II.

Preise für ausländisches Getreide § 2

(1) Ausländisches Brotgetreide (Roggen, Weizen) ist

in den Monaten Oktober

1950 bis

Juni 1951 auf

der Grundlage

der folgenden Abgabepreise in

DM je

1000 kg frei Paritätspunkt zu berechnen:

I Roggen:

I960

1951

Preisgebiet

Okt.

Nov.

Dez.

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

A (Nord)

274,50

276,50

278,50

280,50

282,50

284,50

284,50

284,50

284,50

B (Mitte)

277,50

279,50

281,50

283,50

285,50

287,50

287,50

287,50

287,50

C (Süd)

280,50

282,50

284,50

286,50

288,50

290,50

290,50

290,50

290,50

II. Weizen:

1950

1951

Preisgebiet

Okt.

Nov.

Dez.

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

A (Nord)

315,50

317,50

319,50

321,50

323,50

325,50

325,50

325,50

325,50

B (Mitte)

318,50

820,50

322,50

324,50

326,50

328,50

328,50

328,50

328,50

C (Süd)

321,50

323,50

325,50

327,50

329,50

331,50

331,50

331,50

331,50

Das Land Württemberg-Hohenzollern gehört

zum Preisgebiet

C (Süd)).

(2) Zu den nach Abs. 1 zu berechnenden Preisen können je nach Beschaffen­heit des Getreides Zu- oder Abschläge berechnet werden, die vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Land­wirtschaft und Forsten oder den von ihnen beauftragten Stellen festgesetzt werden. _

(8) Die Preisgebiete ergeben sich aus Anlage 2, die Paritätspunkte aus Anlage 3.

(4) Die Kosten der Warenbewegung ab Paritätspunkt sowie die Handelsspannen (4) Die Kosten der Warenbewegung ab Paritätspunkt sowie die Handels­spannen können dem Abnehmer berechnet werden. .

§ 3

(1) Ausländisches Futtergetreide ist auf der Grundlage eines Abgabepreises von höchstens 260.DM je 1000 kg frei Paritätspunkt zu berechnen.

f 2) Die Paritätspunkte ergeben sich aus Anlage 4.

3) Die Kosten der Warenbewegung ab Paritätspunkt 'sowie die Handels­spannen können dem Abnehmer berechnet werden.

III.

Schlußbestimmungen § 4

(1) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung trifft der Bundes­minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Preisgebiete (§1 Abs. 4 Satz 1, § 2 Abs. 3) und über die Paritätspunkte (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2) Ungleichheiten, so kann der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Preisgebiete und die Paritätspunkte anderweitig festsetzen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die zu ihr erlassenen Durchführungsbestimmungen werden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf- gesetz) vom 26. Juli 1940 (WiGBl. 8. 193)/29. März 1950 (BGBl. S. 78) geahndet.

§ 6

Die. §§ 1 bis 3 dieser Verordnung treten am 1. Oktober 1950, die übrigen Bestimmungen am Tage nach Verkündigung der Verordnung in Kraft. Gleich­zeitig treten alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen außer

Calw, den 24. Oktober 1950

Landratsamt Preisbehörde

Hebammenniederlassung in Altensteig Fräulein Anna Kolbe, Hebamme, hat heute eine Niederlassungserlaubnis für Altensteig auf Grund des § 10 des He­bammengesetzes vom 21.12.1938 (Reichs- gesetzbl. I S. 1893) erhalten. Als Wohn­sitz wurdo ihr Altensteig angewiesen.

Landratsamt

Au8gewiesenen-Ausweis Der vom Landratsarat Umsiedlungs­amt Calw ausgestellte Ausgewiese- nen-Ausweis Nr. 28 294 für August Behrendt, Schwann, ist in Verlust I

geraten und wird für ungültig erklärt.

Calw, den 25. Oktober 1950

Landratsamt - Umsiedlungsamt -

Amtsgericht Calw

Handelsregister-Veränderung vom 18. Oktober 1950

HR B 23. Schwarzwald-Bren­nerei, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz in Calw: Heinz Schnaufer ist seit 15. Juli 1950 infolge Todes nicht mehr Geschäftsführer.

Höchstpreise für Fnhrlelstangen mit Kfz. im Nahverkehr

Die Nahverkehrspreisverordnung vom 15. 1. 1940 sowie die hierzu ergangenen Aenderungen, insbesondere die Anord­nung des Wirtschaftsministeriums Tübin­gen zur Aenderung der Tarifsätze im Güternahverkehr vom 24. 7. 1948 ist durch die 1. Verordnung über Höchst­preise für Fuhrleistungen mit Kraftfahr­zeugen im Nahverkehr (NVP) vom 11.

8. 1950 PR Nr. 48/50 außer Kraft gesetzt worden. Die Verordnung ist im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundes­ministers für Verkehr, Heft 17 vom 15.

9. 1950 verkündet worden und ist am 20. September 1950 in Kraft getreten. Pie Höchstsätze der am häufigsten an­gewandten Vergütungsarten nach Teil I und II lauten wie folgt:

Nutzlast (einschl. 1 Fahrer)

Teil I

km-Satz

Dpf.

J-H

as

_ CO .Q

l

*3SS

$ J2 H « t3 g

1 ** g 1 a j; $ o

- Mi

bis 0,5

t

18,50

2,30

ii

2,80

0,75 t

19,80

2,50

13

3,10

1

t

22,40

2,80

16

3,70

1,5

t

23,80

3,00

18

4,10

2

t

26,40

3,30

22

4,70

3

t

30,40

3,80

26

5,40

4

t

33,00

4,10

29

6,10

5

t

38,30

4,80

35

7,10

6

t

42,20

5,30

41

8,40

7

t

46,20

5,80

49

9,40

8

t

50,20

6,30

53

10,30

9

t

55,40

6,90

58

11,50

10

t

60,70

7,60

67

12,80

11

t

66,00

8,20

77

14,30

12

t

70,00

8,70

83

15,40

13

t

73,90

9,20

89

16,10

14

t

79,20

9,90

92

17,20

15

t

83,20

10,40

96

18,00

16

t

88.40

11,00

97

18,60

17

t

93,70

11,70

97

19.30

18

t

99,00

12,40

97

19,80

19

t

104,30

13,00

97

20.50

üb. 19

t

109,60

13,70

97

21,00

Calw, den 24. Oktober 1960

Landrstsamt Preisbehörde

An sämtliche Sportvereine des Kreises Calw

Am Sonntag, den 19. November, findet in Ebingen der außerordentliche Ver­bandstag des Landessportbundes statt. Es ist beabsichtigt, von Neuenbürg über Calw und Nagold einen Omnibus laufen zu lassen, der sämtliche Teilnehmer auf­nimmt. Der Fahrpreisanteil beträgt pro Person DM 5.. Der Mehrpreis wird vom Kreissportverband übernommen. Sämtliche Vereine wollen mir sofort, jedoch bis spätestens 5. 11. 50 mitteilen, ob ihr Vereinsvorstand oder ein Beauf­tragter teilnimmt -und sich der gemein­samen Fahrt anschließt. Mit Rücksicht auf die außerordentliche Wichtigkeit der Tagesordnung bitte ich die Vereine, die nicht beabsichtigen, an der Tagung teilzunehmen, ihre Vollmacht zur Ver­tretung dem Nachbarverein zu über­geben oder mir zu übersenden.

Breitling

Vorsitzender dos Kreissportverbandes

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