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BEKANNTMACHUNGEN DES LANDRATSAMTES UND DER BEHÖRDEN
Calw
Freitag, 10. November 1950
Nr. 45
Verbesserungen im Sozialversicherungsrecht
Das Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom X. 6. 1949 hat verschiedene Verbesserungen gebracht, von denen einige im folgenden wiedergegeben sind.
I. Rentnerkrankenversicherung
1. Der bisher von den Beziehern einer Invalidenrente oder eines Ruhegeldes durch Rentenkürzung getragene Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung mit monatlich DM 1.— (Versichertenanteil nach § 4 Abs. 3 d. Ges. v. 24. 7. 1941) ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung weggefallen; der Beitrag zur Rentner-KV. geht künftig ganz zu Lasten der Landesversicherungsanstalt, da die Versicherung wie bisher weiterbesteht. Für die Rentenbezieher bedeutet dies eine, wenn auch geringfügige, Rentenverbesserung.
2. Verschiedene Anfragen beim Versicherungsamt geben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß auch bei der Rentnerkrankenversicherung die Uebernahme von Krankenhauspflege durch die Krankenkasse eine Ermessensleistung, keine Pflichtleistung der Krankenkasse darstellt. Die Ausdrucksweise in dem Merkblatt der Landesversieherungs- anstalt über die Krankenversicherung der Rentner (das Merkblatt wurde im Kreisamtsblatt Calw vom 4. August Nr. 31 abgedruckt) ist insoweit ungenau und kann zu Zweifeln Anlaß geben Es müßte in dem Merkblatt richtig heißen: „Krankenhauspflege für höchstens 26 Wochen“, wobei es dann dem pflichtmüßigen Ermessen der Kasse überlassen bleibt, Krankenhauspflege für die Zeit zu genehmigen, wie es Satzung und Billigkeit vorschreiben.
II. Witwenrenten
auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 1. 6 1949
Dieses Gesetz brachte den invalidenversicherten Witwen Rentenverbesserungen, die nachstehend erklärt werden
1. Die Witwe eines nach dem 91. 5. 1949 gestorbenen Ehemannes bekommt die Witwenrente im Mindestbetrag von monatlich DM 40.— ohne Rücksicht auf eigene Invalidität der Witwe oder auf ihr Lebensalter oder auf eine bestimmte Kinderzahl. Die Arbeiterwitwe ist somit der Angestelltenwitwe gleichgestellt.
2. Für Ehefrauen, deren Mann vor dem 1. 6. 1949 gestorben ist, gilt Folgendes:
Sie erhält die Witwenrente
a) sobald sie das 60. Lebensjahr (statt bisher 65. Lebensjahr) vollendet hat, frühestens jedoch ab 1 Juni 1949. Das 60. Lebensjahr gilt nur für die Witwenrente, nicht etwa auch für die Invalidenrente;
b) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter auch dann, wenn und sobald sie mehr als 50
Aufhebung der seuchenpolizeilichen Schutzmaßnahmen
Die mit Bekanntmachung im Kreisamtsblatt vom 17. März 1950 Nr. 11 angeordnete Stallsperre im Gehöft des Friedrich fl a r t- .nair, in Aichelberg wegen ansteckender Blutarmut der Einhufer wird gemän § 17 des Runderlasses des RMdl. vom 8. 3 1940 (RMBliV. 1940 Nr. 12 S. 546) aufgehoben.
Die Weidesperre nach § 6 Abs. 3 bleibt unbeschadet der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Abs 1 für die Dauer eines Jahres nach der letzten Beschickung aufrechterhalten.
Landratsamt.
Proz. erwerbsgemindert, d. h. invalide ist (statt bisher 66% Proz.);
c) wenn sie zur Zeit des Todes des versicherten Ehemannes mindestens 4 waisenberechtigte Kinder (unter 18 Jahren) erzogen hat ("Erzieherwitwenrente nach RVO. § 1256 Abs. 1 Ziff. 5), sofern sie nicht schon nach bisherigem Recht zu einer solchen Rente berechtigt war. Rentenbeginn frühestens ab 1. Juni 1949;
d) solange sie mindestens 2 waisenrentenrentenberechtigte Kinder (unter 18 J.) erzieht;
e) sobald sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 4 lebende Kinder geboren hat.
3. Für die Witwenabfindung gilt Folgendes:
Bei Wiederverheiratung einer rentenberechtigten Witwe wird, einheitlich wie in der AV, das Dreifache (statt bisher Einfache) der Jahresrente auch in der IV als Abfindung gezahlt.
Einschränkung: Dies gilt nur für Wiederverheiratungsfälle nach dem 31. Mai 1949.
III. Invaliden- und Angestelltenversicherung
der freiwillig Versicherten und der versicherungspflichtigen Selbständigen (Handwerker)
Nach § 7 Abs. 3 des Sozialversicherungs
anpassungsgesetzes für Württemberg-Hohen- zollern vom 6. 7. 1949 (Reg.Bl. S. 319) konnten bisher freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige ihre Beiträge bis zur Klasse VII in einer tun 2 Beitragsklassen niedrigeren Beitragsklasse entrichten als ihrem Einkommen entsprach, jedoch mindestens nach Klasse II und in der Beitragsklasse VIII und höher in einer um 3 Klassen niedrigeren Beitragsklasse.
Diese Bestimmung ist durch die Einführung des Rechts des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgehoben worden. Die Verordnung über die Erstreckung von Sozialversicherungsrecht auf die Länder der französischen Besatzungszone vom 12. 5. 1950 (Reg.Bl. S. 238) sagt dazu in § 1 Ziff. 1, daß die oben erwähnte Bestimmung des § 7 Abs. 3 aaO. nur noch bis zum 31. Dezember 1950 für Beitragsmarken vor dem 1. Oktober 1950 anzuwenden ist.
Das bedeutet also, daß künftig freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Handwerker ab 1. Oktober 1950 ihre Beiträge zur Invaliden- und Angestelltenversicherung wieder in der Höhe zu entrichten haben, die ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht. Bis 31. Dezember 1950 besteht die Möglichkeit, für Beitragszeiten, die vor dem 1. Oktober 1950 liegen Beiträge nach ^ der oben erwähnten Sonderregelung für Wiirt- temberg-Hohenzollern zu entrichten.
Landratsamt.
Sozialversicherung der Heimkehrer
Das Heimkehrergesetz vom 26. 6. 1950 (Bundesgesetzblatt Nr. 27) hat in seinen Paragraphen 21—25 folgende Regelung für die Sozialversicherung der Heimkehrer getroffen:
§ 21
Zur Sicherung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes werden Heimkehrer, die seit dem 1. Januar 1948 im Bundesgebiet Aufenthalt genommen haben oder nehmen, die Zeiten der Kriegsgefangenschaft, des zivilen Arbeitsverhältnisses im bisherigen Gewahrsamsland und der Internierung als Vorversicherungszeiten ungerechnet, soweit ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung oder das Recht auf Weiterversicherung von einer Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines gleichfalls bestimmten Zeitraumes (Vorversicherungszeit) abhängt. Dies gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monaten, die sich unmittelbar an die genannten Zeiten anschließen.
§ 22
(1) Heimkehrer, die seit dem 1. Januar 1948 heimgekehrt sind, können ihre Krankenversicherung in der Kasse, der sie früher angehört haben, freiwillig innerhalb von drei Monaten nach der Heimkehr fortsetzen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. § 313 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung findet keine Anwendung.
(2) Beantragen Heimkehrer innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Heimkehr die freiwillige Versicherung nach § 176 der Reichsversicherungsordnung, so findet auf sie § 176 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung keine Anwendung.
§ 23
(1) Ist der Heimkehrer bei seinem Eintreffen im Bundesgebiet krank oder erkrankt er innerhalb von drei Monaten danach, ohne nach anderen gesetzlichen Vorschriften einen
Anspruch auf Krankenhilfe zu haben, so erhält er die Leistungen der Krankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung der zuständigen Krankenkasse. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht auch Anspruch auf Wochenhilfe, Sterbegeld und Familienhilfe nach den gleichen Vorschriften Ferner hat der Heimkehrer Anspruch auf Zahnersatz. Dieser muß ausreichend und zweckmäßig sein, er darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. An den Kosten des Zahnersatzes ist der Heimkehrer nicht zu beteiligen.
(2) Die Vorschriften des Absatz 1 gelten auch für Heimkehrer, die innerhalb von drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes heimgekehrt sind. In diesen Fällen beginnt die Frist von drei Monaten, innerhalb deren Leistungsansprüche geltend gemacht werden können, mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Die Leistungen der Krankenhilfe und der Familienkrankenhilfe werden frühestens von diesem Tage an gewährt. Krankheitszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden auf die Dauer des Bezuges der Leistungen nicht angerechnet.
(3) Heimkehrer, die vor der Kriegsgefangenschaft oder Internierung nicht als Arbeitnehmer beschäftigt waren, haben Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur, wenn sie infolge des Krieges eine Arbeitnehmertätigkeit erst nach der Entlassung aufnehmen können oder infolge der durch den Krieg veränderten Verhältnisse eine Arbeitnehmertätigkeit aufnehmen müssen.
(4) Als Grundlohn für die Bemessung der Barleistungen sind zwei Siebentel der wöchentlichen Arbeitslosenunterstützung zugrunde zu legen, auf die der Heimkehrer im Falle der Arbeitslosigkeit Anspruch hat
(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort des Heimkehrers zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse, wo eine solche nicht besteht, die Laudkrankenkasse. Hat