II.
Preise für ausländisches Getreide § 2
(1) Ausländisches Brotgetreide (Roggen, Weizen) ist
in den Monaten Oktober
1950 bis
Juni 1951 auf
der Grundlage
der folgenden Abgabepreise in
DM je
1000 kg frei Paritätspunkt zu berechnen:
I Roggen:
I960
1951
Preisgebiet
Okt.
Nov.
Dez.
Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
A (Nord)
274,50
276,50
278,50
280,50
282,50
284,50
284,50
284,50
284,50
B (Mitte)
277,50
279,50
281,50
283,50
285,50
287,50
287,50
287,50
287,50
C (Süd)
280,50
282,50
284,50
286,50
288,50
290,50
290,50
290,50
290,50
II. Weizen:
1950
1951
Preisgebiet
Okt.
Nov.
Dez.
Jan.
Febr.
März
April
Mai
Juni
A (Nord)
315,50
317,50
319,50
321,50
323,50
325,50
325,50
325,50
325,50
B (Mitte)
318,50
820,50
322,50
324,50
326,50
328,50
328,50
328,50
328,50
C (Süd)
321,50
323,50
325,50
327,50
329,50
331,50
331,50
331,50
331,50
Das Land Württemberg-Hohenzollern gehört
zum Preisgebiet
C (Süd)).
(2) Zu den nach Abs. 1 zu berechnenden Preisen können je nach Beschaffenheit des Getreides Zu- oder Abschläge berechnet werden, die vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder den von ihnen beauftragten Stellen festgesetzt werden. _
(8) Die Preisgebiete ergeben sich aus Anlage 2, die Paritätspunkte aus Anlage 3.
(4) Die Kosten der Warenbewegung ab Paritätspunkt sowie die Handelsspannen (4) Die Kosten der Warenbewegung ab Paritätspunkt sowie die Handelsspannen können dem Abnehmer berechnet werden. .
§ 3
(1) Ausländisches Futtergetreide ist auf der Grundlage eines Abgabepreises von höchstens 260. —DM je 1000 kg frei Paritätspunkt zu berechnen.
f 2) Die Paritätspunkte ergeben sich aus Anlage 4.
3) Die Kosten der Warenbewegung ab Paritätspunkt 'sowie die Handelsspannen können dem Abnehmer berechnet werden.
III.
Schlußbestimmungen § 4
(1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung trifft der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Preisgebiete (§1 Abs. 4 Satz 1, § 2 Abs. 3) und über die Paritätspunkte (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2) Ungleichheiten, so kann der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Preisgebiete und die Paritätspunkte anderweitig festsetzen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die zu ihr erlassenen Durchführungsbestimmungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf- gesetz) vom 26. Juli 1940 (WiGBl. 8. 193)/29. März 1950 (BGBl. S. 78) geahndet.
§ 6
Die. §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 1. Oktober 1950, die übrigen Bestimmungen am Tage nach Verkündigung der Verordnung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen außer
Calw, den 24. Oktober 1950
Landratsamt — Preisbehörde —
Hebammenniederlassung in Altensteig Fräulein Anna Kolbe, Hebamme, hat heute eine Niederlassungserlaubnis für Altensteig auf Grund des § 10 des Hebammengesetzes vom 21.12.1938 (Reichs- gesetzbl. I S. 1893) erhalten. Als Wohnsitz wurdo ihr Altensteig angewiesen.
Landratsamt
Au8gewiesenen-Ausweis Der vom Landratsarat — Umsiedlungsamt — Calw ausgestellte Ausgewiese- nen-Ausweis Nr. 28 294 für August ■ Behrendt, Schwann, ist in Verlust I
geraten und wird für ungültig erklärt.
Calw, den 25. Oktober 1950
Landratsamt - Umsiedlungsamt -
Amtsgericht Calw
Handelsregister-Veränderung vom 18. Oktober 1950
HR B 23. Schwarzwald-Brennerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz in Calw: Heinz Schnaufer ist seit 15. Juli 1950 infolge Todes nicht mehr Geschäftsführer.
Höchstpreise für Fnhrlelstangen mit Kfz. im Nahverkehr
Die Nahverkehrspreisverordnung vom 15. 1. 1940 sowie die hierzu ergangenen Aenderungen, insbesondere die Anordnung des Wirtschaftsministeriums Tübingen zur Aenderung der Tarifsätze im Güternahverkehr vom 24. 7. 1948 ist durch die 1. Verordnung über Höchstpreise für Fuhrleistungen mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (NVP) vom 11.
8. 1950 — PR Nr. 48/50 — außer Kraft gesetzt worden. Die Verordnung ist im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr, Heft 17 vom 15.
9. 1950 verkündet worden und ist am 20. September 1950 in Kraft getreten. Pie Höchstsätze der am häufigsten angewandten Vergütungsarten nach Teil I und II lauten wie folgt:
Nutzlast (einschl. 1 Fahrer)
Teil I
km-Satz
Dpf.
J-H
as
_ CO— .Q
l
*3SS
$ J2 H « t3 g
1 ** g 1 a j; $ o
- Mi
bis 0,5
t
18,50
2,30
ii
2,80
0,75 t
19,80
2,50
13
3,10
1
t
22,40
2,80
16
3,70
1,5
t
23,80
3,00
18
4,10
2
t
26,40
3,30
22
4,70
3
t
30,40
3,80
26
5,40
4
t
33,00
4,10
29
6,10
5
t
38,30
4,80
35
7,10
6
t
42,20
5,30
41
8,40
7
t
46,20
5,80
49
9,40
8
t
50,20
6,30
53
10,30
9
t
55,40
6,90
58
11,50
10
t
60,70
7,60
67
12,80
11
t
66,00
8,20
77
14,30
12
t
70,00
8,70
83
15,40
13
t
73,90
9,20
89
16,10
14
t
79,20
9,90
92
17,20
15
t
83,20
10,40
96
18,00
16
t
88.40
11,00
97
18,60
17
t
93,70
11,70
97
19.30
18
t
99,00
12,40
97
19,80
19
t
104,30
13,00
97
20.50
üb. 19
t
109,60
13,70
97
21,00
Calw, den 24. Oktober 1960
Landrstsamt — Preisbehörde —
An sämtliche Sportvereine des Kreises Calw
Am Sonntag, den 19. November, findet in Ebingen der außerordentliche Verbandstag des Landessportbundes statt. Es ist beabsichtigt, von Neuenbürg über Calw und Nagold einen Omnibus laufen zu lassen, der sämtliche Teilnehmer aufnimmt. Der Fahrpreisanteil beträgt pro Person DM 5.—. Der Mehrpreis wird vom Kreissportverband übernommen. Sämtliche Vereine wollen mir sofort, jedoch bis spätestens 5. 11. 50 mitteilen, ob ihr Vereinsvorstand oder ein Beauftragter teilnimmt -und sich der gemeinsamen Fahrt anschließt. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Wichtigkeit der Tagesordnung bitte ich die Vereine, die nicht beabsichtigen, an der Tagung teilzunehmen, ihre Vollmacht zur Vertretung dem Nachbarverein zu übergeben oder mir zu übersenden.
Breitling
Vorsitzender dos Kreissportverbandes
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