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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN

Calw

Freitag, 10. November 1950

Nr. 45

Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom X. 6. 1949 hat verschiedene Verbesse­rungen gebracht, von denen einige im fol­genden wiedergegeben sind.

I. Rentnerkrankenversicherung

1. Der bisher von den Beziehern einer In­validenrente oder eines Ruhegeldes durch Rentenkürzung getragene Beitrag zur Rent­nerkrankenversicherung mit monatlich DM 1. (Versichertenanteil nach § 4 Abs. 3 d. Ges. v. 24. 7. 1941) ist aus Gründen der Ver­waltungsvereinfachung weggefallen; der Beitrag zur Rentner-KV. geht künftig ganz zu Lasten der Landesversicherungsanstalt, da die Versicherung wie bisher weiter­besteht. Für die Rentenbezieher bedeutet dies eine, wenn auch geringfügige, Rentenverbes­serung.

2. Verschiedene Anfragen beim Versiche­rungsamt geben Veranlassung, darauf hin­zuweisen, daß auch bei der Rentnerkranken­versicherung die Uebernahme von Kranken­hauspflege durch die Krankenkasse eine Er­messensleistung, keine Pflichtleistung der Krankenkasse darstellt. Die Ausdrucksweise in dem Merkblatt der Landesversieherungs- anstalt über die Krankenversicherung der Rentner (das Merkblatt wurde im Kreis­amtsblatt Calw vom 4. August Nr. 31 abge­druckt) ist insoweit ungenau und kann zu Zweifeln Anlaß geben Es müßte in dem Merkblatt richtig heißen:Krankenhaus­pflege für höchstens 26 Wochen, wo­bei es dann dem pflichtmüßigen Ermessen der Kasse überlassen bleibt, Krankenhaus­pflege für die Zeit zu genehmigen, wie es Satzung und Billigkeit vorschreiben.

II. Witwenrenten

auf Grund des Sozialversicherungsanpas­sungsgesetzes vom 1. 6 1949

Dieses Gesetz brachte den invalidenversi­cherten Witwen Rentenverbesserungen, die nachstehend erklärt werden

1. Die Witwe eines nach dem 91. 5. 1949 gestorbenen Ehemannes bekommt die Wit­wenrente im Mindestbetrag von monatlich DM 40. ohne Rücksicht auf eigene Inva­lidität der Witwe oder auf ihr Lebensalter oder auf eine bestimmte Kinderzahl. Die Ar­beiterwitwe ist somit der Angestelltenwitwe gleichgestellt.

2. Für Ehefrauen, deren Mann vor dem 1. 6. 1949 gestorben ist, gilt Folgendes:

Sie erhält die Witwenrente

a) sobald sie das 60. Lebensjahr (statt bis­her 65. Lebensjahr) vollendet hat, frühe­stens jedoch ab 1 Juni 1949. Das 60. Le­bensjahr gilt nur für die Witwenrente, nicht etwa auch für die Invalidenrente;

b) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter auch dann, wenn und sobald sie mehr als 50

Aufhebung der seuchenpolizeilichen Schutzmaßnahmen

Die mit Bekanntmachung im Kreisamts­blatt vom 17. März 1950 Nr. 11 angeordnete Stallsperre im Gehöft des Friedrich fl a r t- .nair, in Aichelberg wegen ansteckender Blutarmut der Einhufer wird gemän § 17 des Runderlasses des RMdl. vom 8. 3 1940 (RMBliV. 1940 Nr. 12 S. 546) aufge­hoben.

Die Weidesperre nach § 6 Abs. 3 bleibt unbeschadet der Aufhebung der Schutzmaß­regeln nach Abs 1 für die Dauer eines Jah­res nach der letzten Beschickung aufrecht­erhalten.

Landratsamt.

Proz. erwerbsgemindert, d. h. invalide ist (statt bisher 66% Proz.);

c) wenn sie zur Zeit des Todes des versi­cherten Ehemannes mindestens 4 waisen­berechtigte Kinder (unter 18 Jahren) er­zogen hat ("Erzieherwitwenrente nach RVO. § 1256 Abs. 1 Ziff. 5), sofern sie nicht schon nach bisherigem Recht zu einer solchen Rente berechtigt war. Ren­tenbeginn frühestens ab 1. Juni 1949;

d) solange sie mindestens 2 waisenrenten­rentenberechtigte Kinder (unter 18 J.) er­zieht;

e) sobald sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 4 lebende Kinder geboren hat.

3. Für die Witwenabfindung gilt Folgendes:

Bei Wiederverheiratung einer renten­berechtigten Witwe wird, einheitlich wie in der AV, das Dreifache (statt bisher Ein­fache) der Jahresrente auch in der IV als Abfindung gezahlt.

Einschränkung: Dies gilt nur für Wieder­verheiratungsfälle nach dem 31. Mai 1949.

III. Invaliden- und Angestellten­versicherung

der freiwillig Versicherten und der versiche­rungspflichtigen Selbständigen (Handwerker)

Nach § 7 Abs. 3 des Sozialversicherungs­

anpassungsgesetzes für Württemberg-Hohen- zollern vom 6. 7. 1949 (Reg.Bl. S. 319) konn­ten bisher freiwillig Versicherte und versi­cherungspflichtige Selbständige ihre Beiträge bis zur Klasse VII in einer tun 2 Beitrags­klassen niedrigeren Beitragsklasse entrich­ten als ihrem Einkommen entsprach, jedoch mindestens nach Klasse II und in der Bei­tragsklasse VIII und höher in einer um 3 Klassen niedrigeren Beitragsklasse.

Diese Bestimmung ist durch die Einfüh­rung des Rechts des Vereinigten Wirtschafts­gebietes aufgehoben worden. Die Verord­nung über die Erstreckung von Sozialver­sicherungsrecht auf die Länder der franzö­sischen Besatzungszone vom 12. 5. 1950 (Reg.Bl. S. 238) sagt dazu in § 1 Ziff. 1, daß die oben erwähnte Bestimmung des § 7 Abs. 3 aaO. nur noch bis zum 31. Dezember 1950 für Beitragsmarken vor dem 1. Okto­ber 1950 anzuwenden ist.

Das bedeutet also, daß künftig freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Handwerker ab 1. Oktober 1950 ihre Bei­träge zur Invaliden- und Angestelltenversi­cherung wieder in der Höhe zu entrichten haben, die ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht. Bis 31. Dezember 1950 besteht die Möglichkeit, für Beitragszeiten, die vor dem 1. Oktober 1950 liegen Beiträge nach ^ der oben erwähnten Sonderregelung für Wiirt- temberg-Hohenzollern zu entrichten.

Landratsamt.

Sozialversicherung der Heimkehrer

Das Heimkehrergesetz vom 26. 6. 1950 (Bundesgesetzblatt Nr. 27) hat in seinen Pa­ragraphen 2125 folgende Regelung für die Sozialversicherung der Heimkehrer getroffen:

§ 21

Zur Sicherung eines ausreichenden Kran­kenversicherungsschutzes werden Heimkeh­rer, die seit dem 1. Januar 1948 im Bundes­gebiet Aufenthalt genommen haben oder neh­men, die Zeiten der Kriegsgefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses im bisheri­gen Gewahrsamsland und der Internierung als Vorversicherungszeiten ungerechnet, so­weit ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung oder das Recht auf Weiterversicherung von einer Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleich­falls bestimmten Zeitraumes (Vorversiche­rungszeit) abhängt. Dies gilt auch für Zei­ten der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monaten, die sich unmittelbar an die genannten Zei­ten anschließen.

§ 22

(1) Heimkehrer, die seit dem 1. Januar 1948 heimgekehrt sind, können ihre Kran­kenversicherung in der Kasse, der sie früher angehört haben, freiwillig innerhalb von drei Monaten nach der Heimkehr fortsetzen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. § 313 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung fin­det keine Anwendung.

(2) Beantragen Heimkehrer innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Heim­kehr die freiwillige Versicherung nach § 176 der Reichsversicherungsordnung, so findet auf sie § 176 Abs. 3 der Reichsver­sicherungsordnung keine Anwendung.

§ 23

(1) Ist der Heimkehrer bei seinem Ein­treffen im Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von drei Monaten danach, ohne nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen

Anspruch auf Krankenhilfe zu haben, so er­hält er die Leistungen der Krankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung der zu­ständigen Krankenkasse. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht auch Anspruch auf Wo­chenhilfe, Sterbegeld und Familienhilfe nach den gleichen Vorschriften Ferner hat der Heimkehrer Anspruch auf Zahnersatz. Die­ser muß ausreichend und zweckmäßig sein, er darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. An den Kosten des Zahnersatzes ist der Heimkehrer nicht zu beteiligen.

(2) Die Vorschriften des Absatz 1 gelten auch für Heimkehrer, die innerhalb von drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heimgekehrt sind. In diesen Fällen beginnt die Frist von drei Monaten, inner­halb deren Leistungsansprüche geltend ge­macht werden können, mit dem Tage des In­krafttretens dieses Gesetzes. Die Leistungen der Krankenhilfe und der Familienkranken­hilfe werden frühestens von diesem Tage an gewährt. Krankheitszeiten, die vor dem In­krafttreten dieses Gesetzes liegen, werden auf die Dauer des Bezuges der Leistungen nicht angerechnet.

(3) Heimkehrer, die vor der Kriegsgefan­genschaft oder Internierung nicht als Ar­beitnehmer beschäftigt waren, haben An­spruch nach den Absätzen 1 und 2 nur, wenn sie infolge des Krieges eine Arbeit­nehmertätigkeit erst nach der Entlassung aufnehmen können oder infolge der durch den Krieg veränderten Verhältnisse eine Ar­beitnehmertätigkeit aufnehmen müssen.

(4) Als Grundlohn für die Bemessung der Barleistungen sind zwei Siebentel der wö­chentlichen Arbeitslosenunterstützung zu­grunde zu legen, auf die der Heimkehrer im Falle der Arbeitslosigkeit Anspruch hat

(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort des Heimkehrers zuständige All­gemeine Ortskrankenkasse, wo eine solche nicht besteht, die Laudkrankenkasse. Hat