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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freilag, 1. Dezember 1950

Nr. 48

Bekanntmachungen des Landratsamfs

Preisauszeichnung Preisnachweis Die durchgeführten Kontrollen durch die Organe der Preisbeihörde haben ergeben, daß noch nicht alle Geschäftsinhaber der voll­ständigen Preisauszeichnung nachgekommen sind. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die Preisauszeichnung auch soweit es sich um preisfrei gewordene Erzeugnisse handelt unverändert in Gel­tung sind. Der Preisauszeichnung kommt als Mittel zur Entfaltung eines echten Leistungs­wettbewerbs ganz besondere Bedeutung zu. Die Verordnung i. d. F. vom 6. 4.1944 (RGBl. I S. 98) enthält folgende Vorschriften -

1. Jeder, der als Einzelhändler oder auf andere Weise im Kleinhandel Waren veräußert, ist verpflichtet, diese Waren mit den geforder­ten Preisen auszuzeichnen;

a) bei Waren, die in Schaufenstern. Schau­kästen, innerhalb oder außerhalb des Ladens auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt wer­den, durch gut lesbare Preisschilder,

b) bei allen Waren, die zum alsbaldigen Verkauf bereit gehalten werden, durch Preisschilder oder Preisverzeichnisse.

2. Metzger, Bäcker und Konditoren haben außer der Auszeichnung nach vorstehender Ziffer 1 die Preise für die wesentlichen Waren in Preisverzeichnisse aufzunehmen, von denen je eines im Schaufenster und dm Verkaufsraum leicht sichtbar anzubrin-

vom 23. 11. 40 (RGBl. I S. 1331) und des hier­zu ergangenen Erlasses vom 20. 7. 1943 (Mitt. Bl. I S. 475) betr. Ausdehnung der Preisnach­weispflicht auf den Einzelhandel und Durch­führungsbestimmungen für den Preisnach­weis im Großhandel wird hingewiesen. Es wird hervorgehoben, daß die Verpflichtung zur Führung des Preisnachweises auch für die aus der staatlichen Preisbildung freigegebe­nen Güter und Leistungen besteht.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun­gen dieser Verordnungen werden nach den Vorschriften des Wirtschaftsstraflgesetzes vom 26. 7. 1949 geahndet.

Landratsamt t Preisbehörde

Preise für mexikanische Rindfleischkonserven Der Bundesmlnister für Ernährung, Land­wirtschaft und Forsten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Verordnung PR Nr. 70/50 vom 7. 11. 1950 (Bundesanzeiger Nr. 220 vom 14. 11. 1950) für die aus den USA zur Einfuhr gelangenden mexikanischen Rinfleischkonserven folgende Höchstpreise festgesetzt:

je Dose zu 20 Unzen 28 Unzen (567 g) (794 g)

Abgabepreis des Einfüh­rers frei Empfangsstation des Empfängers 0,73 DM 1,02 DM

Verbraucherpreis 0,95 DM 1,30 DM

Die Einführer sind verpflichtet, den Rind­fleischkonserven die erforderliche Anzahl von Etiketten beizugeben, aus denen der für die einzelnen Dosen festgesetzte Verbraucher­preis und das Gewicht des Doseninhalts er­sichtlich sind. Die Rindfleischkonserven dür­fen an Verbraucher nur mit diesen Etiketten versehen abgegeben werden.

Calw, den 23. November 1950

Landratsamt Preisbehörde

Anmeldungen zur staatl. Gebäudebrand­versicherung

In den nächsten Wochen wird ln den Ge­meinden des Kreises die ordentliche Jahres­schätzung der Gebäude zur Gebäudebrand­versicherung durchgeführt.

Alle Gebäudeeigentümer, die neue Gebäude errichtet oder an bestehenden Gebäuden bau­liche Veränderungen vorgenommen haben, werden, soweit nicht bereits geschehen, zur sofortigen Anmeldung beim zuständigen Bür­germeisteramt aufgefordert. Die Anmelde­pflicht erstreckt sich auch auf die Einbrin­gung und Entfernung von Gebäudezubehör. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bei Unterlassung der Anmeldung eines unter­versicherten Gebäudes zur Höhereinschätzung die Entschädigung im Brandfalle auf der Grundlage des Versicherungsanschlags be­rechnet wird

L a ndrat samt

gen ist.

3. Friseure, Schuhmacher, Wäschereien, Plät­tereien und ehern. Reinigungsanstalten ha­ben die Preise für ihre wesentlichen Lei­stungen in Preisverzeichnisse aufziunehmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum leicht sichtbar anzubringen ist.

4. Inhaber von Gaststätten und Speisewirt­schaften haben Preisverzeichnisse für Spei­sen und Getränke in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen. In kleineren Betrieben genügt es, wenn ein Verzeichnis an sichtbarer Stelle angebracht ist. Ferner ist. ein Preisverzeichnis neben der Eingangs­türe oder in deren Nähe anzubringen. Je 1 Verzeichnis vom 1. und 15. jeden Monats ist auf die Dauer von 3 Jahren aufzube­wahren.

5. Beherbergungsbetriebe haben an gut sicht­barer Stelle ein Verzeichnis der vorhande­nen Zimmer mit den Preisen und in den 'Zimmern selbst einen Anschlag mit dem für 'das Zimmer geltenden Preis anzubrin­gen.

6. Entsprechendes gilt bei 'der Vermietung von Garagen.

! 7. Wird für die Benützung von Kleiderab-

! lägen ein Entgelt erhaben, so ist an der Ab­lage . ein Preisverzeichnis aufzuhängen. ' Schließlich sind die Inhaber von Ledh- , büchereien verpflichtet, die geforderten Ge­bühren in ein Preisverzeichnis aufeuneh- I men, das im Laden anzubringen ist. i Die Bestimmungen über den Preisnachweis ! sind in gleichem Umfange aufrecht erhalten 1 wie bisher. Auf die genaue Beachtung der

! Verordnung über den Nachweis von Preisen

Die Gewährung von

Es besteht Veranlassung, auf die geltenden 'Bestimmungen über die Gewährung von Auf­bauhilfen im Land Württemfoerg-Hohenzol- lern hdnzuweisen.

Voraussetzung

Aufbauhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Geschädigte nachweist, daß er durch die Schädigung (Verlust oder schwere Beschädigung seines Betriebs) die Lebens­grundlage verloren hat und daß er sie bi« zum Zeitpunkt der Antrag6teilung nicht wie­der hat aufbauen können. Ferner muß Ge­währ dafür bestehen, daß mit der Auflbau- hilfe das geplante Vorhaben verwirklicht und eine neue Lebensgrundlage gesichert wird.

Zweck der Aufbauhilfe Sie wird gewährt zur Festigung bestehen­der oder zur Errichtung neuer Betriebe der gewerblichen Wirtschaft; ferner zur Festigung oder Begründung freiberuflicher Existenzen im Land Württ.-Hohenzollem. Zur Förderung des Wohnungsbaues darf diese Aufbauhilfe nicht gewährt werden.

Sie dient vor allem der Beschaffung der für den Betrieb benötigten Räume und Ge­genstände (Maschinen. Werkzeuge. Geräte, Büroeinrichtung) und der Bereitstellung an­gemessener Betriebsmittel. Sie darf nicht zur Abdeckung und Verzinsung von Verpflichtun­gen verwendet werden.

Antragsberöchftlgt sind:

1. Flüchtlinge im Sinne des §31 Ziff. 1 Sofort­hilf egesetz.

2. Sachgeschädigte im Sinne des § 31 Ziff. 2 Soforthiltfegesetz. Sie erhalten die Aufbau­hilfe in Form von Darlehen.

Existenzaufbauhilfen

3. Politisch Verfolgte.

4. Spätheimkehrer.

Zur Antragstellung sind die amtlich einge­führten Formblätter zu verwenden. Die Vor­drucke der Bi-Zone dürfen nicht verwendet werden. Alle Fragen sind erschöpfend zu be­antworten, da sonst durch Rückfragen Ver­zögerungen in der Bearbeitung der Anträge entstehen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. Eine amtliche Bescheinigung möglichst der FeststellungSbehörde über die Art. den Um­fang und die Höhe des erlittenen Schadens. Ferner eine Bescheinigung über die bereits gewährte Entschädigung.

2. Eine Bescheinigung, daß Antragsteller die fachliche Eignung für die zu fördernde Er­werbstätigkeit besitzt. Diese entfällt, wenn er schon vor der Schädigung diese Tätig­keit ausgeübt hat.

3. Ein aulgeschlüsselter Kostenvoranschlag über die Verwendung des beantragten Dar­lehens.

Darlehen

Darlehen werden bis zum Betrag von 5000 DM gewährt. In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Erhöhung dieses Betrages möglich.

Sicherheitsleistung Der Darlehensnehmer soll die aus dem Darlehen errichteten oder angeschafften An­lagen, Einrichtungsgegenstände, Waren als Sicherheit übereignen, oder sonstige geeignete Sicherheiten (Abtretung von Ausständen, Bürgschaften, dingliche Sicherheit usw.) bei- bringen.