täm» 4er Eafee dae OraüUA oder Gewerbe des Mieters nicht fortftthrt. Soweit haus- haltnngsangehörige Familienmitglieder in den Mietvertrag eingetreten sind oder so­weit ein haushaltsangehörigee Familien­mitglied auch Erbe dee Verstorbenen ge­worden ist, kann der Vermieter nicht kündigen. Der Erbe hingegen hat diese Kündigungsmöglichkeit.

Das Kündigungsreeht des Mieters ent­fallt, wenn mehrere Mieter vorhanden sind und nur einer von ihnen stirbt, da das Mietsverhältnis unteilbar ist Eine Aus­nahme gilt nur bei gemeinschaftlicher Miete von Ehegatten. Der überlebende Ehe­gatte ist nämlich stets berechtigt, das Mietsverhältnis unter Einhaltung der ge­

setzlichen Kündigungsfrist für den erst­zulässige« Termin zu kündigen. Eine ab­weichende Vereinbarung ist nicht zulässig.

Stirbt ein Untermieter oder ein Mieter, dem ein Hauseigentümer einen Teil des von ihm selbst benützten Raumes ver­mietet hat, so gelten dieselben Bestimmun­gen. Es kommt also darauf an, ob der Un­termieter Mieterschutz genießt oder nicht. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, daß bei der Untermiete der Mieterschutz nicht schon dann wegfällt, wenn ein Familien­angehöriger des Untermieters ausscheidet. Die Witwe des Untermieters verliert daher den Mieterschutz nicht schon deshalb, weil sie nach dem Tode ihres Ehemannes keine Familie mehr bildet.

Wenn der Mieter einen Baukostenzuschuß gibt

Zur Vorrechnung des Baukostenzuschusses auf den Mietzins

\Nach dem Kriege mußte der Mieter oft tief in seinen Geldbeutel greifen, wenn er menschenwürdig wohnen wollte. Er gab dem Vermieter ganz oder zum Teil die Mittel für die Herrichtung seiner Wohnung, sei es, daß diese wieder ausgebaut wurde, sei es, daß sie endlich mal vorgerichtet wurde. Die Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung abgesehen von sogenannten Schönheitsreparaturen trifft den Ver­mieter, lediglich die Vorrichtung der Küche wird beim Umzug gewohnheitsmäßig vom Mieter auf eigene Kosten ausgeführt. Wenn nun der Mieter die Renovierung oder über­haupt Erstellung einer Wohnung finan­zierte, so gab er dem Vermieter wirtschaft­lich gesehen einen Kredit und zwar meist zinslos. Es wurde vereinbart, daß der Mie­ter die zur Verfügung gestellte Summe abwohnen solle, d. h. daß er eine bestimmte Zeit mietfrei wohnen sollte, bzw. eine Zeit lang nur einen Teil des Mietzinses zu entrichten brauche. Das sollte so lange gehen, bis der sog. Baukostenzuschuß ab­gegolten war. Nun kam die Währungs­reform und es erhob sich die Frage, ob dadurch die getroffene Regelung beeinflußt wird. Der Mieter sagt, er habe sein Wohn­recht mit voll gültigen Mitteln erkauft und dieses Recht könne ihm nun nicht genommen bzw. geschmälert werden. Der Vermieter ist der Auffassung, ihm sei ein Darlehen gewährt worden, das wie alle anderen Reichsmark­verpflichtungen 1 :10 abzuwerten sei. Das habe zur Folge, daß der Mieter nur noch einen entsprechend kürzeren Zeitraum mietfrei wohnen könne.

Die Rechtsprechung zu diesem Punkte hat sich nun gefestigt und man kann sagen: Grundsätzlich hat der Mieter Recht. Die getroffene Regelung über die Abwohnung bleibt von der Währungsreform unberührt. Dem Vermieter obliegt hier keine abwert­bare Geldleistung, sondern er hat eine

Sachleistung, nämlich die Gewährung des Wohnraumes zu erbringen. Schon sehr früh hatte das Büro für Währungsfragen dazu erklärt, daß solche aufrechnungsfähigen Zuschüsse in der Regel nicht als Darlehen anzusehen seien, sondern daß der Mieter Anspruch darauf habe, nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mietfrei oder zu herabgesetztem Mietzins zu wohnen Zum Darlehen im Rechtssinne gehört näm­lich begriffsnotwendig, daßSachen glei­cher Art und Menge zurückzugewähren seien. Hier aber wird für Geld ein Nut­zungsrecht auf Zeit gewährt.

Es mag sein, daß diese Regelung den Vermieter zuweilen hart trifft, da er ja auch sämtliche auf seinem Grundstück ruhenden Lasten in DM zu erfüllen hat, andererseits aber nicht die vollen Ein­nahmen ans dem Grundstück in DM zur Verfügung hat. Es muß aber auch berück­sichtigt werden, daß der Vermieter das Geld des Mieters in Sachwerten anlegen konnte. Bestimmungsgemäß mußte es sogar zur Erstellung eines Sachwertes verwendet werden, der dem Mieter für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen sollte. Daraus wird gefolgert, daß der Vermieter den noch nicht abgewohnten Teil des Baukosten­zuschusses voll in DM zurückvergüten muß, wenn der Mieter die Wohnung räumt. Es ist dabei im allgemeinen gleichgültig, ob die Gründe für die Räumung in der Person des Vermieters oder in der Person des Mieters liegen. Auf besonders liegende Ausnahmefälle kann im Rahmen dieser Ausführungen nicht eingegangen werden.

Zum Schluß sei noch erwähnt, daß es ohne Bedeutung ist, wenn in einem genau abgefaßten Vertrag ein solcher abzuwoh­nender Baukostenzuschuß ausdrücklich als Darlehen bezeichnet wird. Es handelt sich dann um eine falsche, rechtlich unbeacht­liche Klassifizierung.

Fachkurse für Handwerker

Das Landesgewerbeamt veranstaltet in den kommenden Monaten in Stuttgart die folgen­den Weiterbildungs- und Vorbereitungskurse auf die fachliche Meisterprüfung:

1. Kr a f t f ah r z c : 'landwerker-

kur se

über Grundlagen der Physik, technisches Rechnen, Kräfte- u. Bewegungslehre, techn. Mechanik, Werkstoffkunde, Festigkeitslehre, techn. Zeichnen, Motoren- und Fahrzeug­kunde: a) Tageskurs, Dauer 110 Unterrichts­stunden, Unterricht an einem Tag in der Woche von 912 und von 1417 Uhr, Teil­nehmergebühr 45. DM. b) Abendkurs, Dauer 110 Stunden, Unterricht an 2 Aben­den in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 45. DM.

2. Elektro-Installateur-Kurs Lehrgang über a) Allgemeine Technik für

den elektrischen Betrieb, die elektrischen Grundgesetze und ihre Anwendung, Bau u. Berechnung von elektrischen Leitungen. Schaltgeräte und ihre Anwendung. Schutz­apparate, die Vorschriften und ihre Anwen­

dung. Beleuchtungstechnik und Meßgeräte, b) Gleichstromtechnik: Der Gleich­strommotor, der Gleichstromgenerator, An­lasser und Regler, Sammelbatterien und de­ren Ladung. Die Drehzahlregelung beim Gleichstrommotor. Die Anwendung des Gleichstroms in der Eletrolyse. c) Wech­selstromtechnik: Der Wechsel- und Drehstrommotor, der Drehstromgenerator und seine Regelung. Die Drehzahlregelung bei Drehstrommotoren. Der Drehstromkon­densator und seine Berechnung. Wirk- und Blindstrom-Messung. Der Umspanner in sei­ner Wirkungsweise und in seiner Anwen­dung. Die Prüfung von Maschinen und Ap­paraten. Dauer 200 Unterrichtsstunden, Un­terricht an einem Tag in der Woche von 812 und 1317 Uhr, Teilnehmergebühr 80. DM.

3. VDE-Vorschriften-Kurs Sonderkurs für Elektro-Installateure und Betriebselektriker über: die Anwendung der Verband Vorschriften in der heutigen Instal­lationstechnik, insbesondere Fragen des

Schutzes gegen gefährliche Berühr uugeapaa- nen usw. Der Kurs hat eine Dauer von 36 Stunden. Er wird als Tageskurs an 9 auf­einanderfolgenden Samstagen von 812 Uhr und als Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.3020.30 Uhr unterrichtet. Teilnehmergebühr 15. DM.

4. Blitzableiterbau-Kurs

Tagessonderkurs für Dachdecker, Eiefctso-

Installateure, Flaschner und Schlosser, a) Theoretischer Unterricht: Physikalische Grundlagen der elektrischen Entladungen und, ihre Abführung in Schutzanlagen. All­gemeine Gesichtspunkte für Anlagen, Bau und Prüfung von Blitzschutzanlagen, Er­richtungsvorschriften des VDE, Grundlagen der Kostenberechnung von Blitzschutzanla­gen. b) Praktischer Unterricht: Uebungen in der Verwendung von Werkstoffen für Blitzschutzanlagen sowie in den sonst vor- kommenden Arbeiten. Bauteile, Verbindun­gen, Bau von Anlagen, Besichtigungen. Dauer 1 Woche. Teilnehmergebühr 25. DM.

5. Rundfunkmechaniker-Kurs

Lehrgang über Einführung in die elektri­schen Grundgesetze, Berechnung von Induk­tivitäten, Kapazitäten und Schwingkreisen. Wirkungsweise und Anwendung der Elek­tronenröhre. Grundgesetze der Akustik, Ein­führung in die Meßtechnik. Dil Spannungs­versorgung des Rundfunkgerätes. Die ver­schiedenen Empfängersysteme. Einzelheiten der Empfängerschaltungen. Entstörung elek­trischer Geräte. Antennenbau nach VDE- Vorschriften. Weitere Anwendungsgebiete der Hochfrequenztechnik, Fernsehen. HF- Telefonie u. a. Dauer 160 Stunden, Unter­richt an einem Tag in der Woche von 8 bis 12 und von 13 bis .17 Uhr, Teilnehmer­gebühr 65. DM.

6. Schlosserkurse

Ueber a) Materialkunde, Werkzeugkunde, Kalkulation und Kostenrechnen, technisches Rechnen, Eisenkonstruktionen, Blechverar­beitung, Fachzeichnen und darstellende Geo­metrie. Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 912 und 1316 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teil­nehmergebühr 40. DM. b) Ueber Statik (Materialkunde, Algebra, Grundregeln der Statik, Berechnung von versch. Stahlkon­struktionen, Graphischer Kräfteplan). Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 912 und 1316 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40. DM.

7. Mechanikerkurs, auch für Maschi­nenschlosser und Werkzeugmacher

über Grundlagen der Physik, techn. Rech­nen, Kräfte- und Bewegungslehre, techn. Me­chanik, Werkstoffkunde, Festigkeitslehre, techn. Zeichnen: a) Tageskurs, Dauer 110 Stunden, Unterricht an einem Tag in der Woche von 912 und 1417 Uhr, Teilneh­mergebühr 45. DM. b) Abendkurs, Dauer 110 Stunden, Unterricht an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teil­nehmergebühr 45. DM.

8. Flaschnerkurs

über Materialkunde, Arbeitskunde, techn. Rechnen, Kalkulation, darstellende Geome­trie und Fachzeichnen, Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 912 und 1316 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.3020.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40. DM.

9. Installateur-Kurs

über Materialkunde, Arbeitskunde, techn. Rechnen, Kalkulation, Berechnung der Rohr­leitungen Gas und Wasser, Heizung, Lüf­tung und Fachzeichnen, Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 912 und 1316 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40. DM.

10. Heizungs-Installationsk u r s-

über Materialknnde, techn. Rechnen, ver­schiedene Heizungssysteme, Berechnung der Heizflächen, Heizkessel, Lüftung und Faoh- zeichnen, Dauer 65 Stunden, Tageskurs an

zwei a Woche kurs £ 17.30: 80 .. H. S ci

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