aus der Molkerei, ehe sie desinfiziert sind.
Als ausreichende Erhitzung der Milch ißt anzusehen:
a) in Betrieben ohne Erhitzungseinrichtung: Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen.
b) in Betrieben mit Erhitzungseinrichtungen: Erhitzung auf mindestens 80 Grad mindestens 1 Minute, soweit für die Erhitzungseinrichtungen nicht niederere Erhitzungsgrade ausdrücklich genehmigt sind.
Die Desinfektion der Milchkannen ist nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Innenministeriums betr. die Entseuchung der Milchkannen vom 10. Februar 1938 (Reg.Bl. Nr. 18) vorzunehmen. Die gegebenen Anweisungen sind genau einzuhalten.
Jeder weitere Ausbruch oder Verdacht der Seuche ist der Ortspolizeibehörde sofort nach dem ersten Auftreten der Krankheitserscheinungen anzuzeigen. Verletzungen der Anzeigepflicht oder der vorstehend angeordneten Schutzmaßregeln unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74—77 des Viehseuchengesetzes und ziehen den Verlust des Entschädigungsanspruchs nach sich.
Die Ortsnolizeibehörden werden beauftragt, die für ihre Gemeindebezirke zutreffenden Maßregeln in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und die Einhaltung streng zu überwachen.
Calw, den 6. Dezember 1950
Landratsamt
Viehseuchen-Umlage 1951 Die von den Tierbesitzern an die Zentralkasse der Viehbesitzer abzuführende Viehseuchenumlage für das Jahr 1951 ist durch Verordnung des Innenministeriums von Würt- temberg-Hohenzollem vom 7. November 1950 ■wie folgt festgesetzt worden:
a) für jedes 1 Jahr alte und ältere Pferd
(ausgenommen Pferde kleiner Rassen) und für jedes Maultier 3.— DM
b) für jedes unter 1 Jahr alte Pferd (Fohlen) 1.— DM
c) für jedes einer kleinen Rasse angehörige
Pferd unter 140 cm Stockmaß, für jeden Esel
und Maulesel 1.— DM
d) für jedes 3 Monate alte und ältere Rind
1.— DM
e) für jedes unter 3 Monate alte Kalb
0.20 DM
f) für jedes Bienenvolk 0.20 DM
Zuständigkeit für die Ausstellung von Quittungskarten
In letzter Zeit wurde beim Versicherungsamt angefragt, welche Ortsbehörde für die Ausstellung der 1. Quittungskarte zuständig ist, die Ortsbehörde des Beschäftigungsortes oder die Ortsbehörde des Wohnortes. Diese Frage ist vor allem wichtig für Pendler, welche in Baden arbeiten. Hierzu ist festzustellen:
1. Nach dem Erlaß des Württ. Innenministeriums vom 9. 5. 1912 (Min. Amtsblatt 1912 S. 233) ist die Ortsbehörde des Beschäfti- gungsorts (§§ 153—156 RVO) zur Ausgabe der Karten verpflichtet.
2 . Dagegen ist bei beschäftigungslosen Versicherten die Ortsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsorts und bei Versicherten, welche die Versicherung iim Ausland fortsetzen. jede von dem Versicherten angegangene Ortsbehörde zuständig. Berechtigt zur Ausgabe ist jedoch in allen Fällen auch die Ortsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Versicherten.
Landratsamt — Versicherungsamt
Durchführung einer Sammlung zu Gunsten der Rettung Schiffbrüchiger Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in Bremen erhielt vom Innenministerium durch Entschließung vom 11. November 1950 die Genehmigung, im Jahre
Änderung des Verfahrens zur Ermittlung von Wild- und Jagdschäden
Das bisherige Verfahren in Wild- und Jagd- schadenssachen wurde durch eine Verordnung des Staatsministeriums vom 23.10.1950, die am 8. 12. 1950 in Kraft treten wird, neu geregelt. Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen vorgenommenen Schadensfeststellungen gelten als Festßtellungsbescheide im Sinne der neuen Vorschriften. Sind solche Feststellungen am Tage des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht rechtskräftig, so läuft ab 8. 12. 1950 eine zweiwöchige Frißt, innerhalb der Klage beim Amtsgericht (wie nachstehend näher ausgeführt) erhoben werden kann. Nachstehend sind die wichtigsten Bestimmungen der neuen „Wildschadensverfahrensordnung“ zusammengestellt.
Bekanntlich haften die Gemeinden nach § 44 des Jagdgesetzes vom 12. 7. 1949 den geschädigten Grundstückseigentümern grundsätzlich für den durch Schadenwild (dazu gehört Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Stein-, Muffel-, Reh-, Gams- und Schwarzwild) oder wilde Kaninchen in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken angerichteten Wildschaden. § 44 des Jagdgesetzes ist noch nicht in Kraft getreten, näheres darüber und über den Ersatz der zurückliegenden Schäden Wird in Bälde erwartet. Der Ersatzanspruch erlischt nach § 49 des Jagdgesetzes, wenn der Berechtigte seinen Anspruch nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, anmeldet.
Ist der Schaden rechtzeitig angemeldet worden, so hat das für das beschädigte Grundstück zuständige Bürgermeisteramt (ohne Rücksicht darauf, ob das Grundstück zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gehört oder etwa durch Abrundung der Jagden einem anderen Jagdbezirk zugefallen ist) zur Ermittlung des behaupteten Schadens unverzüglich eine Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen. Bestimmungsgemäß sind zu dieser Verhandlung vom Bürgermeisteramt einzuladen:
1. Ein vom Kreisjagdamt zur Abschätzung von Schäden bestellter sachkundiger Schätzer. Dabei kann es zweckmäßig sein, nicht einen ortsansäßigen Schätzer, sondern einen solchen aus der Nachbarschaft zuzuziehen.
2. Die Beteiligten, nämlich der geschädigte Grundstückseigentümer, sowie die zum Schadensersatz Verpflichteten. Dabei kann auch der Jagdpächter beteiligt sein, wenn
1951 im Lande Württemberg-Hohenzollem die für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Mittel
1. durch Versendung von Werbeschreiben an interessierte Personenkreise und Firmen,
2. durch Vorführung von Werbefilmen,
3. durch die Aufstellung von Sammelschiffchen an geeigneten Stellen
aufzubringen. Landratsamt.
Erstellung einer Kläranlage und Einleitung der Abwässer in die Nagold durch die Schwarzwälder Tuchfabrik in Rohrdorf Die Schwarzwälder Tuchfabrik A. G. in Rohrdorf hat um Genehmigung zur Errichtung einer mechanisch-biologischen Kläranlage auf Parz. Nr. 1268 bei Gebäude Nr. 134 der Markung Rohrdorf und um Erlaubnis zur Einleitung der gereinigten Abwässer in die Nagold nachgesucht.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Gesuch sind bei Verlust des Einspruchsrechts binnen 14 Tagen vom Tag der Veröffentlichung an gerechnet beim Landratsamt Calw einzureichen. Pläne und Beschreibungen liegen daselbst zur Einsichtnahme auf (Zimmer 11 ).
Landratsamt
er bei der Verpachtung der Jagd eine entsprechende Verpflichtung zur ganzen oder teilweisen Übernahme von Schäden eingegangen ist.
Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden, die an Forstpflanzen entstanden sind, kommen als Schätzer Forstsachverständige in Frage, für die anderen Schäden landwirtschaftlich und jagdlich sachkundige Personen. Auch wenn Beteiligte nicht zur Verhandlung erscheinen, wird die Schadensermittlung durchgeführt. Den Beteiligten steht das Recht zu, in der Verhandlung zu beantragen, daß der Schaden erst in einer zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Verhandlung festgestellt werden solle. Diesem Antrag muß stattgegeben werden. Das Fest- stellungsverfahren ist jedoch so weit durchzuführen, daß die endgültige Feststellung der Schadenshöhe durch einen Wiederanbau des Grundstücks nicht behindert wird. Den Beteiligten steht es frei, auf eigene Kosten Sachverständige zuzuziehen.
Nach Abschluß der Verhandlung hat der Schätzer den Schaden zu ermitteln und darüber eine Niederschrift mit mindestens folgenden Angaben anzufertigen:
a) Bezeichnung des Beschädigten Grundstücks und dessen Kulturart:
b) Schadensursache (Wildart) und den Schadensumfang nach Fläche:
c) Schadenshöhe.
Es fällt sodann in die Zuständigkeit des Bürgermeisteramts. auf Grund dieser Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung den eigentlichen Feststellungsbescheid schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu veranlassen. In dem Bescheid sind auch die Verfahrenskosten und der Zahlungspflichtige für diese Kosten zu bestimmen, ferner ißt in ihm zu bestätigen, daß der Schaden rechtzeitig angemeldet worden ist. Eine Gebühr für den Bescheid darf nicht erhoben werden. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen. Die Verfahrenskosten, als welche nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers in Frage kommen, sind von der Gemeinde vorzustrecken.
Ein Feststellungsbescheid oder der Bescheid über die Zurückweisung einer verspäteten Anmeldung wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit der Zustellung Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht wird. Erhebt der Geschädigte Klage, so ist diese gegen den zum Schadensersatz Verpflichteten auf Zahlung des verlangten Betrages- zu richten. Der zum Schadensersatz Verpflichtete kann gegen den Geschädigten Klage auf Aufhebung oder Abänderung des Feststellungsbescheids erheben. Der Eigenjagdbesitzer hat das Recht anstatt einer Klage (die er ja nicht gegen sich selbst richten könnte) beim Amtsgericht einen Antrag auf Überprüfung des Feststellungsfoe- scheids zu stellen.
Aus dem rechtskräftigen Feststellungsbe- scheid findet nach Maßgabe der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung die Zwangsvollstreckung statt.
Verkehrsnachrichten
Fahrplanänderung
Der Bahnhof Calw teilt mit:
Der Personenzug 3083 Calw ab 5.36 Pforzheim an 6.24 fällt aus Ersparnisgründen bis auf weiteres an Sonn- und Feiertagen aus.
Als Folge dieser Maßnahme führt der P 3084 an diesen Tagen keine 2. Wagenklasse.
P 2169 Calw ab 20.03 hat eine verlängerte Fahrzeit erhalten, er kommt in Stuttgart an 21.46 Uhr.
P 2162 ist ab Weilderstadt ebenfalls verändert, Ankunft in Calw 21.24 Uhr.