aus der Molkerei, ehe sie desinfiziert sind.

Als ausreichende Erhitzung der Milch ißt an­zusehen:

a) in Betrieben ohne Erhitzungseinrichtung: Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen.

b) in Betrieben mit Erhitzungseinrichtungen: Erhitzung auf mindestens 80 Grad minde­stens 1 Minute, soweit für die Erhitzungs­einrichtungen nicht niederere Erhitzungs­grade ausdrücklich genehmigt sind.

Die Desinfektion der Milchkannen ist nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Innenministeriums betr. die Entseuchung der Milchkannen vom 10. Februar 1938 (Reg.Bl. Nr. 18) vorzunehmen. Die gegebenen Anwei­sungen sind genau einzuhalten.

Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem ersten Auftreten der Krankheitserschei­nungen anzuzeigen. Verletzungen der An­zeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Straf­bestimmungen der §§ 7477 des Viehseuchen­gesetzes und ziehen den Verlust des Entschä­digungsanspruchs nach sich.

Die Ortsnolizeibehörden werden beauftragt, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die Einhaltung streng zu über­wachen.

Calw, den 6. Dezember 1950

Landratsamt

Viehseuchen-Umlage 1951 Die von den Tierbesitzern an die Zentral­kasse der Viehbesitzer abzuführende Vieh­seuchenumlage für das Jahr 1951 ist durch Verordnung des Innenministeriums von Würt- temberg-Hohenzollem vom 7. November 1950 wie folgt festgesetzt worden:

a) für jedes 1 Jahr alte und ältere Pferd

(ausgenommen Pferde kleiner Rassen) und für jedes Maultier 3. DM

b) für jedes unter 1 Jahr alte Pferd (Foh­len) 1. DM

c) für jedes einer kleinen Rasse angehörige

Pferd unter 140 cm Stockmaß, für jeden Esel

und Maulesel 1. DM

d) für jedes 3 Monate alte und ältere Rind

1. DM

e) für jedes unter 3 Monate alte Kalb

0.20 DM

f) für jedes Bienenvolk 0.20 DM

Zuständigkeit für die Ausstellung von Quittungskarten

In letzter Zeit wurde beim Versicherungs­amt angefragt, welche Ortsbehörde für die Ausstellung der 1. Quittungskarte zuständig ist, die Ortsbehörde des Beschäftigungsortes oder die Ortsbehörde des Wohnortes. Diese Frage ist vor allem wichtig für Pendler, welche in Baden arbeiten. Hierzu ist festzu­stellen:

1. Nach dem Erlaß des Württ. Innenmini­steriums vom 9. 5. 1912 (Min. Amtsblatt 1912 S. 233) ist die Ortsbehörde des Beschäfti- gungsorts (§§ 153156 RVO) zur Ausgabe der Karten verpflichtet.

2 . Dagegen ist bei beschäftigungslosen Ver­sicherten die Ortsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsorts und bei Versicherten, welche die Versicherung iim Ausland fort­setzen. jede von dem Versicherten angegan­gene Ortsbehörde zuständig. Berechtigt zur Ausgabe ist jedoch in allen Fällen auch die Ortsbehörde des Wohn- oder Aufenthalts­orts des Versicherten.

Landratsamt Versicherungsamt

Durchführung einer Sammlung zu Gunsten der Rettung Schiffbrüchiger Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen erhielt vom Innen­ministerium durch Entschließung vom 11. November 1950 die Genehmigung, im Jahre

Änderung des Verfahrens zur Ermittlung von Wild- und Jagdschäden

Das bisherige Verfahren in Wild- und Jagd- schadenssachen wurde durch eine Verord­nung des Staatsministeriums vom 23.10.1950, die am 8. 12. 1950 in Kraft treten wird, neu geregelt. Die auf Grund der bisherigen Be­stimmungen vorgenommenen Schadensfest­stellungen gelten als Festßtellungsbescheide im Sinne der neuen Vorschriften. Sind solche Feststellungen am Tage des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht rechtskräftig, so läuft ab 8. 12. 1950 eine zweiwöchige Frißt, innerhalb der Klage beim Amtsgericht (wie nachstehend näher ausgeführt) erhoben wer­den kann. Nachstehend sind die wichtigsten Bestimmungen der neuenWildschadensver­fahrensordnung zusammengestellt.

Bekanntlich haften die Gemeinden nach § 44 des Jagdgesetzes vom 12. 7. 1949 den ge­schädigten Grundstückseigentümern grund­sätzlich für den durch Schadenwild (dazu ge­hört Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Stein-, Muffel-, Reh-, Gams- und Schwarzwild) oder wilde Kaninchen in den gemeinschaftlichen Jagd­bezirken angerichteten Wildschaden. § 44 des Jagdgesetzes ist noch nicht in Kraft getreten, näheres darüber und über den Ersatz der zurückliegenden Schäden Wird in Bälde er­wartet. Der Ersatzanspruch erlischt nach § 49 des Jagdgesetzes, wenn der Berechtigte seinen Anspruch nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis er­halten oder bei Anwendung gehöriger Sorg­falt hätte erhalten können, anmeldet.

Ist der Schaden rechtzeitig angemeldet worden, so hat das für das beschädigte Grundstück zuständige Bürgermeisteramt (ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Ge­meinde gehört oder etwa durch Abrundung der Jagden einem anderen Jagdbezirk zuge­fallen ist) zur Ermittlung des behaupteten Schadens unverzüglich eine Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen. Bestimmungs­gemäß sind zu dieser Verhandlung vom Bür­germeisteramt einzuladen:

1. Ein vom Kreisjagdamt zur Abschätzung von Schäden bestellter sachkundiger Schätzer. Dabei kann es zweckmäßig sein, nicht einen ortsansäßigen Schätzer, sondern einen sol­chen aus der Nachbarschaft zuzuziehen.

2. Die Beteiligten, nämlich der geschädigte Grundstückseigentümer, sowie die zum Schadensersatz Verpflichteten. Dabei kann auch der Jagdpächter beteiligt sein, wenn

1951 im Lande Württemberg-Hohenzollem die für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Mittel

1. durch Versendung von Werbeschreiben an interessierte Personenkreise und Firmen,

2. durch Vorführung von Werbefilmen,

3. durch die Aufstellung von Sammelschiffchen an geeigneten Stellen

aufzubringen. Landratsamt.

Erstellung einer Kläranlage und Einleitung der Abwässer in die Nagold durch die Schwarzwälder Tuchfabrik in Rohrdorf Die Schwarzwälder Tuchfabrik A. G. in Rohrdorf hat um Genehmigung zur Errich­tung einer mechanisch-biologischen Klär­anlage auf Parz. Nr. 1268 bei Gebäude Nr. 134 der Markung Rohrdorf und um Erlaubnis zur Einleitung der gereinigten Abwässer in die Nagold nachgesucht.

Etwaige Einwendungen gegen dieses Ge­such sind bei Verlust des Einspruchsrechts binnen 14 Tagen vom Tag der Veröffentli­chung an gerechnet beim Landratsamt Calw einzureichen. Pläne und Beschreibungen lie­gen daselbst zur Einsichtnahme auf (Zimmer 11 ).

Landratsamt

er bei der Verpachtung der Jagd eine ent­sprechende Verpflichtung zur ganzen oder teilweisen Übernahme von Schäden einge­gangen ist.

Zur Abschätzung von Wild- und Jagd­schäden, die an Forstpflanzen entstanden sind, kommen als Schätzer Forstsachverstän­dige in Frage, für die anderen Schäden land­wirtschaftlich und jagdlich sachkundige Per­sonen. Auch wenn Beteiligte nicht zur Ver­handlung erscheinen, wird die Schadens­ermittlung durchgeführt. Den Beteiligten steht das Recht zu, in der Verhandlung zu beantragen, daß der Schaden erst in einer zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Verhandlung festgestellt werden solle. Diesem Antrag muß stattgegeben werden. Das Fest- stellungsverfahren ist jedoch so weit durch­zuführen, daß die endgültige Feststellung der Schadenshöhe durch einen Wiederanbau des Grundstücks nicht behindert wird. Den Be­teiligten steht es frei, auf eigene Kosten Sach­verständige zuzuziehen.

Nach Abschluß der Verhandlung hat der Schätzer den Schaden zu ermitteln und darüber eine Niederschrift mit mindestens folgenden Angaben anzufertigen:

a) Bezeichnung des Beschädigten Grundstücks und dessen Kulturart:

b) Schadensursache (Wildart) und den Scha­densumfang nach Fläche:

c) Schadenshöhe.

Es fällt sodann in die Zuständigkeit des Bür­germeisteramts. auf Grund dieser Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung den eigentlichen Feststel­lungsbescheid schriftlich und mit Rechts­mittelbelehrung zu veranlassen. In dem Be­scheid sind auch die Verfahrenskosten und der Zahlungspflichtige für diese Kosten zu bestimmen, ferner ißt in ihm zu bestätigen, daß der Schaden rechtzeitig angemeldet wor­den ist. Eine Gebühr für den Bescheid darf nicht erhoben werden. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen. Die Verfahrenskosten, als welche nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers in Frage kommen, sind von der Ge­meinde vorzustrecken.

Ein Feststellungsbescheid oder der Bescheid über die Zurückweisung einer verspäteten Anmeldung wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit der Zustellung Klage beim örtlich zuständi­gen Amtsgericht eingereicht wird. Erhebt der Geschädigte Klage, so ist diese gegen den zum Schadensersatz Verpflichteten auf Zah­lung des verlangten Betrages- zu richten. Der zum Schadensersatz Verpflichtete kann gegen den Geschädigten Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Feststellungsbescheids er­heben. Der Eigenjagdbesitzer hat das Recht anstatt einer Klage (die er ja nicht gegen sich selbst richten könnte) beim Amtsgericht einen Antrag auf Überprüfung des Feststellungsfoe- scheids zu stellen.

Aus dem rechtskräftigen Feststellungsbe- scheid findet nach Maßgabe der Bestimmun­gen der Zivilprozeßordnung die Zwangsvoll­streckung statt.

Verkehrsnachrichten

Fahrplanänderung

Der Bahnhof Calw teilt mit:

Der Personenzug 3083 Calw ab 5.36 Pforz­heim an 6.24 fällt aus Ersparnisgründen bis auf weiteres an Sonn- und Feiertagen aus.

Als Folge dieser Maßnahme führt der P 3084 an diesen Tagen keine 2. Wagenklasse.

P 2169 Calw ab 20.03 hat eine verlängerte Fahrzeit erhalten, er kommt in Stuttgart an 21.46 Uhr.

P 2162 ist ab Weilderstadt ebenfalls ver­ändert, Ankunft in Calw 21.24 Uhr.