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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Samstag, 16. Dezember 1950

Nr. 50

Bekanntmachungen des Landratsamts

September 1951) Anreisetag ist der 8. Januar 1951.

Laadwirte und Viehbesitzer.

Maul- und Klauenseuche droht!

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in den Kreisen Tübingen, Reutlingen, Horb, Leonberg und Pforzheim ausgebrochen ist. ist sie nun auch in den Kreis Calw einge­schleppt worden. Beachtet daher im eigenen Interesse die im letzten Kreis-Amtsblatt an­geordneten, seuchenpolizeilichen Vorschriften, um die Seuche auf den Einbruchsherd zu be­schränken.

Achtet selbst darauf, daß kein Vieh in un­kontrollierter Weise in den Kreis eingeführt wird. Laßt Eure Stallungen nicht durch Fremde, besonders Viehaufkäufer und nicht durch Personen aus Seuchengebieten betre­ten. Vermeidet jeden unnötigen Personenver­kehr mit Personen aus Seuchenorten in Euren Arbeitsplätzen.

Verwendet keine ungekochte Milch im Haushalt und zu Futterzwecken. Beobachtet täglich Euer Vieh auf dessen Gesundheitszu­stand besonders auf Störungen des Allge­meinbefindens ohne erklärliche Ursache vor allem bei Erkrankungen mehrerer Tiere im gleichen Bestand oder bei verdächtigen Er­scheinungen, wie Speicheln, schmatzende Ge­räusche, Hochheben der Beine, Fieber. Außer den Rindern erkranken an Maul- und Klauen­seuche Ziegen, Schafe und Schiweine. Beim Auftreten verdächtiger Erscheinungen ist so­fortige Anzeige beim Bürgermeisteramt er­forderlich, andernfalls strenge Bestrafung er­folgen müßte.

Verordnung Nr. 134/249 gelten. Dagegen kön­nen die Schäden beim Entschädigungsge­richt geltend gemacht werden, die während der Unterbringung von PDR-Dienst- stellen entstanden sind.

Es ist damit zu rechnen, daß durch das künftige alliierte Besatzungsschadens-Gesetz die Zuständigkeit des Entschädigungsgerichts auf die PDR-Belegungsschäden erweitert wird. Der Herr Präsident des Entschädigungs­gerichts hält es daher für zweckmäßig, zu­nächst den Erlaß des alliierten Gesetzes ab- zuiwarten.

Landratsamt

Requisitionsabteilung

Fortbildungskurs für Ausgewiesene zum Abschluß der Volksschulbildung

Für jugendliche Ausgewiesene, die trotz normaler Begabung keine abgeschlossene Volksschulbildung haben und deshalb keine Lehrstelle finden konnten, wurde ein Fort­bildungskurs mit Internatsunterbringung ein­gerichtet. Träger des Heimes ist der Caritas­verband, der für den Kurs die Heimstätte Schörzingen, Kreis Rottweil, zur Verfügung stellt. Die Leitung liegt in den Händen eines erfahrenen Lehrers.

Dauer des Kurses: Vom 9. Januar 1951 bis zum neuen Berufsschuljahr (August/

Finanzierung: Die Kosten für Unter­richt, Verpflegung und Unterbringung werden übernommen.

Die Unterhaltspflichtigen haben die Jungen mit einem angemessenen monatlichen Ta­schengeld auszustatten, das zur Bestreitung des notwendigen persönlichen Bedarfs aus­reicht. Des weiteren muß der Unterhalts­pflichtige die Kosten für die An- und Abreise sowie gegebenenfalls für Urlaubsreisen an den Oster- und Pfingstfeiertagen übernehmen.

Voraussetzung für die Teilnah- m e: Die Kursteilnehmer sollen nicht über 17 Jahre alt sein. Ihre Konfession spielt keine Rolle. Die Auswahl geistig und charakterlich geeigneter Jungen erfolgt

1. nach dem bei der zuständigen Berufsbera­tung anzufertigenden Eignungsgutachten,

2. nach Ablauf des Probemonats im Heim Schörzingen.

Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt schriftlich über das zuständige Landratsamt Umsiedlungsamt. Da das Eignungsgut- achten Voraussetzung zur Aufnahme ist, müssen die Jugendlichen rechtzeitig vor der Anmeldung die Berufsberatung des für den Wohnort zuständigen Arbeitsamtes zur Eig­nungsprüfung aulsuchen. Letzter Anmelde­termin beim Umsiedlungsamt ist der 22. De­

zember 1950.

Landratsamt - Umsiedlungsamt

Die landwirtschaftlichen Marktordnungen aufgehoben

Ein weiterer Schritt auf dem Wege zur Gewerbefreiheit

Bekanntmachung über Maul- u. Klauenseuche

I. ln den zwei unmittelbar benachbarten Kreisen Horb und Pforzheim ist gleichfalls die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die hierfür geltenden Beobachtungsgebiete und der 15 km-Umkreis für die Gemeinden im Kreis Calw werden nachstehend bekannt gegeben:

1. Sperrbezirk: Bierlingen Kr. Horb. Beob­achtungsgebiet: Iselshausen Kr. Calw.

2. Sperrbezirk: Dietlingen Kr. Pforzheim, Ellmendingen Kr. Pforzheim. Beobachtungs­gebiet: Niebelsbach und Gräfenhausen Kr. Calw. 15 km-Umkreis: das gesamte frühere Oberamt Neuenbürg.

H. In einer neuesten Weisung des Innen­ministeriums Abt. Veterinärwesen wird in Anbetracht der gefährlichen Ausbreitung der Maul- imd Klauenseuche angeordnet:

Die Landespolizei ist beauftragt, im Ein­vernehmen mit den Regierungsveterinär- räten auf genaue Beachtung dieser Vorschrif­ten hinzuwirken.

Klauentiere, die von einem Schlachtvieh­markt oder einer Schlachtviehverteilungsstelle zur Abschlachtung außerhalb eines öffent­lichen Schlachthauses abgetrieben werden, 6ind innerhalb 24 Stunden abzuschlachten.

Landrats amt

Regelung der PDR-Belegungsschäden

Das Entschädigungsgericht ln Tübingen hat mitgeteilt, daß nach den derzeitigen gesetz­lichen Bestimmungen die Belegungsschäden, die von PDR-Betreuten verursacht wurden, nicht als Besatzungsschäden im Sinne der

Auf dem Wege zur Gewerbefreiheit sind nun auch die sogenannten landwirtschaftli­chen Marktordnungen erfaßt worden. Die vom Jahr 1935 an durch die Gesetzgebung des früheren Reichsnährstandes geschaffenen Marktordnungen hatten die Errichtung ge­werblicher Unternehmen der Emährungswirt- schaft von einer Genehmigung abhängig ge­macht. Mit dieser Genehmigungspflichit wurde den Organen des früheren Reichsnährstandes im großen und ganzen gesehen die Möglich­keit gegeben, bei der Gründung der genann­ten Unternehmen beeinflussend und lenkend mitzuwirken. Derartige Marktordnungen er­gingen z. B. um einige der wichtigsten Ge­biete zu nennen für die Getreidewirtschaft, die Milch- und Fettwirtschaft, die Viehwirt­schaft und die Zuckerwirtschaft. Seit dem Zu­sammenbruch im Frühjahr 1945 sind die Be­fugnisse des aufgelösten Reichsnährstandes in Württemberg-Hohenzollem vom Landwirt­schaftsministerium Tübingen und den Land- ratsämtem wahrgenommen worden. Nach einem Erlaß dieses Ministeriums werden ab sofort alle Bestimmungen über die Genehmigungspflicht für die Errichtung ge­werblicher 'Betriebe, die in den einzelnen Marktordnungen verankert sind, nicht mehr angewandt. Damit ist die Errichtung gewerb­licher Unternehmen, welche Erzeugnisse der Emährungswirtschaft hersteilen, be- oder verarbeiten oder mit solchen Erzeugnissen Handel treiben (einschließlich des Versand­handels und der selbständigen Handelsver­treter, nicht mehr an die Einholung einer Genehmigung gebunden.

Die Aufhebung dieser Vorschriften ent­

spricht der Entwicklung auf dem gewerb­lichen Sektor und kommt nicht unerwartet. Sie wurde in der englischen und amerikani­schen Zone schon früher durchgeführt. Der äußere Anlaß dazu war das Inkrafttreten des Getreidegesetzes im vergangenen Monat. Die­ses Gesetz hat die in der bisherigen Markt­ordnung für die Getreidewirtschaft enthaltene Genehmigungspflicht für Betriebsgründungen nicht übernommen. Es ist auch bekannt, daß die Entwürfe für ein neues Milch- und Fett­gesetz, ein Vieh- und Fleischgesetz und ein Zuckergesetz ebenfalls keine Genehmigungs­pflicht für Betriebsgründungen mehr vor­sehen. Damit wird in Bälde auf den wichtig­sten Gebieten der Ernährungswirtschaft jede einer Marktregelung dienende Genehmigungs­pflicht für die Errichtung gewerblicher Be­triebe wegfallen. Nachdem die seinerzeit vom Reichsnährstand durchgeführten Maßnahmen nach den heutigen Anschauungen überholt sind, und nachdem auf dem wichtigsten Ge­biet, dem der Getreidewirtschaft mit dem Ab­bau der Genehmigungspflicht begonnen wur­de. hätte es nun schon mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit keinen Sinn mehr, die formell gewordene Genehmi- gungspfldcht auf den anderen Gebieten der Emährungswirtschaft bis zur endgültigen Aufhebung der Vorschriften noch weiterzu­führen.

Es wird jedoch besonders darauf hingewie­sen, daß die Vorschriften der Gewerbeord­nung, der Handwerksordnung, des Gesetzes zium Schutz des Einzelhandels und des Milch­gesetzes vom 31. 7. 1930 auch für die Grün­dung von Unternehmen der Emährungswirt-