meter
darf bei
Fichten ein Zuschlag von 1.70 DM, bei Tannen ein Zuschlag von 2,60 DM berechnet werden.
Stumpflängen über 20 cm und astlose Spitzenlängen über 30 cm sind nicht mitzurechnen.
An jeder Verkaufsstelle sind auf einer deutlich sichtbar angebrachten und gut lesbaren Preistafel die Verkaufspreise für die einzelnen Arten und Größen so anzuschreiben, daß sie während der gesaunten Verkaufszeit für den Verbraucher erkennbar sind.
Jeder Verkäufer hat an seiner Verkaufsstelle einen Maßstab bereitzuhalten, damit jederzeit die Größe des Baumes festgestellt werden kann. Auf Verlangen des Käufers hat er die Größe des Baumes abzumessen.
Landratsamt — Preisbehörde —
Bekanntmachungen der Amtsgerichte
Amtsgericht Nagold
In das Güterrechtsregister wurde heute eingetragen, daß Hans Voss, Ingenieur in Sulz Kr. Calw und dessen Ehefrau Irmgard Voss geb. Witte in Sulz Kr. Calw durch Vertrag vom 23. November 1950 Gütertrennung vereinbart haben.
Den 30. November 1950
Amtsgericht Neuenbürg
Die Namen der für die Jahre 1951 und 1952 gewählten Schöffen für das Schöffengericht Neuenbürg, der Geschworenen für das Schwurgericht Tübingen und Schöffen für die Strafkammer des Landgerichts Tübingen aus dem Amtsgerichtsbezirk Neuenbürg sind in der Zeit vom 15. Dezember 1950 bis 2 9. Dezember 1950 an der Gerichtstafel angeschlagen.
Lehrgang zur Erlangung der Anerkennung als Hufschmied
Gesetz über den Hufbeschlag vom 20. 12. 40
Der nächste, 4 Monate dauernde Lehrgang an der Staatlichen Lehrschmiede für Huf- und Klauenpflege in Reutlingen beginnt am 2,1.1951.
Gesuche tun Zulassung sind umgehend an den Leiter der Lehrschmiede, Herrn Regierungsveterinär Dr. Holstein, Reutlingen, Lenaustraße 9, zu richten.
Beizufügen sind:
1. Der Lehrbrief. 2. das Gesellenprüfungszeugnis, 3. Nachweis einer Gesellentätigkeit von mindestens 2 Jahren bei einem geprüften Hufschmied. 4. Geburtsurkunde, 5. selbstgeschriebener Lebenslauf, 6. polizeiliches Führungszeugnis neuesten Datums, 7. Bescheinigung über die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse. — Von den Zeugnissen Ziff. 1, 2 u. 3 ist eine amtlich beglaubigte Abschrift einzuschicken.
Uber die Zulassung zum Lehrgang entscheidet eine Aufnahmeprüfung, die den Lehrgangsanwärtern noch bekanntgegeben wird.
Die nach § 3. Abs. 3 der Hufbeschlagsordnung vom 31. 12. 40 von den Teilnehmern an dem Lehrgang zu erhebende Unterrichtsgebühr beträgt DM 100.—
Die beiden weiteren für 1951 vorgesehenen Hufbeschlagslehrgänge .beginnen voraussichtlich am 2.5.1951 und am 3.9.1951. Die Zulassungsgesuche zu diesen Lehrgängen sind jeweils einen Monat vor Lehrgangsbeginn mit den vorstehend unter 1—7 aufgeführten Unterlagen an den Leiter der Lehrschmiede Reutlingen einzusenden.
Land Württemberg-Hohenzollern Landwirtschaftsministerium
Änderung der Besoldungssatzung der Kreissparkasse Calw
Durch Beschluß des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Calw vom 6. Oktober 1950 wurde die Stelle des zweiten Beamten der
Lebensmittelpreise
Verbraucher achtet auf folgende Preise: Richtpreise für Schweinefleisch 500 g DM 2.10, Kalbfleisch 500 g DM 1.90, Rindfleisch 500 g DM 1.80, Schweineschmalz ausländisch 500 g DM 1.50—1.60, Höchstpreis für Schweineschmalz inländisch 1.60. Festes Speisefett (Kokosfett, Palmin) 500 g 1.40, Tafelmargarine beste Qualität 500 g 1.22. Deutsche Markenbutter 500 g 2.70, Molkereibutter 2.64.
Kreissparkasse Calw (Stellvertreter des Sparkassenleiters) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 an von der Reichsbesoldungsgruppe A 4 b 1 nach der Reichsbesoldungsgruppe A 3b gehoben. Diese Hebung wurde mit Erlaß des Innenministeriums .des Landes Württemberg- Hohenzollem in Tübingen vom 22. November 1950 Nr. IV 2123 B3 — 18 genehmigt, was hiemit öffentlich bekanntgegeben wird.
Calw, den 6. Dezember 1950
Kreissparkasse Calw
Verkehrsnachrichten
Sonntagsrückfahrkarten zu Weihnachten und Neujahr 1950/51
Über Weihnachten .und Neujahr 1950/51 werden von der Bundesbahn ausgegeben:
a) Sonntagsrückfahrkarten auf Entfernungen bis 70 km in den bekanntgegebenen Verbindungen mit tarifmäßiger Geltungsdauer. Die Karten gelten also:
Über Weihnachten zur Hin- und Rückfahrt vom Samstag, 23. Dezember . 12.00 UhT, bis Dienstag. 26. Dezember. 24.00 Uhr, zur Rückfahrt außerdem am Mittwoch, 27. Dezember 1950, bis 24.00 Uhr.
Uber Neujahr zur Hin- und Rückfahrt vom Samstag, 30. Dezember 1950, 12.00 Uhr, bis Montag, 1. Januar 1951, 24.00 Uhr, zur Rückfahrt außerdem am Dienstag, 2. Januar 1951, bis 24 Uhr.
ib) Sonntag srüc ki fahr, karten Festtagsrückfahrkarten) in allen Verbindungen über 70 km mit
Aufforderung zur Weiterversteuerung der Kraftfahrzeuge
für das Kalenderjahr 1951
Die Halter von Kraftfahrzeugen werden darauf hingewiesen, daß die Kraftfahrzeugsteuerkarten, deren Gültigkeitsdauer mit dem 31. Dez. 1950 abläuft, rechtzeitig zu erneuern sind. Um unnötigen Andrang und längeres Anstehen bei der Kraftfahrzeugstelle des Finanzamts in den letzten Dezembertagen und in den ersten Januartagen zu vermeiden, wird gebeten, die Versteuerung der Fahrzeuge für das Jahr 1951 nach Möglichkeit schon jetzt oder in den nächsten Tagen vorzunehmen. Die Versteuerung kann beim Finanzamt täglich von 8—12 Uhr vorgenommen werden.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind für die Versteuerung die folgenden Tage vorgesehen:
Für die Fahrzeughalter mit den Anfangsbuchstaben
A—G in der Zeit vom 15.. 16. und 18. Dezember 1950,
H—R in der Zeit vom 19.—22. Dez. 1950,
S—Z in der Zeit vom 23., 27., 28. und 29. Dezember 1950.
Die Erneuerung der Steuerkarten kann auch schriftlich beantragt werden — unter gleichzeitiger Überweisung des fälligen Steuerbetrags an die Finanzkasse —. Dabei ist aber in dem Antragsschreiben bezw. in dem Überweisungsauftrag das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs und der Zeitraum anzugeben, für den die Weiterversteuerung erfolgt (z. B. für das ganze Jahr 1951. für ein Halb- oder für ein Vierteljahr oder für einen Monat). Die Höhe der Steuer für die einzelnen Zeiträume
kann beim Finanzamt schriftlich oder fernmündlich erfragt werden.
Fahrzeughalter, die ihr Kraftfahrzeug ab 1. 1. 1951 nicht mehr weiterversteuem wollen, werden gebeten, die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) rechtzeitig bei der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge in Calw anzuzeigen Nur wenn dies geschehen ist, gilt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht als erloschen.
Bei nichtrechtzeitiger Versteuerung oder nichtrechtzeitiger Abmeldung eines Kraftfahrzeugs muß das Finanzamt Verspätungszuschläge bezw. Säumniszuschläge festsetzen.
Die Finanzkasse Hirsau hat die folgenden Konten:
Postscheckamt Stuttgart Nr. 117 48
Kreissparkasse Calw Nr. 199
Landeßzentralbank Stuttgart Nr. 5/119.
Im Zusammenhang mit der obigen Aufforderung wird noch darauf hingewiesen, daß die vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigungen über das Steuer befreite Halten von Kraftfahrzeugen durchweg mit dem 31. Dezember 1 950 ihre Gültigkeit verlieren. Die in Betracht kommenden Fahrzeughalter (Kriegs- und Zivilbeschädigte, sowie Landwirte) werden deshalb aufgefordert, in den ersten Januartagen 1951 die Erneuerung der Steuerfreiheitsbescheinigung unter Vorlage entsprechender Belege (Rentenbescheid, Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters u. a.) zu beantragen.
Finanzamt Hirsau.