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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 8 . Dezember 1950

Nr. 49

Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreis Calw

Die Maul- und Klauenseuche ist aus­gebrochen im Gehöft des Eugen Götz in

Engelsbrand. Es ergehen folgende An­ordnungen:

a) Sperrbezirk:

Die gesamte Gemeinde Engelsbrand mit Markung und Wegen.

b) Beobachtungsgebiet:

Salmbach. Grunbach, Langenfonand, Wirt­schaft z. Grösseltal.

c) 15 km - Umkreis:

Sämtliche Gemeinden des ehemaligen Oberamtstoezirks Neuenbürg mit Aus­nahme von Herrenalb. Loffenau undBem- bach. Außerdem vom Altkreis Calw: (Rotenbach, Würzbach. Altburg, Calw, Ober­reichenbach, Ottenbronn. Neuhengstett, Möttlingen, Monakam. Bieselsberg. Unter- und Oberlengenhardt, Bad Liebenzell. Calw, den 6. Dezember 1950

I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk:

1. In dem Sperrgebiet ist über die Ställe oder sonstige Standorte, in denen Klauenvieh steht, die Sperre verhängt. Die abgesperr­ten Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Landrats aus dem Stall entfernt werden. Gehöfte, in denen Klauentiere gehalten werden, dürfen, abgesehen von Notfällen, durch andere als die im Gehöft wohnen­den oder beschäftigten Personen und Tier­ärzte nicht betreten werden.

2. Die im Seuchengehöft wohnenden oder be­schäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.

3. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stall und darf nur mit meiner Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

4. Sämtliche Hunde sind festzulegen; Katzen, Geflügel und Tauben sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. Werden solche Tiere freilaufend angetroffen, so werden diese getötet.

5. Schlächtern. Viehkastrierem. sowie Händ­lern und anderen Personen, die gewerbs­mäßig in Ställen verkehren, ferner Haus­tierhändlern ist das Betreten aller Gehöfte verboten.

6. Die Ausfuhr von Dünger und Jauche aus verseuchten Gehöften ist verboten. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist inner­halb des Gehöftes oder an anderen geeig­neten Stellen, von denen aus eine Ver­schleppung des Ansteckungsstofles nicht stattfinden kann, vorschriftsmäßig zu packen.

7. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr­bezirk, sowie das Durchtreiben solchen Viehs und das Durchfahren von Wieder­käuergespannen durch den Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr kann der Landrat erlassen.

8. ln den zum Sperrbezirk erklärten Orten (Seuchenorten) haben über die Zeit der Sperre Ansammlungen von Menschen, auch zu gottesdienstlichen Zwecken zu unter­bleiben. Die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen hat sich auf die nächsten (Familienangehörigen zu beschränken.

9. Die Milch der unverseuchten Gehöfte wird durch Sammelfuhrwerk abgeholt.

II. Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet

1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungs­gebiet ohne meine Genehmigung nicht ent­fernt werden. Die Genehmigung ist an be­stimmte Voraussetzungen geknüpft.

3. Im Beobachtungsgebiet können die Betriebe. Molkereien, Rahmstationen und Milch­sammelstellen weiterbetrieben werden; die Anlieferung der Milch hat durch Sammel- fuhnwerk zu erfolgen. Beim Verladen und Entladen der Milch ist jeder unnötige Per­sonenverkehr zu vermeiden. Die Trink­milch darf in dem Betrieb abgegeben wer­den; Milch und Rahm dürfen weitergelie­fert, d. h. aus dem Beobachtungsgebiet aus­geführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhitzen; Die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vorschriftsmäßig zu desinfizieren.

4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dür­fen Ansammlungen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landrat anerkannten Ausnahmefällen stattfinden.

5. Die Vornahme von Milchleistungsprüfungen ist verboten.

III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirke

Beobachtungsgebiet und 15 Kilometer-Umkreis

1. Im Seuchenort und in der Schutzzone dür­fen Ställe und Standorte von Klauenvieh durch Schlächter. Händler und Viehkastrie- rer. sowie andere Personen, die gewerbs­mäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht 'betreten werden.

Dies gilt auch für Personen, die berufs­mäßig in Ställen verkehren, ausgenommen für Tierärzte.

1. Im Hinblick auf den Ausbruch der Maul­und Klauenseuche auch im Kreis Calw wer­den die Tierbesitzer auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Seuche und des Seuchenverdachtes hingewiesen. Jede man­gelhafte oder aufgehobene Freßlust. Spei­cheln, Lahmgehen haben als Verdacht zu gelten und sind alsbald dem Bürgermeister­amt anzuzeigen.

2. Wie schon vor Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist besonders nach Aus­bruch derselben zu beachten:

a) Für die im Besitz von Händlern befind­lichen Wiederkäuer und Schweine, ist ein a m t s tierärztliches Zeugnis beizu- bringen. dessen Gültigkeit 5 Tage beträgt.

b) Für die von Nichthändlern den Vieh­märkten zugeführten Wiederkäuer und Schweine sind Ursprungszeugnisse bei- zubrmgen. die von der Ortspolizei­behörde ausgestellt werden.

Aus den Ursprungszeugnissen müssen

Kraftfahrer Vorsicht!

Vereiste Straße!

Die Überlandstrecken im Kreis Calw, die vielfach durch Tannenwälder führen, bergen für den Kraftfahrer Gefahrenstellen durch Vereisung der Straße, die bei Nichtbeachtung oft schwerste Folgen haben. Manche Straße ist gerade zu Beginn des Winters über eine große Strecke trocken und kleine Teile, be­sonders in den Wäldern und auf Brücken,

2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das sind jetzt schon ganztägig vereist. Abbrem- Durchfahren mit fremden Wiederkäuerge- sen des Fahrzeugs bedeutet dann in fast spannen ist verboten. allen Fällen einen Zusammenstoß mit einem

Erste Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche

entgegenkommenden Fahrzeug oder eine Lan­dung im Straßengraben. Deshalb vorsichtig fahren!

2. Verboten sind:

a) Die Abhaltung von Märkten und markt- ähnlichen Veranstaltungen mit Klauen­vieh, sowie der Auftrieb von Klauen­vieh auf Wochen- und Jahrmärkte.

b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außer­halb des Gemeindebezirks der gewerb­lichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen statt­findet. Als Handel gilt auch das Auf­suchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.

c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.

d) Die Abhaltung von öffentlichen Tier­schauen mit Klauenvieh.

e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in de­nen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Entfernung der zur An­lieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benützten Gefäße

bei Rindern Geschlecht. Farbe, Ab­zeichen und das ungefähre Alter und bei Schweinen. Schafen, Ziegen die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tier­gattungen etwaige besondere Kennzei­chen (Ohrmarke, Hautbrand. Farb- aibzeichen. Haarschnitt) hervorgehen. Ferner ist der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestand die Tiere stammen und der Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort anzu­geben. Die Gültigkeitsdauer der Ur­sprungszeugnisse beträgt 30 Tage.

3. Bei Einfuhr von Klauenvieh aus außer- württembergischen Ländern ist für jedes eingeführte Klauenvieh der Nachweis zu erbringen, daß in dem Regierungsbezirk (nicht nur Kreis) aus welchem das Klauen­vieh eingeführt wurde, keine Maul- und Klauenseuche herrscht Falls dieser Nach­weis nicht erbracht wird, ist das eingeführ­te Klauenvieh 10 Tage unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Landratsamt