Verzinsung und Tilgung
Die Darlehen sind nach einem Schonjahr mit jährlich 2 %> zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich zu zahlen.
Die Darlehen sind nach Ablauf eines Schon- jahres während der drei ersten Jahre mit 3 °/o jährlich, vom vierten Jahr an mit 8 %> jährlich zu tilgen. Die Tilgungsraten sind ebenfalls halbjährlich fällig.
V erfahren
Die Anträge sind bei dem für den Wohnsitz des Antragsberechtigten zuständigen Amt für Soforthilfe einzureichen, auch die Heimatvertriebenen reichen ihre Anträge beim zuständigen Soforthilfeamt ein. Die Letzteren verwenden die' vom Staatskommissariat eingeführten, die übrigen Geschädigten den vom Innenministerium eingeführten Antragsvordruck. Das Soforthilfeamt prüft die Anträge, holt die erforderlichen Äußerungen und Unterlagen ein und legt sie dann dem Landesamt für Soforthilfe, vor. Über die Anträge entscheidet ein beim Wirtschaftsministerium errichteter Kreditausschuß.
Beabsichtigt ein Antragsteller, den Betrieb in einem anderen Kreis zu errichten, wo er nicht seinen Wohnsitz hat. so ist der Antrag in doppelter Fertigung bei dem für den Wohnsitz zuständigen Sofortbilfeamt einzureichen, das alles weitere veranlassen wird.
Calw, den 25. November 1950
Kreisamt für Soforthilfe
YVohnbaudarlehen aus Soforthilfemitteln
Auf die Notiz in verschiedenen Zeitungen über die Gewährung von Finanzierungshilfen für Eigenheime und Mietwohnungen aus Soforthilfemitteln häufen sich Anfragen und formlose Anträge. Auf Grund der bisher ergangenen Bekanntmachungen können Anträge noch nicht behandelt und entschieden werden. Das Innenministerium Tübingen arbeitet z. Zt. Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge und Formblätter zur Antragstellung aus, die voraussichtlich bis Mitte Dezember d. Js. ausgegeben werden können. Sobald das Soforthilfeamt in Besitz der genannten Richtlinien und Antragsvoiducke ist, wird dies im Amtsblatt für den Kreis Calw bekanptgegeben. Die Antragsberechtigten werden gebeten, bis dahin von Anfragen und Einreichung formloser Anträge abzusehen.
Calw, den 28. November 1950
Kreisamt für Soforthilfe
Die Abwälzung der Lohnmehrkosten im Baugewerbe
Der Bundesminister für Wirtschaft teilt mit:
Auf Grund des Resmagener Schiedsspruches vom 9. September 1950 für das Baugewerbe sind in vielen Fällen Zusatzforderungen der Bauunternehmer gegen die Auftraggeber erhoben worden. Soweit es sich dabei tun öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge handelt, die bekanntlich den geltenden Baupreisvorschriften noch unterliegen, bestehen gegen Nachforderungen des Mehrlohnes zuzüglich der vereinbarten Lohnzuschläge keine Bedenken, sofern eine Lohngleitklausel ausdrücklich vereinbart war. Auch sind nachträgliche Vereinbarungen über die Abwälzung im Rahmen des § 9 der Baupreis-Verordnung unbedenklich.
Bei freifinanzierten Bauaufträgen gelten grundsätzlich die getroffenen Vereinbarungen. Fehlen diese, so wird die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Vertragspartnern ohne Anrufen der Gerichte an- hedmgestellt.
Besichtigung des Versuchsbaus Riedlingen
(10-Familienhaus) und der „Eicfaert-Flücht- lings-Selbsthilfesiedlung“
Vom 1. bis einschließlich 10. Dezember 1950 findet in Riedlingen eine Ausstellung des planerischen und bautechnischen Versuchsbaus mit Kleinwohnungen für
Normpreise der Sägeindusfrie für Nadelschniffholz
— Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 18. 8. 1950 (Bundesanzeiger Nr. 220 vom 14. 11. 50) —
Meinen Erlaß vom 22. November 1948 — IB — IV B 3/E 1 e/4694/48 E. P. Nr. 173/48 hebe ich auf.
An seine Stelle und nachdem das Bundes- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Rundholz ab Wald bei guter Abfuhrlage und guter Holzqualität Richtpreise (Wuchergrenzpreise) für den Waldbe- sitz aller Besitzkategorien im Bundesgebiet mit Erlaß vom 22. 2. 50 VA 3 — 7245 — 305/50 (Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. 3. 1950) bekanntgegeben hat, bei deren Überschreitung Unangemessenheit im Sinne des § 19 des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts anzunehmen ist, werden für das Bundesgebiet Normpreise für Nadelschnittholz bekanntgegeben.
Als Normpreise der Sägeindustrie, bei deren Überschreitung Unangemessenheit im Sinne des § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes anzunehmen ist, werden auf der Grundlage der Richtpreise für Rundholz nachstehende Preise foekanntgegeben. Diese Preise lehnen sich in ihrem Verhältnis untereinander an die Preise der Anordnung PR Nr. 20/47 über die Preisbildung für Nadelschnitythölz vom 27. 3. 1947 (VfW MBL, S. 53) an. deren Güte- und Softierungsvorschriften weiterhin anzuwenden sind. Die Preise gelten für Nadel- schnittholz frei verladen Waggon oder Schiff, Versandort, verladetrocken; letzteres gilt nicht für sogenannte Dimensions- und Listenware.
Preise
Geltungsbereich :
Länder: Niedersachsen. Nordihein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Hamburg, Bremen Preisgruppe I: (unbearbeitete, paralell besäumte Bretter und Bohlen und vierkantig bearbeitete Hölzer)
Grundpreis 120,— DM je cbm
Preisgruppe II: (unbearbeitete, unbesäumte Bretter und Bohlen)
Grundpreis für
Fichte/Tanne 120,— DM je cbm
Kiefer 125,— DM j e obm
Preisgruppe III: (Habeldielen und Rauhspund) Grundpreis 4,90 DM je cbm
Geltungsbereich:
Länder: Baden, Bayern, Hessen. Rheinland- Pfalz, Württemberg-Baden, Württemberg- Hohenzollem, sowie der 'bayerische Kreis Lindau
Preisgruppe I: (unbearbeitete, paralell besäumte Bretter und Bohlen und vierkantig bearbeitete Hölzer)
Grundpreis 116,— DM je cbm
Preisgruppe II: (unbearbeitete, unbesäumte 'Bretter und Bohlen)
Grundpreis für
Fichte/Tanne 116,— DM je obm
Kiefer 121,— DM je obm
Preisgruppe III: (Habeldielen und Rauhspund) Grundpreis 4,80 DM je qm
Für die Preisermittlung der Schnittholzsortimente und Güteklassen mit Ausnahme der im folgenden Absatz aufgeführten Sortimente ist ein Zuschlag von höchstens 60 v. H. zu den in der Anlage III zur Anordnung über die Preisbildung für Nadelschnittholz vom 27. 3. 1947 aufgeführten Zuschlägen vertretbar.
Für die Sortimente Rohhobler. Latten, Kreuzholz und Rahmen ist ein Zuschlag von höchsten 125 v. H. und für das Bauholz ein Zuschlag von höchstens 200 v. H. zu den Zuschlägen vertretbar, die in der Anlage III zu der Anordnung über die Preisbildung für Na'delschnittholz vom 27. 3. 1947 aufgeführt sind.
Die Abschläge müssen entsprechend erlöst werden.
Der Bundesminister für Wirtschaft
10 Familien statt. In dem planerischen Versuchsbau werden 4 verschiedene Grundrißtypen gezeigt, die mit zeitgemäßen Möbeln und Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind. Gleichzeitig ist Gelegenheit geboten, die vor ihrer Fertigstellung stehende interessante Flüchtlings-Selbsthilfesiedlung im Gewand ,.Sichert“ in Riedlingen zu besichtigen. Die Ausstellung ist geöffnet von 9—17 Uhr durchgehend. Der Eintritt ist frei.
Interessenten (Bürgermeistern, Bauverständigen, Baugenossenschaften und Architekten) wird die Besichtigung dieser wichtigen Ausstellung empfahlen.
Land ratsamt
Ausstellung „Glas aus Württemberg und Baden“
Das Landesgewerbeamt Stuttgart veranstaltet in seinen Ausstellungsräumen in Stuttgart, Kanzleistraße 19. in der Zeit vom 25. November bis 31. Dezember 1950 eine groß angelegte Ausstellung mit dem Titel:
„Glas aus Württemberg u. Baden“. Die Ausstellung, das Ergebnis einer Zusammenarbeit mit der Techn. Hochschule und der Kunstakademie, ist in Anlage, Aufgabenstellung und künstlerischer Gestaltung ein Ereignis. Sie hat den Zweck, die aufstrebende Glaswirtschaft Württembergs und Badens weitgehend zu fördern. Die Bundesbahn wird im Umkreis von 100 km von Stuttgart an jedem Mittwoch von 0—24 Uhr und an jedem Samstag ab 0 Uhr Sonntagskarten ausgeben und darüber hinaus Sonderzüge aus verschiedenen Richtungen nach Stuttgart fahren.
Sonntagsrückfahrkarten zur Ausstellung:
„Glas aus Württemberg und Baden“
Die Bundesbahn gibt in der Zeit vom 25. 11.—'3 1. 1 2. 5 0 zum Besuch der Ausstellung „G las aus Württemberg
und Baden“ im Umkreis von 100 km um Stuttgart Sonntagsrückfahrkarten mit folgender Geltungsdauer aus: Über die Sonn- und Feiertage mit tarifmäßiger Geltungsdauer, jedoch erweitert dahin, daß die Hinfahrt bereits um 0.00 Uhr des vorangehenden Werktages angetreten werden kann, und an den in die Ausstellungszeit fällenden Mittwochen eintägig. Die am Mittwoch gelösten Sonntagsrückfahrkarten gelten zur Rückfahrt nur, wenn sie von der Ausstellungsleitung auf der Rückseite abgestempelt worden sind.
Bekanntmachungen der Amtsgerichte
Amtsgericht Calw Beschluß vom 23. November 1950 N 3/49. Im Konkursverfahren über das Vermögen des Karl Erhardt, jun., Kaufmanns in Kapfenhardt, Kreis Calw, wird Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen anberaumt auf Freitag, den 22. Dezember 1950, nachm. 15 Uhr vor dem Amtsgericht Calw, Sitzungssaal.
Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregister-Veränderung B 176 — 23. 11. 50 : Alfred Gauthier G.mh.H. in Calmbach. Kreis Calw (Herstellung von photographischen Verschlüssen und sonstigen feinmechanischen Artikeln). Als 2. Geschäftsführer wurde der Fabrikdirektor Karl Rentschler in Calmbach bestellt durch Gesellschafterbeschluß vom 27. Oktober 1950 Prokurist: Dr. Hans Rieß in Höfen/Enz. Dieser ist gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt. Die Gesellschaft wird durch mindestens 2 Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit dem Prokuristen vertreten.