täm» 4er Eafee dae OraüUA oder Gewerbe des Mieters nicht fortftthrt. Soweit haus- haltnngsangehörige Familienmitglieder in den Mietvertrag eingetreten sind oder soweit ein haushaltsangehörigee Familienmitglied auch Erbe dee Verstorbenen geworden ist, kann der Vermieter nicht kündigen. Der Erbe hingegen hat diese Kündigungsmöglichkeit.
Das Kündigungsreeht des Mieters entfallt, wenn mehrere Mieter vorhanden sind und nur einer von ihnen stirbt, da das Mietsverhältnis unteilbar ist Eine Ausnahme gilt nur bei gemeinschaftlicher Miete von Ehegatten. Der überlebende Ehegatte ist nämlich stets berechtigt, das Mietsverhältnis unter Einhaltung der ge
setzlichen Kündigungsfrist für den erstzulässige« Termin zu kündigen. Eine abweichende Vereinbarung ist nicht zulässig.
Stirbt ein Untermieter oder ein Mieter, dem ein Hauseigentümer einen Teil des von ihm selbst benützten Raumes vermietet hat, so gelten dieselben Bestimmungen. Es kommt also darauf an, ob der Untermieter Mieterschutz genießt oder nicht. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, daß bei der Untermiete der Mieterschutz nicht schon dann wegfällt, wenn ein Familienangehöriger des Untermieters ausscheidet. Die Witwe des Untermieters verliert daher den Mieterschutz nicht schon deshalb, weil sie nach dem Tode ihres Ehemannes keine Familie mehr bildet.
Wenn der Mieter einen Baukostenzuschuß gibt
Zur Vorrechnung des Baukostenzuschusses auf den Mietzins
\Nach dem Kriege mußte der Mieter oft tief in seinen Geldbeutel greifen, wenn er menschenwürdig wohnen wollte. Er gab dem Vermieter ganz oder zum Teil die Mittel für die Herrichtung seiner Wohnung, sei es, daß diese wieder ausgebaut wurde, sei es, daß sie endlich mal vorgerichtet wurde. Die Pflicht zur Instandhaltung der Wohnung — abgesehen von sogenannten Schönheitsreparaturen — trifft den Vermieter, lediglich die Vorrichtung der Küche wird beim Umzug gewohnheitsmäßig vom Mieter auf eigene Kosten ausgeführt. Wenn nun der Mieter die Renovierung oder überhaupt Erstellung einer Wohnung finanzierte, so gab er dem Vermieter wirtschaftlich gesehen einen Kredit und zwar meist zinslos. Es wurde vereinbart, daß der Mieter die zur Verfügung gestellte Summe abwohnen solle, d. h. daß er eine bestimmte Zeit mietfrei wohnen sollte, bzw. eine Zeit lang nur einen Teil des Mietzinses zu entrichten brauche. Das sollte so lange gehen, bis der sog. Baukostenzuschuß abgegolten war. Nun kam die Währungsreform und es erhob sich die Frage, ob dadurch die getroffene Regelung beeinflußt wird. Der Mieter sagt, er habe sein Wohnrecht mit voll gültigen Mitteln erkauft und dieses Recht könne ihm nun nicht genommen bzw. geschmälert werden. Der Vermieter ist der Auffassung, ihm sei ein Darlehen gewährt worden, das wie alle anderen Reichsmarkverpflichtungen 1 :10 abzuwerten sei. Das habe zur Folge, daß der Mieter nur noch einen entsprechend kürzeren Zeitraum mietfrei wohnen könne.
Die Rechtsprechung zu diesem Punkte hat sich nun gefestigt und man kann sagen: Grundsätzlich hat der Mieter Recht. Die getroffene Regelung über die Abwohnung bleibt von der Währungsreform unberührt. Dem Vermieter obliegt hier keine abwertbare Geldleistung, sondern er hat eine
Sachleistung, nämlich die Gewährung des Wohnraumes zu erbringen. Schon sehr früh hatte das Büro für Währungsfragen dazu erklärt, daß solche aufrechnungsfähigen Zuschüsse in der Regel nicht als Darlehen anzusehen seien, sondern daß der Mieter Anspruch darauf habe, nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mietfrei oder zu herabgesetztem Mietzins zu wohnen Zum Darlehen im Rechtssinne gehört nämlich begriffsnotwendig, daß „Sachen gleicher Art und Menge“ zurückzugewähren seien. Hier aber wird für Geld ein Nutzungsrecht auf Zeit gewährt.
Es mag sein, daß diese Regelung den Vermieter zuweilen hart trifft, da er ja auch sämtliche auf seinem Grundstück ruhenden Lasten in DM zu erfüllen hat, andererseits aber nicht die vollen Einnahmen ans dem Grundstück in DM zur Verfügung hat. Es muß aber auch berücksichtigt werden, daß der Vermieter das Geld des Mieters in Sachwerten anlegen konnte. Bestimmungsgemäß mußte es sogar zur Erstellung eines Sachwertes verwendet werden, der dem Mieter für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen sollte. Daraus wird gefolgert, daß der Vermieter den noch nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses voll in DM zurückvergüten muß, wenn der Mieter die Wohnung räumt. Es ist dabei im allgemeinen gleichgültig, ob die Gründe für die Räumung in der Person des Vermieters oder in der Person des Mieters liegen. Auf besonders liegende Ausnahmefälle kann im Rahmen dieser Ausführungen nicht eingegangen werden.
Zum Schluß sei noch erwähnt, daß es ohne Bedeutung ist, wenn in einem genau abgefaßten Vertrag ein solcher abzuwohnender Baukostenzuschuß ausdrücklich als Darlehen bezeichnet wird. Es handelt sich dann um eine falsche, rechtlich unbeachtliche Klassifizierung.
Fachkurse für Handwerker
Das Landesgewerbeamt veranstaltet in den kommenden Monaten in Stuttgart die folgenden Weiterbildungs- und Vorbereitungskurse auf die fachliche Meisterprüfung:
1. Kr a f t f ah r z c : 'landwerker-
kur se
über Grundlagen der Physik, technisches Rechnen, Kräfte- u. Bewegungslehre, techn. Mechanik, Werkstoffkunde, Festigkeitslehre, techn. Zeichnen, Motoren- und Fahrzeugkunde: a) Tageskurs, Dauer 110 Unterrichtsstunden, Unterricht an einem Tag in der Woche von 9—12 und von 14—17 Uhr, Teilnehmergebühr 45.— DM. b) Abendkurs, Dauer 110 Stunden, Unterricht an 2 Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 45.— DM.
2. Elektro-Installateur-Kurs Lehrgang über a) Allgemeine Technik für
den elektrischen Betrieb, die elektrischen Grundgesetze und ihre Anwendung, Bau u. Berechnung von elektrischen Leitungen. Schaltgeräte und ihre Anwendung. Schutzapparate, die Vorschriften und ihre Anwen
dung. Beleuchtungstechnik und Meßgeräte, b) Gleichstromtechnik: Der Gleichstrommotor, der Gleichstromgenerator, Anlasser und Regler, Sammelbatterien und deren Ladung. Die Drehzahlregelung beim Gleichstrommotor. Die Anwendung des Gleichstroms in der Eletrolyse. c) Wechselstromtechnik: Der Wechsel- und Drehstrommotor, der Drehstromgenerator und seine Regelung. Die Drehzahlregelung bei Drehstrommotoren. Der Drehstromkondensator und seine Berechnung. Wirk- und Blindstrom-Messung. Der Umspanner in seiner Wirkungsweise und in seiner Anwendung. Die Prüfung von Maschinen und Apparaten. Dauer 200 Unterrichtsstunden, Unterricht an einem Tag in der Woche von 8—12 und 13—17 Uhr, Teilnehmergebühr 80.— DM.
3. VDE-Vorschriften-Kurs Sonderkurs für Elektro-Installateure und Betriebselektriker über: die Anwendung der Verband Vorschriften in der heutigen Installationstechnik, insbesondere Fragen des
Schutzes gegen gefährliche Berühr uugeapaa- nen usw. Der Kurs hat eine Dauer von 36 Stunden. Er wird als Tageskurs an 9 aufeinanderfolgenden Samstagen von 8—12 Uhr und als Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30—20.30 Uhr unterrichtet. Teilnehmergebühr 15.— DM.
4. Blitzableiterbau-Kurs
Tagessonderkurs für Dachdecker, Eiefctso-
Installateure, Flaschner und Schlosser, a) Theoretischer Unterricht: Physikalische Grundlagen der elektrischen Entladungen und, ihre Abführung in Schutzanlagen. Allgemeine Gesichtspunkte für Anlagen, Bau und Prüfung von Blitzschutzanlagen, Errichtungsvorschriften des VDE, Grundlagen der Kostenberechnung von Blitzschutzanlagen. b) Praktischer Unterricht: Uebungen in der Verwendung von Werkstoffen für Blitzschutzanlagen sowie in den sonst vor- kommenden Arbeiten. Bauteile, Verbindungen, Bau von Anlagen, Besichtigungen. Dauer 1 Woche. Teilnehmergebühr 25.— DM.
5. Rundfunkmechaniker-Kurs
Lehrgang über Einführung in die elektrischen Grundgesetze, Berechnung von Induktivitäten, Kapazitäten und Schwingkreisen. Wirkungsweise und Anwendung der Elektronenröhre. Grundgesetze der Akustik, Einführung in die Meßtechnik. Dil Spannungsversorgung des Rundfunkgerätes. Die verschiedenen Empfängersysteme. Einzelheiten der Empfängerschaltungen. Entstörung elektrischer Geräte. Antennenbau nach VDE- Vorschriften. Weitere Anwendungsgebiete der Hochfrequenztechnik, Fernsehen. HF- Telefonie u. a. Dauer 160 Stunden, Unterricht an einem Tag in der Woche von 8 bis 12 und von 13 bis .17 Uhr, Teilnehmergebühr 65.— DM.
6. Schlosserkurse
Ueber a) Materialkunde, Werkzeugkunde, Kalkulation und Kostenrechnen, technisches Rechnen, Eisenkonstruktionen, Blechverarbeitung, Fachzeichnen und darstellende Geometrie. Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 9—12 und 13—16 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40.— DM. b) Ueber Statik (Materialkunde, Algebra, Grundregeln der Statik, Berechnung von versch. Stahlkonstruktionen, Graphischer Kräfteplan). Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 9—12 und 13—16 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40.— DM.
7. Mechanikerkurs, auch für Maschinenschlosser und Werkzeugmacher
über Grundlagen der Physik, techn. Rechnen, Kräfte- und Bewegungslehre, techn. Mechanik, Werkstoffkunde, Festigkeitslehre, techn. Zeichnen: a) Tageskurs, Dauer 110 Stunden, Unterricht an einem Tag in der Woche von 9—12 und 14—17 Uhr, Teilnehmergebühr 45.— DM. b) Abendkurs, Dauer 110 Stunden, Unterricht an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 45.— DM.
8. Flaschnerkurs
über Materialkunde, Arbeitskunde, techn. Rechnen, Kalkulation, darstellende Geometrie und Fachzeichnen, Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 9—12 und 13—16 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30—20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40.— DM.
9. Installateur-Kurs
über Materialkunde, Arbeitskunde, techn. Rechnen, Kalkulation, Berechnung der Rohrleitungen Gas und Wasser, Heizung, Lüftung und Fachzeichnen, Dauer 90 Stunden, Tageskurs an zwei Tagen in der Woche von 9—12 und 13—16 Uhr, Abendkurs an zwei Abenden in der Woche von 17.30 bis 20.30 Uhr, Teilnehmergebühr 40.— DM.
10. Heizungs-Installationsk u r s-
über Materialknnde, techn. Rechnen, verschiedene Heizungssysteme, Berechnung der Heizflächen, Heizkessel, Lüftung und Faoh- zeichnen, Dauer 65 Stunden, Tageskurs an
zwei a Woche kurs £ 17.30—: 80 .—. H. S ci
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