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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 8 . Dezember 1950
Nr. 49
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Kreis Calw
Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen im Gehöft des Eugen Götz in
Engelsbrand. Es ergehen folgende Anordnungen:
a) Sperrbezirk:
Die gesamte Gemeinde Engelsbrand mit Markung und Wegen.
b) Beobachtungsgebiet:
Salmbach. Grunbach, Langenfonand, Wirtschaft z. Grösseltal.
c) 15 km - Umkreis:
Sämtliche Gemeinden des ehemaligen Oberamtstoezirks Neuenbürg mit Ausnahme von Herrenalb. Loffenau undBem- bach. — Außerdem vom Altkreis Calw: (Rotenbach, Würzbach. Altburg, Calw, Oberreichenbach, Ottenbronn. Neuhengstett, Möttlingen, Monakam. Bieselsberg. Unter- und Oberlengenhardt, Bad Liebenzell. Calw, den 6. Dezember 1950
I. Besondere Maßregeln für den Sperrbezirk:
1. In dem Sperrgebiet ist über die Ställe oder sonstige Standorte, in denen Klauenvieh steht, die Sperre verhängt. Die abgesperrten Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Landrats aus dem Stall entfernt werden. Gehöfte, in denen Klauentiere gehalten werden, dürfen, abgesehen von Notfällen, durch andere als die im Gehöft wohnenden oder beschäftigten Personen und Tierärzte nicht betreten werden.
2. Die im Seuchengehöft wohnenden oder beschäftigten Personen dürfen vor der Schlußdesinfektion fremde Ställe und Standorte von Klauentieren nicht betreten.
3. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte unterliegt der Absonderung im Stall und darf nur mit meiner Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen; Katzen, Geflügel und Tauben sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können. Werden solche Tiere freilaufend angetroffen, so werden diese getötet.
5. Schlächtern. Viehkastrierem. sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Haustierhändlern ist das Betreten aller Gehöfte verboten.
6. Die Ausfuhr von Dünger und Jauche aus verseuchten Gehöften ist verboten. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Gehöftes oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstofles nicht stattfinden kann, vorschriftsmäßig zu packen.
7. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben solchen Viehs und das Durchfahren von Wiederkäuergespannen durch den Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen für die Ausfuhr kann der Landrat erlassen.
8. ln den zum Sperrbezirk erklärten Orten (Seuchenorten) haben über die Zeit der Sperre Ansammlungen von Menschen, auch zu gottesdienstlichen Zwecken zu unterbleiben. Die Teilnahme an Hochzeiten und Beerdigungen hat sich auf die nächsten (Familienangehörigen zu beschränken.
9. Die Milch der unverseuchten Gehöfte wird durch Sammelfuhrwerk abgeholt.
II. Besondere Maßregeln für das Beobachtungsgebiet
1. Klauenvieh darf aus dem Beobachtungsgebiet ohne meine Genehmigung nicht entfernt werden. Die Genehmigung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
3. Im Beobachtungsgebiet können die Betriebe. Molkereien, Rahmstationen und Milchsammelstellen weiterbetrieben werden; die Anlieferung der Milch hat durch Sammel- fuhnwerk zu erfolgen. Beim Verladen und Entladen der Milch ist jeder unnötige Personenverkehr zu vermeiden. Die Trinkmilch darf in dem Betrieb abgegeben werden; Milch und Rahm dürfen weitergeliefert, d. h. aus dem Beobachtungsgebiet ausgeführt werden. Die Molkereirückstände sind zu erhitzen; Die Kannen und das Milchfuhrwerk sind vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
4. Im Beobachtungsgebiet (Nachbarorte) dürfen Ansammlungen von Menschen nur in besonders begründeten und vom Landrat anerkannten Ausnahmefällen stattfinden.
5. Die Vornahme von Milchleistungsprüfungen ist verboten.
III. Gemeinsame Maßregeln für Sperrbezirke
Beobachtungsgebiet und 15 Kilometer-Umkreis
1. Im Seuchenort und in der Schutzzone dürfen Ställe und Standorte von Klauenvieh durch Schlächter. Händler und Viehkastrie- rer. sowie andere Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner durch Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, nicht 'betreten werden.
Dies gilt auch für Personen, die berufsmäßig in Ställen verkehren, ausgenommen für Tierärzte.
1. Im Hinblick auf den Ausbruch der Maulund Klauenseuche auch im Kreis Calw werden die Tierbesitzer auf die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige der Seuche und des Seuchenverdachtes hingewiesen. Jede mangelhafte oder aufgehobene Freßlust. Speicheln, Lahmgehen haben als Verdacht zu gelten und sind alsbald dem Bürgermeisteramt anzuzeigen.
2. Wie schon vor Ausbruch der Maul- und Klauenseuche ist besonders nach Ausbruch derselben zu beachten:
a) Für die im Besitz von Händlern befindlichen Wiederkäuer und Schweine, ist ein a m t s tierärztliches Zeugnis beizu- bringen. dessen Gültigkeit 5 Tage beträgt.
b) Für die von Nichthändlern den Viehmärkten zugeführten Wiederkäuer und Schweine sind Ursprungszeugnisse bei- zubrmgen. die von der Ortspolizeibehörde ausgestellt werden.
Aus den Ursprungszeugnissen müssen
Kraftfahrer Vorsicht!
Vereiste Straße!
Die Überlandstrecken im Kreis Calw, die vielfach durch Tannenwälder führen, bergen für den Kraftfahrer Gefahrenstellen durch Vereisung der Straße, die bei Nichtbeachtung oft schwerste Folgen haben. Manche Straße ist gerade zu Beginn des Winters über eine große Strecke trocken und kleine Teile, besonders in den Wäldern und auf Brücken,
2. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das sind jetzt schon ganztägig vereist. Abbrem- Durchfahren mit fremden Wiederkäuerge- sen des Fahrzeugs bedeutet dann in fast spannen ist verboten. allen Fällen einen Zusammenstoß mit einem
Erste Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche
entgegenkommenden Fahrzeug oder eine Landung im Straßengraben. Deshalb vorsichtig fahren!
2. Verboten sind:
a) Die Abhaltung von Märkten und markt- ähnlichen Veranstaltungen mit Klauenvieh, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Wochen- und Jahrmärkte.
b) Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händler.
c) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
e) Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, soweit dies nicht schon ohnehin verboten ist, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benützten Gefäße
bei Rindern — Geschlecht. Farbe, Abzeichen und das ungefähre Alter und bei Schweinen. Schafen, Ziegen die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand. Farb- aibzeichen. Haarschnitt) hervorgehen. Ferner ist der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestand die Tiere stammen und der Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort anzugeben. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage.
3. Bei Einfuhr von Klauenvieh aus außer- württembergischen Ländern ist für jedes eingeführte Klauenvieh der Nachweis zu erbringen, daß in dem Regierungsbezirk (nicht nur Kreis) aus welchem das Klauenvieh eingeführt wurde, keine Maul- und Klauenseuche herrscht Falls dieser Nachweis nicht erbracht wird, ist das eingeführte Klauenvieh 10 Tage unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Landratsamt