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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freilag, 1. Dezember 1950
Nr. 48
Bekanntmachungen des Landratsamfs
Preisauszeichnung — Preisnachweis Die durchgeführten Kontrollen durch die Organe der Preisbeihörde haben ergeben, daß noch nicht alle Geschäftsinhaber der vollständigen Preisauszeichnung nachgekommen sind. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die Preisauszeichnung —auch soweit es sich um preisfrei gewordene Erzeugnisse handelt — unverändert in Geltung sind. Der Preisauszeichnung kommt als Mittel zur Entfaltung eines echten Leistungswettbewerbs ganz besondere Bedeutung zu. Die Verordnung i. d. F. vom 6. 4.1944 (RGBl. I S. 98) enthält folgende Vorschriften -
1. Jeder, der als Einzelhändler oder auf andere Weise im Kleinhandel Waren veräußert, ist verpflichtet, diese Waren mit den geforderten Preisen auszuzeichnen;
a) bei Waren, die in Schaufenstern. Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Ladens auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, durch gut lesbare Preisschilder,
b) bei allen Waren, die zum alsbaldigen Verkauf bereit gehalten werden, durch Preisschilder oder Preisverzeichnisse.
2. Metzger, Bäcker und Konditoren haben außer der Auszeichnung nach vorstehender Ziffer 1 die Preise für die wesentlichen Waren in Preisverzeichnisse aufzunehmen, von denen je eines im Schaufenster und dm Verkaufsraum leicht sichtbar anzubrin-
vom 23. 11. 40 (RGBl. I S. 1331) und des hierzu ergangenen Erlasses vom 20. 7. 1943 (Mitt. Bl. I S. 475) betr. Ausdehnung der Preisnachweispflicht auf den Einzelhandel und Durchführungsbestimmungen für den Preisnachweis im Großhandel wird hingewiesen. Es wird hervorgehoben, daß die Verpflichtung zur Führung des Preisnachweises auch für die aus der staatlichen Preisbildung freigegebenen Güter und Leistungen besteht.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnungen werden nach den Vorschriften des Wirtschaftsstraflgesetzes vom 26. 7. 1949 geahndet.
Landratsamt t— Preisbehörde —
Preise für mexikanische Rindfleischkonserven Der Bundesmlnister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Verordnung PR Nr. 70/50 vom 7. 11. 1950 (Bundesanzeiger Nr. 220 vom 14. 11. 1950) für die aus den USA zur Einfuhr gelangenden mexikanischen Rinfleischkonserven folgende Höchstpreise festgesetzt:
je Dose zu 20 Unzen 28 Unzen (567 g) (794 g)
Abgabepreis des Einführers frei Empfangsstation des Empfängers 0,73 DM 1,02 DM
Verbraucherpreis 0,95 DM 1,30 DM
Die Einführer sind verpflichtet, den Rindfleischkonserven die erforderliche Anzahl von Etiketten beizugeben, aus denen der für die einzelnen Dosen festgesetzte Verbraucherpreis und das Gewicht des Doseninhalts ersichtlich sind. Die Rindfleischkonserven dürfen an Verbraucher nur mit diesen Etiketten versehen abgegeben werden.
Calw, den 23. November 1950
Landratsamt — Preisbehörde —
Anmeldungen zur staatl. Gebäudebrandversicherung
In den nächsten Wochen wird ln den Gemeinden des Kreises die ordentliche Jahresschätzung der Gebäude zur Gebäudebrandversicherung durchgeführt.
Alle Gebäudeeigentümer, die neue Gebäude errichtet oder an bestehenden Gebäuden bauliche Veränderungen vorgenommen haben, werden, soweit nicht bereits geschehen, zur sofortigen Anmeldung beim zuständigen Bürgermeisteramt aufgefordert. Die Anmeldepflicht erstreckt sich auch auf die Einbringung und Entfernung von Gebäudezubehör. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß bei Unterlassung der Anmeldung eines unterversicherten Gebäudes zur Höhereinschätzung die Entschädigung im Brandfalle auf der Grundlage des Versicherungsanschlags berechnet wird
L a ndrat samt
gen ist.
3. Friseure, Schuhmacher, Wäschereien, Plättereien und ehern. Reinigungsanstalten haben die Preise für ihre wesentlichen Leistungen in Preisverzeichnisse aufziunehmen, von denen je eines im Schaufenster und im Verkaufsraum leicht sichtbar anzubringen ist.
4. Inhaber von Gaststätten und Speisewirtschaften haben Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke in hinreichender Zahl auf den Tischen aufzulegen. In kleineren Betrieben genügt es, wenn ein Verzeichnis an sichtbarer Stelle angebracht ist. Ferner ist. ein Preisverzeichnis neben der Eingangstüre oder in deren Nähe anzubringen. Je 1 Verzeichnis vom 1. und 15. jeden Monats ist auf die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren.
5. Beherbergungsbetriebe haben an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis der vorhandenen Zimmer mit den Preisen und in den 'Zimmern selbst einen Anschlag mit dem für 'das Zimmer geltenden Preis anzubringen.
6. Entsprechendes gilt bei 'der Vermietung von Garagen.
! 7. Wird für die Benützung von Kleiderab-
! lägen ein Entgelt erhaben, so ist an der Ablage . ein Preisverzeichnis aufzuhängen. ' Schließlich sind die Inhaber von Ledh- , büchereien verpflichtet, die geforderten Gebühren in ein Preisverzeichnis aufeuneh- I men, das im Laden anzubringen ist. i Die Bestimmungen über den Preisnachweis ! sind in gleichem Umfange aufrecht erhalten 1 wie bisher. Auf die genaue Beachtung der
! Verordnung über den Nachweis von Preisen
Die Gewährung von
Es besteht Veranlassung, auf die geltenden 'Bestimmungen über die Gewährung von Aufbauhilfen im Land Württemfoerg-Hohenzol- lern hdnzuweisen.
Voraussetzung
Aufbauhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Geschädigte nachweist, daß er durch die Schädigung (Verlust oder schwere Beschädigung seines Betriebs) die Lebensgrundlage verloren hat und daß er sie bi« zum Zeitpunkt der Antrag6teilung nicht wieder hat aufbauen können. Ferner muß Gewähr dafür bestehen, daß mit der Auflbau- hilfe das geplante Vorhaben verwirklicht und eine neue Lebensgrundlage gesichert wird.
Zweck der Aufbauhilfe Sie wird gewährt zur Festigung bestehender oder zur Errichtung neuer Betriebe der gewerblichen Wirtschaft; ferner zur Festigung oder Begründung freiberuflicher Existenzen im Land Württ.-Hohenzollem. Zur Förderung des Wohnungsbaues darf diese Aufbauhilfe nicht gewährt werden.
Sie dient vor allem der Beschaffung der für den Betrieb benötigten Räume und Gegenstände (Maschinen. Werkzeuge. Geräte, Büroeinrichtung) und der Bereitstellung angemessener Betriebsmittel. Sie darf nicht zur Abdeckung und Verzinsung von Verpflichtungen verwendet werden.
Antragsberöchftlgt sind:
1. Flüchtlinge im Sinne des §31 Ziff. 1 Soforthilf egesetz.
2. Sachgeschädigte im Sinne des § 31 Ziff. 2 Soforthiltfegesetz. Sie erhalten die Aufbauhilfe in Form von Darlehen.
Existenzaufbauhilfen
3. Politisch Verfolgte.
4. Spätheimkehrer.
Zur Antragstellung sind die amtlich eingeführten Formblätter zu verwenden. Die Vordrucke der Bi-Zone dürfen nicht verwendet werden. Alle Fragen sind erschöpfend zu beantworten, da sonst durch Rückfragen Verzögerungen in der Bearbeitung der Anträge entstehen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. Eine amtliche Bescheinigung möglichst der FeststellungSbehörde über die Art. den Umfang und die Höhe des erlittenen Schadens. Ferner eine Bescheinigung über die bereits gewährte Entschädigung.
2. Eine Bescheinigung, daß Antragsteller die fachliche Eignung für die zu fördernde Erwerbstätigkeit besitzt. Diese entfällt, wenn er schon vor der Schädigung diese Tätigkeit ausgeübt hat.
3. Ein aulgeschlüsselter Kostenvoranschlag über die Verwendung des beantragten Darlehens.
Darlehen
Darlehen werden bis zum Betrag von 5000 DM gewährt. In besonders begründeten Einzelfällen ist eine Erhöhung dieses Betrages möglich.
Sicherheitsleistung Der Darlehensnehmer soll die aus dem Darlehen errichteten oder angeschafften Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Waren als Sicherheit übereignen, oder sonstige geeignete Sicherheiten (Abtretung von Ausständen, Bürgschaften, dingliche Sicherheit usw.) bei- bringen.