Rechtsfragen des Alltags
Die Mietwohnung: Wenn der Mieter »t rbt
Der Tod des Mieters bringt nicht ohne weiteres das Erlöschen des Mietvertrages mit sich. Vielmehr treten wie bei allen Verträgen des täglichen Lebens die Erben des Mieters in die Rechte und natürlich auch in die Pflichten des Mieters ein. Für Mietverhältnisse ergeben sich hieraus einige Besonderheiten, die im Rahmen unserer Aufsatzreihe heute besprochen werden. Zum Teil bezwecken die gesetzlichen Regelungen einen besonderen Schutz für diejenigen Familienangehörigen, die nicht Erbe des Mieters geworden sind, zum Teil auch sollen die Familienangehörigen des Verstorbenen ohne jede Ausnahme eine bevorzugte Berücksichtigung finden.
Grundsätzlich tritt an die Stelle des verstorbenen Mieters dessen Erbe (Alleinerbe) oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft in den Mietvertrag ein und zwar im Augenblick des Todes des Mieters. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Erbe bereits von dem Erbfall weiß oder ob er inzwischen die Wohnung betreten hat. Der unmittelbare Besitz an der Mietwohnung geht mit dem Tod des Mieters auf die Erben über. Der Vermieter ist nicht berechtigt, sich den unmittelbaren Besitz der Mietwohnung zu verschaffen. Er darf die Woh- uung weder ausräumen noch neu vermieten. Der Erbe könnte sich einem solchen eigenmächtigen Vorgehen des Vermieters oder anderer Personen mit Gewalt erwehren und auch die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. Der Inbesitznahme durch die Erben des Mieters sind nur insoweit Grenzen gesetzt, als die öffentlichrecht' liehe Wohnberechtigung eine andere Verteilung des Wohnraumes vornehmen muß. Nach den Grundsätzen des Woh aungsgesetzes kann nämlich nur ein solcher Erbe in den Mietvertrag eintreten, der eine Wohnberechtigung durch das Wohnungsamt bekommt. Wird diese Genehmigung durch die Wohnungsbehörde versagt, dann erlischt das seitherige Mietsverhältnis, in das der Erbe durch den Erbfall getreten ist, in dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter mit einem neuzugewiesenen Mieter einen Mietsvertrag abschließt oder ein Mietsvertrag von der Wohnungsbehörde festgesetzt wird. Eine solche Zuweisung durch das Wohnungsamt kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Inhaber einer Wohnung stirbt, ohne Familienangehörige zu hinterlassen, die bei seinem Tode zu seinem Hausstand gehört haben. (§ 6 der siid- württembergischen Rechtsanordnung über die Wohnraumbewirtschaftung vom 31. Mai r946, die meisten der Bundesländer haben in ihren Durchführungsverordnungen zu dem Wohnungsgesetz gleichlautende Bestimmungen getroffen). Unter Familienangehörige sind die Ehergatten, Kinder, Verwandte, Verschwägerte. Geschwister, uneheliche Kinder, kurz alle Personen, die durch Verwandtschaft mit dem Vermieter verbunden sind, zu verstehen. Eine „Beschlagnahme“ (Neuzu Weisung) durch das Wohnungsamt wird daher nur in den nicht häufigen Fällen stattfinden, in welchen der Mieter keine Familienangehörigen im Hausstand hatte. In allen übrigen Fällen bestimmen sich die Nachfolge Verhältnisse in den Mietvertrag allein nach bürgerlichrechtlichen Bestimmungein.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in § 569 für den Fall des Todes des Mieters von dem Grundsatz, daß der Erbe in alle Rechte ;ur.d Pflichten des Mietvertrages eintritt, durch ein besonderes Kündigungsrecht die Erleichterung dafür geschaffen, daß beide Vertragsteile sich von der zeitlichen Bindung des Mietvertrages -Vorzeitig lösen können. Es hat sowohl der Erbe als auch der Vormieter das Recht, das Mietsverhält- nie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist z« kündige». Für Ipeide Vertragsteile
ist damit die Möglichkeit gegeben, sich von vertraglichen Bindungen, die nur im Hinblick auf die Persönlichkeit des Mieters eingegangen worden sind, freizumachen. Die Kündigung darf nur zu dem ersten Termin erfolgen, zu welchem sie zulässig ist Unterbleibt die Kündigung, dann wird das Mietsverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Die gesetzliche Frist, mit der vorzeitig gekündigt werden kann, ist stets ein Vierteljahr (im Gegensatz zu den gesetzlichen Kündigungsfristen in anderen Fällen, in welchen es allein auf die Mietzinsberechnungszeitabschnitte ankommt). Die Kündigung müßte spätestens am 3. Werktage des Vierteljahres zum Schluß des Vierteljahres ausgesprochen werden, Kalendervierteljahre brauchen nicht abgewartet zu werden, es reicht, wenn die Frist nach drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bemessen ist. Indessen hat dieses gesetzliche (vorzeitige) Kündigungsrecht allerdings praktische Bedeutung nur bei solchen Verträgen, die für einen längeren Zeitraum geschlossen worden sind, denn Verträge von unbestimmter Zeit können von den Erben des Mieters ohnedies unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden (in der Regel also — bei monatlicher Mietzinsberechnung — bis spätestens am fünfzehnten des Monats für den Schluß des Kalendermonats. Dieses vorzeitige Kündigungsrecht der Erben des Mieters und auch dasjenige des Vermieters kann nicht durch vertragliche Abmachungen beschränkt oder ausgeschlossen werden.
Für Räume, die dem Mieterschutz unterstehen, und das ist immer noch die überwiegende Mehrheit, bietet das Mieter- schutzgesetz einen wichtigen Schutz für die Familienangehörigen des verstorbenen Mieters. Dieser Schutz schließt das oben besprochene vorzeitige Kündigungsrecht des Vermieters dann ganz aus, wenn Familienangehörige beim Tode des Mieters zu dessen Hausstand gehört haben. Während bis in den ersten Jahren des Krieges dieser Mietkündigungsschutz nur denjenigen ganz nahen Familienangehörigen zustand, die Erben des Mieters geworden sind, treten nunmehr die sämtlichen Familienansehörigen, wenn sie zum Hausstand des Mieters gehört haben, in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein Voraussetzung für den Eiatritt der Familienangehörigen ist aber nicht, daß sie zu den Erben des Mieters gehören. Es treten die Familienangehörigen kraft ihrer Zugehörigkeit zum
l>»e Kraftfahrer-Ecke
Zusätzliche Scheinwerfer. Die Verwendung eines Rückfahrscheinwerfers mit weißem und schwachgelbem Licht ist dann zulässig, wenn er so geneigt ist, daß die Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem Fahrzeug beleuchtet und er nur bei eingeschaltetem Rückwärtsgang brennen kann. Rückfahrtscheinwerfer, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, z. B. auch bei nichteingeschaltetem Rückwärtsgang brennen können, sind unzulässig. Sie müssen entfernt werden. Dasselbe gilt aber auch für nichtange- schlossene Rückfahrtscheinwerfer sowie für den nach § 52 Abs. 2 StrVZO. ebenfalls zulässigen Suchscheinwerfer, der nur zugleich mit dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren Kennzeichens’ einschaltbsr sein darf.
Haushalt des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag ein, auch wenn sie nicht Erben sind. Dieser Eintritt erfolgt kraft Gesetzes. Eine Zustimmung des Vermieters oder der Erben des Mieters ist nicht notwendig. Mit dem Eintritt der nicht erbberechtigten Familienangehörigen in den Mietvertrag werden diejenigen Erben, die nicht zugleich solche Familienangehörige sind, die zum Hausstand gehört haben, aus den Verpflichtungen des Mietvertrages entlassen. Jeder dieser nicht zu den Erben gehörige Familienangehörige kann binnen einer Woche, nachdem er vom Tode des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter gegenüber erklären, daß er das Mietsverhältnis nicht fortsetzen wolle. Der Vermieter selbst hat nur die Möglichkeit, die Mietaufhebungsklage nach den Voraussetzungen des Mieterschutzgesetzes zu erheben. Sind keine nahen Familienangehörigen vorhanden, so tritt der Erbe in das Mietverhältnis ein. Er und der Vermieter haben das Recht der vorzeitigen Kündigung nach § 569 BGB. Gehört andererseits der Erbe des Mieters auch zu dessen nahen Familienangehörigen, so tritt er unter Ausschluß der anderen nicht erbberechtigten Familienmitglieder in das Mietverhältnis ein. Das vorzeitige gesetzliche Kündigungsrecht steht dann wohl dem Erben des Mieters, nicht aber auch dem Vermieter zu. Hausstandszugehörig ist, wer in den Haushalt des Verstorbenen nach allgemeiner Verkehrsauffassung aufgenommen ist. Bei Geschäftsräumen findet ein gesetzlicher Eintritt von nicht erbberechtigten Familienangehörigen nicht statt In einem solchen Fall tritt nur der Erbe in den Mietvertrag ein. auch hat der Vermieter nur dann ein vorzeitiges Kündigungsrecht,
Suchdienst und Rotes Kreuz berichten
Rußlandheimkehrer. Nachdem in letzter Zeit ein kleiner Transport in Deutschland ankam, sind nun auch in Oesterreich Heimkehrer aus Rußland eingetroffen. Dies dürfte für viele Frar.cn und Mütter ein Hoffnungsschimmer für die nächsten Monate sein. — Familien, die Seit Januar dieses Jahres ab und zu Post aus der Sowjetunion bekommen haben, werden gebeten, dem Amtl. Suchdienst Calw, Landratsamt, Mitteilung zu machen.
Die Bildkartei Friedland ist der Nachforschungszentrale f. Wehrmachtsvermißte in München übergeben worden. Dort wird zur Zeit an einem neuen Nachforschungsplan gearbeitet. In Friedland noch vorliegende Anfragen werden von München aus zu gegebener Zeit beantwortet.
Paketpost nach Ungarn. Nach Mitteilung besteht keine Möglichkeit, Postpakete an Zivilpersonen in Ungarn über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf 5su befördern. — Dies gilt auch für Polen; hier sollte bis vor Weihnachten eine Sonderregelung getroffen werde«.
Wer kgnnt den jetzigen Aufenthalt von Christian Bauer, Frau M. Beekseh, Ewald Kaletsch und Frau? Die 4 Genannten sollen im Kreis Calw gewesen sein. Zuschriften erbeten, hier liegt Post.
Um Spenden an Kleidungs- und Wäschestücken, vor allem Bettwäsche, Schuhwaren aller Größen, Hausrat und Geschirr, wird herzlichst gebeten. Besonders fehlt es jetzt bei der kalten und nassen Jahreszeit an guterhaltenen Arbeitshosen und Schuhwerk.
Großer Bedarf ist an guterhaltenen Möbelstücken wie; kl. Kttchenschrän- ken, Regalen oder ähnlichem. In manchen Notwohnungen steht das Geschirr usw. auf der Erde, weil keine Behältnisse- vorhanden sind. Kleiderschränke fehlen auch, die Kleider hängen bisher an der Wand. Tische, Stühle, Schemel sind auch gefragt, ebenso guterhaltene Gasherde. Wer die Sachen nicht unentgeltlich abgeben kann, wird gebeten, ein Angebot zu machen. — Wo findet Flüchtlingsfrau Beschäftigung zum Aus- bessern von Wäsche? — Zuschriften am Rot-Kreuz-Geschäftsstelle Calw,
Zimmer 16, Tel. 244/946.