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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Samstag, 16. Dezember 1950
Nr. 50
Bekanntmachungen des Landratsamts
September 1951) Anreisetag ist der 8. Januar 1951.
Laadwirte und Viehbesitzer.
Maul- und Klauenseuche droht!
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Kreisen Tübingen, Reutlingen, Horb, Leonberg und Pforzheim ausgebrochen ist. ist sie nun auch in den Kreis Calw eingeschleppt worden. Beachtet daher im eigenen Interesse die im letzten Kreis-Amtsblatt angeordneten, seuchenpolizeilichen Vorschriften, um die Seuche auf den Einbruchsherd zu beschränken.
Achtet selbst darauf, daß kein Vieh in unkontrollierter Weise in den Kreis eingeführt wird. Laßt Eure Stallungen nicht durch Fremde, besonders Viehaufkäufer und nicht durch Personen aus Seuchengebieten betreten. Vermeidet jeden unnötigen Personenverkehr mit Personen aus Seuchenorten in Euren Arbeitsplätzen.
Verwendet keine ungekochte Milch im Haushalt und zu Futterzwecken. Beobachtet täglich Euer Vieh auf dessen Gesundheitszustand besonders auf Störungen des Allgemeinbefindens ohne erklärliche Ursache vor allem bei Erkrankungen mehrerer Tiere im gleichen Bestand oder bei verdächtigen Erscheinungen, wie Speicheln, schmatzende Geräusche, Hochheben der Beine, Fieber. Außer den Rindern erkranken an Maul- und Klauenseuche Ziegen, Schafe und Schiweine. Beim Auftreten verdächtiger Erscheinungen ist sofortige Anzeige beim Bürgermeisteramt erforderlich, andernfalls strenge Bestrafung erfolgen müßte.
Verordnung Nr. 134/249 gelten. Dagegen können die Schäden beim Entschädigungsgericht geltend gemacht werden, die während der Unterbringung von PDR-Dienst- stellen entstanden sind.
Es ist damit zu rechnen, daß durch das künftige alliierte Besatzungsschadens-Gesetz die Zuständigkeit des Entschädigungsgerichts auf die PDR-Belegungsschäden erweitert wird. Der Herr Präsident des Entschädigungsgerichts hält es daher für zweckmäßig, zunächst den Erlaß des alliierten Gesetzes ab- zuiwarten.
Landratsamt
Requisitionsabteilung
Fortbildungskurs für Ausgewiesene zum Abschluß der Volksschulbildung
Für jugendliche Ausgewiesene, die trotz normaler Begabung keine abgeschlossene Volksschulbildung haben und deshalb keine Lehrstelle finden konnten, wurde ein Fortbildungskurs mit Internatsunterbringung eingerichtet. Träger des Heimes ist der Caritasverband, der für den Kurs die Heimstätte Schörzingen, Kreis Rottweil, zur Verfügung’ stellt. Die Leitung liegt in den Händen eines erfahrenen Lehrers.
Dauer des Kurses: Vom 9. Januar 1951 bis zum neuen Berufsschuljahr (August/
•Finanzierung: Die Kosten für Unterricht, Verpflegung und Unterbringung werden übernommen.
Die Unterhaltspflichtigen haben die Jungen mit einem angemessenen monatlichen Taschengeld auszustatten, das zur Bestreitung des notwendigen persönlichen Bedarfs ausreicht. Des weiteren muß der Unterhaltspflichtige die Kosten für die An- und Abreise sowie gegebenenfalls für Urlaubsreisen an den Oster- und Pfingstfeiertagen übernehmen.
Voraussetzung für die Teilnah- m e: Die Kursteilnehmer sollen nicht über 17 Jahre alt sein. Ihre Konfession spielt keine Rolle. Die Auswahl geistig und charakterlich geeigneter Jungen erfolgt
1. nach dem bei der zuständigen Berufsberatung anzufertigenden Eignungsgutachten,
2. nach Ablauf des Probemonats im Heim Schörzingen.
Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt schriftlich über das zuständige Landratsamt — Umsiedlungsamt —. Da das Eignungsgut- achten Voraussetzung zur Aufnahme ist, müssen die Jugendlichen rechtzeitig vor der Anmeldung die Berufsberatung des für den Wohnort zuständigen Arbeitsamtes zur Eignungsprüfung aulsuchen. Letzter Anmeldetermin beim Umsiedlungsamt ist der 22. De
zember 1950.
Landratsamt - Umsiedlungsamt
Die landwirtschaftlichen Marktordnungen aufgehoben
Ein weiterer Schritt auf dem Wege zur Gewerbefreiheit
Bekanntmachung über Maul- u. Klauenseuche
I. ln den zwei unmittelbar benachbarten Kreisen Horb und Pforzheim ist gleichfalls die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die hierfür geltenden Beobachtungsgebiete und der 15 km-Umkreis für die Gemeinden im Kreis Calw werden nachstehend bekannt gegeben:
1. Sperrbezirk: Bierlingen Kr. Horb. Beobachtungsgebiet: Iselshausen Kr. Calw.
2. Sperrbezirk: Dietlingen Kr. Pforzheim, Ellmendingen Kr. Pforzheim. Beobachtungsgebiet: Niebelsbach und Gräfenhausen Kr. Calw. 15 km-Umkreis: das gesamte frühere Oberamt Neuenbürg.
H. In einer neuesten Weisung des Innenministeriums Abt. Veterinärwesen wird in Anbetracht der gefährlichen Ausbreitung der Maul- imd Klauenseuche angeordnet:
Die Landespolizei ist beauftragt, im Einvernehmen mit den Regierungsveterinär- räten auf genaue Beachtung dieser Vorschriften hinzuwirken.
Klauentiere, die von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtviehverteilungsstelle zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Schlachthauses abgetrieben werden, 6ind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.
Landrats amt
Regelung der PDR-Belegungsschäden
Das Entschädigungsgericht ln Tübingen hat mitgeteilt, daß nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen die Belegungsschäden, die von PDR-Betreuten verursacht wurden, nicht als Besatzungsschäden im Sinne der
Auf dem Wege zur Gewerbefreiheit sind nun auch die sogenannten landwirtschaftlichen Marktordnungen erfaßt worden. Die vom Jahr 1935 an durch die Gesetzgebung des früheren Reichsnährstandes geschaffenen Marktordnungen hatten die Errichtung gewerblicher Unternehmen der Emährungswirt- schaft von einer Genehmigung abhängig gemacht. Mit dieser Genehmigungspflichit wurde den Organen des früheren Reichsnährstandes im großen und ganzen gesehen die Möglichkeit gegeben, bei der Gründung der genannten Unternehmen beeinflussend und lenkend mitzuwirken. Derartige Marktordnungen ergingen z. B. — um einige der wichtigsten Gebiete zu nennen — für die Getreidewirtschaft, die Milch- und Fettwirtschaft, die Viehwirtschaft und die Zuckerwirtschaft. Seit dem Zusammenbruch im Frühjahr 1945 sind die Befugnisse des aufgelösten Reichsnährstandes in Württemberg-Hohenzollem vom Landwirtschaftsministerium Tübingen und den Land- ratsämtem wahrgenommen worden. Nach einem Erlaß dieses Ministeriums werden ab sofort alle Bestimmungen über die Genehmigungspflicht für die Errichtung gewerblicher 'Betriebe, die in den einzelnen Marktordnungen verankert sind, nicht mehr angewandt. Damit ist die Errichtung gewerblicher Unternehmen, welche Erzeugnisse der Emährungswirtschaft hersteilen, be- oder verarbeiten oder mit solchen Erzeugnissen Handel treiben (einschließlich des Versandhandels und der selbständigen Handelsvertreter, nicht mehr an die Einholung einer Genehmigung gebunden.
Die Aufhebung dieser Vorschriften ent
spricht der Entwicklung auf dem gewerblichen Sektor und kommt nicht unerwartet. Sie wurde in der englischen und amerikanischen Zone schon früher durchgeführt. Der äußere Anlaß dazu war das Inkrafttreten des Getreidegesetzes im vergangenen Monat. Dieses Gesetz hat die in der bisherigen Marktordnung für die Getreidewirtschaft enthaltene Genehmigungspflicht für Betriebsgründungen nicht übernommen. Es ist auch bekannt, daß die Entwürfe für ein neues Milch- und Fettgesetz, ein Vieh- und Fleischgesetz und ein Zuckergesetz ebenfalls keine Genehmigungspflicht für Betriebsgründungen mehr vorsehen. Damit wird in Bälde auf den wichtigsten Gebieten der Ernährungswirtschaft jede einer Marktregelung dienende Genehmigungspflicht für die Errichtung gewerblicher Betriebe wegfallen. Nachdem die seinerzeit vom Reichsnährstand durchgeführten Maßnahmen nach den heutigen Anschauungen überholt sind, und nachdem auf dem wichtigsten Gebiet, dem der Getreidewirtschaft mit dem Abbau der Genehmigungspflicht begonnen wurde. hätte es nun — schon mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit — keinen Sinn mehr, die formell gewordene Genehmi- gungspfldcht auf den anderen Gebieten der Emährungswirtschaft bis zur endgültigen Aufhebung der Vorschriften noch weiterzuführen.
Es wird jedoch besonders darauf hingewiesen, daß die Vorschriften der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung, des Gesetzes zium Schutz des Einzelhandels und des Milchgesetzes vom 31. 7. 1930 auch für die Gründung von Unternehmen der Emährungswirt-