Verzinsung und Tilgung

Die Darlehen sind nach einem Schonjahr mit jährlich 2 %> zu verzinsen. Die Zinsen sind halbjährlich zu zahlen.

Die Darlehen sind nach Ablauf eines Schon- jahres während der drei ersten Jahre mit 3 °/o jährlich, vom vierten Jahr an mit 8 %> jähr­lich zu tilgen. Die Tilgungsraten sind eben­falls halbjährlich fällig.

V erfahren

Die Anträge sind bei dem für den Wohn­sitz des Antragsberechtigten zuständigen Amt für Soforthilfe einzureichen, auch die Heimat­vertriebenen reichen ihre Anträge beim zu­ständigen Soforthilfeamt ein. Die Letzteren verwenden die' vom Staatskommissariat ein­geführten, die übrigen Geschädigten den vom Innenministerium eingeführten Antragsvor­druck. Das Soforthilfeamt prüft die Anträge, holt die erforderlichen Äußerungen und Un­terlagen ein und legt sie dann dem Landes­amt für Soforthilfe, vor. Über die Anträge entscheidet ein beim Wirtschaftsministerium errichteter Kreditausschuß.

Beabsichtigt ein Antragsteller, den Betrieb in einem anderen Kreis zu errichten, wo er nicht seinen Wohnsitz hat. so ist der Antrag in doppelter Fertigung bei dem für den Wohnsitz zuständigen Sofortbilfeamt einzu­reichen, das alles weitere veranlassen wird.

Calw, den 25. November 1950

Kreisamt für Soforthilfe

YVohnbaudarlehen aus Soforthilfemitteln

Auf die Notiz in verschiedenen Zeitungen über die Gewährung von Finanzierungshilfen für Eigenheime und Mietwohnungen aus So­forthilfemitteln häufen sich Anfragen und formlose Anträge. Auf Grund der bisher er­gangenen Bekanntmachungen können An­träge noch nicht behandelt und entschieden werden. Das Innenministerium Tübingen ar­beitet z. Zt. Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge und Formblätter zur Antragstel­lung aus, die voraussichtlich bis Mitte De­zember d. Js. ausgegeben werden können. So­bald das Soforthilfeamt in Besitz der ge­nannten Richtlinien und Antragsvoiducke ist, wird dies im Amtsblatt für den Kreis Calw bekanptgegeben. Die Antragsberechtigten werden gebeten, bis dahin von Anfragen und Einreichung formloser Anträge abzusehen.

Calw, den 28. November 1950

Kreisamt für Soforthilfe

Die Abwälzung der Lohnmehrkosten im Baugewerbe

Der Bundesminister für Wirtschaft teilt mit:

Auf Grund des Resmagener Schiedsspruches vom 9. September 1950 für das Baugewerbe sind in vielen Fällen Zusatzforderungen der Bauunternehmer gegen die Auftraggeber er­hoben worden. Soweit es sich dabei tun öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge handelt, die bekanntlich den geltenden Baupreisvorschriften noch un­terliegen, bestehen gegen Nachforderungen des Mehrlohnes zuzüglich der vereinbarten Lohnzuschläge keine Bedenken, sofern eine Lohngleitklausel ausdrücklich vereinbart war. Auch sind nachträgliche Vereinbarungen über die Abwälzung im Rahmen des § 9 der Bau­preis-Verordnung unbedenklich.

Bei freifinanzierten Bauaufträgen gelten grundsätzlich die getroffenen Vereinbarun­gen. Fehlen diese, so wird die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den Ver­tragspartnern ohne Anrufen der Gerichte an- hedmgestellt.

Besichtigung des Versuchsbaus Riedlingen

(10-Familienhaus) und derEicfaert-Flücht- lings-Selbsthilfesiedlung

Vom 1. bis einschließlich 10. De­zember 1950 findet in Riedlingen eine Ausstellung des planerischen und bautechni­schen Versuchsbaus mit Kleinwohnungen für

Normpreise der Sägeindusfrie für Nadelschniffholz

Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft vom 18. 8. 1950 (Bundesanzeiger Nr. 220 vom 14. 11. 50)

Meinen Erlaß vom 22. November 1948 IB IV B 3/E 1 e/4694/48 E. P. Nr. 173/48 hebe ich auf.

An seine Stelle und nachdem das Bundes- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Rundholz ab Wald bei guter Abfuhrlage und guter Holzqualität Richt­preise (Wuchergrenzpreise) für den Waldbe- sitz aller Besitzkategorien im Bundesgebiet mit Erlaß vom 22. 2. 50 VA 3 7245 305/50 (Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. 3. 1950) be­kanntgegeben hat, bei deren Überschreitung Unangemessenheit im Sinne des § 19 des Ge­setzes zur Vereinfachung des Wirtschafts­strafrechts anzunehmen ist, werden für das Bundesgebiet Normpreise für Nadelschnitt­holz bekanntgegeben.

Als Normpreise der Sägeindustrie, bei deren Überschreitung Unangemessenheit im Sinne des § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes anzunehmen ist, werden auf der Grundlage der Richtpreise für Rundholz nachstehende Preise foekanntgegeben. Diese Preise lehnen sich in ihrem Verhältnis untereinander an die Preise der Anordnung PR Nr. 20/47 über die Preisbildung für Nadelschnitythölz vom 27. 3. 1947 (VfW MBL, S. 53) an. deren Güte- und Softierungsvorschriften weiterhin anzu­wenden sind. Die Preise gelten für Nadel- schnittholz frei verladen Waggon oder Schiff, Versandort, verladetrocken; letzteres gilt nicht für sogenannte Dimensions- und Listenware.

Preise

Geltungsbereich :

Länder: Niedersachsen. Nordihein-Westfalen, Schleswig-Holstein. Hamburg, Bremen Preisgruppe I: (unbearbeitete, paralell be­säumte Bretter und Bohlen und vierkantig bearbeitete Hölzer)

Grundpreis 120, DM je cbm

Preisgruppe II: (unbearbeitete, unbesäumte Bretter und Bohlen)

Grundpreis für

Fichte/Tanne 120, DM je cbm

Kiefer 125, DM j e obm

Preisgruppe III: (Habeldielen und Rauhspund) Grundpreis 4,90 DM je cbm

Geltungsbereich:

Länder: Baden, Bayern, Hessen. Rheinland- Pfalz, Württemberg-Baden, Württemberg- Hohenzollem, sowie der 'bayerische Kreis Lindau

Preisgruppe I: (unbearbeitete, paralell be­säumte Bretter und Bohlen und vierkantig bearbeitete Hölzer)

Grundpreis 116, DM je cbm

Preisgruppe II: (unbearbeitete, unbesäumte 'Bretter und Bohlen)

Grundpreis für

Fichte/Tanne 116, DM je obm

Kiefer 121, DM je obm

Preisgruppe III: (Habeldielen und Rauhspund) Grundpreis 4,80 DM je qm

Für die Preisermittlung der Schnittholzsor­timente und Güteklassen mit Ausnahme der im folgenden Absatz aufgeführten Sortimente ist ein Zuschlag von höchstens 60 v. H. zu den in der Anlage III zur Anordnung über die Preisbildung für Nadelschnittholz vom 27. 3. 1947 aufgeführten Zuschlägen vertretbar.

Für die Sortimente Rohhobler. Latten, Kreuzholz und Rahmen ist ein Zuschlag von höchsten 125 v. H. und für das Bauholz ein Zuschlag von höchstens 200 v. H. zu den Zu­schlägen vertretbar, die in der Anlage III zu der Anordnung über die Preisbildung für Na'delschnittholz vom 27. 3. 1947 aufgeführt sind.

Die Abschläge müssen entsprechend erlöst werden.

Der Bundesminister für Wirtschaft

10 Familien statt. In dem planerischen Ver­suchsbau werden 4 verschiedene Grundriß­typen gezeigt, die mit zeitgemäßen Möbeln und Einrichtungsgegenständen ausgestattet sind. Gleichzeitig ist Gelegenheit geboten, die vor ihrer Fertigstellung stehende interessante Flüchtlings-Selbsthilfesiedlung im Gewand ,.Sichert in Riedlingen zu besichtigen. Die Ausstellung ist geöffnet von 917 Uhr durch­gehend. Der Eintritt ist frei.

Interessenten (Bürgermeistern, Bauverstän­digen, Baugenossenschaften und Architekten) wird die Besichtigung dieser wichtigen Aus­stellung empfahlen.

Land ratsamt

AusstellungGlas aus Württemberg und Baden

Das Landesgewerbeamt Stuttgart veran­staltet in seinen Ausstellungsräumen in Stutt­gart, Kanzleistraße 19. in der Zeit vom 25. No­vember bis 31. Dezember 1950 eine groß an­gelegte Ausstellung mit dem Titel:

Glas aus Württemberg u. Baden. Die Ausstellung, das Ergebnis einer Zusam­menarbeit mit der Techn. Hochschule und der Kunstakademie, ist in Anlage, Aufgabenstel­lung und künstlerischer Gestaltung ein Er­eignis. Sie hat den Zweck, die aufstrebende Glaswirtschaft Württembergs und Badens weitgehend zu fördern. Die Bundesbahn wird im Umkreis von 100 km von Stuttgart an je­dem Mittwoch von 024 Uhr und an jedem Samstag ab 0 Uhr Sonntagskarten ausgeben und darüber hinaus Sonderzüge aus verschie­denen Richtungen nach Stuttgart fahren.

Sonntagsrückfahrkarten zur Ausstellung:

Glas aus Württemberg und Baden

Die Bundesbahn gibt in der Zeit vom 25. 11.'3 1. 1 2. 5 0 zum Besuch der Aus­stellungG las aus Württemberg

und Baden im Umkreis von 100 km um Stuttgart Sonntagsrückfahrkarten mit folgender Geltungsdauer aus: Über die Sonn- und Feiertage mit tarif­mäßiger Geltungsdauer, jedoch er­weitert dahin, daß die Hinfahrt bereits um 0.00 Uhr des vorangehenden Werktages ange­treten werden kann, und an den in die Aus­stellungszeit fällenden Mittwochen ein­tägig. Die am Mittwoch gelösten Sonntags­rückfahrkarten gelten zur Rückfahrt nur, wenn sie von der Ausstellungsleitung auf der Rückseite abgestempelt worden sind.

Bekanntmachungen der Amtsgerichte

Amtsgericht Calw Beschluß vom 23. November 1950 N 3/49. Im Konkursverfahren über das Ver­mögen des Karl Erhardt, jun., Kaufmanns in Kapfenhardt, Kreis Calw, wird Ter­min zur Prüfung der nachträglich angemelde­ten Forderungen anberaumt auf Freitag, den 22. Dezember 1950, nachm. 15 Uhr vor dem Amtsgericht Calw, Sitzungssaal.

Amtsgericht Neuenbürg (Württ.) Handelsregister-Veränderung B 176 23. 11. 50 : Alfred Gauthier G.mh.H. in Calmbach. Kreis Calw (Herstel­lung von photographischen Verschlüssen und sonstigen feinmechanischen Artikeln). Als 2. Geschäftsführer wurde der Fabrikdirektor Karl Rentschler in Calmbach bestellt durch Gesellschafterbeschluß vom 27. Oktober 1950 Prokurist: Dr. Hans Rieß in Höfen/Enz. Die­ser ist gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt. Die Gesellschaft wird durch mindestens 2 Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit dem Prokuristen vertreten.